{"id":48304,"date":"1998-01-29T12:36:21","date_gmt":"1998-01-29T10:36:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48304"},"modified":"2013-06-14T12:37:11","modified_gmt":"2013-06-14T10:37:11","slug":"bfh-urteil-vom-29-1-1998-v-r-67_96-bstbl-1998-ii-s-413","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-1-1998-v-r-67_96-bstbl-1998-ii-s-413\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 29.1.1998 (V R 67\/96) BStBl. 1998 II S. 413"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.1.1998 (V R 67\/96) BStBl. 1998 II S. 413<\/strong><\/p>\n<p>Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Verm\u00f6genswerten ist grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber treuh\u00e4nderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Gesch\u00e4fte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 2, \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 3, \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1996, 1242)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem als beratender Ingenieur unternehmerisch t\u00e4tig. Er gr\u00fcndete hier als Treuh\u00e4nder f\u00fcr ausl\u00e4ndische Geldgeber (sog. Treugeber) zusammen mit einem weiteren Gesellschafter die &#8222;Verm\u00f6gensgesellschaft E B, Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts mit Beschr\u00e4nkung der Haftung auf das Gesamthandsverm\u00f6gen&#8220; (im folgenden: GbR) mit Sitz in O. Nach dem notariell beglaubigten Vertrag bezweckte die Gesellschaft die Anlage, Verwaltung und Nutzung von Verm\u00f6gen. Das Verm\u00f6gen durfte unter anderem in verzinslichen Darlehensgew\u00e4hrungen, Wertpapieren und in bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken angelegt werden. Am Gewinn und Verlust waren die Gesellschafter entsprechend ihren Einlagen beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte der Kl\u00e4ger die Gewinn- oder Verlustanteile im Verh\u00e4ltnis der nominellen Kapitalbeteiligungen der Treugeber auf letztere zu verteilen. Er wurde zum alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft unter Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches bestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger leistete seine vereinbarte Gr\u00fcndungseinlage von 50.000 DM mit Mitteln eines Treugebers. Auch die weiteren Einlagen erbrachte er treuh\u00e4nderisch f\u00fcr verschiedene arabische Staatsangeh\u00f6rige; eigene Gelder investierte er also nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schlo\u00df mit den Treugebern sog. &#8222;Trust Agreements&#8220;; danach erhielt er die in der jeweiligen Vereinbarung n\u00e4her bezeichneten Geldmittel, um sie entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, der zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wurde, treuh\u00e4nderisch als Einlagen zu verwenden und zu halten. Der Einsatz des Gesellschaftsverm\u00f6gens mu\u00dfte den Regeln einer kaufm\u00e4nnisch ordnungsgem\u00e4\u00dfen und gewissenhaften F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte entsprechen, jedoch war die Verantwortlichkeit des Kl\u00e4gers auf die eigen\u00fcbliche Sorgfalt beschr\u00e4nkt. Weitere Bestimmungen legten fest, da\u00df der Kl\u00e4ger auf Verlangen rechenschaftspflichtig sei und angefallene Gewinne auf Wunsch der Treugeber auszukehren oder als weitere Einlagen zu behandeln habe. Au\u00dferdem wurden Vereinbarungen \u00fcber die Dauer des Treuhandverh\u00e4ltnisses und das Vorgehen bei dessen K\u00fcndigung sowie bei Aufl\u00f6sung und Liquidation der Gesellschaft getroffen. Schlie\u00dflich wurde f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1,25 v. H. der gezahlten Einlagen vereinbart.<\/p>\n<p>Die GbR errichtete mit Hilfe der Einlagen, die auf \u00fcber 19.000.000 DM anstiegen, im Jahre 1984 ein Geb\u00e4ude mit sieben fremdvermieteten Wohneinheiten; die \u00fcbrigen Mittel legte sie ganz \u00fcberwiegend in festverzinslichen Papieren mit mittel- und langfristiger Laufzeit sowie in inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Aktien an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt in den Jahren 1984 bis 1988 Treuhandverg\u00fctungen in H\u00f6he von insgesamt 848.881 DM, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung besteuerte (Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1984 bis 1988 vom 6. und 19. September 1989).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision. Er r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts. Der Kl\u00e4ger meint, kein Unternehmer i. S. des \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang verweist er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Juni 1996 Rs. C 155\/94 &#8211; Wellcome Trust &#8211; (Slg. 1996, I-3013, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 1996, 235), wonach der Begriff der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) nicht die T\u00e4tigkeit einschlie\u00dft, die darin besteht, da\u00df ein Treuh\u00e4nder (Trustee) im Rahmen der Verwaltung des Verm\u00f6gens eines gemeinn\u00fctzigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft. Der Kl\u00e4ger macht geltend, er habe die genannten Verg\u00fctungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die blo\u00dfe Aus\u00fcbung des Eigentums am Gesellschaftsverm\u00f6gen erhalten und habe mit der Beurteilung an der GbR keine eigenen unternehmerischen Interessen verfolgt. Au\u00dferdem sei er nicht selbst\u00e4ndig gewesen; soweit das FG auf die typischen Merkmale eines Arbeitnehmers abstelle (z. B. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und inhaltlicher Ausf\u00fchrung der Arbeit, feste Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Verg\u00fctung f\u00fcr Mehrarbeiten), w\u00fcrden die Anforderungen an eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit \u00fcberspannt. Unterstellte man gleichwohl, da\u00df er (der Kl\u00e4ger) Unternehmer gewesen sei, so habe er seine Auftraggeber i. S. des \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1980 wirtschaftlich beraten, so da\u00df der Ort der Leistung in einem Drittland liege (vgl. \u00a7 3a Abs. 3 UStG 1980). Schlie\u00dflich meint der Kl\u00e4ger, er habe Gesellschaftsanteile an der GbR vermittelt, so da\u00df auch die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 Anwendung finde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Treuh\u00e4nder nicht ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger war Unternehmer. Er wurde mit den geschilderten Geldgesch\u00e4ften im Rahmen seines Unternehmens t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 ist Unternehmer, wer selbst\u00e4ndig eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus\u00fcbt. Das Unternehmen umfa\u00dft die gesamte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980).<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger t\u00e4tigte die geschilderten Geldgesch\u00e4fte zur Erzielung von Einnahmen. Nach den Feststellungen des FG erhielt er die Treuhandverg\u00fctungen von den Treugebern daf\u00fcr, da\u00df er ihr Geld in der GbR anlegte und f\u00fcr ihre Rechnung die Gesellschaftsanteile hielt. Ob er im \u00fcbrigen als Gesellschafter eigene Interessen oder Interessen der Treugeber vertrat, ist f\u00fcr die Frage, ob er gewerblich oder beruflich t\u00e4tig war, ohne Belang. Indem der Kl\u00e4ger das Geld der Treugeber in der GbR anlegte und die Gesellschaftsanteile f\u00fcr sie hielt, wurde er f\u00fcr sie auf dem Gebiet der Anlage und Verwaltung von Verm\u00f6genswerten t\u00e4tig. Hierin liegt eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen i. S. des \u00a7 2 UStG 1980 (vgl. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 36\/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178).<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger war auch selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nichtselbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, soweit nat\u00fcrliche Personen einem Unternehmen so eingegliedert sind, da\u00df sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Diese negative Abgrenzung zur Selbst\u00e4ndigkeit entspricht der Begriffsbestimmung des Dienstverh\u00e4ltnisses in \u00a7 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1990 (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1976 V R 137\/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50, und vom 30. Mai 1996 V R 2\/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493). Nach dieser Bestimmung liegt ein Dienstverh\u00e4ltnis vor, wenn der Besch\u00e4ftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die t\u00e4tige Person in der Bet\u00e4tigung ihres gesch\u00e4ftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im gesch\u00e4ftlichen Organismus dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ma\u00dfgebend ist das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse. In diesem Rahmen sprechen gesch\u00e4ftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern gegen die Arbeitnehmereigenschaft und f\u00fcr die Unternehmereigenschaft der gewerblich oder beruflich t\u00e4tigen Person (BFH in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493).<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Grunds\u00e4tze kam das FG zum Ergebnis, da\u00df der Kl\u00e4ger seine Dienstleistungen an die Geldgeber nicht im Rahmen eines lohnsteuerrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses, sondern als selbst\u00e4ndiger Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl\u00e4ger r\u00e4umt selbst ein, da\u00df er nicht Arbeitnehmer der ausl\u00e4ndischen Geldgeber war, meint aber, er sei in sonstige Weise unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig geworden. Diese Ansicht ist mit der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 Richtlinie 77\/388\/EWG berufen.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 77\/388\/EWG). Darunter sind alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie die freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe zu sehen; als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nichtk\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfa\u00dft (Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH ist das blo\u00dfe Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit anzusehen (so z. B. EuGH-Urteile vom 20. Juni 1991 Rs. C 60\/90 &#8211; Polysar Investments -, Slg. 1991, I-3111, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1991, 315, UVR 1993, 50, und vom 22. Juni 1993 Rs. C 333\/91 &#8211; Sofitam\/Satam -, Slg. 1993, I-3513, UR 1994, 73). Demgem\u00e4\u00df schlie\u00dft der Begriff der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit auch nicht die T\u00e4tigkeit ein, die darin besteht, da\u00df ein Treuh\u00e4nder (Trustee) im Rahmen der Verwaltung des Verm\u00f6gens eines gemeinn\u00fctzigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft (EuGH in Slg. 1996, I-3013, UVR 1996, 235).<\/p>\n<p>Im Streitfall geht es aber nicht darum, ob der Kl\u00e4ger als Gesellschafter der GbR oder ob diese selbst eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte, sondern darum, ob ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Treugebern besteht. Hierzu besagt die zitierte Rechtsprechung des EuGH nichts. Die Leistungen des Kl\u00e4gers unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn die GbR keine Unternehmerin gewesen sein sollte.<\/p>\n<p>3. Der Ort der Leistungen des Kl\u00e4gers liegt auch im Erhebungsgebiet (Inland). Der Kl\u00e4ger hat an seine Auftraggeber keine Beratungsleistung i. S. des \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1980 erbracht.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift werden die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, insbesondere die Leistungen der Rechtsanw\u00e4lte, Patentanw\u00e4lte, Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer und Sachverst\u00e4ndigen sowie die Ingenieurleistungen unter den Voraussetzungen des \u00a7 3a Abs. 3 UStG 1980 am Ort des Leistungsempf\u00e4ngers und nicht an dem Ort ausgef\u00fchrt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat keine Beratungsleistung im Sinne dieser Vorschrift ausgef\u00fchrt, sondern das Geld der Treugeber f\u00fcr deren Rechnung, aber nicht in ihrem Namen angelegt. Diese Geldanlage ist &#8211; jedenfalls im Schwerpunkt &#8211; keine Beratungsleistung, wie sie Rechtsanw\u00e4lte, Patentanw\u00e4lte, Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer und Sachverst\u00e4ndige gew\u00f6hnlich erbringen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich Richtlinie 77\/388\/EWG EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C 145\/96 &#8211; von Hoffmann -, UVR 1997, 394).<\/p>\n<p>4. Die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers sind auch nicht nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift sind die Ums\u00e4tze und die Vermittlung der Ums\u00e4tze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei. Derartige Ums\u00e4tze kommen nur in Betracht, wenn der Leistungsempf\u00e4nger einen Anteil an einer Gesellschaft erh\u00e4lt und dadurch Gesellschafter einer Gesellschaft wird oder weitere Anteile an der Gesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Da die &#8222;Treugeber&#8220; keine Gesellschafter der GbR geworden sind, haben sie keinen Anteil an der GbR vom Kl\u00e4ger oder durch seine Vermittlung erworben. Der Kl\u00e4ger hat weder einen Gesellschaftsanteil umgesetzt noch einen derartigen Umsatz vermittelt.<\/p>\n<p>Der Senat hat zwar im Urteil vom 21. November 1991 V R 99\/87 (BFHE 167, 462, BStBl II 1992, 637) die Ansicht vertreten, eine Publikumsgesellschaft, an der die Kapitalanleger nicht unmittelbar als Kommanditisten, sondern mittelbar \u00fcber einen Treuhandkommanditisten beteiligt seien, k\u00f6nne den Anlegern gegen\u00fcber nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1967\/1973 steuerfreie Ums\u00e4tze bewirken. Die Grunds\u00e4tze dieser Entscheidung finden im Streitfall aber keine Anwendung, da die GbR, an der der Kl\u00e4ger beteiligt war, keine derartige Publikumsgesellschaft ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat den &#8222;Treugebern&#8220; keine Gesellschaftsanteile an der GbR verschafft, sondern f\u00fcr sie eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Seine T\u00e4tigkeit gleicht der einer Kapitalanlagegesellschaft, die Gelder der Anleger in ihrem Sonderverm\u00f6gen anlegt und diese f\u00fcr Rechnung der Anleger verwaltet; diese Kapitalanlaget\u00e4tigkeit war vor Inkrafttreten des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1980 steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178). Die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1980 erfa\u00dft die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht, da er nicht nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften t\u00e4tig wurde. Es bleibt deshalb bei der Steuerpflicht der Kapitalanlaget\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.1.1998 (V R 67\/96) BStBl. 1998 II S. 413 Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Verm\u00f6genswerten ist grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber treuh\u00e4nderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Gesch\u00e4fte f\u00fchrt. &nbsp; UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 2, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-1-1998-v-r-67_96-bstbl-1998-ii-s-413\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 29.1.1998 (V R 67\/96) BStBl. 1998 II S. 413<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48304","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48304","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48304"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48304\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48304"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48304"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48304"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}