{"id":48229,"date":"1998-01-16T11:45:06","date_gmt":"1998-01-16T09:45:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48229"},"modified":"2013-06-14T11:45:40","modified_gmt":"2013-06-14T09:45:40","slug":"bfh-urteil-vom-16-1-1998-vi-r-5_96-bstbl-1998-ii-s-303","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-1-1998-vi-r-5_96-bstbl-1998-ii-s-303\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.1.1998    (VI R 5\/96) BStBl. 1998 II S. 303"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.1.1998 (VI R 5\/96) BStBl. 1998 II S. 303<\/strong><\/p>\n<p>Der Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 38 BeamtVG ist ein Bezug, der &#8222;versorgungshalber&#8220; und nicht &#8222;auf Grund der Dienstzeit&#8220; i. S. des \u00a7 3 Nr. 6 EStG gew\u00e4hrt wird und somit nach dieser Vorschrift steuerbefreit ist (\u00c4nderung der dem Senatsurteil vom 15. Mai 1992 VI R 19\/90, BFHE 168, 258, BStBl II 1992, 1035 stillschweigend zugrundeliegenden gegenteiligen Rechtsauffassung).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 6; BeamtVG \u00a7 35, \u00a7 36, \u00a7 38; BGB a.F. \u00a7 181a Abs. 4; GG Art. 131 \u00a7 53 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1996, 169)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erlitt im zweiten Weltkrieg einen Kriegsunfall, der eine Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit von 50 v. H. zur Folge hatte. Auf seinen Antrag hin bewilligte das Landesamt f\u00fcr Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 1. Dezember 1977 einen monatlich zahlbaren Unterhaltsbeitrag gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes &#8211; G 131 &#8211; (BGBl I 1965, 1685) i. V. m. \u00a7 181a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG a. F.) und \u00a7 38 des Gesetzes \u00fcber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und L\u00e4ndern (Beamtenversorgungsgesetz &#8211; BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl I 1976, 2485).<\/p>\n<p>Das LBV unterwarf diese Bez\u00fcge dem Lohnsteuerabzug. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte sie in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 1982 bis 1984 als steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Steuerbescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA \u00e4nderte die Steuerbescheide und erfa\u00dfte die Unterhaltsbeitr\u00e4ge unter Ber\u00fccksichtigung des Versorgungsfreibetrages von jeweils 4.800 DM als steuerpflichtige Einnahmen i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 a EStG. Die Kl\u00e4ger waren demgegen\u00fcber der Ansicht, die Bez\u00fcge seien gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Sie begehrten die Aufhebung der \u00c4nderungsbescheide und verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der der Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 38 BeamtVG (fr\u00fcher: \u00a7 142 BeamtVG) nicht dienstzeitbezogen zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, der Unterhaltsbeitrag i. S. des \u00a7 38 BeamtVG sei ein Bezug, der aufgrund der Dienstzeit gezahlt werde und daher nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 169 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit der Revision Verletzung des \u00a7 3 Nr. 6 EStG. Sie sind der Ansicht, der Unterhaltsbeitrag sei entgegen der Auffassung des FG nicht &#8222;auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt&#8220; worden. F\u00fcr die Frage, in welcher H\u00f6he der Unterhaltsbeitrag geleistet werde, sei neben dem Grad der Erwerbsminderung die H\u00f6he der ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge ma\u00dfgebend. Die Dauer der Dienstleistung sei jedenfalls f\u00fcr Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die aufgrund von \u00a7 53 Abs. 1 G 131 gew\u00e4hrt w\u00fcrden, ohne jede Relevanz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung und die angefochtenen berichtigten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1982 bis 1984 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es ist der Auffassung, da\u00df der Unterhaltsbeitrag unter Ber\u00fccksichtigung seines Sinns und Zwecks und der geschichtlichen Entwicklung des \u00a7 3 Nr. 6 EStG nicht steuerbefreit sei. Es handele sich nicht um eine Sonderform des steuerbefreiten Unfallausgleichs, sondern um eine Leistung eigener Art, die versorgungshalber gezahlt werde. Eine Aufteilung des Unterhaltsbeitrages in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil komme nicht in Betracht. Gegen eine Steuerbefreiung spreche auch, da\u00df dann im Ergebnis Beamte, die aus dem Dienst ausgeschieden und nicht in den Ruhestand versetzt worden seien, steuerlich besser gestellt w\u00fcrden als die Beamten, die im Dienst verblieben oder in den Ruhestand versetzt worden seien.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen \u00c4nderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Unterhaltsbeitrag, der dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 29 G 131, \u00a7 181a Abs. 4 BBG a. F. i. V. m. \u00a7 38 BeamtVG gezahlt worden ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 EStG von der Steuer befreit. Soweit dem Senatsurteil vom 15. Mai 1992 VI R 19\/90 (BFHE 168, 258, BStBl II 1992, 1035) die Rechtsauffassung zugrunde liegt, da\u00df der Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 38 BeamtVG grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig und nur ausnahmsweise steuerbefreit ist, wird daran nicht festgehalten.<\/p>\n<p>1. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit dar\u00fcber, da\u00df es sich bei dem an den Kl\u00e4ger gezahlten Unterhaltsbeitrag um eine steuerbare Einnahme i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG handelt. In \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wird der Unterhaltsbeitrag, der aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gezahlt wird, ausdr\u00fccklich als Versorgungsbezug bezeichnet.<\/p>\n<p>2. Der somit steuerbare Unterhaltsbeitrag i. S. des \u00a7 38 BeamtVG ist jedoch nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG von der Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift sind in ihrer f\u00fcr die Streitjahre 1982 bis 1984 g\u00fcltigen Fassung des EStG 1981 (BGBl I 1981, 1249, BStBl I 1981, 666) Bez\u00fcge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus \u00f6ffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbesch\u00e4digte und Zivildienstbesch\u00e4digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbesch\u00e4digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit es sich nicht um Bez\u00fcge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>a) Die Beteiligten gehen zutreffend und \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df der Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 38 BeamtVG i. V. m. \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 29 G 131, \u00a7 181a Abs. 4 BBG a. F. ein Bezug ist, der &#8222;versorgungshalber&#8220; i. S. des \u00a7 3 Nr. 6 EStG gew\u00e4hrt wird. Denn er wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus \u00f6ffentlichen Mitteln gezahlt und ist eine Leistung, die der besonderen versorgungsrechtlichen Situation eines durch Dienstunfall verletzten Beamten, der aus dem Dienst ausgeschieden ist und dessen Beamtenverh\u00e4ltnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger als Kriegsbesch\u00e4digter auch zu dem in \u00a7 3 Nr. 6 EStG genannten Personenkreis geh\u00f6rt, ist der ihm gezahlte Unterhaltsbeitrag von der Einkommensteuer befreit, es sei denn, da\u00df es sich um einen Bezug handelt, der &#8222;auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt&#8220; wird.<\/p>\n<p>b) Welche Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um anzunehmen, da\u00df ein Bezug i. S. des \u00a7 3 Nr. 6 EStG &#8222;auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt&#8220; wird, ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Der Wortlaut ist schon deshalb mi\u00dfverst\u00e4ndlich und auslegungsbed\u00fcrftig, weil ausl\u00f6sendes Moment und mithin &#8222;Grund&#8220; f\u00fcr die versorgungshalber geleisteten Zahlungen auf jeden Fall eine Besch\u00e4digung des Bezugsberechtigten ist und mithin nicht die Dienstzeit sein kann.<\/p>\n<p>aa) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. M\u00e4rz 1957 VI 28\/55 U (BFHE 64, 467, BStBl III 1957, 174) ist f\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob die Bez\u00fcge i. S. des \u00a7 3 Nr. 6 EStG &#8222;auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt&#8220; werden, ma\u00dfgebend, wie der Bezug berechnet wird. F\u00fcr das Unfallruhegehalt (\u00a7 140 Abs. 2 BBG a. F., \u00a7 36 BeamtVG) hat er entschieden, da\u00df dieses aufgrund der Dienstzeit gew\u00e4hrt werde, und zwar unabh\u00e4ngig davon, da\u00df der Berechnung des Ruhegehalts ein Ruhegehaltsatz zugrunde liegen kann, der kraft des in \u00a7 140 Abs. 2 BBG a. F. (\u00a7 36 Abs. 2 BeamtVG) angeordneten Zuschlags h\u00f6her sein kann als der Ruhegehaltsatz, der sich bei Zugrundelegung der tats\u00e4chlich abgeleisteten Dienstzeit ergeben h\u00e4tte (BFH in BFHE 64, 467, BStBl III 1957, 174; Urteil vom 3. M\u00e4rz 1961 VI 23\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 61, 98).<\/p>\n<p>Zwar ist die Dienstzeit auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach \u00a7 38 BeamtVG nicht bedeutungslos. Die tats\u00e4chliche Dienstzeit des Berechtigten wirkt sich bei der Berechnung der H\u00f6he des Unterhaltsbeitrages jedoch nur mittelbar aus:<\/p>\n<p>&#8211; Nach \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG (fr\u00fcher: \u00a7 142 BBG) betr\u00e4gt der Unterhaltsbeitrag bei v\u00f6lliger Erwerbsunf\u00e4higkeit 66 2\/3 v. H. der ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge nach Abs. 4 zuz\u00fcglich eines Betrages nach \u00a7 14 Abs. 2, nach Nr. 2 der Vorschrift bei Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit um wenigstens 20 v. H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nr. 1. Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung des Unterhaltsbeitrages sind danach &#8211; ebenso wie beim Unfallruhegehalt (\u00a7 36 BeamtVG) &#8211; die ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge i. S. des \u00a7 5 Abs. 1 BeamtVG. Diese setzen sich aus dem Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, dem Ortszuschlag und sonstigen Dienstbez\u00fcgen zusammen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsf\u00e4hig bezeichnet sind. Dadurch, da\u00df das Grundgehalt, das dem Beamten &#8222;zuletzt&#8220; zugestanden hat, Teil der Bemessungsgrundlage bildet, spielt bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages ebenso wie bei der Berechnung des Unfallruhegeldes der letzte Dienstgrad und insofern mittelbar auch die individuelle Dienstzeit eine Rolle.<\/p>\n<p>&#8211; F\u00fcr die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist in \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ein Ruhegehaltsatz von 66 2\/3 v. H. bestimmt worden. Dieser Ruhegehaltsatz ist f\u00fcr den unter \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 2 G 131 fallenden Personenkreis &#8211; u. a. also Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren &#8211; durch \u00a7 181a Abs. 4 BBG a. F. auf 55 v. H. festgelegt worden. Der Ruhegehaltsatz von 55 v. H. entsprach nach \u00a7 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. einer ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstzeit von 20 Jahren. Der Gesetzgeber hat damit f\u00fcr die Berechnung des Unterhaltsbeitrages dieser Personen anstelle der weniger als 10 Jahre betragenden tats\u00e4chlichen Dienstzeit einheitlich eine fiktive h\u00f6here ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit vorgeschrieben.<\/p>\n<p>Des weiteren h\u00e4ngt die H\u00f6he des Unterhaltsbeitrages i. S. des \u00a7 38 BeamtVG &#8211; ebenso wie die H\u00f6he des Unfallausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 35 BeamtVG &#8211; von dem Grad der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit ab.<\/p>\n<p>Nach alledem handelt es sich um eine Leistung, die zwischen dem Unfallausgleich (\u00a7 35 BeamtVG) einerseits und dem Unfallruhegehalt (\u00a7 36 BeamtVG) andererseits anzusiedeln ist. Denn es sind bei der Berechnung der H\u00f6he des Unterhaltsbeitrages einerseits wie beim Unfallruhegehalt die ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge und andererseits wie beim Unfallausgleich der Grad der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen. Dabei ist &#8211; wie oben dargelegt &#8211; das Unfallruhegehalt steuerpflichtig, w\u00e4hrend der Unfallausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist (BFH-Urteile vom 14. Februar 1958 VI 127\/56 U, BFHE 66, 424, BStBl III 1958, 166; in BFHE 168, 258, BStBl II 1992, 1035).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he des Unterhaltsbeitrages zu dem Unfallruhegehalt k\u00f6nnte sprechen, da\u00df nach \u00a7 63 Nr. 2 BeamtVG f\u00fcr die Anwendung des Abschnitts VII (Gemeinsame Vorschriften) ein Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 38 &#8211; au\u00dfer f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 59 &#8211; als Ruhegehalt gilt. Demgegen\u00fcber verdeutlicht \u00a7 53 Abs. 4 BeamtVG, da\u00df der Unterhaltsbeitrag auch Elemente des Unfallausgleichs enth\u00e4lt. Denn nach dieser Vorschrift ist bei der Ruhensberechnung f\u00fcr einen fr\u00fcheren Beamten oder fr\u00fcheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach \u00a7 38 BeamtVG hat, mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Ber\u00fccksichtigung seiner Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.<\/p>\n<p>bb) Das BVerwG hat den Unterhaltsbeitrag als eine Sonderform des Schadensersatzes charakterisiert, der die Aufgabe habe, Nachteile auszugleichen, die einem fr\u00fcheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt f\u00fcr die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschr\u00e4nkung der Erwerbsf\u00e4higkeit entst\u00fcnden; au\u00dferdem sei er als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehranforderungen gedacht. Ein Vergleich des materiellen Inhalts des Unterhaltsbeitrages mit dem Ruhegehalt ergebe, da\u00df im Gegensatz zum Ruhegehalt die ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages sei (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1965 VI C 119.63, BVerwGE 22, 243, 246 f.; vom 18. April 1991 6 C 56.88, Zeitschrift f\u00fcr Beamtenrecht 1991, 305, 306).<\/p>\n<p>cc) Ber\u00fccksichtigt man die Art der Berechnung des Unterhaltsbeitrages in Verbindung mit seinen vom BVerwG festgestellten Zwecken, n\u00e4mlich Schadensersatz f\u00fcr dienstunfallbedingte Nachteile bei der k\u00fcnftigen Einnahmeerzielung einerseits und f\u00fcr einen dienstunfallbedingten Mehraufwand andererseits, so spricht nach Ansicht des Senats mehr daf\u00fcr, den Unterhaltsbeitrag seinem Wesen nach nicht als einen Bezug zu verstehen, der &#8222;auf Grund der Dienstzeit&#8220; gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Die vom FG und vom BMF im einzelnen dargestellte Entstehungsgeschichte des \u00a7 3 Nr. 6 EStG legt ein anderes Verst\u00e4ndnis nicht n\u00e4her. Sie ist vielmehr f\u00fcr die Auslegung der Vorschrift unergiebig. Denn es l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen, da\u00df der Gesetzgeber beim Erla\u00df der Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 3 Nr. 6 EStG, des \u00a7 3 Nr. 5 EStG i. d. F. vom 28. Dezember 1950 (BGBl I 1951, 1, BStBl I 1951, 5), konkrete Vorstellungen \u00fcber die Einordnung des Unterhaltsbeitrages hatte. Die Ausf\u00fchrung, es sei zweckm\u00e4\u00dfig erschienen, &#8222;ausdr\u00fccklich klarzustellen, da\u00df Bez\u00fcge, die auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt werden, nicht nach dieser Vorschrift behandelt werden k\u00f6nnen&#8220; (vgl. BTDrucks. I\/317, S. 15), gibt keinen Aufschlu\u00df dar\u00fcber, welche Art von Bez\u00fcgen damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers gemeint gewesen sind. Es erscheint zwar vorstellbar, da\u00df die Formulierung in Anlehnung an \u00a7 3 Nr. 2 a EStG i. d. F. vom 27. Februar 1939 (RGBl 1939, 297, 299) gew\u00e4hlt worden ist. Danach waren Versorgungsgeb\u00fchrnisse nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes steuerfrei, &#8222;soweit es sich nicht um Geb\u00fchrnisse handelt, die nur auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt werden&#8220;. Ob dann aber dem Wegfall des Wortes &#8222;nur&#8220; Bedeutung beizumessen w\u00e4re und ggf. welche, bliebe wiederum unklar.<\/p>\n<p>Auch ein Vergleich mit den \u00fcbrigen Befreiungsvorschriften des \u00a7 3 EStG ergibt keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr, den Unterhaltsbeitrag i. S. des \u00a7 38 BeamtVG als einen &#8222;auf Grund der Dienstzeit&#8220; gew\u00e4hrten Bezug einzuordnen. Allenfalls f\u00e4llt im Gegenteil auf, da\u00df die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die ausschlie\u00dflich mit Beitr\u00e4gen des Arbeitgebers finanziert sind, nach \u00a7 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei sind; dabei wird die H\u00f6he dieser Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 56 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) auf eine Weise ermittelt, die mit der Berechnung des Unterhaltsbeitrages vergleichbar ist. Die steuerbefreiten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurden nach \u00a7 32b EStG in der f\u00fcr die Streitjahre 1982 bis 1984 g\u00fcltigen Fassung auch noch nicht vom Progressionsvorbehalt erfa\u00dft (vgl. aber nunmehr \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG).<\/p>\n<p>Soweit das BMF gegen die Annahme, der Unterhaltsbeitrag sei steuerfrei, eingewandt hat, da\u00df dadurch die aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten besser gestellt w\u00fcrden als diejenigen, die im Dienst verblieben oder in den Ruhestand versetzt worden seien, ist einzur\u00e4umen, da\u00df dies unbefriedigend ist. Jedoch w\u00fcrde die vom BMF bevorzugte Auslegung ebenfalls nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis f\u00fchren. Sie h\u00e4tte n\u00e4mlich umgekehrt eine Benachteiligung der Empf\u00e4nger von Unterhaltsbeitr\u00e4gen zur Folge. Da &#8211; wie oben dargelegt &#8211; durch den Unterhaltsbeitrag auch ein dienstunfallbedingter Mehraufwand abgegolten werden soll, dient er teilweise dem gleichen Zweck wie der in \u00a7 35 BeamtVG geregelte Unfallausgleich (vgl. auch \u00a7 53 Abs. 4 BeamtVG). Der Unfallausgleich, den ein Beamter gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 1 BeamtVG neben seinen Dienstbez\u00fcgen oder seinem Ruhegehalt bezieht, ist bei diesem aber nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide, in denen das FA die Unterhaltsbeitr\u00e4ge als steuerpflichtig behandelt hat, waren ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.1.1998 (VI R 5\/96) BStBl. 1998 II S. 303 Der Unterhaltsbeitrag nach \u00a7 38 BeamtVG ist ein Bezug, der &#8222;versorgungshalber&#8220; und nicht &#8222;auf Grund der Dienstzeit&#8220; i. S. des \u00a7 3 Nr. 6 EStG gew\u00e4hrt wird und somit nach dieser Vorschrift steuerbefreit ist (\u00c4nderung der dem Senatsurteil vom 15. 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