{"id":48264,"date":"1998-02-17T12:30:04","date_gmt":"1998-02-17T10:30:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48264"},"modified":"2013-06-14T12:30:46","modified_gmt":"2013-06-14T10:30:46","slug":"bfh-urteil-vom-17-2-1998-ix-r-30_96-bstbl-1998-ii-s-349","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-2-1998-ix-r-30_96-bstbl-1998-ii-s-349\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.2.1998    (IX R 30\/96) BStBl. 1998 II S. 349"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.2.1998 (IX R 30\/96) BStBl. 1998 II S. 349<\/strong><\/p>\n<p>Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angeh\u00f6rigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchf\u00fchrung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden \u00dcblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Streitfalles entschieden werden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 41 Abs. 2; EStG \u00a7\u00a7 12, 21 Abs. 1, 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 1162)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eigent\u00fcmer eines am 1. Dezember 1986 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses in X. Die Wohnung im Erdgescho\u00df nutzten die Kl\u00e4ger selbst, eine ca. 30 qm gro\u00dfe Einliegerwohnung im Kellergescho\u00df vermieteten sie mit Vertrag vom 15. Dezember 1986 ab 1. Dezember 1986 an die Eltern des Kl\u00e4gers, die in Y eine Wohnung hatten.<\/p>\n<p>Der formularm\u00e4\u00dfige Mietvertrag enth\u00e4lt unter \u00a7 3 Nr. 2 (Nebenabgaben) weder Streichungen noch Eintragungen. Nebenabgaben wurden nicht gezahlt.<\/p>\n<p>Am 15. Juni 1990 schlossen die Kl\u00e4ger mit Wirkung ab 1. Juli 1990 \u00fcber dieselbe Wohnung einen Mietvertrag mit dem Bruder des Kl\u00e4gers und dessen Ehefrau. Nebenabgaben sollten nach \u00a7 3 Nr. 2 des Vertrages &#8222;laut Abrechnung&#8220; besonders erhoben werden. Eine Nebenkostenabrechnung wurde f\u00fcr 1990 nicht erstellt.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung betreffend die Jahre 1987 bis 1991 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die f\u00fcr die Streitjahre 1987 bis 1990 geltend gemachten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse nicht mehr und lie\u00df nur noch einen Betrag von jeweils 11.000 DM wie Sonderausgaben zum Abzug zu (\u00a7 52 Abs. 21 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Nach vergeblichem Einspruch gegen die \u00c4nderungsbescheide erhoben die Kl\u00e4ger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abwies (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1996, 1162).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten die Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. gro\u00dfen \u00dcbergangsregelung (\u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) nicht fortf\u00fchren, weil im Jahre 1986 keine der Wohnungen des Zweifamilienhauses gem\u00e4\u00df \u00a7 21a As. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zur dauernden Nutzung vermietet gewesen sei. Der Mietvertrag mit den Eltern der Kl\u00e4gerin und mit dem Bruder des Kl\u00e4gers und dessen Ehefrau sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie der Rechtsgrunds\u00e4tze des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betreffend die steuerrechtliche Anerkennung von Vertr\u00e4gen zwischen Angeh\u00f6rigen (Art. 6, 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -, \u00a7\u00a7 12, 21, 21a EStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr die Streitjahre die geltend gemachten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht entschieden, da\u00df die sog. gro\u00dfe \u00dcbergangsregelung (\u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) in den Streitjahren deshalb keine Anwendung finden k\u00f6nne, weil es im Jahre 1986 an einer Vermietung der Einliegerwohnung zur dauernden Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG gefehlt habe.<\/p>\n<p>1. Voraussetzung f\u00fcr die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverh\u00e4ltnisses i. S. des \u00a7 21 Abs. 1 EStG (\u00a7 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist einmal, da\u00df der Vertrag b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und dar\u00fcber hinaus (sog. Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden \u00dcblichen entspricht. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69\/94 (BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 1.).<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung ist jedenfalls, da\u00df die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das \u00dcberlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die H\u00f6he der zu entrichtenden Miete (vgl. \u00a7 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgef\u00fchrt werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38\/97, BStBl 1998, 106). Unabh\u00e4ngig davon mu\u00df jedoch feststehen, da\u00df der Vertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen wurde (\u00a7 41 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Schlie\u00dflich mu\u00df auch eine rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchliche Gestaltung, \u00a7 42 AO 1977, ausgeschlossen sein.<\/p>\n<p>Das FG hat im Rahmen des Fremdvergleichs nicht alle Umst\u00e4nde des Streitfalles gegeneinander abgewogen und gew\u00fcrdigt. Es hat dem Mietvertrag vom 15. Dezember 1986 allein deshalb die steuerrechtliche Anerkennung versagt, weil keine Vereinbarung bzgl. der Nebenabgaben getroffen worden sei. Mit Recht geht das FG zwar davon aus, da\u00df Unklarheiten, die die Zahlung der Nebenabgaben insgesamt betreffen, bei der zunehmenden (finanziellen) Bedeutung der Nebenabgaben gewichtige Anzeichen f\u00fcr die private Veranlassung der Wohnungs\u00fcberlassung sein k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 1993 IX R 19\/89, BFH\/NV 1994, 96, und vom 20. Dezember 1994 IX R 88\/92, BFH\/NV 1995, 674). Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Nebenabgaben handelt es sich aber nicht um eine der o. a. Hauptpflichten. Auf eine Gesamtw\u00fcrdigung kann daher auch im Streitfall nicht verzichtet werden. So hat der Senat in zwei F\u00e4llen ein Mietverh\u00e4ltnis ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt, obwohl eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten nicht getroffen worden war (Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 6\/95, BFH\/NV 1997, 285, und vom 21. Oktober 1997 IX R 57\/96, BStBl II 1998, 108). Wenngleich der bisher festgestellte Sachverhalt des Streitfalles mit dem dieser Entscheidungen nicht vergleichbar erscheint, kann doch nicht ausgeschlossen werden, da\u00df z. B. der Umfang der auf die vermietete Wohnung entfallenden Nebenkosten hier so unbedeutend war, da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der sonstigen Pflichten und einer m\u00f6glicherweise vertragsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung des Vertrages diesem Umstand allein keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden kann.<\/p>\n<p>2. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Mietvertrag vom 15. Juni 1990 mit dem Bruder des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau. Zwar wird in diesem Vertrag die Abrechnung und Zahlung der Nebenkosten vereinbart. Bereits die Abrechnung ist jedoch nicht erteilt worden. Auch darin sieht der Senat zwar eine gravierende Abweichung vom \u00dcblichen. Ohne eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde sollten daraus aber noch keine endg\u00fcltigen Schlu\u00dffolgerungen gezogen werden.<\/p>\n<p>3. Der Senat kann als Revisionsgericht die Gesamtw\u00fcrdigung nicht selbst vornehmen. Die Sache geht daher an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.2.1998 (IX R 30\/96) BStBl. 1998 II S. 349 Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angeh\u00f6rigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchf\u00fchrung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden \u00dcblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Streitfalles entschieden werden. 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