{"id":48597,"date":"1998-01-29T05:20:43","date_gmt":"1998-01-29T03:20:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48597"},"modified":"2013-06-18T05:21:37","modified_gmt":"2013-06-18T03:21:37","slug":"bfh-urteil-vom-29-1-1998-v-r-3_96-bstbl-1998-ii-s-453","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-1-1998-v-r-3_96-bstbl-1998-ii-s-453\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 29.1.1998 (V R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 453"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.1.1998 (V R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 453<\/strong><\/p>\n<p>Eine medizinisch-technische Assistentin f\u00fcr Funktionsdiagnostik \u00fcbt eine den in \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Heilhilfsberufen \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 615)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist medizinisch-technische Assistentin und auf dem Gebiet der Audiologie selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verl\u00e4ngerte ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) 1993 die Fristen f\u00fcr die Abgabe der Voranmeldungen und f\u00fcr die Entrichtung der Vorauszahlungen. Da die Kl\u00e4gerin bis zum Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung f\u00fcr das Jahr 1994 die Sondervorauszahlung nicht anmeldete, setzte das FA die Sondervorauszahlung fest. Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin geltend machte, ihre Ums\u00e4tze seien gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 von der Umsatzsteuer befreit, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1996, 615).<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1993. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid \u00fcber die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung f\u00fcr 1994 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Es vertritt die Auffassung, der Beruf der medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (MTA) sei mit einem der in \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 bezeichneten Katalogberufe nicht vergleichbar. Es fehle an der unmittelbaren, pers\u00f6nlichen und eigenverantwortlichen Hilfeleistung f\u00fcr den jeweiligen Patienten. Die MTA w\u00fcrden nur auf Anforderung eines Arztes, nicht jedoch von Patienten, im Bereich einer diagnostischen Hilfeleistung f\u00fcr den Arzt t\u00e4tig. Sie f\u00fchrten diagnostische Untersuchungen durch und erarbeiteten einen Diagnosevorschlag. Die eigentliche heilberufliche Leistung oder T\u00e4tigkeit, die Diagnose und die Heilbehandlung wurden ausschlie\u00dflich durch den jeweiligen Arzt erbracht. Demgegen\u00fcber arbeite eine Hebamme, deren Beruf als Vergleichsberuf in Betracht zu ziehen sei, in ihrem speziellen T\u00e4tigkeitsfeld selbst\u00e4ndig und in erster Linie unabh\u00e4ngig von einem Arzt, dessen Hinzuziehung nur bei Komplikationen erforderlich sei.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und hat &#8211; unter Beteiligung des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit (BMG) &#8211; zu den Rechtsfragen Stellung genommen. Nach der (in der Stellungnahme des BMF wiedergegebenen) Auffassung des BMG sind die T\u00e4tigkeiten der nach dem Gesetz \u00fcber technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl I 1993, 1402) ausgebildeten MTA f\u00fcr Laboratoriumsdiagnostik, Radiologie und Funktionsdiagnostik als \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten i. S. des \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 zu beurteilen. Die MTA seien heilberuflich t\u00e4tig, und das MTAG entspreche in seinem Aufbau und seinen Inhalten den anderen Gesetzen, die Ausbildungen zu medizinischen Fachberufen regeln. Einen Antrag stellt das BMF nicht.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wird im Tatbestand des FG-Urteils zwar als Audiologie-Assistentin bezeichnet. Der Senat geht &#8211; gest\u00fctzt auf die Ausf\u00fchrungen des FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden &#8211; jedoch davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin im Streitjahr MTA f\u00fcr Funktionsdiagnostik war. Diese Berufsbezeichnung wurde mit dem MTAG eingef\u00fchrt und konnte gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 MTAG pr\u00fcfungsfrei von Personen erworben werden, die eine audiologisch-phoniatrische Ausbildung aufgrund einer landesrechtlichen Regelung nachwiesen und beim Inkrafttreten des MTAG mindestens f\u00fcnf Jahre auf dem Gebiet der Audiologie-Phoniatrie in einer klinischen Einrichtung berufst\u00e4tig waren. Nach ihrem Vortrag im Revisionsverfahren f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin in HNO-Praxen meistens mit eigenem, jeweils mitgebrachtem Ger\u00e4t Messungen von Gehirnstr\u00f6men durch, und zwar mi\u00dft sie die Leitgeschwindigkeit der H\u00f6rnerven bei Reaktion auf Ger\u00e4usche.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils. Das FG hat \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1993 unzutreffend angewendet.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei einem in \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 bezeichneten Katalogberuf allein deshalb nicht \u00e4hnlich, weil die Kl\u00e4gerin einen Heilhilfsberuf aus\u00fcbe, ist rechtsfehlerhaft. Denn die Katalogberufe des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1993 sind sowohl Berufe, in denen Heilkunde insgesamt ausge\u00fcbt wird (Arzt, Heilpraktiker), als auch sog. Heilhilfsberufe, d. h. Berufe, die sich nur auf Teilbereiche der Heilkunde erstrecken (Krankengymnast, Hebamme).<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin sind gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfrei. Der Bescheid \u00fcber die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung und die Einspruchsentscheidung sind antragsgem\u00e4\u00df aufzuheben.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 sind u. a. die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Die Vorschrift bezweckt die Senkung der Kosten im Gesundheitswesen. Sie st\u00fctzt sich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388 EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG), wonach die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der von dem Mitgliedstaat definierten \u00e4rztlichen und arzt\u00e4hnlichen Berufe erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien sind.<\/p>\n<p>2. Der Beruf der MTA ist in \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1993 nicht genannt. Ein Beruf ist dann einem in dieser Vorschrift bezeichneten Katalogberuf \u00e4hnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu geh\u00f6rt die Vergleichbarkeit der jeweils ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Aus\u00fcbung des zu vergleichenden Berufs kn\u00fcpft (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. September 1994 XI R 59\/93, BFH\/NV 1995, 647, m. w. N.).<\/p>\n<p>3. Das FG bezieht sich in seiner Entscheidung auf das BFH-Urteil vom 25. November 1971 V R 92\/71 (BFHE 104, 16, BStBl II 1972, 126). Der Senat hatte damals die T\u00e4tigkeit einer MTA zu beurteilen, die ein Labor f\u00fcr medizinische Untersuchungen betrieb. Gest\u00fctzt auf die Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit zog der Senat nur den Vergleich mit einem Arzt, n\u00e4mlich einem Laborarzt. Wegen der Unterschiede in der Ausbildungsh\u00f6he verneinte der Senat die \u00c4hnlichkeit der T\u00e4tigkeiten (ebenso wie im Urteil vom 25. M\u00e4rz 1977 V R 144\/74, BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579, auf das sich das FG ebenfalls bezieht, die \u00c4hnlichkeit bei einem klinischen Chemiker mit einem Arzt verneint wurde; desgleichen im Urteil vom 23. Juni 1983 V R 117\/76, nicht ver\u00f6ffentlicht, &#8211; Diplom-Biologe -). Im \u00fcbrigen f\u00fchrte der Senat ohne Begr\u00fcndung aus, die T\u00e4tigkeit der (Labor-)MTA sei auch nicht mit sonstigen in \u00a7 4 Nr. 14 UStG genannten heilberuflichen T\u00e4tigkeiten vergleichbar. Die Finanzverwaltung hat sich der vorstehend beschriebenen Auffassung angeschlossen (Abschn. 90 Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; 1996).<\/p>\n<p>Der Unterschied in der Ausbildungsh\u00f6he zwischen Arzt und MTA besteht heute noch, wenn auch die Ausbildung nach dem MTAG von zwei auf drei Jahre verl\u00e4ngert worden und anspruchsvoller geworden ist. Eine \u00c4hnlichkeit mit dem Katalogberuf des Arztes ist demnach auch unter der Geltung des MTAG 1993 zu verneinen.<\/p>\n<p>4. Die T\u00e4tigkeit der MTA ist jedoch den in \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 genannten Heilhilfsberufen des Krankengymnasten und der Hebamme \u00e4hnlich. Heilhilfsberufe sind solche Heilberufe, die sich auf Teilbereiche der Heilkunde erstrecken und bei denen die Aus\u00fcbenden unter der Aufsicht eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers t\u00e4tig werden (vgl. v. M\u00fcnch, Grundgesetz, 2. Aufl. 1983, Art. 74 Rdnr. 86). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Juni 1970 I C 53.66 (BVerwGE 35, 308) geh\u00f6ren zur Heilhilfst\u00e4tigkeit etwa die der medizinischen Masseure, Krankenpfleger oder MTA; sie erfordern kein \u00e4rztliches Fachwissen.<\/p>\n<p>a) Rechtsgrundlage f\u00fcr den Beruf des Krankengymnasten war das Gesetz \u00fcber die Aus\u00fcbung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 1958, 985) sowie die Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl I 1960, 885) mit \u00c4nderung vom 25. Juni 1971 (BGBl I 1971, 847). Gem\u00e4\u00df \u00a7 19 des Gesetzes \u00fcber die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz &#8211; MPhG -) vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1994, 1084) ist die vorstehend bezeichnete gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Beruf des Krankengymnasten aufgehoben worden. Krankengymnasten, die bei Inkrafttreten des MPhG eine Erlaubnis zur Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit unter dieser Bezeichnung besa\u00dfen, d\u00fcrfen sie weiter f\u00fchren. Die Vorschrift des \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 ist an die Rechts\u00e4nderung nicht angepa\u00dft worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 nunmehr dahingehend auszulegen ist, da\u00df nach Sinn und Zweck der Vorschrift an die Stelle des Katalogberufs &#8222;Krankengymnast&#8220; der des Physiotherapeuten getreten ist. Denn f\u00fcr die Frage nach der \u00c4hnlichkeit i. S. des \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 sind die Unterschiede der alten und der neuen Berufsregelung ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Beruf der Hebamme sind das Gesetz \u00fcber den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) sowie die Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsverordnung f\u00fcr Hebammen und Entbindungspfleger in der Bekanntmachung vom 16. M\u00e4rz 1987 (BGBl I 1987, 929) ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>b) Bez\u00fcglich der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen ist der Beruf der MTA (mit Ausnahme der veterin\u00e4rmedizinisch-technischen MTA) den Berufen des Krankengymnasten und der Hebamme vergleichbar.<\/p>\n<p>Krankengymnasten f\u00fchren im wesentlichen Ma\u00dfnahmen der Bewegungstherapie, der physikalischen Therapie und Massage zur Behandlung verschiedener Krankheitsbilder durch. Hebammen (bzw. Entbindungshelfer) \u00fcberwachen den Geburtsvorgang, leisten Hilfe bei der Geburt und \u00fcberwachen den Wochenbettverlauf; nur sie sind au\u00dfer \u00c4rzten zur Leistung von Geburtshilfe berechtigt. Gemeinsam ist Krankengymnasten und Hebammen, da\u00df sie auf einem bestimmten Gebiet umfassend und eigenverantwortlich, und zwar zur Behandlung von Krankheiten (Krankengymnasten) bzw. anstelle des Arztes (Hebammen) t\u00e4tig werden (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 26. August 1993 V R 45\/89, BFHE 172, 223, BStBl II 1993, 887).<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit der MTA dient der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs. Die T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7\u00a7 3 und 9 MTAG beschrieben mit &#8222;Durchf\u00fchrung von Untersuchungsg\u00e4ngen&#8220;, &#8222;Durchf\u00fchrung von me\u00dftechnischen Aufgaben&#8220; oder &#8222;technische Mitwirkung&#8220;. Den MTA k\u00f6nnen demnach zum Zwecke der Befunderhebung bestimmte Teile der Untersuchung (Untersuchungsg\u00e4nge) vom Arzt \u00fcbertragen werden, die sie &#8211; wie die Angeh\u00f6rigen der Katalogberufe &#8211; eigenverantwortlich und selbst\u00e4ndig ausf\u00fchren; die in \u00a7 9 MTAG beschriebenen T\u00e4tigkeiten sind ihnen vorbehalten. Da Diagnose und Therapie gleichberechtigt zum Bereich \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit geh\u00f6ren, spielt es keine Rolle, da\u00df die MTA vorwiegend im diagnostischen Bereich t\u00e4tig sind, w\u00e4hrend die Vergleichsberufe sich auf die Behandlung von Patienten beziehen. Entscheidend ist vielmehr das den Heilhilfsberufen Gemeinsame, da\u00df ihre Angeh\u00f6rigen auf ihrem jeweiligen Teilbereich der Heilkunde als Helfer des Arztes eingesetzt sind.<\/p>\n<p>c) Auch unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung ist der Beruf der MTA mit den Berufen der Hebamme und des Krankengymnasten vergleichbar. Die Ausbildung der MTA und der Hebamme (wie auch des Physiotherapeuten) dauert drei Jahre, die des Krankengymnasten betrug zwei Jahre f\u00fcr den Lehrgang und ein Jahr f\u00fcr die praktische T\u00e4tigkeit. Die Ausbildungsh\u00f6he ist bzw. war gleichwertig.<\/p>\n<p>d) \u00c4hnlich sind schlie\u00dflich die Bedingungen, an die das Gesetz die Aus\u00fcbung des zu vergleichenden Berufs kn\u00fcpft. Unter diesem Kriterium hat der BFH insbesondere die Zulassung zum Beruf und die \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter zusammengefa\u00dft (Senatsurteil vom 21. Juni 1990 V R 97\/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804, m. w. N.).<\/p>\n<p>aa) Was die Zulassung angeht, sind die Berufe der MTA, des Krankengymnasten und der Hebamme vergleichbar. Alle bed\u00fcrfen der staatlichen Pr\u00fcfung und der staatlichen Erlaubnis.<\/p>\n<p>Grundlage der \u00dcberwachung ist die gesetzlich vorgesehene M\u00f6glichkeit der Versagung der Berufsaus\u00fcbung. Bei einem Krankengymnasten sowie einer Hebamme kann nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen die Erlaubnis zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung zur\u00fcckgenommen werden, wenn nachtr\u00e4glich Tatsachen (Unzuverl\u00e4ssigkeit, k\u00f6rperliche Gebrechen, Schw\u00e4che geistiger oder k\u00f6rperlicher Kr\u00e4fte, Sucht) eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt h\u00e4tten. Zwar fehlt im MTAG 1993 (im Gegensatz zum MTAG 1958 und MTAG 1971) eine ausdr\u00fcckliche Regelung dieser Art. Die Einf\u00fcgung war nicht erforderlich, weil nunmehr in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit von R\u00fccknahme und Widerruf der Erlaubnis abschlie\u00dfend geregelt ist. In welcher Form die \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter im einzelnen durchgef\u00fchrt wird, bedarf im Streitfall angesichts der inhaltlich \u00fcbereinstimmenden Rechtsgrundlagen keiner weiteren Feststellungen.<\/p>\n<p>bb) Zu den &#8222;Bedingungen, an die das Gesetz die Aus\u00fcbung des zu vergleichenden Berufs kn\u00fcpft&#8220;, geh\u00f6rt auch, da\u00df die MTA gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 MTAG T\u00e4tigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, nur auf Anforderung eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers aus\u00fcben d\u00fcrfen. Zwar fehlt eine entsprechende Regelung in bezug auf die Behandlung von Krankheiten in den gesetzlichen Vorschriften \u00fcber den Krankengymnasten und die Hebamme. Dies beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht die \u00c4hnlichkeit der hier zu vergleichenden Berufe. Denn die Regelung in \u00a7 9 Abs. 3 MTAG ist lediglich Ausdruck des in \u00a7 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl I 1939, 251) niedergelegten Grundsatzes, wonach nur \u00c4rzte und Heilpraktiker Heilkunde aus\u00fcben d\u00fcrfen. Dieser Grundsatz gilt f\u00fcr alle Heilhilfsberufe. In \u00a7 9 Abs. 3 MTAG ist die Regelung nur deshalb ausdr\u00fccklich enthalten, weil der Gesetzgeber mit R\u00fccksicht auf den Wegfall des Verbots der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit von MTA im Jahre 1993 den Rahmen der erlaubten selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit klarstellend verdeutlichen wollte.<\/p>\n<p>cc) Angesichts der Vielzahl der oben beschriebenen \u00c4hnlichkeitsmerkmale h\u00e4lt der Senat es nicht f\u00fcr allein ma\u00dfgebend, da\u00df die Berufe der Krankengymnasten sowie der Hebammen einerseits und der MTA sich nach der Person des Auftraggebers und durch die Art des Rechtsverh\u00e4ltnisses zu ihm unterscheiden. Selbst\u00e4ndige Krankengymnasten und selbst\u00e4ndige Hebammen werden in der Regel aufgrund eines Behandlungsauftrages mit dem Patienten t\u00e4tig. Bei den selbst\u00e4ndigen MTA hingegen kommt in Betracht, da\u00df sie nur vom Arzt zur Dienstleistung beauftragt werden. Die \u00c4hnlichkeit zwischen den Vergleichsberufen mu\u00df im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 nicht bei allen, sondern nur hinsichtlich der wesentlichen Aspekte vorliegen. Dies ist, wie oben ausgef\u00fchrt, im Streitfall gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.1.1998 (V R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 453 Eine medizinisch-technische Assistentin f\u00fcr Funktionsdiagnostik \u00fcbt eine den in \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Heilhilfsberufen \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus. &nbsp; UStG 1993 \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1. Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 615) Sachverhalt &nbsp; A. 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