{"id":48275,"date":"1998-02-05T12:34:31","date_gmt":"1998-02-05T10:34:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48275"},"modified":"2013-06-14T12:35:23","modified_gmt":"2013-06-14T10:35:23","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1998-v-r-66_94-bstbl-1998-ii-s-361","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1998-v-r-66_94-bstbl-1998-ii-s-361\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 5.2.1998 (V R 66\/94) BStBl. 1998 II S. 361"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 66\/94) BStBl. 1998 II S. 361<\/strong><\/p>\n<p>1. Soweit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs eine \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr, dem eine Fehlbeurteilung des Verwendungsumsatzes zugrunde liegt, nach den Vorschriften der AO 1977 m\u00f6glich ist, scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 aus.<\/p>\n<p>2. Eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 kommt erst f\u00fcr die Folgejahre in Betracht, in denen eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr mit der Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs nach den Vorschriften der AO 1977 ausscheidet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 15a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1994, 1120)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) vermieteten eine von ihnen im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in den Jahren 1981 und 1982 hergestellte Eigentumswohnung in D mit Tiefgaragenplatz ab Januar 1983 an einen gewerblichen Zwischenvermieter, die W-GmbH. Sie verzichteten auf die Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer und auf die Steuerbefreiung f\u00fcr die Vermietung von Grundst\u00fccken und zogen die ihnen von Bauhandwerkern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.<\/p>\n<p>Die W-GmbH vermietete die Wohnung, wozu sie als vertraglich berechtigt war, an einen Endmieter. Wegen einer Verschlechterung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse der W-GmbH k\u00fcndigten die Kl\u00e4ger das mit ihr bestehende Zwischenmietverh\u00e4ltnis zum 16. September 1985 und vermieteten ihre Wohnung ab 15. September 1985 an die M-GmbH. Diese verwaltete 3.000 Wohnungen ihres Alleingesellschafters, der M-AG. Die M-GmbH vermietete die Wohnung der Kl\u00e4ger an einen f\u00fcr die M-AG t\u00e4tigen Fotografen, der zuvor eine Wohnung in unmittelbarer N\u00e4he des Verwaltungsgeb\u00e4udes der M-AG bewohnt hatte; diese Wohnung wurde f\u00fcr ein Vorstandsmitglied der M-AG ben\u00f6tigt. Deshalb zahlte der Endmieter f\u00fcr die Wohnung die gleiche Miete, die die Kl\u00e4ger von der M-GmbH erhielten. Der Stellplatz wurde an ein anderes Unternehmen vermietet.<\/p>\n<p>Nachdem \u00fcber das Verm\u00f6gen der W-GmbH das Konkursverfahren er\u00f6ffnet und eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung bei den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrt worden war, erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nur noch die Vermietung des Kfz-Stellplatzes, aber nicht mehr die Vermietung der Wohnung an die M-GmbH als eine steuerpflichtige Vermietung an. Das FA berichtigte in den angefochtenen, nach \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheiden f\u00fcr 1985 und 1986 vom 22. M\u00e4rz 1989 den Abzug der auf die Wohnung entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Auf die Sprungklage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide auf. Es beurteilte die zweite Zwischenvermietung nicht als Umgehung des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug. Selbst wenn die zweite Zwischenvermietung als rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich anzusehen sei, so f\u00fchrte das FG weiter aus, l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nicht vor, weil die Vorschrift keine Korrektur von Rechtsfehlern erm\u00f6gliche. Wegen der weiteren Begr\u00fcndung wird auf die Ver\u00f6ffentlichung der Vorentscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1120 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unrichtige Anwendung von \u00a7 42 AO 1977 und von \u00a7 15a UStG 1980.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kl\u00e4ger sind der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zwar die Vermietungsums\u00e4tze der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 1985 und 1986 und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 unzutreffend beurteilt. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n<p>Das FA beurteilte die Wohnungsvermietung ab den Streitjahren 1985 und 1986 &#8211; entgegen der Vorentscheidung &#8211; ohne Rechtsversto\u00df als steuerfrei. Es \u00e4nderte damit die rechtliche Beurteilung, nachdem es &#8211; unzutreffend &#8211; die erstmalige Zwischenvermietung der Wohnung ab 1983 als steuerpflichtig anerkannt hatte. Zur Berichtigung des f\u00fcr die Abzugsjahre 1981 und 1982 gew\u00e4hrten Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15a UStG 1980 kann die \u00c4nderung der Verwendungsbeurteilung in einem sog. Folgejahr nur dann f\u00fchren, wenn die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Abzugsjahr bei Beginn des Folgejahres (hier 1985 und 1986) bereits unab\u00e4nderbar war. Das ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>1. Die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die Anschaffung der Eigentumswohnung in den sog. Abzugsjahren 1981 und 1982 beruhte auf der Anerkennung der erstmaligen Zwischenvermietung als steuerpflichtig durch das FA. Bei zutreffender Beurteilung haben die Kl\u00e4ger ihre Wohnung jedoch schon ab 1983 steuerfrei und damit vorsteuerabzugssch\u00e4dlich vermietet (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980), weil die Zwischenvermietung von Wohnungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug als rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchliche Gestaltung (\u00a7 42 AO 1977) nicht ber\u00fccksichtigt werden durfte. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Beschlu\u00df vom 25. November 1993 V B 120\/93, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1980, \u00a7 15 Abs. 2, Rechtsspruch 20; Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12\/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931, m. w. N.) kann die Gestaltung der Wohnungsvermietung durch Einschaltung von gewerblichen Zwischenvermietern durch Verzicht auf die Steuerbefreiung nach \u00a7 9 UStG 1980 nur dann anerkannt werden, wenn es dem Eigent\u00fcmer nicht m\u00f6glich oder zumutbar ist, die Wohnung selbst oder durch einen beauftragten Hausverwalter an einen Wohnungsmieter zu vermieten.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung enth\u00e4lt keine Feststellungen, da\u00df derartige Gr\u00fcnde im Zeitpunkt der Eingehung des ersten Zwischenmietverh\u00e4ltnisses vorgelegen haben. Demzufolge hat das FA nach der erstmaligen Verwendung im Jahre 1983 nicht erkannt, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug in den Abzugsjahren (1981 und 1982) nicht vorgelegen haben.<\/p>\n<p>2. Diese Grunds\u00e4tze zur Beurteilung einer Zwischenvermietung gelten &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; auch f\u00fcr die erneute Vermietung der Wohnung an die M-GmbH in den Streitjahren 1985 und 1986.<\/p>\n<p>Das FG hat als beachtliche au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlte Gestaltung der Wohnungsvermietung die &#8222;\u00fcber jeden Zweifel erhabene&#8220; wirtschaftliche Bonit\u00e4t der M-GmbH und die nicht vorhandene Bereitschaft des Endmieters angesehen, mit den Kl\u00e4gern einen Mietvertrag zu schlie\u00dfen. Der Senat hat mehrfach dargelegt, da\u00df f\u00fcr die Angemessenheit der gew\u00e4hlten Gestaltung bei der Zwischenvermietung einer Wohnung nur Gr\u00fcnde des Eigent\u00fcmer-Vermieters, der den Vorsteuerabzug erhalten hat, ma\u00dfgebend sind. Ebenso ist gekl\u00e4rt, da\u00df die Vermeidung der mit einer Wohnungsvermietung verbundenen wirtschaftlichen Risiken nicht ausreicht, um eine Zwischenvermietung als angemessene Gestaltung anzusehen, die dem Vermieter den Vorsteuerabzug er\u00f6ffnet (Nachweise bei BFH in BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931).<\/p>\n<p>3. Mit der Auslegung von \u00a7 15a Abs. 1 UStG 1980 durch den BFH ist die Auffassung des FG unvereinbar, da\u00df eine Vorsteuerberichtigung im Streitfall deswegen nicht eingreife, weil keine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse vorhanden sei.<\/p>\n<p>Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH kann eine \u00c4nderung der f\u00fcr die Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a Abs. 1 UStG 1980 ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse auch dadurch eintreten, da\u00df bei tats\u00e4chlich gleichbleibenden Verwendungsums\u00e4tzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Abzugsjahr bestandskr\u00e4ftig und unab\u00e4nderbar ist (BFH-Urteile vom 12. Juni 1997 V R 36\/95, BFHE 182, 462, BStBl II 1997, 589; vom 19. Februar 1997 XI R 51\/93, BFHE 182, 420, BStBl II 1997, 370, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>Unab\u00e4nderbarkeit ist gegeben, wenn bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Folgejahr, in der ein Vorsteuerteilbetrag nach \u00a7 15a UStG 1980 berichtigt werden soll, keine Gr\u00fcnde (z. B. nach \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977) f\u00fcr eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Steuerfestsetzung f\u00fcr das Abzugsjahr vorliegen. Falls die erstmalige tats\u00e4chliche Verwendung (Vermietung der Geb\u00e4udeteile) nicht im Abzugsjahr, sondern in dem sp\u00e4teren Erstjahr erfolgt, ist f\u00fcr die \u00c4nderbarkeit der Steuerfestsetzung des Abzugsjahres \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1\/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II. 2.) handelt es sich bei der erstmaligen tats\u00e4chlichen Verwendung um ein auf das Abzugsjahr zur\u00fcckwirkendes Ereignis. In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Der Senat hat, was vorher nicht erforderlich war, in dem Urteil vom 13. November 1997 V R 140\/93 (BStBl II 1998, 36) weiter ausgef\u00fchrt, da\u00df bei einer Steuerfestsetzung f\u00fcr das Folgejahr nur solche \u00c4nderungsgr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren. Das FG ist von anderen Erw\u00e4gungen ausgegangen.<\/p>\n<p>4. Das Urteil des FG braucht jedoch nicht aufgehoben zu werden, weil sich die Vorentscheidung \u00fcber die von den Kl\u00e4gern beantragte Aufhebung der Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 1985 und 1986 vom 22. M\u00e4rz 1989 aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt (\u00a7 126 Abs. 4 FGO).<\/p>\n<p>a) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in einem Folgejahr nach \u00a7 15a UStG 1980 wegen fehlerhafter Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr setzt die Unab\u00e4nderbarkeit dieser Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO 1977 voraus. Ist dagegen die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Abzugsjahr nach diesen Vorschriften noch \u00e4nderbar, mu\u00df die Fehlbeurteilung der Verwendungsums\u00e4tze f\u00fcr den Vorsteuerabzug bei der \u00c4nderung dieses Steuerbescheids korrigiert werden.<\/p>\n<p>Das bedeutet: Soweit eine \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr (mit der Fehlbeurteilung des Verwendungsumsatzes f\u00fcr den Vorsteuerabzug) nach den Vorschriften der AO 1977 m\u00f6glich ist, scheide eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 aus. Die \u00c4nderbarkeit der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Abzugsjahr nach den Vorschriften der AO 1977 schlie\u00dft die Berichtigung des Vorsteuerabzugs f\u00fcr alle Folgejahre aus, bis zu deren Ablauf eine \u00c4nderung m\u00f6glich war. Ist die bezeichnete \u00c4nderung nicht durchgef\u00fchrt worden, obwohl sie m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, kann keine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 vorgenommen werden, weil &#8211; mangels Unab\u00e4nderbarkeit der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Abzugsjahr, der eine Fehlbeurteilung der Verwendung zugrunde liegt &#8211; keine \u00c4nderung der f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse angenommen werden kann.<\/p>\n<p>Der Senat stellt im Interesse der Berechenbarkeit hinsichtlich des Zeitpunkts der \u00c4nderbarkeit (des Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr) auf den Ablauf des Folgejahres und nicht auf die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung (oder der Einspruchsentscheidung oder auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt) f\u00fcr dieses Folgejahr ab. Wenn die bis zum Ende eines Folgejahres m\u00f6gliche \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr nach den Vorschriften der AO 1977 nicht durchgef\u00fchrt worden ist und wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr durchgef\u00fchrt werden kann (vgl. \u00a7 169 Abs. 1 AO 1977), bleibt die Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a Abs. 1 UStG 1980 weiter ausgeschlossen.<\/p>\n<p>b) Eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 kommt erst f\u00fcr die Folgejahre in Betracht, in denen eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr (mit der Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs) nach den Vorschriften der AO 1977 ausscheidet, z. B. wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist schon vor dem Beginn dieses Folgejahres.<\/p>\n<p>5. Im Streitfall war eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Abzugsjahre 1981 und 1982 noch bis zum Ablauf der Folgejahre 1985 und 1986, deren Steuerfestsetzungen streitig sind, m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben die Bauleistungen f\u00fcr die Errichtung ihrer Eigentumswohnung, f\u00fcr die sie 1981 und 1982 (Abzugsjahre) den Vorsteuerabzug erhalten hatten, erstmals 1983 (Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung) durch &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt worden ist &#8211; steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfende Vermietung verwendet (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a, \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980). Wegen dieses nachtr\u00e4glichen Ereignisses mit steuerlicher R\u00fcckwirkung h\u00e4tten die fehlerhaften Steuerbescheide der Abzugsjahre 1981 und 1982 vom FA nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 korrigiert werden m\u00fcssen. Weil dies noch bis zum Ende der streitbefangenen Folgejahre 1985 und 1986 m\u00f6glich war, ist eine Vorsteuerberichtigung f\u00fcr diese Jahre nach \u00a7 15a Abs. 1 UStG 1980 ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer der Kl\u00e4ger f\u00fcr 1981, die die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1981 erst 1983 abgegeben hatten, begann mit Ablauf des Jahres 1983 (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) und lief nach vier Jahren mit dem Ende des Jahres 1987 ab (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Damit stimmt auch der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des eingetretenen r\u00fcckwirkenden Ereignisses, das zur \u00c4nderung nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 berechtigte, \u00fcberein (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Die in den Streitjahren 1985 und 1986 noch m\u00f6gliche \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Abzugsjahre nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 schlie\u00dft somit eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a Abs. 1 UStG 1980 f\u00fcr diese Jahre aus. Diese kommt erst f\u00fcr die Folgejahre (fr\u00fchestens) ab 1988 in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 66\/94) BStBl. 1998 II S. 361 1. Soweit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs eine \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fcr das Abzugsjahr, dem eine Fehlbeurteilung des Verwendungsumsatzes zugrunde liegt, nach den Vorschriften der AO 1977 m\u00f6glich ist, scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG 1980 aus. 2. 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