{"id":48278,"date":"1998-01-14T12:13:22","date_gmt":"1998-01-14T10:13:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48278"},"modified":"2013-06-14T12:14:50","modified_gmt":"2013-06-14T10:14:50","slug":"bfh-urteil-vom-14-1-1998-ii-r-9_97-bstbl-1998-ii-s-371","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-1-1998-ii-r-9_97-bstbl-1998-ii-s-371\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 14.1.1998 (II R 9\/97) BStBl. 1998 II S. 371"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.1.1998 (II R 9\/97) BStBl. 1998 II S. 371<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer h\u00f6heren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachtr\u00e4glich bekanntgeworden sind i. S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, kommt es grunds\u00e4tzlich allein auf die Kenntnis dieses FA an.<\/p>\n<p>Ermittelt das Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA den Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft allein dadurch, da\u00df es diesen aus einem von einem anderem FA (Betriebs-FA) festgestellten Bescheid \u00fcber den Wert des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschaft auf einen vorangegangenen Bewertungsstichtag ableitet, so macht es sich damit die diesem zugrundeliegenden Kenntnisse des Betriebs-FA zu eigen. F\u00fcr die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA nachtr\u00e4glich bekanntgeworden ist i. S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, sind deshalb bei einer derartigen Fallgestaltung die Kenntnisse des Betriebs-FA (mit) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG \u00a7 12.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erhielt von seiner Mutter durch schriftlichen Schenkungs- und \u00dcbertragungsvertrag vom 31. Oktober 1987 Teilanteile aus deren Kommanditbeteiligung an der X-KG. 1987 verstarb die Mutter und vererbte dem Kl\u00e4ger weitere Anteile an der KG. In der von den Testamentsvollstreckern abgegebenen Erbschaftsteuererkl\u00e4rung wurde bei der Berechnung der Vorschenkungen auch der Wert der geschenkten Anteile angegeben. Bei deren Wertermittlung wurde der anteilige Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der KG auf den 1. Januar 1987 als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zugrunde gelegt und auf den Todestag der Schenkerin unter Ber\u00fccksichtigung ihres (bilanziellen) Gewinnanteils, des Anteils am Privatkonto, des negativen Saldos aus Einlagen und Entnahmen und unter Abzug einer Nie\u00dfbrauchslast fortgerechnet. Der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1987 f\u00fcr die KG, dem der Einheitswert entnommen und der der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung als Anlage beigef\u00fcgt war, stand unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), der die Schenkungsteuer nach einer vorl\u00e4ufigen Schenkungsteuererkl\u00e4rung zun\u00e4chst auf 35.362 DM festgesetzt hatte, legte in einem (ge\u00e4nderten) Schenkungsteuerbescheid vom 18. Oktober 1988 den in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung angegebenen Wert der geschenkten Anteile an der KG zugrunde und setzte die Schenkungsteuer nur mehr auf 81.253 DM fest. Dieser Bescheid erging unter Aufhebung des in dem urspr\u00fcnglichen Bescheid enthaltenen Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 18. September 1989 \u00e4nderte das FA den Schenkungsteuerbescheid vom 18. Oktober 1988 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte die Steuer nunmehr auf 162.800 DM fest. Der \u00c4nderung lagen die Ergebnisse einer Betriebspr\u00fcfung bei der KG zugrunde, die dem FA durch Kontrollmitteilung vom 26. April 1989 bekanntgeworden waren. Die Betriebspr\u00fcfung war zu einem h\u00f6heren Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1987 und zu einem h\u00f6heren Gewinnanteil der Schenkerin bis zum Schenkungsteuerstichtag gekommen, als sie dem Bescheid vom 18. Oktober 1988 zugrunde lagen. Aufgrund der Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung wurde au\u00dferdem die Nie\u00dfbrauchsbelastung der Anteile wegen des Todes der Berechtigten nach \u00a7 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) herabgesetzt.<\/p>\n<p>Der gegen den \u00c4nderungsbescheid erhobene Einspruch blieb im wesentlichen erfolglos. Das FA setzte die Schenkungsteuer durch Einspruchsentscheidung vom 27. November 1992 lediglich auf 160.765 DM herab, wobei h\u00f6here Pensionsr\u00fcckstellungen nach \u00a7 177 AO 1977 zugunsten des Kl\u00e4gers saldierend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte der Kl\u00e4ger Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 130.053 DM. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der angegriffene \u00c4nderungsbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Das FG f\u00fchrte u. a. aus, das FA habe aufgrund der Schenkungsteuererkl\u00e4rung und den dazu vorgelegten Einheitswertbescheiden &#8222;von keinerlei Tatsachen Kenntnis erlangt, die der Einheitsbewertung und der angenommenen H\u00f6he des Gewinns zugrunde lagen&#8220;. Alle derartigen Tatsachen, insbesondere zu den Fertig- und Halbfertigerzeugnissen und zu den gebildeten R\u00fcckstellungen seien f\u00fcr das FA neue, bei Erla\u00df des Ausgangsbescheids unbekannte Tatsachen. Ob diese Tatsachen aus Sicht der f\u00fcr die Einheitsbewertung und die Gewinnfeststellung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden ebenfalls neu gewesen seien, sei demgegen\u00fcber unerheblich. Der \u00c4nderung, deren materielle Berechtigung unstreitig sei, stehe im \u00fcbrigen auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.<\/p>\n<p>Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, das Urteil des FG verletze \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und \u00a7 12 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Zur \u00c4nderung des Schenkungsteuerbescheids berechtigende nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsachen l\u00e4gen nicht vor. Das Schenkungsteuer-FA sei f\u00fcr die Stichtagsbewertung der Anteile an der KG nach \u00a7 12 Abs. 5 ErbStG gesetzlich zust\u00e4ndig. Der hilfsweise herangezogene, h\u00f6here Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der KG sei selbst keine Tatsache, sondern folge aus einer steuerrechtlichen Bewertung von Tatsachen. Ebenso sei bei einer Sch\u00e4tzung nicht die Sch\u00e4tzung als solche eine Tatsache; Tatsache k\u00f6nne nur die Sch\u00e4tzungsgrundlage sein. Die Behauptung des FA, dem ge\u00e4nderten Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens h\u00e4tten neue Tatsachen zugrunde gelegen, sei unzutreffend. Aufgrund der Betriebspr\u00fcfung h\u00e4tten sich nicht die Sch\u00e4tzungsgrundlagen ge\u00e4ndert, sondern es seien lediglich bekannte Tatsachen steuerlich neu gew\u00fcrdigt worden. Hiervon gingen auch die Feststellungen des FG aus. Weiterhin entspreche die Ableitung des &#8222;Steuerwerts&#8220; des Betriebsverm\u00f6gens aus dem zuletzt festgestellten Einheitswert nicht dem Gesetz und sei eine dem Gebot der Einzelbewertung zuwiderlaufende pauschale Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Schenkungsteuer auf 130.053 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Es ist der Ansicht, im Streitfall sei das Vorliegen eines Einheitswertbescheids bzw. das Ergehen eines \u00c4nderungsbescheids \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens eine zusammenfassende (Rechts-)Tatsache, die sich &#8222;wie ein Geb\u00e4ude&#8220; aus einer Vielzahl von Einzeltatsachen zusammensetze. Der Kl\u00e4ger habe in seiner Erkl\u00e4rung ausschlie\u00dflich auf den Einheitswert Bezug genommen. Wegen des wechselseitigen Zusammenhangs zwischen Ermittlungspflicht des FA und Erkl\u00e4rungspflicht des Steuerpflichtigen habe kein Anla\u00df bestanden, die dem Einheitswert zugrundeliegenden Tatsachenzusammenfassungen bzw. Einzeltatsachen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Schlu\u00dffolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen. Sch\u00e4tzungen sind als solche ebenfalls keine Tatsachen, Tatsachen sind nur die Sch\u00e4tzungsgrundlagen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Oktober 1992 VIII R 41\/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569, m. w. N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegen im Streitfall zu einer \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 berechtigende Tatsachen nicht schon deshalb vor, weil der Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der KG auf den 1. Januar 1987, der bei der vereinfachten Ermittlung des Werts der geschenkten Anteile auf den Schenkungsteuerstichtag als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe diente, nach den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung h\u00f6her war, als vom FA bei Erla\u00df des Ausgangsbescheids angenommen. Der Einheitswert als solcher ist keine Tatsache, sondern das Ergebnis einer Subsumtion von Tatsachen unter Gesetzesbegriffe. Nur der Gegenstand dieser Subsumtion, bei der Einheitsbewertung insbesondere der Bestand und die wertbegr\u00fcndenden Eigenschaften der Wirtschaftsg\u00fcter, kann Tatsache i. S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein. Auch der nach dem Ergebnis der Betriebspr\u00fcfung h\u00f6here anteilige Gewinn ist keine Tatsache, sondern das Ergebnis einer (rechtlichen) Bewertung von Tatsachen.<\/p>\n<p>Tatsachen i. S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind deshalb nur die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die den Einheitswert der KG auf den 1. Januar 1987 und dessen Ver\u00e4nderungen bis zum Schenkungsteuerstichtag beeinflu\u00dft haben. Hierzu geh\u00f6ren alle tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse oder Umst\u00e4nde, die in die Ermittlung des Einheitswerts oder des anteiligen Gewinns einzubeziehen sind, wie z. B. das Vorhandensein und die wertbegr\u00fcndenden Eigenschaften der Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens oder die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Ansatz und die Bewertung von (ungewissen) Verpflichtungen.<\/p>\n<p>Im Streitfall war daher das FA dann zur \u00c4nderung des Schenkungsteuerbescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 befugt, wenn es nachtr\u00e4glich von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat und diese Tatsachen zu einem h\u00f6heren Einheitswert oder einem h\u00f6heren Gewinnanteil f\u00fchren, als sie dem Ausgangsbescheid zugrunde lagen. Zu dem danach entscheidenden Merkmal &#8222;nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache&#8220; i. S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 hat das FG die Rechtsauffassung vertreten, dem zust\u00e4ndigen Schenkungsteuer-FA seien im Streitfall alle f\u00fcr die h\u00f6here Steuerfestsetzung erheblichen Tatsachen schon deshalb erst nachtr\u00e4glich bekanntgeworden im Sinne der Vorschrift, weil das FA bei Erla\u00df des Ausgangsbescheids mangels eigener Sachverhaltsermittlungen \u00fcberhaupt keine Kenntnis von Tatsachen gehabt habe, die dem Einheitswert und dem anteiligen Gewinn zugrunde zu legen waren. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Ermittlung aller f\u00fcr die Bewertung des Erwerbs des Kl\u00e4gers (\u00a7 12 ErbStG) ma\u00dfgeblichen Tatsachen, insbesondere also des Bestands und der Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens der KG (\u00a7 12 Abs. 5 ErbStG), f\u00e4llt in die Zust\u00e4ndigkeit des Schenkungsteuer-FA. F\u00fcr die Frage, ob bestimmte, f\u00fcr die Besteuerung relevante Tatsachen f\u00fcr dieses &#8222;neu&#8220; sind, kommt es dementsprechend grunds\u00e4tzlich allein auf die Kenntnis dieses FA an. Die Kenntnis anderer Stellen oder \u00c4mter der Finanzverwaltung ist insoweit grunds\u00e4tzlich unbeachtlich.<\/p>\n<p>Der Senat hat es allerdings aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig erachtet, da\u00df der Wert eines erworbenen Gesellschaftsanteils zum Schenkung- oder Erbschaftsteuerstichtag gesch\u00e4tzt wird durch Ableitung vom Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschaft auf den vorangegangenen Bewertungsstichtag. Liegen daher Bescheide \u00fcber die Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschaft vor, so kann das FA ausgehend von diesen im Wege der Sch\u00e4tzung den Wert des Gesellschaftsanteils zum Schenkung- oder Erbschaftsteuerstichtag ableiten (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1989 II R 46\/86, BFH\/NV 1990, 373). Verf\u00e4hrt das FA &#8211; wie im Streitfall &#8211; auf diese Weise, d. h. leitet es den Wert des Betriebsverm\u00f6gens zum Schenkung- oder Erbschaftsteuerstichtag aus einem (von einem anderen FA erlassenen) Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens ab, so macht es sich damit die Kenntnis der Tatsachen zu eigen, die dem Betriebs-FA bei Erla\u00df des Einheitswertbescheids bekannt waren. Die diesem bekannten Tatsachen sind deshalb auch dem Schenkungsteuer-FA als bekannt zuzurechnen. F\u00fcr die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkungsteuer-FA nachtr\u00e4glich bekanntgeworden ist, sind daher die Kenntnisse des Betriebs-FA (mit-) zu ber\u00fccksichtigen. Bei einer \u00c4nderung des Einheitswerts kann das Festsetzungs-FA in derartigen F\u00e4llen deshalb den Schenkung- oder Erbschaftsteuerbescheid dann nicht mehr nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 \u00e4ndern, wenn auch das Betriebs-FA den Einheitswertbescheid nicht nach dieser Vorschrift \u00e4ndern k\u00f6nnte. Entsprechend reicht auch die \u00c4nderungsbefugnis wegen der einem h\u00f6heren Gewinnanteil zugrundeliegenden Tatsachen nicht weiter, als die \u00c4nderungsbefugnis des Betriebs-FA reichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgehende Vorentscheidung ist aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat die Frage nicht er\u00f6rtert und dementsprechend dazu keine Feststellungen getroffen, ob und ggf. inwieweit die Tatsachen, die nach Auffassung der Betriebspr\u00fcfung zu einem h\u00f6heren Einheitswert und zu einem h\u00f6heren Gewinnanteil gef\u00fchrt haben, dem Betriebs-FA bei Erla\u00df des (sp\u00e4ter ge\u00e4nderten) Einheitswertbescheids bereits bekannt waren. Die entsprechenden Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.1.1998 (II R 9\/97) BStBl. 1998 II S. 371 F\u00fcr die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer h\u00f6heren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachtr\u00e4glich bekanntgeworden sind i. 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