{"id":48303,"date":"1998-01-08T12:40:32","date_gmt":"1998-01-08T10:40:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48303"},"modified":"2013-06-14T12:41:06","modified_gmt":"2013-06-14T10:41:06","slug":"bfh-urteil-vom-8-1-1998-v-r-32_97-bstbl-1998-ii-s-410","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-1-1998-v-r-32_97-bstbl-1998-ii-s-410\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 8.1.1998 (V R 32\/97) BStBl. 1998 II S. 410"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32\/97) BStBl. 1998 II S. 410<\/strong><\/p>\n<p>Ein Wasser- und Abwasserzweckverband handelte &#8211; jedenfalls nach den im Jahr 1993 ma\u00dfgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg &#8211; bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 2 Abs. 3; KStG 1991 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 835)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband. Zu seinen Verbandsmitgliedern geh\u00f6ren mehrere Gemeinden. Satzungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe des Kl\u00e4gers ist unter anderem die schadlose Ableitung und Aufbereitung des Abwassers der Kommunen sowie &#8211; nach Vereinbarung &#8211; des Abwassers der Industrie und Landwirtschaft. Dazu geh\u00f6rt der Betrieb vorhandener Anlagen sowie die Planung und der Bau neuer Anlagen. Nach seiner Satzung ist der Kl\u00e4ger gemeinn\u00fctzig. Die Abwassergeb\u00fchren wurden aufgrund einer Geb\u00fchrensatzung erhoben.<\/p>\n<p>In seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1993 behandelte der Kl\u00e4ger die Abwasserentsorgung als umsatzsteuerpflichtig und erkl\u00e4rte f\u00fcr diesen Bereich Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 1.779.071,85 DM sowie Vorsteuern in H\u00f6he von 1.063.880,42 DM; dies ergab unter Einbeziehung des Bereichs Wasserversorgung eine festzusetzende Umsatzsteuer in H\u00f6he von .\/. 1.204.474,89 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte der Umsatzsteuererkl\u00e4rung nicht, weil er die Auffassung vertrat, der Bereich der Abwasserentsorgung unterliege nicht der Umsatzsteuer; er setzte die Umsatzsteuer auf .\/. 407.456 DM fest (Umsatzsteuerbescheid vom 11. Mai 1995).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 835 ver\u00f6ffentlicht ist, wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid ab. Es f\u00fchrte aus, der Kl\u00e4ger sei mit der Abwasserversorgung nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG 1991), \u00a7 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) t\u00e4tig geworden. Aus Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) ergebe sich nichts anderes. Die Nichtbesteuerung der Abwasserentsorgung im Lande Brandenburg f\u00fchre nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Er r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 2 Abs. 3 UStG 1993. Seiner Ansicht nach f\u00fchrt die Nichtbesteuerung der Abwasserentsorgung durch ihn zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen, da er die ihm nach dem Gesetz offenstehende Entschlie\u00dfung, ob er sich zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben eines Dritten bediene, nicht mehr frei von umsatzsteuerlichen Erw\u00e4gungen treffen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer auf .\/. 1.204.474,90 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten. Es sieht keinen Wettbewerb zwischen dem Kl\u00e4ger und einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, sondern nur eine Konkurrenz zu anderen Gemeinden, die unter Ber\u00fccksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten frei seien, die Abwasserentsorgung entweder selbst durchzuf\u00fchren oder durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen vornehmen zu lassen. Das FA meint, eine vom Gericht zu ber\u00fccksichtigende Konkurrenzsituation w\u00e4re nur dann gegeben, wenn eine Gemeinde die Abwasserentsorgung bei jeder denkbaren Gestaltungsvariante nur als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und eine andere Gemeinde nur hoheitlich durchf\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art und deshalb insoweit nicht als Unternehmer t\u00e4tig.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993 sind die juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts grunds\u00e4tzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t\u00e4tig. Nur insoweit sind sie Unternehmer (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993) und unterhalten ein Unternehmen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993). Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind, soweit es sich nicht um Hoheitsbetriebe handelt, alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (\u00a7 4 Abs. 1 KStG 1991). Zu den Betrieben gewerblicher Art geh\u00f6ren auch Betriebe, die der Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme, dem \u00f6ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (\u00a7 4 Abs. 3 KStG 1991). Nicht dazu geh\u00f6ren Betriebe, die \u00fcberwiegend der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe); f\u00fcr die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- und Monopolrechte nicht aus (\u00a7 4 Abs. 5 KStG 1991).<\/p>\n<p>2. Die Abwasserbeseitigung durch Personen des \u00f6ffentlichen Rechts wird seit jeher als Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt beurteilt (vgl. \u00a7 19 Abs. 2 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz &#8211; UStDB 1951 -; \u00a7 4 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1968; Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteile vom 12. Dezember 1968 V 213\/65, BFHE 94, 558, BStBl II 1969, 280; vom 10. Juli 1962 I 164\/59 S, BFHE 75, 498, BStBl III 1962, 448, und vom 10. Mai 1955 I 131\/53 U, BFHE 61, 32, BStBl III 1955, 210; Abschn. 5 Abs. 14 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 1995). Hieran ist auch im Streitfall festzuhalten.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH wird \u00f6ffentliche (hoheitliche) Gewalt i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, die den juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt &#8222;eigent\u00fcmlich und vorbehalten&#8220; sind (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1988 V R 79\/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21. September 1989 V R 89\/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23. Oktober 1996 I R 1 &#8211; 2\/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). \u00dcbernimmt eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausge\u00fcbt werden, und tritt sie dadurch &#8211; und sei es auch ungewollt &#8211; in tats\u00e4chlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre T\u00e4tigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden T\u00e4tigkeit einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die T\u00e4tigkeit erzielt, in Form \u00f6ffentlich-rechtlicher Geb\u00fchren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m. w. N.).<\/p>\n<p>b) Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung war &#8211; zumindest nach den Voraussetzungen, die im Land Brandenburg im Streitjahr 1993 zu ber\u00fccksichtigen waren &#8211; juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts vorbehalten.<\/p>\n<p>Das FG hat unter Bezugnahme auf die im Streitjahr 1993 geltende Vorschrift des \u00a7 18a Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 23. September 1986 &#8211; WHG &#8211; (BGBl I 1986, 1529) und unter Ber\u00fccksichtigung des Wassergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Juli 1982 (Gesetzblatt der DDR &#8211; GBl DDR &#8211; I 1982, 467) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, da\u00df die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung in Brandenburg eine ausschlie\u00dfliche Aufgabe der K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts war. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Wassergesetzes der DDR galten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik \u00fcber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 &#8211; EinigVtr &#8211; (BGBl II 1990, 889) i. V. m. Art. 70 ff. des Grundgesetzes als Landesrecht fort. Die Auslegung dieser Vorschriften durch das FG ist f\u00fcr den Senat bindend (vgl. \u00a7 118 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Wie sich bereits aus \u00a7 18a Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt, trifft die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung in erster Linie die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Nach dieser Vorschrift regeln die L\u00e4nder, welche K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen Personen die Abwasserbeseitigung obliegt. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Kommunen sich ihrer Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung \u00fcberhaupt entziehen k\u00f6nnen (zu den verfassungsrechtlichen Schranken der \u00dcbertragung von Hoheitsaufgaben auf Private vgl. Scholz, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 14). In Brandenburg waren jedenfalls ausschlie\u00dflich K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts i. S. des \u00a7 18a Abs. 2 Satz 1 WHG zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die Abwasserentsorgung war als hoheitliche T\u00e4tigkeit ausgestaltet. Es bestand ein Anschlu\u00df- und Benutzungszwang. Der Anschlu\u00dfverpflichtete konnte also nicht w\u00e4hlen, wen er mit der Entsorgung seiner Abwasser beauftragen wollte.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG haben sich die f\u00fcr die Abwasserentsorgung urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndigen Volkseigenen Betriebe w\u00e4hrend des Bestehens der DDR keiner Personen des Privatrechts als Erf\u00fcllungsgehilfen (sog. Verwaltungshelfer) bedient. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden die Volkseigenen Betriebe aufgel\u00f6st und die Abwasserentsorgung von den Gemeinden oder von zu diesem Zwecke neu gegr\u00fcndeten Gemeindeverb\u00e4nden unter Fortgeltung des Wassergesetzes der DDR \u00fcbernommen. Selbst wenn es bereits im Streitjahr 1993 rechtlich zul\u00e4ssig war, da\u00df die f\u00fcr ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwasserbeseitigung zust\u00e4ndigen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe private Entsorgungsunternehmen als Verwaltungshelfer einsetzten, konnten sie sich ihrer Pflichtaufgabe durch die Einschaltung derartiger Verwaltungshelfer nicht entledigen. Die Abwasserbeseitigung blieb auch bei Einschaltung Dritter eine T\u00e4tigkeit der entsorgungspflichtigen K\u00f6rperschaft. Die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts blieb \u00f6ffentlich-rechtlich f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Entsorgung verantwortlich.<\/p>\n<p>c) Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung war dem Kl\u00e4ger als Wasser- und Abwasserzweckverband auch als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt &#8222;eigent\u00fcmlich&#8220;. Sie war Teil der \u00f6ffentlichen Daseinsvorsorge insbesondere im Bereich des Gesundheitsschutzes und Umweltschutzes und der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung.<\/p>\n<p>Dies machte die Abwasserbeseitigung zu einer ihm eigent\u00fcmlichen Aufgabe und T\u00e4tigkeit (vgl. BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung in dem Sinne, da\u00df der Abwasserbeseitigungsverpflichtete diese Aufgabe mit befreiender Wirkung auf einen privaten Dritten delegiert, ist grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich (vgl. Gieseke\/Wiedemann\/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 6. Aufl., \u00a7 18a Rz. 12); jedenfalls war sie in Brandenburg ausgeschlossen.<\/p>\n<p>d) Da die Abwasserbeseitigung dem Kl\u00e4ger eigent\u00fcmlich und vorbehalten war, ist sie auch nicht aus Gr\u00fcnden der gebotenen Wettbewerbsneutralit\u00e4t des Steuerrechts als Betrieb gewerblicher Art i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4 KStG 1991, \u00a7 2 Abs. 3 UStG 1993 zu beurteilen (vgl. unter 3).<\/p>\n<p>3. Aus Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 77\/388\/EWG folgt nichts anderes.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift gelten Staaten, L\u00e4nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T\u00e4tigkeiten oder Leistungen Z\u00f6lle, Geb\u00fchren, Beitr\u00e4ge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 77\/388\/EWG). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>a) Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 77\/388\/EWG ist dahin auszulegen, da\u00df es sich bei den T\u00e4tigkeiten &#8222;im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt&#8220; um solche T\u00e4tigkeiten handelt, die die Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts im Rahmen der eigens f\u00fcr sie geltenden rechtlichen Regelung aus\u00fcben; ausgenommen sind die T\u00e4tigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen aus\u00fcben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231\/87 und 129\/88 &#8211; Comune di Carpaneto Piacentino u. a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1991, 77, und vom 15. Mai 1990 Rs. C 4\/89 &#8211; Comune di Carpaneto Piacentino u. a. -, Slg. 1990, I 1869).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger \u00fcbte im Bereich der Abwasserentsorgung seine T\u00e4tigkeit im Rahmen des \u00f6ffentlichen Rechts und nicht unter gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer aus; er war deshalb eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts, die T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbte und Leistungen erbrachte, die ihr im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt oblagen.<\/p>\n<p>b) Es kann dahinstehen, ob Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts sich darauf berufen k\u00f6nnen, sie seien gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77\/388\/EWG als Steuerpflichtige zu behandeln, weil ihre Nichtbesteuerung zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchre (vgl. dazu Stadie, Anm. zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 1997 Rs. C 247\/95 &#8211; Marktgemeinde Welden -, UR 1997, 261).<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt eine Berufung auf diese Vorschrift nicht in Betracht, weil die Behandlung des Kl\u00e4gers als Nicht-Steuerpflichtiger zu keinen gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach der f\u00fcr das Land Brandenburg im Streitjahr 1993 geltenden Rechtslage konnte die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Ma\u00dfnahme im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes nur durch die \u00f6ffentliche Hand und nicht durch private Unternehmen ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32\/97) BStBl. 1998 II S. 410 Ein Wasser- und Abwasserzweckverband handelte &#8211; jedenfalls nach den im Jahr 1993 ma\u00dfgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg &#8211; bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. &nbsp; UStG 1993 \u00a7 2 Abs. 3; KStG 1991 \u00a7 1 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-1-1998-v-r-32_97-bstbl-1998-ii-s-410\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 8.1.1998 (V R 32\/97) BStBl. 1998 II S. 410<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48303","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48303"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48303\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48303"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48303"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}