{"id":48228,"date":"1998-02-04T11:43:31","date_gmt":"1998-02-04T09:43:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48228"},"modified":"2013-06-14T11:44:00","modified_gmt":"2013-06-14T09:44:00","slug":"bfh-urteil-vom-4-2-1998-xi-r-45_97-bstbl-1998-ii-s-301","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-2-1998-xi-r-45_97-bstbl-1998-ii-s-301\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.2.1998    (XI R 45\/97) BStBl. 1998 II S. 301"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.2.1998 (XI R 45\/97) BStBl. 1998 II S. 301<\/strong><\/p>\n<p>Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile (Apothekergenossenschaft) sind nur dann notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie f\u00fcr den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, 4, \u00a7 5; GewStG \u00a7 7; BewG \u00a7 109.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob Anteile eines Apothekers an einer Apothekergenossenschaft zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der mit der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) verheiratet ist, betreibt eine Apotheke. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. In den Streitjahren hielt der Kl\u00e4ger Anteile an der N e. G., Apothekergenossenschaft (N) im Nennwert von insgesamt 90.000 DM. Zweck und Betreuung der Mitglieder, insbesondere der Gro\u00dfhandel mit den in den Betrieben der Mitglieder gef\u00fchrten Waren und Bedarfsartikeln (\u00a7 2 der Satzung). Mitglied der N konnte grunds\u00e4tzlich nur der Eigent\u00fcmer, P\u00e4chter oder Verwalter einer Apotheke werden (\u00a7 3 der Satzung). Jeder Genosse hatte mindestens vier Gesch\u00e4ftsanteile zu jeweils 2.500 DM zu zeichnen (Pflichtanteile) und konnte sich dar\u00fcber hinaus mit weiteren Gesch\u00e4ftsanteilen beteiligen (\u00a7 37 der Satzung). \u00dcber die Pflichtanteile hinausgehende Gesch\u00e4ftsanteile konnten auch einzeln unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Schlu\u00df eines Gesch\u00e4ftsjahrs gek\u00fcndigt werden (\u00a7 5 Abs. 2 der Satzung). Gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Satz 4 der Satzung waren im Falle der Dividendenzahlung die freiwilligen Gesch\u00e4ftsanteile gegen\u00fcber den Pflichtanteilen mit einem um 20 % h\u00f6heren Dividendensatz zu bedienen. Der Kl\u00e4ger bezog seine Handelsware \u00fcberwiegend bei der N.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bilanzierte die Pflichtanteile von insgesamt 10.000 DM und zum 31. Dezember 1992 auch freiwillig gezeichnete Anteile von 10.000 DM als Anlageverm\u00f6gen seines Apothekenbetriebs und ber\u00fccksichtigte die auf die Pflichtanteile entfallenden Dividenden von jeweils 11 % = 1.100 DM als Betriebseinnahmen. Die auf die freien Anteile in H\u00f6he von 80.000 DM gezahlten Dividenden und Zinsen erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen (1992 &#8230; DM; 1993 &#8230; DM; 1994 &#8230; DM). In seine Verm\u00f6gensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1993 bzw. 1. Januar 1994 bezifferte der Kl\u00e4ger die N-Anteile mit 20.000 bzw. 10.000 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, da\u00df die Genossenschaftsanteile insgesamt dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zuzuordnen seien. Das FA erlie\u00df demgem\u00e4\u00df entsprechende Bescheide \u00fcber Einkommensteuer, \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens und \u00fcber die Festsetzung der Gewerbesteuerme\u00dfbetr\u00e4ge. Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und begr\u00fcndete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelh\u00e4ndlers geh\u00f6rten Anteile an einer Genossenschaft, deren Zweck es sei, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs durch gemeinschaftlichen Einkauf oder Verkauf von Waren zu f\u00f6rdern (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. August 1977 I R 41\/76, BFHE 123, 330, BStBl II 1978, 53; vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 22\/77, BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439). Nach diesen Grunds\u00e4tzen geh\u00f6rten im Streitfall nur die Pflichtanteile zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen. Hingegen dienten die freien Anteile nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken des Kl\u00e4gers, sie h\u00e4tten vielmehr in erster Linie den Charakter einer hochverzinslichen Kapitalanlage. Nur die Pflichtanteile vermittelten ein Stimmrecht in der Generalversammlung der Genossenschaft. Die N beliefere Nichtgenossen zu denselben Konditionen wie Genossen. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, da\u00df nur ein Inhaber von Pflichtanteilen freie Anteile zeichnen d\u00fcrfe. Durch die Zeichnung der Anteile seien die Einkaufsbedingungen des Kl\u00e4gers nicht verbessert worden. Ein unmittelbarer Zweck der freien Anteile k\u00f6nne auch nicht darin gesehen werden, da\u00df dadurch der N Mittel zugef\u00fchrt worden seien. Dieser Umstand k\u00f6nne sich allenfalls mittelbar auf die Einkaufsbedingungen der N auswirken, die zudem auch Nichtgenossen zugute gekommen w\u00e4ren. Au\u00dferdem seien die freiwillig gezeichneten Anteile in den Streitjahren mit 13,2 % verzinst worden und deshalb sei nicht einmal erkennbar, da\u00df hieraus f\u00fcr die N Finanzierungsvorteile entstanden seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>\u00dcbertrage man die im BFH-Urteil im BFHE 123, 330, BStBl II 1978, 53 entwickelten Grunds\u00e4tze auf den Streitfall, seien auch die freien Anteile als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln. Das FG habe nicht beachtet, da\u00df es sich bei den gezeichneten Genossenschaftsanteilen um Eigenkapital der Genossenschaft handele. Insoweit bestehe f\u00fcr die Genossenschaft der Vorteil, da\u00df in H\u00f6he des Eigenkapitals keine Finanzierung durch Fremdkapital erforderlich sei. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnten die freiwillig gezeichneten Anteile ohne die Pflichtanteile nicht fortbestehen. Diese enge Koppelung f\u00fchre zwangsl\u00e4ufig dazu, da\u00df auch die freiwillig \u00fcbernommenen Anteile als Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die freiwillig gezeichneten Anteile geh\u00f6ren nicht zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>1. Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, da\u00df sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, da\u00df sie f\u00fcr den Betrieb notwendig im Sinne von &#8222;erforderlich&#8220; sind (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147\/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328\/84, BFH\/NV 1990, 361; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 1997, \u00a7 4 Rz. 104). Auch eine Beteiligung kann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung z. B. dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu f\u00f6rdern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrleisten (BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 361, 362).<\/p>\n<p>Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, da\u00df die Beteiligung keine blo\u00dfe Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anla\u00df erworben wurde, z. B. wenn sie die Abnahme der Produkte sicherstellt (BFH-Urteil in BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439). Die Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft ist auch dann dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen, wenn er die Mitgliedschaftsrechte f\u00fcr seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt (BFH-Urteil in BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250). Ein Genossenschaftsanteil ist allerdings kein notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder gleichbehandelt und aus der Mitgliedschaft kein Vorteil f\u00fcr den (landwirtschaftlichen) Betrieb entsteht (BFH-Urteil in BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439).<\/p>\n<p>Im Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168\/78 (BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345) hat der IV. Senat hinsichtlich der Beteiligung eines Architekten an einer Bautr\u00e4ger-GmbH ausgef\u00fchrt, da\u00df bei notwendigem Betriebsverm\u00f6gen die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mit der freiberuflichen T\u00e4tigkeit in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen m\u00fcsse. Dies sei z. B. der Fall, wenn die Beteiligung unerl\u00e4\u00dfliche Voraussetzung f\u00fcr eine umfangreiche, hinreichend konkretisierte freiberufliche T\u00e4tigkeit sei. In \u00e4hnlicher Weise hat der IV. Senat mit Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 62\/86 (BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890) die Auffassung vertreten, da\u00df die Anteile an einer Produktions-GmbH (notwendiges) Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter einer KG sein k\u00f6nnten, wenn dieser der Alleinvertrieb obliege.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18\/93 (BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296) hat der erkennende Senat entschieden, da\u00df die Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH zu dessen notwendigem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren k\u00f6nne. Die von der GmbH erteilten Ums\u00e4tze machten 12,5 % des Gesamtumsatzes des Malers aus. Nur wenn die Bau-GmbH als normaler und gesch\u00e4fts\u00fcblicher Auftraggeber anzusehen w\u00e4re, w\u00e4re die Beteiligung nicht als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen anzusehen.<\/p>\n<p>2. Die zitierten Entscheidungen lassen erkennen, da\u00df ein Wirtschaftsgut dann gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1, 4, \u00a7 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes notwendiges Betriebsverm\u00f6gen ist, wenn ihm eine konkrete betriebliche Funktion zukommt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das FG die freiwillig gezeichneten Anteile, die gegen\u00fcber den Pflichtanteilen selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter darstellen (vgl. \u00a7 7a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften), zu Recht nicht dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet. Diese Anteile hatten keine konkrete und unmittelbare Funktion f\u00fcr den Betrieb des Kl\u00e4gers. Sie vermittelten dem Betrieb des Kl\u00e4gers keine besonderen Vorteile, da die N Nichtgenossen zu denselben Konditionen wie ihre Genossen belieferte; alle Vorteile, insbesondere auch die M\u00f6glichkeit, auf die Gesch\u00e4fte der Genossenschaft Einflu\u00df zu nehmen, wurden bereits durch die Pflichtanteile vermittelt. Bei dem Erwerb der weiteren Anteile stand &#8211; insbesondere auch wegen der g\u00fcnstigen Verzinsung &#8211; der Gedanke der Kapitalanlage im Vordergrund. Zwar konnte der Kl\u00e4ger die freien Anteile nur in seiner Eigenschaft als Apotheker erwerben, soweit er bereits Pflichtanteile besa\u00df. Dieser Zusammenhang zwischen Beruf und Beteiligung hatte aber keine Auswirkung auf den Betrieb der Apotheke; die freien Anteile dienten mangels einer (objektiv erkennbaren) betrieblichen Funktion nicht dem unmittelbaren Einsatz im Betrieb.<\/p>\n<p>Das FA kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil in BFHE 123, 330, BStBl II 1978, 53 berufen. Nach dieser Entscheidung geh\u00f6rt die Darlehensforderung eines Genossen (Einzelh\u00e4ndlers) gegen seine Wareneinkaufsgenossenschaft jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Genossen, wenn das Darlehen den Betrieb der Genossenschaft f\u00f6rdert und der Genosse von der Genossenschaft einen erheblichen Teil seiner Waren bezieht; die Darlehensgew\u00e4hrung stehe dann in einem engen Zusammenhang mit der laufenden erheblichen Gesch\u00e4ftsbeziehung. Diese Entscheidung wird insbesondere von der Feststellung getragen, da\u00df die (durch die Darlehenshingabe bewirkte) g\u00fcnstige Finanzierung der Genossenschaft (5 bzw. 5,5 % Zins pro Jahr) zu g\u00fcnstigen Einkaufsbedingungen gef\u00fchrt habe. Eine vergleichbare Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben, weder im Hinblick auf ein g\u00fcnstige Finanzierung noch in bezug auf g\u00fcnstigere Einkaufsbedingungen.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4ger hatten zun\u00e4chst mit der unselbst\u00e4ndigen Anschlu\u00dfrevision geltend gemacht, da\u00df auch die Pflichtanteile nicht zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten. Mit Schriftsatz vom 6. November 1997 (Eingang 10. November 1997) haben sie die Anschlu\u00dfrevision zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.2.1998 (XI R 45\/97) BStBl. 1998 II S. 301 Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile (Apothekergenossenschaft) sind nur dann notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie f\u00fcr den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen. EStG \u00a7 4 Abs. 1, 4, \u00a7 5; GewStG \u00a7 7; BewG \u00a7 109. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt I. 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