{"id":48226,"date":"1997-12-17T12:43:24","date_gmt":"1997-12-17T10:43:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48226"},"modified":"2013-06-14T12:44:28","modified_gmt":"2013-06-14T10:44:28","slug":"bfh-urteil-vom-17-12-1997-i-r-34_97-bstbl-1998-ii-s-296","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-12-1997-i-r-34_97-bstbl-1998-ii-s-296\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    17.12.1997 (I R 34\/97) BStBl. 1998 II S. 296"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 34\/97) BStBl. 1998 II S. 296<\/strong><\/p>\n<p>1. Das DBA-USA 1954\/65 definiert abweichend von anderen Abkommen den Ausdruck &#8222;Unternehmen&#8220; in Art. II Abs. 1 Buchst. d und f als eine &#8222;gewerbliche Unternehmung&#8220; und den Ausdruck &#8222;gewerbliche Gewinne&#8220; in Art. III Abs. 5 als Eink\u00fcnfte eines Unternehmens aus der aktiven Aus\u00fcbung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit, der jedoch nicht die in Art. VII Abs. 1 und 2 DBA-USA 1954\/65 genannten Zinsen umfa\u00dft.<\/p>\n<p>2. Alle begrifflich unter Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954\/65 zu subsumierenden Zinsen sind keine &#8222;gewerblichen Gewinne&#8220; i. S. des Art. III DBA-USA 1954\/65.<\/p>\n<p>3. Die Anwendung des Art. VII Abs. 3 DBA-USA 1954\/65 setzt ein Unternehmen und eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung voraus, in der die T\u00e4tigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>4. An der Existenz eines Unternehmens und damit auch einer Betriebsst\u00e4tte fehlt es begrifflich, wenn keine &#8222;aktive gewerbliche T\u00e4tigkeit&#8220; ausge\u00fcbt und lediglich Eink\u00fcnfte i. S. der Art. VII Abs. 1 und 2 (Zinsen), Art. IX (Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen) und\/oder Art. IX A Abs. 1, 2 und 4 DBA-USA 1954\/65 (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne) erzielt werden.<\/p>\n<p>DBA-USA 1954\/65 Art. II Abs. 1 Buchst. c, d und f, Art. III Abs. 5, Art. VII Abs. 1 und 3, Art. IX A Abs. 1, Art. XV Abs. 1 Buchst. b aa; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 987)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige nat\u00fcrliche Person, war im Streitjahr 1988 mit einer Beteiligung von 99 v. H. als sog. limited Partner an der X Holdings Ltd. (kurz: Ltd.), einer nach dem Recht des US-Staates Georgia gegr\u00fcndeten Mitunternehmerschaft beteiligt, die mit einer deutschen KG vergleichbar ist. Weiterer Gesellschafter der Ltd. war eine ebenfalls nach dem Recht des US-Staates Georgia gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft, deren Gesch\u00e4ftsanteile die Kl\u00e4gerin zu 100 v. H. hielt. Das Gesellschaftsverm\u00f6gen der Ltd. bestand im wesentlichen aus vermietetem Grundverm\u00f6gen (drei Immobilien, von denen eine nur zu 67 v. H. im Eigentum der Ltd. stand). Daneben hielt die Ltd. erhebliches liquides Kapital, aus dessen Anlage sie Zinsen erwirtschaftete. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Ltd. habe in den Jahren 1989 und 1990 Verhandlungen \u00fcber den Verkauf der Immobilie gef\u00fchrt, die nur zu 67 v. H. in ihrem Eigentum gestanden habe. Nach dem Scheitern dieser Verhandlungen habe sie in 1991 die restlichen 33 v. H. entgeltlich erworben. Der Kaufpreis sei aus den liquiden Mitteln bezahlt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte f\u00fcr das Streitjahr 1988 einen anteiligen Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von &#8230; DM. Sie beantragte, den Verlust unter Beachtung des negativen Progressionsvorbehalts im Inland steuerfrei zu behandeln. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df einen Einkommensteuerbescheid 1988 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, in dem der Verlust weder bei den Eink\u00fcnften noch bei der Progression ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung kam das FA zu der Auffassung, da\u00df die Ltd. nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig geworden sei. Die von ihr erzielten und anteilig auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Zinseink\u00fcnfte und Spekulationsgewinne in H\u00f6he von 534.479 DM seien gem\u00e4\u00df Art. VII und IX des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern vom 22. Juli 1954 i. d. F. des Protokolls vom 17. September 1965 &#8211; DBA-USA 1954\/65 &#8211; (BGBl II 1965, 1611) nur in Deutschland zu besteuern. Dadurch erh\u00f6hte sich der als steuerfrei zu behandelnde Verlust aus der Vermietungst\u00e4tigkeit auf 1.016.338 DM. Das FA erlie\u00df am 11. Februar 1994 einen entsprechenden ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1988.<\/p>\n<p>Der Einspruch und die Klage der Kl\u00e4gerin blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 987 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung der Art. II Abs. 1 und III Abs. 1 i. V. m. Art. VII Abs. 3 DBA-USA 1954\/65.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1988 vom 4. Oktober 1995 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer 1988 auf 12.547.574 herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine nat\u00fcrliche Person, die im Inland einen Wohnsitz hat, unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht erfa\u00dft alle in \u00a7 2 Abs. 1 EStG genannten Eink\u00fcnfte unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Inland oder im Ausland erzielt werden. Zu den sachlich steuerpflichtigen Eink\u00fcnften geh\u00f6rt der Gewinnanteil des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erf\u00fcllt. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Kommanditgesellschaft nach in- oder nach ausl\u00e4ndischem Recht errichtet wurde oder ob sie im In- oder Ausland gewerblich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine nat\u00fcrliche Person ist, die im Streitjahr 1988 einen Wohnsitz im Inland hatte. Sie war damit f\u00fcr 1988 unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Die Kl\u00e4gerin war an einer nach dem Recht des US-Staates Georgia errichteten Ltd. beteiligt. Diese entspricht im wesentlichen einer deutschen KG. Unbeschr\u00e4nkt haftender Gesellschafter der Ltd. war eine nach dem Recht des US-Staates Georgia errichtete Kapitalgesellschaft. Damit erf\u00fcllte die Ltd. alle in \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen. Entsprechend erzielte die Kl\u00e4gerin in der Form ihres Gewinnanteils an der Ltd. sachlich steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>2. Diese Eink\u00fcnfte waren in Deutschland nicht von der Einkommensteuer befreit. Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Steuerbefreiung kommt nur Art. XV Abs. 1 Buchst. b aa DBA-USA 1954\/65 in Betracht. Die nach dieser Vorschrift eintretende Steuerbefreiung in Deutschland setzt voraus, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus Quellen in den USA stammen und da\u00df sie nach dem DBA-USA 1954\/65 nicht in den USA steuerbefreit sind. Letztere Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt, weil die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellung des FG anteilige Zinsen i. S. des Art. VII Abs. 1 und anteilige Spekulationsgewinne i. S. des Art. IX A Abs. 1 DBA-USA 1954\/65 erzielte, die nach den genannten Vorschriften in den USA jeweils steuerbefreit sind.<\/p>\n<p>3. Zu Unrecht macht die Kl\u00e4gerin geltend, gewerbliche Gewinne eines Unternehmens i. S. des Art. III Abs. 1 DBA-USA 1954\/65 erzielt zu haben, f\u00fcr das eine Betriebsst\u00e4tte nur in den USA bestehe.<\/p>\n<p>a) Das DBA-USA 1954\/65 definiert abweichend von anderen Abkommen den Ausdruck deutsches &#8222;Unternehmen&#8220; in Art. II Abs. 1 Buchst. d und f als eine &#8222;gewerbliche Unternehmung&#8220;, die von einer nat\u00fcrlichen Person (ggf. als Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in Deutschland ausge\u00fcbt wird, und den Ausdruck &#8222;gewerblicher Gewinn&#8220; in Art. III Abs. 5 als Eink\u00fcnfte eines Unternehmens aus der aktiven Aus\u00fcbung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit, der jedoch nicht die in Art. VII Abs. 1 und 2 DBA-USA 1954\/65 genannten Zinsen umfa\u00dft. Damit sind alle begrifflich unter Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954\/65 zu subsumierenden Zinsen keine &#8222;gewerblichen Gewinne&#8220; i. S. des Art. III DBA-USA 1954\/65. Aufgrund der Vorrangigkeit der Abkommensdefinition kann auf \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen nach Art. IX DBA-USA 1954\/65 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. April 1978 I R 136\/77, BFHE 125, 157, BStBl II 1978, 494) und Gewinne gem\u00e4\u00df Art. IX A Abs. 1, 2 und 4 DBA-USA 1954\/65. Unter Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954\/65 fallen aber Zinsen aus Obligationen, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen, Wertpapieren oder anderen Schuldverpflichtungen (einschlie\u00dflich der durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte gesicherten Schulden), die eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnsitz in Deutschland bezieht. Der Anwendungsbereich des Art. VII DBA-USA 1954\/65 ist damit weit gezogen. Er umfa\u00dft alle Zinsen aus Darlehen, Bankguthaben und Kreditgesch\u00e4ften im zivilrechtlichen Sinne. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG waren die im Streitfall erzielten Zinsen solche i. S. des Art. VII DBA-USA 1954\/65. Sie wurden von der Kl\u00e4gerin als einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Person &#8222;bezogen&#8220;. Der Ausdruck &#8222;bezogen&#8220; ist gem\u00e4\u00df Art. II Abs. 2 DBA-USA 1954\/65 nach deutschem innerstaatlichen Steuerrecht zu bestimmen, weil Deutschland der sog. Anwenderstaat ist. Abzustellen ist auf \u00a7\u00a7 2 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Kl\u00e4gerin bezog die im Streitfall interessierenden Zinsen, weil sie ihr steuerrechtlich in der Form des Gewinnanteils (vgl. oben II.1.) zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>b) Zu beachten ist allerdings, da\u00df die Anwendung des Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954\/65 unter den Voraussetzungen des Abs. 3 ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Art. VII Abs. 3 DBA-USA 1954\/65 setzt indes die Existenz einer Betriebsst\u00e4tte in den USA voraus. Nach Art. II Abs. 1 Buchst. c aa DBA-USA 1954\/65 erfordert eine Betriebsst\u00e4tte in den USA eine dort befindliche feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, in der die T\u00e4tigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge\u00fcbt wird. Damit verweist Art. II Abs. 1 Buchst. c aa DBA-USA 1954\/65 wieder auf Art. III Abs. 5. An der Existenz eines Unternehmens und damit auch der Betriebsst\u00e4tte eines Unternehmens fehlt es begrifflich, wenn keine &#8222;aktive gewerbliche T\u00e4tigkeit&#8220; ausge\u00fcbt und lediglich Eink\u00fcnfte i. S. des Art. VII Abs. 1 und 2 (Zinsen), Art. IX (Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen) und\/oder Art. IX A Abs. 1, 2 und 4 DBA-USA 1954\/65 (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne) erzielt werden. Auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt, weil die in den USA gegr\u00fcndete Ltd. lediglich Verm\u00f6gensverwaltung betrieb. Sie erzielte keine Eink\u00fcnfte aus einer aktiven gewerblichen T\u00e4tigkeit, sondern nur Zinsen, Spekulationsgewinne und Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen. Auf der Grundlage der Definition des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954\/65 scheidet damit die Annahme sowohl eines Unternehmens als auch einer gewerblichen T\u00e4tigkeit als auch einer Betriebsst\u00e4tte in den USA aus. Art. VII Abs. 3 DBA-USA 1954\/65 ist unanwendbar. Es verbleibt bei der Anwendung des Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954\/65. Damit sind die Zinsen in den USA mit der Folge steuerbefreit, da\u00df die Steuerbefreiung nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b aa DBA-USA 1954\/65 nicht eingreift.<\/p>\n<p>c) Sind aber die Voraussetzungen der Art. VII Abs. 3 und IX A Abs. 3 DBA-USA 1954\/65 nicht erf\u00fcllt, so ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Gewinnanteile in Deutschland nicht steuerbefreit sind. Die Vorentscheidung verletzt kein Bundesrecht. Die gegen sie gerichtete Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 34\/97) BStBl. 1998 II S. 296 1. Das DBA-USA 1954\/65 definiert abweichend von anderen Abkommen den Ausdruck &#8222;Unternehmen&#8220; in Art. II Abs. 1 Buchst. d und f als eine &#8222;gewerbliche Unternehmung&#8220; und den Ausdruck &#8222;gewerbliche Gewinne&#8220; in Art. III Abs. 5 als Eink\u00fcnfte eines Unternehmens aus der aktiven Aus\u00fcbung einer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-12-1997-i-r-34_97-bstbl-1998-ii-s-296\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    17.12.1997 (I R 34\/97) BStBl. 1998 II S. 296<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48226","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48226","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48226"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48226\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48226"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48226"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48226"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}