{"id":48305,"date":"1998-02-05T12:32:30","date_gmt":"1998-02-05T10:32:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48305"},"modified":"2013-06-14T12:33:22","modified_gmt":"2013-06-14T10:33:22","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1998-v-r-65_97-bstbl-1998-ii-s-415","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1998-v-r-65_97-bstbl-1998-ii-s-415\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 5.2.1998 (V R 65\/97) BStBl. 1998 II S. 415"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 65\/97) BStBl. 1998 II S. 415<\/strong><\/p>\n<p>Bei Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis vor Ausf\u00fchrung der vereinbarten Lieferung &#8211; ohne Eingang des Entgelts &#8211; ist der Tatbestand des \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG 1993 jedenfalls dann erf\u00fcllt, wenn f\u00fcr den Rechnungsaussteller feststeht, da\u00df er die vereinbarte Lieferung nicht mehr ausf\u00fchren wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 153)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Gro\u00dfh\u00e4ndlerin und vertreibt u. a. Ventile, die sie von einem ausl\u00e4ndischen Hersteller bezieht.<\/p>\n<p>Am 16. Juni 1993 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die S-GmbH die Lieferung von 50.000 Ventilen &#8222;fot&#8220; (= free on truck) D. (= Sitz der Kl\u00e4gerin). Die Lieferung durch die Kl\u00e4gerin sollte fr\u00fchestens 8 Wochen nach Eingang der Bestellung auf Abruf erfolgen.<\/p>\n<p>Am 26. Juli 1993 erteilte die Kl\u00e4gerin der S-GmbH eine Rechnung, in der es hei\u00dft: &#8222;Gem\u00e4\u00df Ihrer Bestellung haben wir 50.000 &#8230; Ventile produzieren lassen. F\u00fcr die \u00fcbernahmebereite Ware belasten wir Ihnen wie folgt:<\/p>\n<table width=\"450\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"45%\">50.000 &#8230; Ventile &#8230;<\/td>\n<td width=\"55%\">\n<p align=\"RIGHT\">210.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\">zuz\u00fcglich 15% MWST<\/td>\n<td width=\"55%\">\n<p align=\"RIGHT\">31.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\"><\/td>\n<td width=\"55%\">\n<p align=\"RIGHT\">TOTAL 241.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Lieferbedingung: fot D., Zahlungsbedingung: 60 Tage&#8220;<\/p>\n<p>Die S-GmbH reichte daraufhin die Rechnung bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ein.<\/p>\n<p>Am 26. November 1993 k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin den Vertrag und schrieb der S-GmbH: &#8222;Wie Ihnen bekannt, wurde diese Rechnung erstellt, um Ihnen die M\u00f6glichkeit zu geben, aufgrund dessen einen Kredit f\u00fcr den Kauf der Ventile, welche Sie vertreiben wollten, zu erhalten. Da die Ware von Ihnen bis heute noch nicht abberufen wurde, sind wir wie auch der Produzent, bei welchem der gr\u00f6\u00dfte Teil der Ventile noch lagert, der Ansicht, da\u00df Sie die Ware nicht absetzen k\u00f6nnen. &#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df am 6. September 1995 einen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 1993, mit dem er die Umsatzsteuer unter Berufung auf \u00a7 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 um die in der Rechnung vom 26. Juli 1993 ausgewiesene Steuer von 31.500 DM erh\u00f6hte.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 153 ver\u00f6ffentlichtes Urteil im wesentlichen damit, da\u00df es sich bei dem streitigen Dokument um eine als solche erkennbare Vorausrechnung handele, der die Eignung zur Begr\u00fcndung des Vorsteuerabzugs fehle. Mangels konkreter Mi\u00dfbrauchsgefahr hinsichtlich dieses Papiers greife daher der Gef\u00e4hrdungshaftungstatbestand des \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1993 nicht ein.<\/p>\n<p>Das FG lie\u00df die Revision wegen Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. August 1970 V R 159\/66 (BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) zu.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1993 geltend. Nach BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6 sei auch die Bereitstellung gekaufter Ware eine selbst\u00e4ndige Leistung mit der Folge, da\u00df die Kl\u00e4gerin aus \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1993 hafte, wenn sie die Ware wie im Streitfall letztlich nicht liefere.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 1980 V R 131\/74 (BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287) m\u00fcsse eine Vorausrechnung f\u00fcr den Betrachter auf den ersten Blick auch ohne Kenntnis der Vorg\u00e4nge als Vorausrechnung erkennbar sein. Dies k\u00f6nne entweder durch ihre Aufmachung (z. B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder durch entsprechende eindeutige Formulierungen im Sachtext geschehen (z. B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung). Hierzu habe das FG keine ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen. Es habe sich noch nicht einmal mit dem Umstand auseinandergesetzt, da\u00df die Rechnungsempf\u00e4ngerin den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>Die Rechnung enthalte alle Merkmale einer Rechnung i. S. des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1993. Sie sei als &#8222;Rechnung&#8220; tituliert und mit fortlaufender Nummer und Hinweis darauf versehen, da\u00df 50.000 Ventile bereits abnahmebereit produziert worden waren. Au\u00dferdem seien Liefergegenstand, Preis und Gesamtbetrag nach gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer angegeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schuldet entgegen der Auffassung des FG die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1993.<\/p>\n<p>1. Wenn jemand in einer Rechnung oder anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt, schuldet er nach der vorbezeichneten Vorschrift den ausgewiesenen Betrag. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75\/88 (BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357) im einzelnen dargelegt hat, enth\u00e4lt die Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1980, die auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG zur\u00fcckgeht, einen Gef\u00e4hrdungstatbestand besonderer Art. Er soll die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern. Eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens wird dadurch herbeigef\u00fchrt, da\u00df der Empf\u00e4nger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. September 1994 V R 70\/91, BFHE 175, 463, BStBl II 1995, 32 sowie vom 4. Mai 1995 V R 29\/94, BFHE 177, 554, BStBl II 1995, 747).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall sind die in \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG 1993 vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat (als Unternehmerin) eine &#8222;Rechnung&#8220; mit gesondert ausgewiesenem Steuerbetrag \u00fcber eine Lieferung ausgegeben, die sie nicht ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei der &#8222;Rechnung&#8220; nicht um eine umsatzsteuerrechtlich unsch\u00e4dliche sog. &#8222;Voraus-Rechnung&#8220;. Eine solche liegt nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung (z. B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder ihrem Inhalt (z. B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) auf den ersten Blick f\u00fcr einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorg\u00e4nge als blo\u00dfe Voraus-Rechnung oder &#8222;Pro-Forma-Rechnung&#8220; erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287 sowie Senatsbeschlu\u00df vom 29. Juni 1988 V B 144\/87, BFH\/NV 1989, 134).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Abrechnungspapier als &#8222;Rechnung&#8220; bezeichnet. Es enth\u00e4lt die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 UStG 1993 notwendigen Angaben, wie sie f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs und als Grundlage f\u00fcr das Eingreifen des \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1993 erforderlich sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 554, BStBl II 1995, 747). Auf die vom FG aufgeworfene Frage, ob bereits die Lieferbereitschaft des Unternehmers nach Eintritt eines sog. Gl\u00e4ubigerannahmeverzugs nach \u00a7 324 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches eine umsatzsteuerbare Leistung darstellt, kommt es dagegen nicht an, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcber eine solche Leistung nicht abgerechnet hat.<\/p>\n<p>b) Es ist f\u00fcr den Streitfall auch unerheblich, ob die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung willens und in der Lage war, die in diesem Papier beschriebene Leistung alsbald zu erbringen. Dieses vom Senat in dem Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146\/73 (BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283) und dem Beschlu\u00df vom 21. Mai 1987 V R 129\/78 (BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652) formulierte Kriterium diente dazu, den Anwendungsbereich des \u00a7 14 Abs. 3 UStG auf diejenigen F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen ein Mi\u00dfbrauch des ausgestellten Papiers aufgrund der Sachverhaltsumst\u00e4nde tats\u00e4chlich zu bef\u00fcrchten ist. Eine solche Gef\u00e4hrdungsgrundlage ist im Streitfall aber gegeben. Sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Vertragsk\u00fcndigung durch die Kl\u00e4gerin stand fest, da\u00df die abgerechnete Lieferung nicht mehr durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrde. Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG 1993 jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erf\u00fcllt (vgl. dazu allgemein auch Reiss, Steuer und Wirtschaft 1980, 342 ff., 349 sowie Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau 1980, 125 ff., 128).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 65\/97) BStBl. 1998 II S. 415 Bei Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis vor Ausf\u00fchrung der vereinbarten Lieferung &#8211; ohne Eingang des Entgelts &#8211; ist der Tatbestand des \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, 2. 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