{"id":48285,"date":"1998-02-11T12:32:37","date_gmt":"1998-02-11T10:32:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48285"},"modified":"2013-06-14T12:33:37","modified_gmt":"2013-06-14T10:33:37","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-23_96-bstbl-1998-ii-s-381","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-23_96-bstbl-1998-ii-s-381\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    11.2.1998 (I R 23\/96) BStBl. 1998 II S. 381"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 23\/96) BStBl. 1998 II S. 381<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Abschlu\u00dfgeb\u00fchren von Bausparkassen k\u00f6nnen Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt f\u00fcr den eigentlichen Vertragsabschlu\u00df zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Geb\u00fchren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1996, 531)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Organtr\u00e4gerin der Bausparkasse X-GmbH. Bei dieser erwirbt der Bausparer aufgrund des abgeschlossenen Bausparvertrages nach Leistung einer einmaligen Abschlu\u00dfgeb\u00fchr und entsprechender Bausparbeitr\u00e4ge einen Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung eines unk\u00fcndbaren Bauspardarlehens. Grundlage der Vertr\u00e4ge sind nach \u00a7 5 Abs. 1 und 3 des Bausparkassengesetzes (BSpkG) die &#8211; vom Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Kreditwesen (BAK) genehmigten &#8211; Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr Bausparvertr\u00e4ge (ABB). Nach diesen (\u00a7 4 Abs. 1 und 2 ABB) ist vom Bausparer unverz\u00fcglich, l\u00e4ngstens binnen vier Monaten nach Vertragsbeginn, die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1 v. H. der Bausparsumme zu entrichten. Solange dies nicht in voller H\u00f6he geschehen ist, werden alle Zahlungen auf die Geb\u00fchr verrechnet. Wird die Geb\u00fchr innerhalb dieses Zeitraumes nicht bezahlt, kann die Bausparkasse den Vertrag k\u00fcndigen. Die Geb\u00fchr wird nicht herabgesetzt oder zur\u00fcckgezahlt, wenn der Bausparvertrag gek\u00fcndigt oder die Bausparsumme erm\u00e4\u00dfigt wird.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1981 hat die X-GmbH Abschlu\u00dfgeb\u00fchren in H\u00f6he von &#8230; DM vereinnahmt. Diese Betr\u00e4ge hat sie unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindestgesamtlaufzeiten der einzelnen Bausparvertr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230; DM zeitanteilig aufgel\u00f6st und in H\u00f6he von &#8230; DM in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) eingestellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht. Bereits zuvor war von ihm aus gleichem Grunde abgelehnt worden, die Vollziehung des entsprechenden Bescheides f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen 1981 auszusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich dem angeschlossen (Senatsbeschlu\u00df vom 3. November 1982 I B 23\/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132).<\/p>\n<p>Die gegen den Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheid 1981 gerichtete Sprungklage der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte demgegen\u00fcber zum Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 531 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Seine Revision begr\u00fcndet das FA mit Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet und die Klage der Kl\u00e4gerin abzuweisen; das FG ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df die X-GmbH f\u00fcr die Abschlu\u00dfgeb\u00fchren einen pRAP zu bilden habe.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr 1981 ma\u00dfgeblichen Fassung &#8211; EStG 1981 &#8211; (hier i. V. m. \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -) haben Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, f\u00fcr Einnahmen vor dem Abschlu\u00dfstichtag einen pRAP zu bilden, soweit sie Ertrag f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Vorschrift soll gew\u00e4hrleisten, da\u00df ein vom Steuerpflichtigen vereinnahmtes Entgelt f\u00fcr eine von ihm noch zu erbringende zeitbezogene Gegenleistung erst nach der Leistungserbringung durch Aufl\u00f6sung des Rechnungsabgrenzungspostens vereinnahmt wird (BFH-Urteil vom 3. Mai 1983 VIII R 100\/81, BFHE 138, 443, BStBl II 1983, 572).<\/p>\n<p>2. Wie der erkennende Senat in dem &#8211; die Kl\u00e4gerin und das hier in Rede stehende Streitjahr betreffenden &#8211; Beschlu\u00df \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132) entschieden hat, stellt der Bausparvertrag seiner Rechtsnatur nach einen rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Spar- und Kreditvertrag dar, durch den sich der Bausparer zur Leistung von Bauspareinlagen und die Bausparkasse zur Gew\u00e4hrung eines zinsg\u00fcnstigen Bauspardarlehens unter R\u00fcckzahlung des angesammelten Bausparguthabens f\u00fcr den Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Zuteilung erfolgt.<\/p>\n<p>3. Die vom Bausparer zu entrichtende Abschlu\u00dfgeb\u00fchr ist gleichwohl keine konkret zuordenbare Gegenleistung f\u00fcr die Sparphase und\/oder die (etwaige) sp\u00e4tere Kreditgew\u00e4hrung. Sie ist auch kein unbestimmter Bestandteil eines &#8222;Gesamtentgelts&#8220;. Sie stellt vielmehr eine (Gegen-)Leistung dar, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt f\u00fcr den eigentlichen Vertragsabschlu\u00df zuzuordnen ist. Durch sie werden unmittelbar (lediglich) die eigentlichen Abschlu\u00dfkosten, insbesondere die Kosten der erstmaligen Vertragsbearbeitung sowie die Abschlu\u00dfprovisionen und der der Bausparkasse entstehende Werbeaufwand ausgeglichen.<\/p>\n<p>a) Daf\u00fcr l\u00e4\u00dft sich bereits das g\u00e4ngige begriffliche Verst\u00e4ndnis der &#8222;Abschlu\u00df-&#8222;Geb\u00fchren anf\u00fchren (Meyer\/Brach, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1996, 2345, 2349). Der jeweilige Bausparer als Vertragspartner wird die Geb\u00fchr aus seiner Sicht demgem\u00e4\u00df nicht als Entgelt f\u00fcr k\u00fcnftige Leistungen der Bausparkasse auffassen, sondern als notwendiges &#8222;Eintrittsgeld&#8220; f\u00fcr die Aufnahme in das Bausparkollektiv und die Einrichtung des jeweiligen Bausparkontos, also das Zustandekommen des jeweiligen Vertrages. Es verh\u00e4lt sich insofern im Ergebnis nicht anders als bei sonstigen Geb\u00fchren, die von den Bausparkassen f\u00fcr die verschiedensten von ihnen erbrachten Leistungen vereinnahmt werden, beispielsweise Geb\u00fchren f\u00fcr Vertrags\u00fcbertragungen, Vormerkungen, Abtretungen, Vertragszusammenlegungen und -teilungen, Erm\u00e4\u00dfigungen der Bausparsumme (dazu und zu weiteren Beispielen siehe Meyer\/Brach, BB 1996, 2345, 2349). In all diesen F\u00e4llen &#8211; und eben auch bei der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr &#8211; ist die Zahlung vom Bausparer zu leisten, um eine bestimmte schuldrechtliche Gegenleistung der Bausparkasse zu erreichen.<\/p>\n<p>b) Dies steht in Einklang mit den den einzelnen Vertr\u00e4gen zugrundeliegenden, vom BAK genehmigten ABB und den darin enthaltenen Regelungen: Wird die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr nicht binnen vier Monaten nach Vertragsbeginn geleistet, erh\u00e4lt die Kasse danach das Recht zur Vertragsk\u00fcndigung. Dem Umstand, da\u00df die von der Bausparkasse einmal vereinnahmte Geb\u00fchr auch im Falle der K\u00fcndigung des Bausparvertrages oder bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht an den Bausparer zur\u00fcckzuzahlen ist, mag insoweit &#8211; wie der Kl\u00e4gerin beizupflichten ist &#8211; zwar keine entscheidende Bedeutung beizumessen sein, immerhin best\u00e4tigt sich dadurch aber die Zeitpunktbezogenheit der Geb\u00fchr. Zugleich verdeutlichen diese Regelungen in den ABB, da\u00df die Leistung der Abschlu\u00dfgeb\u00fchren durch die Bausparer mit den daf\u00fcr erbrachten Gegenleistungen der Bausparkasse abgegolten ist. Leistung und Gegenleistung sind insoweit nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich miteinander verkn\u00fcpft.<\/p>\n<p>c) Das danach bereits aus dem Begriff der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr und den Bedingungen der einzelnen Bausparvertr\u00e4ge entwickelte Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt sich zum weiteren dadurch, da\u00df die Geb\u00fchr sich ihrer H\u00f6he nach prozentual an der Bausparsumme orientiert. Die Bausparsumme besagt aber nichts dar\u00fcber, welcher Aufwand der Bausparkasse f\u00fcr die Bearbeitung des sp\u00e4teren Bausparkredits entsteht. Der Aufwand hat letztlich mit der H\u00f6he der Bausparsumme nichts zu tun. Die prozentuale Orientierung an der Bausparsumme erkl\u00e4rt sich jedoch, wenn man sich vor Augen h\u00e4lt, da\u00df dies den Parameter f\u00fcr die (erfolgsabh\u00e4ngige) Abschlu\u00dfprovision der Vertragsvermittlung darstellt, die durch die Geb\u00fchr in erster Linie geleistet werden soll (Meyer\/Brach, BB 1996, 2345, 2350). Aus der betraglichen Spanne zwischen Darlehens- und Guthabenzins l\u00e4\u00dft sich diese Provision nicht leisten (Meyer\/Brach, BB 1996, 2345, 2350). Im Einklang hiermit soll es den Bausparkassen nach der amtlichen Begr\u00fcndung zum Bausparkassen-\u00c4nderungsgesetz 1990 (vgl. BTDrucks 11\/8089, S. 18 zu \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 BSpkG) erm\u00f6glicht werden, &#8222;die mit der Akquisition neuer Kunden verbundenen Kosten bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsabschlu\u00df durch entsprechende Geb\u00fchreneinnahmen decken (zu) k\u00f6nnen. Die sonstigen Belange der Bausparer einer Bausparkasse k\u00f6nnten gef\u00e4hrdet sein, wenn die Bausparkasse die zur Sicherung des Neugesch\u00e4fts erforderlichen Provisionszahlungen nicht mehr leisten k\u00f6nnte&#8220;. Die Kostendeckung der Provisionen vermittels der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr soll also der St\u00e4rkung des Bausparkollektivs dienen, gleichsam als Voraussetzung f\u00fcr eine fr\u00fche Zuteilungsreife der Bausparsumme als Darlehen.<\/p>\n<p>d) Dieser Sichtweise des Gesetzgebers entspricht die ausdr\u00fcckliche Auffassung des BAK, wonach die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr genehmigungsrechtlich obligatorisch ist, als solche das &#8222;\u00c4quivalent f\u00fcr eine angeschlossene, selbst\u00e4ndig bewertbare und abrechenbare Teilleistung (Abschlu\u00df des Bausparvertrages und Einrichtung des Kontos)&#8220; darstellt, &#8222;also f\u00fcr einen Aufwand, der sofort anf\u00e4llt&#8220;, und deshalb im Ergebnis dazu dient, &#8222;die Akquisitionskosten zu decken&#8220; (so die im Streitfall vorgelegten Schreiben des BAK vom 3. M\u00e4rz 1983 Az. III 38 &#8211; 20 (13) und vom 1. Dezember 1993 III 05.72.17; vgl. \u00e4hnlich Rundschreiben des BAK vom 29. Oktober 1986 Az. III 10.21.5, abgedruckt bei Consbruch\/M\u00f6ller\/B\u00e4hre\/Schneider, Kreditwesengesetz, Gesetz \u00fcber Bausparkassen, unter 9.37; ferner die dort unter 9.12 wiedergegebenen Schreiben des BAK vom 16. Juli 1974 und vom 2. April 1976, jew. Az. III 18.12; siehe auch Meyer\/Brach, BB 1996, 2345, 2350; Lehmann\/Sch\u00e4fer\/Cirpka, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, Kommentar, 4. Aufl. 1992, Einleitung S. 47 und \u00a7 5 Anm. 31; Hammerschmidt, BB 1981, 2109, 2111 f.; Laux, Die Bausparfinanzierung, 5. Aufl., S. 45).<\/p>\n<p>e) Die dagegen vorgebrachten Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugen nicht.<\/p>\n<p>aa) Wenn sie geltend macht, da\u00df zwischen Abschlu\u00dfgeb\u00fchr einerseits und Abschlu\u00dfprovision andererseits keine rechtliche Verkn\u00fcpfung bestehe, und \u00fcberdies, da\u00df die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr ihrer H\u00f6he nach nicht exakt mit der jeweils den Vermittlern zu zahlenden Abschlu\u00dfprovision korrespondiert, so mag das zutreffen. Die jedenfalls im Grundsatz gleichartige prozentuale Ermittlung von Geb\u00fchr und Provision zeigt lediglich (aber auch immerhin) eine gewisse kalkulatorische \u00dcbereinstimmung auf; sie besagt nicht, da\u00df der eine Betrag &#8211; die Provision &#8211; durch den anderen Betrag &#8211; die Geb\u00fchr &#8211; ausgeglichen wird oder werden mu\u00df. Insofern geht auch die Argumentation der Vorinstanz in deren (ebenfalls die Kl\u00e4gerin betreffenden Anschlu\u00df-)Urteil vom 10. Juni 1997 6 K 38\/91 (EFG 1997, 1315, 1316) ins Leere, da\u00df f\u00fcr die Bildung eines pRAPs der Ausgleich gegenw\u00e4rtigen oder k\u00fcnftigen Aufwandes keine Rolle spielen d\u00fcrfe, und da\u00df \u00fcberdies der Grundsatz der Einzelbewertung die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten verbiete.<\/p>\n<p>bb) Der Einwand, da\u00df mit Abschlu\u00df des Bausparvertrages die (k\u00fcnftigen) gegenseitigen Leistungen erst begr\u00fcndet und nicht bereits erf\u00fcllt w\u00fcrden, \u00e4ndert an dem Verst\u00e4ndnis der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr als mit dem Vertragsschlu\u00df verdiente Betriebseinnahme nichts. Aus dem weiteren Verlauf des jeweiligen Vertrages l\u00e4\u00dft sich nicht ableiten, auf welche konkreten Leistungen sich die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr bezieht und welche Leistungen hierdurch abgegolten werden.<\/p>\n<p>cc) Der Umstand, da\u00df die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr &#8211; neben anderen Kostenelementen &#8211; ein Faktor der Konditionenregelung sowohl f\u00fcr das Einlagen- als auch das Kreditgesch\u00e4ft der Bausparkasse sein mag (Senatsbeschlu\u00df in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 I R 153\/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, 482), widerspricht diesem Verst\u00e4ndnis ebenfalls nicht. Als ein derartiger Faktor mag die Geb\u00fchr zwar kalkulatorisch auf die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bausparvertrages bezogen sein und auch Kosten abdecken, die der Bausparkasse erst im weiteren Verlauf des einzelnen Bauspargesch\u00e4fts entstehen. Sie stellt deshalb dennoch keine zeitbezogene, sondern eine gegenst\u00e4ndliche Leistung dar. Mit der Frage, ob und welche weiteren Kosten durch die Geb\u00fchr kalkulatorisch abgedeckt werden m\u00f6gen, hat dies nichts zu tun, weil &#8211; wie der Senat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132, wenn auch mit gerade umgekehrter Konsequenz, hervorgehoben hat &#8211; die Bilanz im Rechtssinne keine Kostenrechnung darstellt.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich spielt es keine Rolle, da\u00df das BAK vor dem Hintergrund seiner aufsichtsrechtlichen Aufgabe (vgl. \u00a7 3 BSpkG) mit seinen einschl\u00e4gigen Stellungnahmen und Rundschreiben vornehmlich genehmigungsrechtliche Gesichtspunkte im Auge gehabt habe. Auch wenn es sich so verhielte, w\u00e4re dem BAK nicht jegliche Kompetenz abzusprechen, was die Einsch\u00e4tzung der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr als Gegenleistung f\u00fcr bestimmte und abgrenzbare Leistungen der Bausparkasse anbelangt. Gleiches gilt im Hinblick auf die bilanzrechtliche Beurteilung der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr. Im \u00fcbrigen richtet sich zumindest das Schreiben des BAK vom 1. Dezember 1993 ausdr\u00fccklich an das BMF und ist nicht allgemein genehmigungsrechtlichen Inhalts.<\/p>\n<p>f) Soweit der Senat im summarischen Verfahren in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132 noch einen anderen Standpunkt vertreten hat, h\u00e4lt er hieran nicht l\u00e4nger fest.<\/p>\n<p>4. Die Abschlu\u00dfgeb\u00fchren wirken sich im Ergebnis auch im Streitfall unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung durch die X-GmbH bei dieser ertragswirksam aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des FG stehen dieser Einsch\u00e4tzung nicht entgegen. Zwar ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Abschlu\u00dfgeb\u00fchr zeitbezogen ist. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine tats\u00e4chliche Einsch\u00e4tzung, die allein mit der Verfahrensr\u00fcge angegriffen werden k\u00f6nnte. Vielmehr liegt dieser Einsch\u00e4tzung eine rechtliche W\u00fcrdigung zugrunde, die der Senat ohne Bindung an tats\u00e4chliche Feststellungen der Vorinstanz (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) vornehmen kann.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin dagegen angef\u00fchrte Urteil des Senats vom 28. Juni 1989 I R 86\/85 (BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550) steht dem nicht entgegen. In diesem Urteil ging es darum, ob es sich bei bestimmten von einem Verein vereinnahmten Betr\u00e4gen um Mitgliedsbeitr\u00e4ge oder aber um konkret zuordenbare Gegenleistungen handelte. Diese (Vor-)Frage war in der Tat durch die erstinstanzlichen Feststellungen f\u00fcr die Revisionsinstanz vorgegeben. Im Streitfall steht aber nicht in Frage, da\u00df es sich bei den Abschlu\u00dfgeb\u00fchren um Gegenleistungen handelt, es steht letztlich nicht einmal in Frage, wof\u00fcr dies erfolgt. Es geht allein darum, wie sich diese Gegenleistungen bilanz- und steuerrechtlich auswirken, insbesondere, ob es sich hierbei f\u00fcr die X-GmbH um Ertrag f\u00fcr die Zeit nach dem Vertragsschlu\u00df und dem Abschlu\u00dfstichtag handelt und welchem Zeitraum die Gegenleistungen zuzuordnen sind. Bei der Antwort dar\u00fcber handelt es sich aber um eine Rechtskategorie im Rahmen von \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 und nicht um eine vom FG verbindlich vorgegebene Tatfrage.<\/p>\n<p>5. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung eine abweichende Auffassung zugrunde gelegt. Ihr Urteil war deshalb aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen, ohne da\u00df es noch weiterer Ausf\u00fchrungen zu der zwischen den Beteiligten eigentlich streitigen Frage nach den Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung eines pRAPs bed\u00fcrfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 23\/96) BStBl. 1998 II S. 381 Abschlu\u00dfgeb\u00fchren von Bausparkassen k\u00f6nnen Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt f\u00fcr den eigentlichen Vertragsabschlu\u00df zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Geb\u00fchren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen. 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