{"id":48218,"date":"1998-01-28T12:38:42","date_gmt":"1998-01-28T10:38:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48218"},"modified":"2013-06-14T12:39:41","modified_gmt":"2013-06-14T10:39:41","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1998-ii-r-46_95-bstbl-1998-ii-s-275","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1998-ii-r-46_95-bstbl-1998-ii-s-275\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 28.1.1998 (II R 46\/95) BStBl. 1998 II S. 275"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1998 (II R 46\/95) BStBl. 1998 II S. 275<\/strong><\/p>\n<p>Ein transportf\u00e4higes Geb\u00e4ude, das noch auf einen Aufstellplatz zu verbringen ist, kann nicht nach den f\u00fcr Grundst\u00fccke entwickelten Grunds\u00e4tzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als Geb\u00e4ude auf fremdem Boden i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 erworben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1995, 1037)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) zu 1 erwarb zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, der von ihr und den Kindern, den weiteren Kl\u00e4gern, beerbt worden ist, ein Wochenendhaus. F\u00fcr Lieferung und Aufstellung hatten sie dem Verk\u00e4ufer &#8230; DM zu zahlen. Das Haus sollte auf einem vorher festgelegten, 295 qm gro\u00dfen Platz in einem als Feriengebiet ausgewiesenen Gel\u00e4nde aufgestellt werden, den der Verk\u00e4ufer den Eheleuten f\u00fcr 25 Jahre verpachtet hatte. Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Eheleute damit ein Geb\u00e4ude auf fremdem Boden erworben haben.<\/p>\n<p>Das bereits fertige Haus mit einer Wohnfl\u00e4che von 46,87 qm wurde auf einem Tieflader angeliefert, auf mitgef\u00fchrten R\u00e4dern an seinen endg\u00fcltigen Ort geschoben und nach Entfernung der R\u00e4der auf lose ins Erdreich gelegte Ziegelsteine gestellt. Es ist an alle Ver- und Entsorgungsleitungen wie Strom, Wasser, Kanalisation und Telefon angeschlossen. Die Genehmigung f\u00fcr das Bauvorhaben hatte bereits der Verk\u00e4ufer eingeholt.<\/p>\n<p>Mit getrennten Bescheiden vom 10. August 1994 zog der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Eheleute wegen des Erwerbs eines Geb\u00e4udes auf fremdem Boden nach einer Gegenleistung von jeweils &#8230; DM zur Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von &#8230; DM heran. Dabei hatte er die Gegenleistung um 15 v. H. im Hinblick auf nicht der Steuerpflicht unterliegendes Inventar gemindert.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1037 ver\u00f6ffentlicht. Das Wochenendhaus sei zwar nach seiner Aufstellung ein Geb\u00e4ude auf fremdem Boden; zum Zeitpunkt des Erwerbs habe es sich aber noch nicht auf dem fremden Grundst\u00fcck befunden. Damit fehle es von vornherein an einem Bezug zu einem Grundst\u00fcck. Ein derartiger Bezug stelle aber den Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Grunderwerbsteuer dar. Er ergebe sich im Streitfall auch dann nicht, wenn der Abschlu\u00df des Pachtvertrages, das Einholen der Baugenehmigung sowie die Anschaffung des Hauses als ein einheitlicher Vorgang angesehen werden k\u00f6nnten. W\u00e4ren die Eheleute Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gewesen und h\u00e4tten sie als solche dasselbe Haus gekauft, w\u00e4re auch keine Grunderwerbsteuer angefallen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die fehlerhafte Anwendung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Die Vorschrift sei auch auf solche Gegenst\u00e4nde anwendbar, die erst durch ihre Verbindung mit dem Grund und Boden die Geb\u00e4udeeigenschaft erlangen. Im Streitfall h\u00e4tten die vertraglichen Vereinbarungen bewirkt, da\u00df beim Erwerber ein Geb\u00e4ude auf fremdem Boden angekommen sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Revision entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, es fehle bereits an einem Geb\u00e4ude, weil es jederzeit wieder zu entfernen gewesen sei. Inzwischen h\u00e4tten die Kl\u00e4ger das Haus auch tats\u00e4chlich entfernt, nachdem sie auf eine K\u00fcndigung des Pachtverh\u00e4ltnisses hin zur R\u00e4umung des Grundst\u00fccks verurteilt worden seien.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Eheleute haben kein Geb\u00e4ude auf fremdem Boden erworben.<\/p>\n<p>Es kann auf sich beruhen, ob das erworbene Wochenendhaus nach seiner Aufstellung als Geb\u00e4ude i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 zu beurteilen war und ob ihm die Eigenschaft eines Scheinbestandteils gem\u00e4\u00df \u00a7 95 Abs. 1 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zukam. Selbst wenn es diese Eigenschaften gehabt haben sollte, h\u00e4tte kein Erwerb eines Geb\u00e4udes auf fremdem Boden gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 vorgelegen.<\/p>\n<p>Nach diesen Vorschriften unterliegt ein Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbereignung eines Geb\u00e4udes auf fremdem Boden begr\u00fcndet, der Grunderwerbsteuer. Der Begriff des Geb\u00e4udes setzt voraus, da\u00df das Bauwerk eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfl\u00e4che besitzt (Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., \u00a7 2 Rdnr. 179). Die Verpflichtung zur Errichtung eines Geb\u00e4udes auf fremdem Boden ist daher als solche grunderwerbsteuerrechtlich nicht relevant. Ob der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 dadurch erf\u00fcllt werden kann, da\u00df der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks (bzw. ein bisheriger Nutzungsberechtigter) durch ein einziges Rechtsgesch\u00e4ft die Nutzungsberechtigung an dem Grundst\u00fcck mit einem von ihm noch zu errichtenden Geb\u00e4ude einr\u00e4umt bzw. \u00fcbertr\u00e4gt, dem Erwerber also das Geb\u00e4ude verschafft, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ist n\u00e4mlich der Zustand, da\u00df der Erwerber als Eigent\u00fcmer (eines Scheinbestandteils) oder als sonstig Nutzungsberechtigter ein Geb\u00e4ude auf fremdem Boden innehat, das Ergebnis mehrerer Rechtsgesch\u00e4fte, k\u00f6nnen diese jedenfalls nicht gem\u00e4\u00df den Grunds\u00e4tzen, die der Senat zum einheitlichen Leistungsgegenstand trotz mehrerer Vertr\u00e4ge f\u00fcr Grundst\u00fccke i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 GrEStG 1983 entwickelt hat (vgl. z. B. Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, sowie II R 143\/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183), zu einem Erwerbsvorgang i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 zusammengefa\u00dft werden. Diese Grunds\u00e4tze wurden entwickelt zu der Frage, welche Umst\u00e4nde (Vertr\u00e4ge) au\u00dferhalb des tatbestandserf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4fts herangezogen werden k\u00f6nnen zur Bestimmung des f\u00fcr den Umfang der Gegenleistung ma\u00dfgeblichen Gegenstands des Erwerbsvorgangs. Das Vorliegen eines tatbestandserf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4fts steht jedoch dabei au\u00dfer Frage und ist allein nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Diese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen daher nicht herangezogen werden zur Kl\u00e4rung der Frage, ob \u00fcberhaupt ein steuerbarer Tatbestand vorliegt. Um diese Frage aber geht es bei der Konstellation im Streitfall.<\/p>\n<p>Im Streitfall war das Geb\u00e4ude bei Einr\u00e4umung der erforderlichen Rechtsposition bez\u00fcglich des Grundst\u00fccks, n\u00e4mlich bei Abschlu\u00df des Pachtvertrages, noch nicht aufgestellt. Es ist erst aufgrund eines gesonderten Vertrages vom Verp\u00e4chter geliefert und aufgestellt worden. Beide Vorg\u00e4nge unterliegen jeder f\u00fcr sich nicht der Grunderwerbsteuer. Sie k\u00f6nnen daher nicht zu einem unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 fallenden Erwerbsvorgang zusammengefa\u00dft werden. Der obligatorische Vertrag \u00fcber die Lieferung des Wochenendhauses bezog sich noch auf ein mobiles Bauwerk. Unter diesen Umst\u00e4nden ist die Aufstellung des Geb\u00e4udes&#8220; den Erwerbern zuzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1998 (II R 46\/95) BStBl. 1998 II S. 275 Ein transportf\u00e4higes Geb\u00e4ude, das noch auf einen Aufstellplatz zu verbringen ist, kann nicht nach den f\u00fcr Grundst\u00fccke entwickelten Grunds\u00e4tzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als Geb\u00e4ude auf fremdem Boden i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. 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