{"id":48320,"date":"1996-06-04T15:14:18","date_gmt":"1996-06-04T13:14:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48320"},"modified":"2013-06-18T15:15:41","modified_gmt":"2013-06-18T13:15:41","slug":"bfh-urteil-vom-4-6-1996-ix-r-59_94-bstbl-1998-ii-s-431","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-6-1996-ix-r-59_94-bstbl-1998-ii-s-431\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    4.6.1996 (IX R 59\/94) BStBl. 1998 II S. 431"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.6.1996 (IX R 59\/94) BStBl. 1998 II S. 431<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Erbe die Erbschaft mit der Ma\u00dfgabe ausgeschlagen, da\u00df ihm ein lebenslanger unentgeltlicher Nie\u00dfbrauch an den zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Grundst\u00fccken einger\u00e4umt wird, so ist er befugt, AfA als Werbungskosten bei seinen aus den Nachla\u00dfgrundst\u00fccken erzielten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 4, \u00a7 21 Abs. 1; BGB \u00a7 1953.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1994, 1039)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war mit seiner verstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen Miteigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks in D. Im Jahre 1984 \u00fcbertrug er seinen Anteil unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs auf seine Ehefrau, die dar\u00fcber hinaus Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks in N war.<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Ehefrau, die den Kl\u00e4ger durch Erbvertrag zu ihrem Alleinerben eingesetzt hatte, traf der Kl\u00e4ger am 4. September 1986 mit seinen drei S\u00f6hnen eine notariell beurkundete Vereinbarung, wonach der Kl\u00e4ger zugunsten seiner S\u00f6hne die Erbschaft auszuschlagen beabsichtigte, vorausgesetzt, da\u00df diese ihm ein Verwaltungs- und Nie\u00dfbrauchsrecht an dem zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Grundbesitz einr\u00e4umten, soweit es ihm nicht bereits zustehe. Dementsprechend schlug der Kl\u00e4ger am selben Tage die Erbschaft aus und seine S\u00f6hne r\u00e4umten ihm ein &#8222;lebensl\u00e4ngliches unentgeltliches Verwaltungs- und Nie\u00dfbrauchsrecht&#8220; an den Grundst\u00fccken des Nachlasses ein.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte zun\u00e4chst in den unter den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) gestellten Steuerbescheiden f\u00fcr die Jahre 1987 bis 1990 (Streitjahre) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung die f\u00fcr die beiden Nachla\u00dfgrundst\u00fccke geltend gemachten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA). In den gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4nderten Bescheiden vertrat das FA demgegen\u00fcber die Ansicht, der Kl\u00e4ger sei hinsichtlich des Grundst\u00fccks in N und des h\u00e4lftigen Anteils an dem Grundst\u00fcck in D nicht als Vorbehalts-, sondern als Zuwendungsnie\u00dfbraucher anzusehen; mithin sei er insoweit nicht zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt. Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 1039 ver\u00f6ffentlichten Urteil abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden die strittigen AfA nicht zu, da er aufgrund der Erbschaftsausschlagung zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Erben innegehabt habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die unrichtige Anwendung des \u00a7 21 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einer zutreffenden W\u00fcrdigung der in der notariellen Urkunde vom 4. September 1986 im einzelnen festgehaltenen Umst\u00e4nde der mit seinen S\u00f6hnen getroffenen Vereinbarungen sei er als Vorbehaltsnie\u00dfbraucher anzusehen und somit zur Inanspruchnahme der AfA in bezug auf die Nachla\u00dfgrundst\u00fccke berechtigt. Falls er jedoch steuerrechtlich nicht als Vorbehaltsnie\u00dfbraucher zu behandeln sei, seien in den Streitjahren jedenfalls anteilige Absetzungen auf die Nie\u00dfbrauchsrechte an den Nachla\u00dfgrundst\u00fccken zu ber\u00fccksichtigen, die er ausweislich der Vereinbarungen mit seinen S\u00f6hnen aufgrund der Erbschaftsausschlagung, mithin entgeltlich erworben habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1993 die Steuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre vom 18. Dezember 1992 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung um die strittigen AfA gemindert werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Im Streitfall liege ein Zuwendungsnie\u00dfbrauch vor, der nicht zur Inanspruchnahme von AfA berechtige. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 1947 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedingungsfeindliche Ausschlagung der Erbschaft und die Nie\u00dfbrauchseinr\u00e4umung durch die S\u00f6hne des Kl\u00e4gers stellten zwei getrennte rechtliche Schritte dar.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Entscheidung des Senats in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat es zu Unrecht abgelehnt, die von dem Kl\u00e4ger beanspruchten AfA in bezug auf die Nachla\u00dfgrundst\u00fccke als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>a) Grunds\u00e4tzlich ist derjenige befugt, AfA nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. \u00a7 7 Abs. 4 EStG geltend zu machen, der den Tatbestand der Vermietung nach \u00a7 21 Abs. 1 EStG erf\u00fcllt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr das Wirtschaftsgut getragen hat. Die Befugnis setzt nicht zwingend voraus, da\u00df er b\u00fcrgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer ist (Senatsurteil vom 24. April 1990 IX R 9\/86, BFHE 160, 522, BStBl II 1990, 888). Aufgrund dessen hat die Rechtsprechung das Recht auf die Inanspruchnahme von AfA auch einem Vorbehaltsnie\u00dfbraucher zugesprochen, sofern und soweit er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat, bevor er das Grundst\u00fcck unter dem Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs \u00fcbereignete, und der nunmehr aufgrund seines dinglichen Rechts Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Er nutzt n\u00e4mlich das Grundst\u00fcck ununterbrochen aufgrund eigenen Rechts (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Juli 1981 VIII R 35\/79, BFHE 134, 133, BStBl II 1982, 380). Dasselbe gilt nach dem Senatsurteil vom 28. M\u00e4rz 1995 IX R 126\/89 (BFHE 177, 412) auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger ein Grundst\u00fcck unter Vorbehalt eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts \u00fcbertr\u00e4gt. Schlie\u00dflich ist nach dem Senatsurteil vom 15. Mai 1990 IX R 21\/86 (BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) einem zur Inanspruchnahme von AfA berechtigten Vorbehaltsnie\u00dfbraucher auch ein Schenker gleichzustellen, der mit seinen Mitteln einem zu Beschenkenden den Kauf eines von ihm, dem Schenker, im voraus bestimmten Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht, sich bei der Schenkung ein Nie\u00dfbrauchsrecht an dem Grundst\u00fcck vorbeh\u00e4lt und dieses anschlie\u00dfend zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nutzt.<\/p>\n<p>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen stehen dem Kl\u00e4ger die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geb\u00e4ude des Nachlasses \u00fcber den h\u00e4lftigen Anteil an dem Geb\u00e4ude in D hinaus zu.<\/p>\n<p>Zwar sind aufgrund der Erbschaftsausschlagung durch den Kl\u00e4ger im Ergebnis dessen S\u00f6hne Erben und damit Rechtsnachfolger der Ehefrau des Kl\u00e4gers geworden; gem\u00e4\u00df \u00a7 1953 Abs. 2 BGB gelten sie b\u00fcrgerlich-rechtlich bereits vom Erbfall an als Erben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die steuerrechtliche Frage der AfA-Befugnis ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Kl\u00e4ger ausweislich der mit seinen S\u00f6hnen getroffenen, notariell beurkundeten Vereinbarung die Erbschaft u. a. mit der Ma\u00dfgabe ausgeschlagen hat, da\u00df ihm ein lebensl\u00e4ngliches Verwaltungs- und Nie\u00dfbrauchsrecht an den zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Grundst\u00fccken einger\u00e4umt werde. Der Kl\u00e4ger hat als vorl\u00e4ufiger Erbe seiner Ehefrau mithin die Ausschlagung von einer Gegenleistung seiner S\u00f6hne abh\u00e4ngig gemacht. Diese haben den Nachla\u00df zwar zivilrechtlich von der Mutter als Erblasserin, wirtschaftlich aber aufgrund der Vereinbarung mit ihrem Vater als dem Ausschlagenden erlangt (vgl. Groh, Der Betrieb 1992, 1312, 1314; vgl. auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Januar 1993, BStBl I 1993, 62, Tz. 40, wonach die Ausschlagung einer Erbschaft gegen eine Abfindung der entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung des Erbteils gleichsteht), der bis zur Ausschlagung ohnehin Rechtstr\u00e4ger des Nachlasses war (vgl. Leipold, M\u00fcnchKomm, \u00a7 1959 BGB Rdnr. 1).<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger hiernach als vorl\u00e4ufiger Erbe wirtschaftlich \u00fcber den Nachla\u00df verf\u00fcgt hat, ist er steuerrechtlich in bezug auf die AfA-Befugnis hinsichtlich der zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Grundst\u00fccke einem Vorbehaltsnie\u00dfbraucher gleichzustellen, der ein unentgeltlich erworbenes Grundst\u00fcck seinerseits unter Zur\u00fcckbehaltung des Nie\u00dfbrauchs auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt. Die somit dem Kl\u00e4ger zustehenden AfA sind in entsprechender Anwendung des \u00a7 11d der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung nach den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Ehefrau des Kl\u00e4gers oder nach dem an deren Stelle getretenen Wert zu bemessen.<\/p>\n<p>2. Die Klage ist hiernach begr\u00fcndet. Die Berechnung der Steuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 121 Satz 1 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.6.1996 (IX R 59\/94) BStBl. 1998 II S. 431 Hat ein Erbe die Erbschaft mit der Ma\u00dfgabe ausgeschlagen, da\u00df ihm ein lebenslanger unentgeltlicher Nie\u00dfbrauch an den zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Grundst\u00fccken einger\u00e4umt wird, so ist er befugt, AfA als Werbungskosten bei seinen aus den Nachla\u00dfgrundst\u00fccken erzielten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-6-1996-ix-r-59_94-bstbl-1998-ii-s-431\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    4.6.1996 (IX R 59\/94) BStBl. 1998 II S. 431<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48320","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48320","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48320"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48320\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48320"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48320"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48320"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}