{"id":48601,"date":"1998-01-21T15:57:14","date_gmt":"1998-01-21T13:57:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48601"},"modified":"2013-06-17T15:58:08","modified_gmt":"2013-06-17T13:58:08","slug":"bfh-urteil-vom-21-1-1998-i-r-3_96-bstbl-1998-ii-s-468","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-1-1998-i-r-3_96-bstbl-1998-ii-s-468\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.1.1998    (I R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 468"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.1.1998 (I R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 468<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Senat l\u00e4\u00dft unentschieden, ob sich die nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Eink\u00fcnfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen.<\/p>\n<p>2. Stellt man auf die beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneink\u00fcnfte nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Verm\u00f6gensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatverm\u00f6gen halten.<\/p>\n<p>3. Stellt man auf die Zwischengesellschaft ab, so sind die Zwischeneink\u00fcnfte ebenfalls nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Verm\u00f6gensverwaltung betreibt.<\/p>\n<p>4. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 l\u00f6st der Gewinn aus einer Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung keine steuerbaren Zwischeneink\u00fcnfte aus.<\/p>\n<p>AStG \u00a7 8, \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1; EStG \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 8, \u00a7 9, \u00a7 15.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) waren im Streitjahr 1989 unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Sie hielten je 1\/3 der Aktien an der K-AG, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Schweiz, die sie von ihrer Mutter geerbt hatten. Die K-AG betrieb nur die Verm\u00f6gensverwaltung. Sie war Eigent\u00fcmerin eines in der Schweiz belegenen und zum 1. Juli 1976 fertiggestellten Geb\u00e4udes, dessen Wohnungen sie vermietete. Sie verkaufte den Grundbesitz zum 1. August 1988.<\/p>\n<p>Der Grundbesitz wurde in s\u00e4mtlichen Bilanzen der K-AG bis zum 31. Dezember 1979 mit 14.420.000 sfr und ab dem 31. Dezember 1980 mit 10.220.000 sfr bewertet. Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen (AfA) wurden nicht angesetzt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), 11c Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung h\u00e4tten sie 252.777 sfr (2 v. H. von 12.638.826 sfr) und ab dem 1. Januar 1981 183.960 sfr (2 v. H. von 9.198.000 sfr) betragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ermittelte in seinem Feststellungsbescheid vom 16. Juli 1991 positive Zwischeneink\u00fcnfte 1988 der K-AG von 3.997.965 sfr (n\u00e4mlich einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 4.169.962 sfr abz\u00fcglich eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 171.997 sfr). Diese Zwischeneink\u00fcnfte rechnete das FA den Kl\u00e4gern zu je 1\/3 hinzu. Es lie\u00df die f\u00fcr die Jahre 1984 bis 1988 bestandskr\u00e4ftig festgestellten negativen Zwischeneink\u00fcnfte in H\u00f6he von insgesamt 901.315 DM zum Verlustvortrag zu.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ging das FA von einem Restwert des Grundbesitzes von 8.824.970 sfr aus (10.220.000 sfr abz\u00fcglich AfA von 183.960 sfr ab 1. Januar 1981).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger legten Einspruch ein, der teilweise Erfolg hatte. Das FA berechnete den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nunmehr mit 3.158.182 sfr. Davon setzte es die Verlustvortr\u00e4ge in H\u00f6he von 171.997 sfr ab. Es ergaben sich Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb in H\u00f6he von 2.986.185 sfr oder 3.524.892 DM. Davon entfielen auf die Kl\u00e4ger je 1\/3 (1.174.846 DM bzw. 1.174.847 DM).<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrten die Kl\u00e4ger, bei der Ermittlung des Restwertes des Grundbesitzes von 10.988.758 sfr (14.043.140 sfr abz\u00fcglich AfA von 252.777 sfr ab 1. Juli 1976) auszugehen und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entsprechend zu mindern.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung haben die Kl\u00e4ger die Zwischeneink\u00fcnfte jeweils durch Verm\u00f6gensvergleich ermittelt und dabei die von der K-AG gebildeten Teilwertabschreibungen \u00fcbernommen. Die Bewertung mit den niedrigeren Teilwerten sei nach \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG zul\u00e4ssig. Sie habe sich wegen der AfA seit 1981 steuerlich ausgewirkt. Schon die Mutter der Kl\u00e4ger habe ihrer Ermittlung der passiven Eink\u00fcnfte die Teilwertabschreibung zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Mit ihrer auf die Verletzung von \u00a7 10 Abs. 3 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) gest\u00fctzten Revision beantragen die Kl\u00e4ger, den Gerichtsbescheid des FG M\u00fcnchen vom 13. November 1995 7 K 1935\/93 aufzuheben, den angefochtenen Feststellungsbescheid zu \u00e4ndern und die Hinzurechnungsbetr\u00e4ge auf jeweils 0 DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Dem Verfahren ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beigetreten. Es hat, ohne einen Antrag zu stellen, sich zu der Rechtsfrage ge\u00e4u\u00dfert, ob \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG die Ermittlung der Zwischeneink\u00fcnfte einer verm\u00f6gensverwaltenden Zwischengesellschaft nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG oder aber nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG vorschreibt. Das BMF ist der Auffassung, bei der Anwendung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG sei darauf abzustellen, ob die Zwischengesellschaft nach deutschen Vorschriften B\u00fccher f\u00fchren m\u00fc\u00dfte, wenn sie deutschem Recht unterworfen w\u00e4re. Sowohl die deutschen handelsrechtlichen Normen als auch \u00a7 5 EStG w\u00fcrden hypothetisch zugrunde gelegt. Das System der Hinzurechnungsbesteuerung solle s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb der Zwischengesellschaft erfassen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage in H\u00f6he des urspr\u00fcnglichen Klagebegehrens (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der erst in der Revisionsinstanz gestellte weitergehende Antrag ist als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p>1. Sind unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensma\u00dfe im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich des AStG hat und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl\u00e4ndische Gesellschaft), zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt, so sind gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 AStG die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 8 AStG Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entf\u00e4llt. Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger am 31. Dezember 1988 zu 66 2\/3 v. H. an der K-AG beteiligt waren. Die K-AG war eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter \u00a7 1 Abs. 1 KStG fallen w\u00fcrde, wenn sie ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz im Inland gehabt h\u00e4tte. Die K-AG erzielte Eink\u00fcnfte aus der Vermietung schweizerischen Grundbesitzes i. S. des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG sowie aus der Ver\u00e4u\u00dferung schweizerischen Grundbesitzes. Die Eink\u00fcnfte sind insoweit passive i. S. des \u00a7 8 AStG, als sie nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen 1971\/78\/89 im Inland nicht steuerbefreit w\u00e4ren, wenn sie von den Kl\u00e4gern unmittelbar bezogen worden w\u00e4ren. Mit R\u00fccksicht darauf kann unentschieden bleiben, ob steuerbare Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsgewinne unter \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG zu subsumieren sind oder ob sie mit R\u00fccksicht auf den in \u00a7 8 Abs. 1 AStG enthaltenen Negativkatalog stets passiver Natur sind. Die passiven Eink\u00fcnfte w\u00e4ren den Kl\u00e4gern zum 1. Januar 1989 in H\u00f6he von jeweils 1\/3 hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG sind die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Eink\u00fcnfte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Der Senat l\u00e4\u00dft unentschieden, ob sich die ma\u00dfgeblichen Eink\u00fcnfteermittlungsvorschriften aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen. Bestimmt man die ma\u00dfgeblichen Eink\u00fcnfte aus der Sicht der Kl\u00e4ger, so hielten sie die Beteiligung an der K-AG im Privatverm\u00f6gen, weshalb die ihnen hinzuzurechnenden Eink\u00fcnfte nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln sind. Stellt man auf die K-AG ab, so gilt nichts anderes. Die K-AG war im Streitjahr eine nur eigenes Verm\u00f6gen verwaltende ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft. Soweit sie im Inland steuerbare Eink\u00fcnfte erzielte, mu\u00df sie sie nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. \u00a7\u00a7 8 und 9 EStG ermitteln (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. August 1989 I B 39\/89, BFH\/NV 1990, 161 unter 2. a). \u00a7 8 Abs. 2 KStG findet keine Anwendung. Die Vorschrift stellt auf die Verpflichtung zur F\u00fchrung von B\u00fcchern nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) ab. Die K-AG war aber nach den \u00a7\u00a7 238 ff. HGB nicht zur Buchf\u00fchrung verpflichtet. Sie war in Ermangelung einer im Inland ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit kein Kaufmann i. S. von \u00a7 1 HGB. Ob sie Kaufmann i. S. des schweizerischen Handelsrechts war, ist entscheidungsunerheblich, weil \u00a7 8 Abs. 2 KStG nicht auf eine nach schweizerischem Recht bestehende Buchf\u00fchrungspflicht abstellt. Damit erzielte die K-AG keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des BMF stellt \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG nicht darauf ab, ob die K-AG nach deutschem Recht B\u00fccher f\u00fchren m\u00fc\u00dfte, wenn sie diesem unterworfen w\u00e4re. \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG verlagert weder den Sitz und\/oder die Gesch\u00e4ftsleitung der Zwischengesellschaft ins Inland (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988 I R 41\/82, BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868) noch unterwirft er die Zwischengesellschaft Vorschriften, deren Tatbestandsvoraussetzungen die Zwischengesellschaft nicht erf\u00fcllt. \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG normiert nur eine Ermittlungspflicht der unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Anteilseigner (hier: der Kl\u00e4ger). Diese kn\u00fcpft allerdings an den von der Zwischengesellschaft verwirklichten Sachverhalt an. Insoweit enth\u00e4lt \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG jedoch keine Fiktion des Unterworfenseins der Zwischengesellschaft unter \u00a7 5 Abs. 1 EStG, sondern er verpflichtet lediglich die Anteilseigner, die Zwischeneink\u00fcnfte nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Damit h\u00e4ngt die anzuwendende Ermittlungsvorschrift von der Art der erzielten Eink\u00fcnfte ab. Etwas anderes folgt auch nicht aus \u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 AStG. Die Vorschrift gilt nur, wenn die Zwischengesellschaft einen Gewinn erzielt; sie verwandelt jedoch keine \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Gewinne i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Hinweis in Tz. 103 der Regierungsbegr\u00fcndung zum AStG (BT-Drucks. VI\/2883). Dieser bedeutet, da\u00df die K-AG nur dann dem \u00a7 5 Abs. 1 EStG &#8222;unterworfen&#8220; w\u00e4re, wenn und soweit sie im Inland steuerbare Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt h\u00e4tte. Zwar kann sich die Steuerbarkeit der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Anteilseigner aus den \u00a7\u00a7 7 ff. AStG ergeben. \u00a7 7 Abs. 1 AStG setzt jedoch voraus, da\u00df die Zwischengesellschaft &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; erzielt. Insoweit nimmt die Vorschrift auf \u00a7 2 Abs. 1 EStG Bezug.<\/p>\n<p>Damit bleibt die Vorfrage zu beantworten, wann Eink\u00fcnfte der K-AG anzunehmen sind, f\u00fcr die \u00a7 5 Abs. 1 EStG eine Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich vorschreibt. Die Frage beurteilt sich weder nach \u00a7 5 Abs. 1 EStG noch nach \u00a7 141 der Abgabenordnung (AO 1977). Vielmehr setzen beide Vorschriften Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb bzw. (hier) einen gewerblichen Unternehmer voraus. Die Gewerblichkeit der erzielten Eink\u00fcnfte ist ausschlie\u00dflich nach \u00a7 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen. Danach kann die private Verm\u00f6gensverwaltung nicht als Gewerbebetrieb beurteilt werden (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., \u00a7 15 Rz. 50), weil die Vermietung oder der Verkauf eines einzelnen bebauten Grundst\u00fccks nicht dem entspricht, was nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist. Die von der Rechtsprechung entwickelte sog. Drei-Objekt-Grenze ist nicht erf\u00fcllt (vgl. BFH, Gro\u00dfer Senat, Beschlu\u00df vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; BFH-Urteile vom 13. Dezember 1995 XI R 43 &#8211; 45\/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232; vom 24. Januar 1996 X R 255\/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303; vom 9. Mai 1996 IV R 74\/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie auch f\u00fcr den Verkauf von Mehrfamilienh\u00e4usern gilt. Jedenfalls ist der Verkauf eines einzelnen Mehrfamilienhauses kein Gewerbebetrieb, sondern private Verm\u00f6gensverwaltung. Mithin sind die von der K-AG erzielten Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb nach \u00a7\u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG, 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln. Danach sind nur die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung, nicht aber auch die aus der Ver\u00e4u\u00dferung des schweizerischen Grundbesitzes steuerbar. Soweit der Senat \u00fcber diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 12. Juli 1989 I R 46\/85 (BFHE 158, 224, BStBl II 1990, 113 unter 2.) anders entschieden hat, h\u00e4lt er an der bisherigen Rechtsprechung nicht l\u00e4nger fest. Er l\u00e4\u00dft jedoch offen, ob entsprechend zu entscheiden ist, wenn und soweit an der Zwischengesellschaft ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger beteiligt ist, der die Beteiligung an einem Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4lt, oder ob in einem solchen Fall die sog. &#8222;Zebra&#8220;-Rechtsprechung des BFH sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung findet (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 103\/94, BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39).<\/p>\n<p>4. Der Senat geht mit dem BMF davon aus, da\u00df die getroffene Entscheidung dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung entspricht. Diese soll ungerechtfertigten Steuervorteilen entgegenwirken, die sich Steuerinl\u00e4nder durch den Einsatz von Zwischengesellschaften verschaffen k\u00f6nnen (vgl. Tz. 27 ff., 83 f. der Regierungsbegr\u00fcndung zum AStG, BT-Drucks. VI\/2883). Diese ungerechtfertigten Steuervorteile werden im Oasenbericht (BT-Drucks. IV\/2412, S. 9) dahin umschrieben, da\u00df durch die Einschaltung von Basisgesellschaften etwa die laufenden Ertr\u00e4ge aus Wertpapieren und ggf. auch die Spekulationsgewinne aus ihrer Ver\u00e4u\u00dferung der deutschen Besteuerung entgingen. Demnach ist es der Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung, bestehende Besteuerungsanspr\u00fcche zu sichern und ihrer Nichtbesteuerung aufgrund unangemessener Gestaltungen entgegenzuwirken. Es ist jedoch nicht der Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung, Verm\u00f6gensmehrungen, die in der Person eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nicht steuerbare Eink\u00fcnfte w\u00e4ren, dadurch in steuerbare umzuwandeln, da\u00df man sie wie Gewinne behandelt und ermittelt.<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung entspricht nicht diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Sie kann deshalb keinen Bestand haben und war aufzuheben. Aus dem Gesagten folgt, da\u00df als Eink\u00fcnfte der K-AG aus passivem Erwerb nur die aus der Nutzungs\u00fcberlassung schweizerischen Grundbesitzes hinzugerechnet werden k\u00f6nnen. An sich f\u00fchrt dies zu einem negativen Betrag, dessen Hinzurechnung \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 AStG ausschlie\u00dft. Der Senat ist jedoch bei seiner Entscheidung an den Klageantrag der Kl\u00e4ger gebunden, wie er der Vorentscheidung zugrunde liegt (\u00a7\u00a7 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Erweiterung des Klageantrags ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1983 IV R 217\/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532; vom 9. November 1988 II R 233\/81, BFHE 155, 125, BStBl II 1989, 186). Dies folgt aus dem Zweck der Revision, die der \u00dcberpr\u00fcfung einer bereits ergangenen Entscheidung dient. Verfahrensrechtlich besteht deshalb nur die M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Klage entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4ger zu entscheiden. Deshalb war der angefochtene Feststellungsbescheid zu \u00e4ndern. Die den Kl\u00e4gern zu je 50 v. H. am 1. Januar 1989 hinzuzurechnenden Zwischeneink\u00fcnfte waren auf 647.171 DM festzustellen. Der weitergehende Revisionsantrag war als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.1.1998 (I R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 468 1. Der Senat l\u00e4\u00dft unentschieden, ob sich die nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Eink\u00fcnfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen. 2. 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