{"id":48232,"date":"1996-09-26T09:35:57","date_gmt":"1996-09-26T07:35:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48232"},"modified":"2013-10-07T09:41:14","modified_gmt":"2013-10-07T07:41:14","slug":"eugh-urteil-vom-26-9-1996-c-327_94-bstbl-1998-ii-s-313","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-urteil-vom-26-9-1996-c-327_94-bstbl-1998-ii-s-313\/","title":{"rendered":"EuGH-Urteil      vom 26.9.1996 (C 327\/94) BStBl. 1998 II S. 313"},"content":{"rendered":"<p><strong>EuGH-Urteil vom 26.9.1996 (C 327\/94) BStBl. 1998 II S. 313<\/strong><\/p>\n<p>1. Unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77\/388\/EWG) f\u00e4llt die T\u00e4tigkeit eines Unternehmers, der bei k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchf\u00fchrt, da\u00df er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Ger\u00e4te auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimmt und die erforderlichen Ger\u00e4tschaften und das notwendige Bedienungspersonal stellt, sofern die Leistung dieses Unternehmers f\u00fcr die Darbietung der k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerl\u00e4\u00dflich ist.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Beantwortung der ersten Fragen kommt es nicht darauf an, ob es der Unternehmer zus\u00e4tzlich \u00fcbernommen hat, die mit seiner Hilfe zu erzeugenden Klangeffekte auf bestimmte, von anderen Unternehmern erzeugte optische Effekte abzustimmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1 Das Finanzgericht K\u00f6ln hat mit Beschlu\u00df vom 17. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 1994, gem\u00e4\u00df Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77\/388\/EWG; ABl. L 145, S. 1; Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kl\u00e4ger Dudda und dem Finanzamt Bergisch Gladbach (Finanzamt) \u00fcber die Zahlung von Umsatzsteuer auf vom Kl\u00e4ger au\u00dferhalb Deutschlands erbrachte Leistungen.<\/p>\n<p>3 Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie stellt folgende allgemeine Regel auf:<\/p>\n<p>&#8222;Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit &#8230; hat &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>4 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;Es gilt &#8230; als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tats\u00e4chlich bewirkt werden:<\/p>\n<p>&#8211; T\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der K\u00fcnste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten, einschlie\u00dflich derjenigen der Veranstalter solcher T\u00e4tigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten.&#8220;<\/p>\n<p>5 In Deutschland enth\u00e4lt das Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie entsprechende Bestimmung sowie eine Bestimmung \u00fcber &#8222;k\u00fcnstlerische, &#8230; unterhaltende oder \u00e4hnliche Leistungen einschlie\u00dflich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter&#8220;, die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie entspricht.<\/p>\n<p>6 Der Kl\u00e4ger erbringt im Rahmen seines Unternehmens tontechnische Leistungen, zu denen insbesondere die Beschallung von Konzerten und \u00e4hnlichen Veranstaltungen geh\u00f6rt. Der Sitz seines Unternehmens befindet sich in Deutschland; dagegen finden die Veranstaltungen, die der Kl\u00e4ger akustisch betreut, zum gro\u00dfen Teil im Ausland statt, darunter in einigen anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>7 Aus dem Vorlagebeschlu\u00df geht hervor, da\u00df der Kl\u00e4ger den Auftrag f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit jeweils vom Veranstalter des einzelnen Projekts erh\u00e4lt. Er hat im wesentlichen die betreffende Veranstaltung tontechnisch zu betreuen. Zu diesem Zweck stellt er zun\u00e4chst fest, welche tontechnischen Ger\u00e4te erforderlich sind und wie diese eingesetzt werden m\u00fcssen, um eine optimale Beschallung oder bestimmte Klangeffekte zu erzielen. Bei einzelnen Veranstaltungen, wie insbesondere den &#8222;Klangwolke&#8220;-Projekten, m\u00fcssen die akustischen Darbietungen auf andere Effekte (z. B. Lichtspiele, Darstellungen mit Laserstrahlen, Feuerwerk) abgestimmt werden. Der Kl\u00e4ger stellt dem Veranstalter das seiner Ansicht nach erforderliche Ger\u00e4t nebst Bedienungspersonal gegen Entgelt zur Verf\u00fcgung. Dabei stammen die eingesetzten Ger\u00e4tschaften zum Teil aus seinem Unternehmen, zum Teil werden sie von anderen Unternehmen angemietet. Der Kl\u00e4ger nimmt unter Mithilfe seiner Mitarbeiter den Aufbau, die Einstellung und die Bedienung der eingesetzten tontechnischen Vorrichtungen vor und erh\u00e4lt f\u00fcr seine gesamte Leistung vom Veranstalter ein einheitliches Entgelt.<\/p>\n<p>8 Das Finanzamt unterwarf die Entgelte, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr in den Jahren 1985 und 1986 au\u00dferhalb Deutschlands stattfindende Veranstaltungen erhielt, der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger gegen die Entscheidung des Finanzamts Klage beim vorlegenden Gericht.<\/p>\n<p>9 Der Kl\u00e4ger macht geltend, da\u00df die streitigen Leistungen &#8222;k\u00fcnstlerische, &#8230; unterhaltende oder \u00e4hnliche Leistungen&#8220; im Sinne des UStG darstellten und da\u00df eine andere Auslegung gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie versto\u00dfe. Da diese Leistungen au\u00dferhalb Deutschlands tats\u00e4chlich bewirkt worden seien, seien sie nicht in Deutschland steuerbar.<\/p>\n<p>10 Nach Ansicht des Finanzamts lassen sich dagegen die streitigen Leistungen nicht als k\u00fcnstlerische, unterhaltende oder \u00e4hnliche Leistungen qualifizieren. Der Ort dieser Leistungen sei daher der nach der allgemeinen Regel zu bestimmende Ort, n\u00e4mlich derjenige, an dem der Dienstleistende seinen Sitz habe. Demgem\u00e4\u00df seien die Leistungen in Deutschland steuerbar.<\/p>\n<p>11 Das Finanzgericht K\u00f6ln neigt zu der Auffassung, die streitigen Leistungen seien weder als &#8222;k\u00fcnstlerische&#8220; noch als &#8222;unterhaltende&#8220;, noch auch nur als &#8222;\u00e4hnliche&#8220; Leistungen im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften anzusehen. Eine abweichende Beurteilung k\u00f6nne sich jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie insbesondere daraus ergeben, da\u00df sich diese Bestimmung auch auf mit T\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet der Kultur oder der K\u00fcnste usw. oder mit \u00e4hnlichen T\u00e4tigkeiten &#8222;zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeiten&#8220; beziehe.<\/p>\n<p>12 Da das Finanzgericht K\u00f6ln somit eine Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie f\u00fcr erforderlich hielt, um den bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreit entscheiden zu k\u00f6nnen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>a) \u00dcbt ein Unternehmer, der bei k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung durchf\u00fchrt, eine T\u00e4tigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten EG-Richtlinie aus, wenn seine Aufgabe darin besteht,<\/p>\n<p>&#8211; die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Ger\u00e4te auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abzustimmen<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>&#8211; die erforderlichen Ger\u00e4tschaften und das notwendige Bedienungspersonal zu stellen?<\/p>\n<p>b) Macht es gegebenenfalls einen Unterschied, ob der Unternehmer es zus\u00e4tzlich \u00fcbernommen hat, die mit seiner Hilfe zu erzeugenden Klangeffekte auf bestimmte &#8211; von anderen Unternehmern erzeugte &#8211; optische Effekte abzustimmen?<\/p>\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13 Mit dieser Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie die T\u00e4tigkeit eines Unternehmers f\u00e4llt, der bei k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchf\u00fchrt, da\u00df er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Ger\u00e4te auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimmt und die erforderlichen Ger\u00e4tschaften und das notwendige Bedienungspersonal stellt.<\/p>\n<p>14 Nach Ansicht der deutschen Regierung f\u00e4llt eine solche T\u00e4tigkeit nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich, sondern unter Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie. Da die erstgenannte Bestimmung gegen\u00fcber der letztgenannten Ausnahmecharakter habe, sei sie restriktiv auszulegen, so da\u00df bei ernsthaften Zweifeln hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit vorrangig die Grundregel des Artikels 9 Absatz 1 anzuwenden sei.<\/p>\n<p>15 Im vorliegenden Fall best\u00fcnden daran, ob die in der ersten Frage beschriebenen Leistungen unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie fielen, zumindest ernsthafte Zweifel. Diese Leistungen erm\u00f6glichten n\u00e4mlich die Aus\u00fcbung von T\u00e4tigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der K\u00fcnste oder der Unterhaltung, ohne da\u00df sie deshalb im Sinne dieser Bestimmung selbst T\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet der K\u00fcnste oder der Unterhaltung oder \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten darstellten, da ihnen das kulturschaffende Element fehle.<\/p>\n<p>16 Bei der Frage, ob diese Leistungen als mit T\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der K\u00fcnste oder der Unterhaltung zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeiten angesehen werden k\u00f6nnten, seien zwei Auslegungen des Begriffs &#8222;zusammenh\u00e4ngend&#8220; m\u00f6glich. Nach der ersten handele es sich um Leistungen, die mit der Person des Erbringers der Hauptleistung zusammenhingen (z. B. alle von einem K\u00fcnstler erbrachten Leistungen, die mit dessen k\u00fcnstlerischer Hauptleistung zusammenhingen); nach der zweiten handele es sich um Leistungen, die mit dem Gegenstand der Hauptleistung zusammenhingen (z. B. jede Leistung, die mit der k\u00fcnstlerischen Hauptleistung zusammenh\u00e4nge, unabh\u00e4ngig davon, wer sie erbringe).<\/p>\n<p>17 Die deutsche Regierung spricht sich f\u00fcr die erste Auslegung aus. Sie beruft sich hierzu auf den Zweck des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden allen T\u00e4tigkeiten, die mit der Hauptleistung der K\u00fcnstler, Sportler usw. im Rahmen einer Veranstaltung zusammenhingen, steuerrechtlich einen einzigen Ort zugrunde zu legen. Dieser Ansatz erm\u00f6gliche eine L\u00f6sung des Problems der Steuerflucht von Dienstleistenden mit \u00e4u\u00dferst hoher Mobilit\u00e4t, wie K\u00fcnstlern, die den Sitz oder die Niederlassung, von dem oder von der aus sie t\u00e4tig w\u00fcrden, leicht nach L\u00e4ndern verlegen k\u00f6nnten, die Steuerparadiese darstellten.<\/p>\n<p>18 Mit der zweiten Auslegung sei hingegen die Gefahr einer Steuerflucht und des Mi\u00dfbrauchs durch Dienstleistende verbunden, deren T\u00e4tigkeit nicht durch Mobilit\u00e4t gekennzeichnet sei und die ihren Sitz oder eine feste Niederlassung in einem Mitgliedstaat erbr\u00e4chten. Es w\u00e4re n\u00e4mlich schwierig, diese in verschiedenen Mitgliedstaaten bewirkten Leistungen zu kontrollieren. So liege im Ausgangsverfahren keinerlei Nachweis dar\u00fcber vor, da\u00df der Kl\u00e4ger in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Veranstaltungen stattgefunden h\u00e4tten, tats\u00e4chlich Umsatzsteuer entrichtet habe. Es w\u00e4re daher einfacher, wenn die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben w\u00fcrde, in dem ein solcher Dienstleistender niedergelassen sei.<\/p>\n<p>19 Schlie\u00dflich spreche f\u00fcr die empfohlene Auslegung auch der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich, der das Wort &#8222;gegebenenfalls&#8220; enthalte. Dieses Wort w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn die zweite Auslegung zutr\u00e4fe, da in diesem Fall jede von einem Dritten erbrachte Leistung, die irgendeinen Bezug zur Hauptleistung namentlich auf dem Gebiet der K\u00fcnste oder der Unterhaltung aufwiese, als mit dieser zusammenh\u00e4ngende Leistung unter diese Bestimmung fiele.<\/p>\n<p>20 Zum Verh\u00e4ltnis zwischen den Abs\u00e4tzen 1 und 2 des Artikels 9 der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof bereits festgestellt, da\u00df Artikel 9 Absatz 2 eine Reihe besonderer Ankn\u00fcpfungspunkte enth\u00e4lt, w\u00e4hrend in Absatz 1 insoweit eine allgemeine Regel niedergelegt ist. Durch diese Bestimmungen sollen, wie sich aus Artikel 9 Absatz 3 &#8211; wenn auch nur f\u00fcr Sonderf\u00e4lle &#8211; ergibt, Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchren k\u00f6nnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168\/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14).<\/p>\n<p>21 Daraus folgt, da\u00df eine Auslegung des Artikels 9 keinen Vorrang des Absatzes 1 gegen\u00fcber Absatz 2 ergibt. In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 einschl\u00e4gig ist; andernfalls gilt Absatz 1.<\/p>\n<p>22 Daher ist der Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 unter Ber\u00fccksichtigung seines Zweckes zu bestimmen, der sich aus der siebten Begr\u00fcndungserw\u00e4gung der Richtlinie ergibt; diese Begr\u00fcndungserw\u00e4gung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistungen zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten gef\u00fchrt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grunds\u00e4tzlich der Ort gelten mu\u00df, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen T\u00e4tigkeit hat, so sollte doch insbesondere f\u00fcr bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempf\u00e4ngers gelten.&#8220;<\/p>\n<p>23 Artikel 9 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie als ganzer will also eine Sonderregelung f\u00fcr Dienstleistungen einf\u00fchren, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen.<\/p>\n<p>24 Ein entsprechender Zweck liegt auch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie zugrunde, wonach als Ort von Dienstleistungen auf dem Gebiet u. a. der K\u00fcnste oder der Unterhaltung sowie der mit diesen zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tats\u00e4chlich bewirkt werden. Nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll n\u00e4mlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tats\u00e4chlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis f\u00fcr die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit hat.<\/p>\n<p>25 Eine bestimmte Leistung f\u00e4llt nicht nur dann unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich, wenn sie ein besonderes k\u00fcnstlerisches Niveau hat; auch fallen unter diese Bestimmung nicht nur Leistungen, die sich auf T\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Kunst oder der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich nur auf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten beziehen.<\/p>\n<p>26 Ist der k\u00fcnstlerische oder unterhaltende Charakter der Hauptt\u00e4tigkeit wie im vorliegenden Fall unstreitig, so bleibt zu pr\u00fcfen, ob eine Leistung der im Ausgangsverfahren streitigen Art eine damit zusammenh\u00e4ngende Dienstleistung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie darstellt.<\/p>\n<p>27 Angesichts der Feststellungen in den Randnummern 24 und 25 dieses Urteils sind alle jene Leistungen als mit einer T\u00e4tigkeit insbesondere auf dem Gebiet der K\u00fcnste oder der Unterhaltung zusammenh\u00e4ngende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche T\u00e4tigkeit darstellen, aber f\u00fcr ihre Aus\u00fcbung unerl\u00e4\u00dflich sind.<\/p>\n<p>28 Mithin handelt es sich dabei um Leistungen, die mit der objektiv betrachteten Hauptt\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngen, ohne da\u00df es auf die Person des Erbringers ank\u00e4me.<\/p>\n<p>29 Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, der von mit T\u00e4tigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der K\u00fcnste oder der Unterhaltung zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten spricht, ohne darauf abzustellen, wer diese T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>30 Dieser Auslegung steht auch nicht das Wort &#8222;gegebenenfalls&#8220; entgegen, da es lediglich darauf hindeutet, da\u00df nicht in jedem Fall neben einer Hauptt\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der K\u00fcnste oder der Unterhaltung auch eine damit zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeit vorliegt.<\/p>\n<p>31 Aus dem Vorstehenden folgt, da\u00df eine Leistung, die die Beschallung einer k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltung zum Gegenstand hat, dann als damit zusammenh\u00e4ngende Leistung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn sie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieser Veranstaltung unerl\u00e4\u00dflich ist.<\/p>\n<p>32 Die Gefahr der Steuerflucht oder des Mi\u00dfbrauchs durch Erbringer dieser Dienstleistungen, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in einem Mitgliedstaat haben, ihre Leistungen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, kann nicht zu einer anderen Auslegung f\u00fchren. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnen die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, wie die Kommission in der Sitzung und der Generalanwalt in den Nummern 24 und 45 seiner Schlu\u00dfantr\u00e4ge hervorgehoben haben, nach den Artikeln 21 und 22 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie Ma\u00dfnahmen ergreifen, um einer solchen Gefahr zu begegnen.<\/p>\n<p>33 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, da\u00df unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie die T\u00e4tigkeit eines Unternehmers f\u00e4llt, der bei k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchf\u00fchrt, da\u00df er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Ger\u00e4te auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimmt und die erforderlichen Ger\u00e4tschaften und das notwendige Bedienungspersonal stellt, sofern die Leistung dieses Unternehmers f\u00fcr die Darbietung der k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerl\u00e4\u00dflich ist.<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>34 Nach dem Vorlagebeschlu\u00df hat der Kl\u00e4ger vor dem vorlegenden Gericht vorgetragen, die Leistungen, die er im Rahmen der Programme &#8222;Klangwolke&#8220; erbracht habe, bei denen er die akustischen Darbietungen auf bestimmte optische Effekte habe abstimmen m\u00fcssen, stellten als solche unterhaltende Leistungen dar.<\/p>\n<p>35 Das nationale Gericht hat somit seine zweite Vorlagefrage unter Ber\u00fccksichtigung dieses Zusammenhangs gestellt.<\/p>\n<p>36 Die Frage, ob die Abstimmung der von einem Unternehmer erzeugten Klangeffekte auf bestimmte, von anderen Unternehmern erzeugte optische Effekte als solche eine Leistung auf dem Gebiet der Unterhaltung oder eine mit einer T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeit darstellt, ist vom nationalen Gericht zu beurteilen. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an, da alle diese Leistungen unter dieselbe Bestimmung, n\u00e4mlich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, fallen.<\/p>\n<p>37 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, da\u00df es f\u00fcr die Beantwortung der ersten Frage nicht darauf ankommt, ob es der Unternehmer zus\u00e4tzlich \u00fcbernommen hat, die mit seiner Hilfe zu erzeugenden Klangeffekte auf bestimmte, von anderen Unternehmern erzeugte optische Effekte abzustimmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 26.9.1996 (C 327\/94) BStBl. 1998 II S. 313 1. Unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77\/388\/EWG) f\u00e4llt die T\u00e4tigkeit eines Unternehmers, der bei k\u00fcnstlerischen oder unterhaltenden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-urteil-vom-26-9-1996-c-327_94-bstbl-1998-ii-s-313\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Urteil      vom 26.9.1996 (C 327\/94) BStBl. 1998 II S. 313<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48232","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48232","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48232"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48232\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48232"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48232"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48232"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}