{"id":48263,"date":"1998-01-14T11:50:53","date_gmt":"1998-01-14T09:50:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48263"},"modified":"2013-06-14T11:51:27","modified_gmt":"2013-06-14T09:51:27","slug":"bfh-urteil-vom-14-1-1998-x-r-1_96-bstbl-1998-ii-s-346","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-1-1998-x-r-1_96-bstbl-1998-ii-s-346\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.1.1998    (X R 1\/96) BStBl. 1998 II S. 346"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.1.1998 (X R 1\/96) BStBl. 1998 II S. 346<\/strong><\/p>\n<p>Der Erwerb eines Grundst\u00fccks, dessen anschlie\u00dfende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchren zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (&#8222;gewerbliche Bauunternehmung&#8220;).<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2; EStG \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1996, 107)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; A. B. &#8211; ist Malermeister. Er betrieb bis Mitte des Jahres 1982 ein Malergesch\u00e4ft als Einzelunternehmer. Seit diesem Zeitpunkt wird das Unternehmen aufgrund einer Betriebsaufspaltung von der A. B.-GmbH (im folgenden: GmbH) fortgef\u00fchrt, an welcher A. B. zu 55 v. H. und drei S\u00f6hne zu je 15 v. H. beteiligt sind.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 1. Juni 1981 hatte A. B. den Bauplatz P-Stra\u00dfe in S zum Kaufpreis von 23.460 DM erworben. Der Erwerb wurde am 7. September 1981 im Grundbuch eingetragen. Am 6. November 1981 wurden die Aufhebung des Kaufvertrages und der Auflassung beurkundet. Sodann verkaufte der urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Bereits am 30. Oktober 1981 hatte die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf Baugenehmigung eines Vierfamilienhauses auf dem genannten Grundst\u00fcck eingereicht. Das mit Bescheid vom 11. Januar 1982 genehmigte Bauvorhaben wurde im Juni 1982 um den Bau zweier weiterer Wohnungen im Dachgescho\u00df erweitert. Die Kl\u00e4gerin vergab verschiedene Gewerke an Bauunternehmen. Einen erheblichen Teil der Bauarbeiten f\u00fchrten ihre Familienangeh\u00f6rigen unentgeltlich aus. Die von der Kl\u00e4gerin aufgewendeten Herstellungskosten beliefen sich auf 391.930,71 DM. Es entstanden Finanzierungsaufwendungen und sonstige Kosten (Grundsteuer, Geb\u00e4udeversicherung usw.) in H\u00f6he von 925 DM (1981), 6.830 DM (1982) und 18.392 DM (1983). Die Stadt S erteilte mit Bescheid vom 22. August 1983 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung f\u00fcr insgesamt sechs Wohnungen.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 5. September 1983 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin das zu diesem Zeitpunkt noch ungeteilte Grundst\u00fcck zum Preis von 700.000 DM an die GmbH. Diese \u00fcbernahm ein Darlehen der Volksbank in H\u00f6he von 100.000 DM. Ebenfalls am 5. September 1983 wurde die Aufteilungserkl\u00e4rung f\u00fcr sechs Eigentumswohnungen durch die GmbH notariell beurkundet. Die GmbH ver\u00e4u\u00dferte die Wohnungen wie folgt:<\/p>\n<p>Vertrag vom 14. September 1983 Wohnung Nr. 3 f\u00fcr 149.000 DM,<\/p>\n<p>Vertrag vom 15. September 1983 Wohnung Nr. 1 f\u00fcr 140.000 DM,<\/p>\n<p>Vertrag vom 17. November 1983 Wohnung Nr. 4 f\u00fcr 182.000 DM,<\/p>\n<p>Vertrag vom 25. November 1983 Wohnung Nr. 2 f\u00fcr 172.000 DM.<\/p>\n<p>Die Wohnungen Nr. 5 und 6 befinden sich derzeit noch im Betriebsverm\u00f6gen der GmbH.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich mit den das Grundst\u00fcck P-Stra\u00dfe betreffenden Rechtsgesch\u00e4ften gewerblich bet\u00e4tigt. Es setzte mit Bescheid vom 29. August 1988 f\u00fcr das Streitjahr 1983 einen einheitlichen Gewerbesteuer-Me\u00dfbetrag in H\u00f6he von 14.335 DM fest. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin erm\u00e4\u00dfigte das FA den Gewerbesteuer-Me\u00dfbetrag auf 11.120 DM. Im \u00fcbrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage insoweit stattgegeben, als u. a. eine Sch\u00e4tzung des gewerblichen Gewinns nach den Grunds\u00e4tzen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs vorzunehmen sei. Im \u00fcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil des FG ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 107.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid \u00fcber die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Me\u00dfbetrages 1983 vom 29. August 1988 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 1993 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit dem Ankauf des unbebauten Grundst\u00fccks, der Bebauung und der Ver\u00e4u\u00dferung des bebauten Grundst\u00fccks nach Art einer gewerblichen Bauunternehmerin\/Bautr\u00e4gerin t\u00e4tig geworden ist. Der hier zu beurteilende Erwerbsvorgang, die Bebauung des Grundst\u00fccks sowie die bei Ankauf und Bebauung zumindest bedingt beabsichtigte zeitnahe Ver\u00e4u\u00dferung, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang miteinander stehen, erf\u00fcllen den Tatbestand des \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die T\u00e4tigkeit mu\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 2 EStG erf\u00fcllen und darf sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht als private Verm\u00f6gensverwaltung darstellen. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, mu\u00df durch eine T\u00e4tigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Januar 1972 GrS 10\/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter II. 2.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sph\u00e4re ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsf\u00e4llen ist ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617, unter C. I.).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zum Gewerbebetrieb \u00fcberschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlu\u00df in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.).<\/p>\n<p>3. Die Rechtsprechung legte mit Formel von der &#8222;Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung&#8220; Gewicht auf die Gewinnerzielung durch den An- und Verkauf von Grundst\u00fccken, mithin den Grundst\u00fccks-&#8222;Handel&#8220; im eigentlichen Wortsinne. Die neuere Rechtsprechung betont indes die eigenst\u00e4ndige rechtliche Bedeutung der zum Kernbereich der gewerblichen Bet\u00e4tigung geh\u00f6renden Produktion von G\u00fctern f\u00fcr Zwecke des Verkaufs.<\/p>\n<p>a) Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) entschieden: Die &#8222;Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der ma\u00dfgebenden T\u00e4tigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf)&#8220; haben f\u00fcr die Beurteilung am Ma\u00dfstab des \u00a7 15 EStG eine indizielle Bedeutung. &#8222;Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gew\u00e4hrleistende Zuordnung zum &#8222;Bild des Gewerbebetriebes&#8220; &#8211; der Handel mit Grundst\u00fccken durch marktm\u00e4\u00dfigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie die Bauunternehmung &#8211; bzw. zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung zu erm\u00f6glichen. &#8220;<\/p>\n<p>b) Im Anschlu\u00df hieran hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255\/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) ausgef\u00fchrt: Die Bebauung eines Grundst\u00fccks des Privatverm\u00f6gens ohne Absicht der Ver\u00e4u\u00dferung ist auch dann private Verm\u00f6gensverwaltung, wenn dies in gro\u00dfem Umfang geschieht und hierbei erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden. Hingegen liegt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vor, wenn der Bauherr &#8222;nach Art eines Bautr\u00e4gers\/Bauunternehmers&#8220; zwei gewerbliche Gro\u00dfobjekte (Supermarktgeb\u00e4ude) errichtet, sofern er jedenfalls im Zeitpunkt der Bebauung die zumindest bedingte Absicht einer Ver\u00e4u\u00dferung hat. Die Gesamtheit dieser T\u00e4tigkeiten stellt sich unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Bebauung f\u00fcr Zwecke der Ver\u00e4u\u00dferung nicht als Fruchtziehung aus zu erhaltenden Verm\u00f6genswerten dar. Die Gewerblichkeit ergibt sich hier nicht lediglich aus der wiederholten Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern im Sinne eines marktm\u00e4\u00dfigen Umschlags von Sachwerten. Die Errichtung von gewerblich genutzten Geb\u00e4uden der in jenem Fall zu beurteilenden Gr\u00f6\u00dfenordnung zum Zwecke der Ver\u00e4u\u00dferung entspricht dem Bild des &#8222;typischen&#8220; &#8211; produzierenden &#8211; Unternehmers, der eigeninitiativ t\u00e4tig wird und Produktionsfaktoren &#8211; die eigene Arbeitsleistung, Eigen- und Fremdkapital, selbst\u00e4ndig und nichtselbst\u00e4ndig erbrachte Leistungen Dritter &#8211; zu marktf\u00e4higen G\u00fcter- und Dienstleistungsangeboten b\u00fcndelt und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt. &#8222;Urbild&#8220; des auf dem Grundst\u00fccksmarkt t\u00e4tigen Produzenten ist der Bauunternehmer. Auch der Gro\u00dfe Senat hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) den Bauunternehmer als Beispiel f\u00fcr den auf dem Grundst\u00fccksmarkt gewerblich t\u00e4tigen Produzenten erw\u00e4hnt. &#8222;Typischer&#8220; Gewerbetreibender bleibt der Unternehmer auch, wenn er auf einem ihm geh\u00f6renden Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude errichtet und dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df verkauft.<\/p>\n<p>Ergibt sich hiernach die Zuordnung zum &#8222;Bild des Gewerbetreibenden&#8220; bereits unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen &#8222;Produktion f\u00fcr den Markt&#8220;, kann dieses Ergebnis nicht mehr aufgrund der Indizwirkung einer geringen Zahl von &#8222;Objekten&#8220; korrigiert werden.<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat h\u00e4lt an den Rechtsgrunds\u00e4tzen seines Urteils in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 fest. Er erachtet dar\u00fcber hinaus diese Grunds\u00e4tze als auch f\u00fcr den vorliegend gegebenen Fall anwendbar, da\u00df ein einziges Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten in zumindest bedingter Absicht der Ver\u00e4u\u00dferung errichtet und in zeitlichem Zusammenhang hiermit ver\u00e4u\u00dfert wird.<\/p>\n<p>Die Bauausf\u00fchrung &#8222;in eigener Regie&#8220; zur Ver\u00e4u\u00dferung von Neubauten geh\u00f6rt zum Kernbereich der &#8222;Bauunternehmung&#8220; (vgl. &#8211; in handelsrechtlicher Sicht &#8211; Br\u00fcggemann in Staub, Gro\u00dfkommentar zum Handelsgesetzbuch 4. Aufl. 1982, \u00a7 1 Rdnr. 64). Die Errichtung auch nur eines einziges Geb\u00e4udes kann nachhaltig i. S. des \u00a7 15 Abs. 2 EStG sein, weil f\u00fcr diese Annahme ausreicht, da\u00df die Erledigung des Bauauftrags mehrere (Einzel-)T\u00e4tigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 23. Februar 1961 IV 313\/59 U, BFHE 72, 533, BStBl III 1961, 194, zur Rechtslage bei Arbeitsgemeinschaften vor Einf\u00fcgung des \u00a7 2a GewStG; allgemein zum Rechtsbegriff &#8222;nachhaltig&#8220; BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60\/80, BFHE 145, 33, 36 f., BStBl II 1986, 88).<\/p>\n<p>Nur aufgrund dieser Auslegung der \u00a7 2 Abs. 1 GewStG, \u00a7 15 Abs. 2 EStG ist eine den Erfordernissen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) gen\u00fcgende Erfassung aller F\u00e4lle einer gewerblichen Produktion von G\u00fctern f\u00fcr den Markt m\u00f6glich, wie sie vom Gro\u00dfen Senat des BFH (Beschlu\u00df in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) gefordert wird. Errichtet jemand aufgrund entsprechender Verpflichtung auf einem dem Besteller geh\u00f6renden Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude, ist er, da er sich insoweit als Bauunternehmer bet\u00e4tigt, gewerblich t\u00e4tig. Dies mu\u00df erst recht der Fall sein, wenn er sich zus\u00e4tzlich verpflichtet hat, den von ihm bebauten Grund und Boden zu \u00fcbereignen. Nichts anderes gilt, wenn ein Bauunternehmer einen Bau &#8222;in eigener Regie&#8220; und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Ver\u00e4u\u00dferung errichtet.<\/p>\n<p>5. Die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze stehen dieser Annahme schon deswegen nicht entgegen, weil die Kl\u00e4gerin ein Mietwohngeb\u00e4ude mit sechs Wohneinheiten errichtet und ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt der sog. gewerbliche Grundst\u00fccks-&#8222;Handel&#8220; in der Regel erst dadurch zustande, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer eine Anzahl bestimmter Objekte (Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user, Eigentumswohnungen &#8211; Wohneinheiten -) zuvor gekauft oder bebaut und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit ver\u00e4u\u00dfert hat (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). \u00dcberwiegend ist bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze zumeist nicht unterschieden worden zwischen den F\u00e4llen des Handels mit baulich unver\u00e4nderten Objekten einerseits und den F\u00e4llen der unternehmerischen Wertsch\u00f6pfung (Errichtung bzw. rechtlich gleichwertige Modernisierung von Wohnobjekten) in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. M\u00e4rz 1989 VIII R 373\/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 14. M\u00e4rz 1989 VIII R 96\/84, BFH\/NV 1989, 784; vom 1. Dezember 1989 III R 56\/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054; vom 20. November 1990 VIII R 15\/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 11. M\u00e4rz 1992 XI R 17\/90, BFHE 167, 401, 403, BStBl II 1992, 1007; vom 12. Juli 1991 III R 47\/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 28. Oktober 1993 IV R 66 &#8211; 67\/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39\/91, BFH\/NV 1994, 20; ausdr\u00fccklich auch BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27\/94, BFH\/NV 1997, 170, 173; a. A. FG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 1992 I K 152\/91, EFG 1992, 407). Eine private Verm\u00f6gensverwaltung hat der BFH im Urteil in BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054 auch dann angenommen, wenn sich der Ver\u00e4u\u00dferer den Erwerbern gegen\u00fcber zur schl\u00fcsselfertigen Bebauung zweier Grundst\u00fccke verpflichtet hatte.<\/p>\n<p>b) Die bisherige Rechtsprechung hatte offengelassen, ob die &#8222;Drei-Objekt-Grenze&#8220; nur f\u00fcr sog. &#8222;Wohneinheiten&#8220; &#8211; Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user und Eigentumswohnungen (vgl. Gro\u00dfer Senat, Beschlu\u00df in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.) &#8211; gilt. Der XI. Senat hatte in seinem Beschlu\u00df vom 2. September 1992 XI R 21\/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668) nicht \u00fcber die Errichtung von anderen Geb\u00e4uden als &#8222;Wohneinheiten&#8220; zu befinden (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, unter 2. c). Auch zeitlich nach Ergehen des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, der hierzu nicht Stellung genommen hatte, ist diese Frage h\u00f6chstrichterlich nicht abschlie\u00dfend entschieden worden. Der IV. Senat hat in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1995 IV R 78, 81\/94 (BFH\/NV 1996, 535) und vom 7. M\u00e4rz 1996 IV R 2\/92 (BFHE 180, 121, 129 f., BStBl II 1996, 369) offengelassen, ob ein Mehrfamilienhaus ein &#8222;Objekt&#8220; im Sinne der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung ist.<\/p>\n<p>Zwar hat der VIII. Senat in seinem Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27\/94 (BFH\/NV 1997, 170) ausgef\u00fchrt, Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel sei &#8222;jedes einzelne Immobilienobjekt &#8230;, das selbst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dfert und genutzt werden&#8220; k\u00f6nne. Auch ein &#8211; vom Steuerpflichtiger zeitnah zur Ver\u00e4u\u00dferung errichtetes &#8211; Wohngeb\u00e4ude mit neun Wohnungen sei vor der Teilung in Eigentumswohnungen ein einziges Objekt im Sinne der &#8222;Drei-Objekt-Grenze&#8220;; erst die Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schaffe die zivilrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung selbst\u00e4ndiger Wirtschaftsg\u00fcter. Die Art des Geb\u00e4udes und dessen Nutzung lie\u00dfen keinen Schlu\u00df auf die f\u00fcr die Zuordnung zu einer Einkunftsart ma\u00dfgebende Intensit\u00e4t und den Umfang dieser T\u00e4tigkeiten des Ver\u00e4u\u00dferers zu. Diese Aussage war indes nicht entscheidungserheblich, da dieses Mietwohngeb\u00e4ude mit weiteren drei Objekten in einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel einbezogen wurde und schon deswegen die Zahl von drei Objekten \u00fcberschritten war.<\/p>\n<p>c) Auch der erkennende Senat braucht nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob der blo\u00dfe An- und Verkauf von anderen &#8211; insbesondere gr\u00f6\u00dferen &#8211; Objekten als Wohneinheiten gewerblich ist, wenn die Zahl von vier Objekten nicht erreicht ist, wie es etwa das Bundesministerium der Finanzen (BMF) annimmt (Schreiben vom 20. Dezember 1990 IV B 2 &#8211; S 2240 &#8211; 61\/90, BStBl I 1990, 884, Rdnr. 9). Die Gleichheit der Rechtsanwendung (vgl. Gro\u00dfer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.) gebietet jedenfalls bei &#8222;Gro\u00dfobjekten&#8220; der hier zu beurteilenden Art eine Unterscheidung zwischen den F\u00e4llen des blo\u00dfen Handels und der unternehmerischen Wertsch\u00f6pfung nach Art eines Bauunternehmers\/Bautr\u00e4gers.<\/p>\n<p>6. Das Urteil des FG entspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Die Kl\u00e4gerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 2 EStG erf\u00fcllt. Mit umfangreichen, im vorstehend dargelegten Sinne nachhaltigen grundst\u00fccksbearbeitenden T\u00e4tigkeiten hat sie unter Einsatz von Fremdkapital und unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter eine beabsichtigte Wertsteigerung erzielt, die rechtlich nicht mehr als blo\u00dfe Frucht einer verwaltenden Nutzung vorhandenen Verm\u00f6gens gewertet werden kann. Die auf Wertsch\u00f6pfung gerichtete nachhaltige T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt ihren Rechtscharakter als gewerblich zugleich aufgrund der Absicht, mit Ver\u00e4u\u00dferung des geschaffenen Produkts am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Die Grenze von der nichtsteuerbaren Verm\u00f6gensverwaltung zur Gewerblichkeit ist damit \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Ist bei dem rechtlich gebotenen Abgleichen mit dem Typus des Bautr\u00e4gers das Tatbestandsmerkmal &#8222;nachhaltig&#8220; (\u00a7 15 Abs. 2 EStG) infolge der auf unternehmerische Wertsch\u00f6pfung gerichteten koordinierten Baut\u00e4tigkeit erf\u00fcllt, ist es unerheblich, da\u00df die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das &#8222;Produkt&#8220; dem Abnehmer in einen einmaligen Umsatzakt verschafft wird. Auch hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Baut\u00e4tigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen.<\/p>\n<p>7. Die Verfahrensr\u00fcge, die sich auf das Nichtvorliegen einer Wiederholungsabsicht und die Absicht bezieht, nur an die GmbH zu verkaufen, ist aus den vorgenannten Gr\u00fcnden des materiellen Rechts gegenstandslos.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Verfahrensr\u00fcgen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG, da\u00df die Kl\u00e4gerin schon beim Erwerb und der Bebauung des Grundst\u00fccks eine bedingte Absicht der Wiederver\u00e4u\u00dferung hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die W\u00fcrdigung des FG ist m\u00f6glich; ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Ein die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht indizierender zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankauf bzw. Bebauung eines Grundst\u00fccks und dessen Ver\u00e4u\u00dferung wird in der Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung des Geb\u00e4udes und dem Verkauf weniger als f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, m. w. N. der Rechtsprechung). Betr\u00e4gt der Zeitabstand der f\u00fcr die Einstufung als gewerbliche Wertsch\u00f6pfung ma\u00dfgebenden T\u00e4tigkeiten wie im Streitfall nur zwei Jahre, sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 74\/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844). Je k\u00fcrzer der Zeitraum zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung ist, um so eher ist davon auszugehen, da\u00df ein Grundst\u00fcck zum Zwecke der Ver\u00e4u\u00dferung erworben worden ist. An die Widerlegung der Vermutung sind bei kurzen Zeitabst\u00e4nden &#8222;sehr strenge Anforderungen&#8220; zu stellen. Betr\u00e4gt der Zeitabstand weniger als ein Jahr, ist &#8222;ohne weiteres davon auszugehen&#8220;, da\u00df zumindest auch die Ausnutzung des Verm\u00f6genswertes selbst in Erw\u00e4gung gezogen war; dies ist f\u00fcr die Bejahung einer gewerblichen Bet\u00e4tigung ausreichend (BFH-Urteile in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 21. Mai 1993 VIII R 10\/92, BFH\/NV 1994, 94, m. w. N.).<\/p>\n<p>8. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob in der Zwischenschaltung der GmbH ein Scheingesch\u00e4ft i. S. des \u00a7 41 der Abgabenordnung (AO 1977) oder ein Mi\u00dfbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 AO 1977) liegt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Nach dieser Entscheidung kommt eine mi\u00dfbr\u00e4uchliche Gestaltung insbesondere dann in Betracht, wenn die in den Vertrieb eines &#8211; sofort oder wenig sp\u00e4ter parzellierten &#8211; Grundst\u00fccks eingeschaltete Gesellschaft im wesentlichen nur zu dem Zweck des Kaufs oder Weiterverkaufs der Grundst\u00fccke gegr\u00fcndet worden ist und einen so hohen Kaufpreis gezahlt hat, da\u00df von vornherein nur ein Verlust oder ein unerheblicher Gewinn aus dem Weiterverkauf zu erwarten war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.1.1998 (X R 1\/96) BStBl. 1998 II S. 346 Der Erwerb eines Grundst\u00fccks, dessen anschlie\u00dfende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchren zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (&#8222;gewerbliche Bauunternehmung&#8220;). GewStG \u00a7 2; EStG \u00a7 15 Abs. 2. 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