{"id":48605,"date":"1998-01-15T11:48:04","date_gmt":"1998-01-15T09:48:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48605"},"modified":"2013-06-17T11:49:12","modified_gmt":"2013-06-17T09:49:12","slug":"bfh-urteil-vom-15-1-1998-iv-r-8_97-bstbl-1998-ii-s-478","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-1-1998-iv-r-8_97-bstbl-1998-ii-s-478\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 15.1.1998 (IV R 8\/97) BStBl. 1998 II S. 478"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.1.1998 (IV R 8\/97) BStBl. 1998 II S. 478<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung erstmals erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 550)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine in 1994 gegr\u00fcndete Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft soll der Erwerb, die Bebauung und die Verwaltung des Grundbesitzes in L (Grundst\u00fcck) sein. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sind J mit einer Beteiligung von 33 % sowie R mit einer Beteiligung von 67 %. Die Gesellschafter sind auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1994 erwarben J und R das Grundst\u00fcck. Sie bebauten es u. a. mit einem B\u00fcrogeb\u00e4ude und einer Halle. Die Geb\u00e4ude waren Ende Oktober 1995 fertiggestellt.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 15. Oktober 1995 \u00fcberlie\u00df die Kl\u00e4gerin die Geb\u00e4ude einer in 1984 gegr\u00fcndeten GmbH ab dem 1. November 1995 f\u00fcr deren betriebliche Zwecke. An der GmbH halten J eine Beteiligung von 33 % sowie R, zugleich der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, eine Beteiligung von 67 %.<\/p>\n<p>Bis zum Bezug der neuen Geb\u00e4ude wurde die kaufm\u00e4nnische Leitung der GmbH von T aus wahrgenommen, w\u00e4hrend sich der technische Bereich auf zwei Pachtgrundst\u00fccken in N befand, auf denen insbesondere die von der GmbH vertriebenen Gro\u00dfmaschinen abgestellt wurden.<\/p>\n<p>Bereits mit Schreiben vom 25. November 1994 hatte die Kl\u00e4gerin der GmbH das noch unbebaute Grundst\u00fcck &#8222;ab sofort f\u00fcr Lager- und Vorf\u00fchrzwecke bis zur Herstellung der Umz\u00e4unung und Fertigstellung der Befestigung der Freifl\u00e4chen&#8220; mietzinsfrei zur Verf\u00fcgung gestellt. Eine tats\u00e4chliche Nutzung ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die mit Schreiben vom 25. November 1994 erfolgte \u00dcberlassung des unbebauten Grundst\u00fccks an die GmbH habe ihre Gewerbesteuerpflicht begr\u00fcndet, da das Grundst\u00fcck wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung geworden sei. Denn die Vertragspartner der GmbH h\u00e4tten f\u00fcr den Abschlu\u00df langfristiger H\u00e4ndlervertr\u00e4ge auf ein vorzeigbares Betriebsgel\u00e4nde mit angemessenen Ausstellungs- und Service-Einrichtungen bestanden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die beantragte Festsetzung eines Gewerbesteuerme\u00dfbetrages f\u00fcr das Streitjahr 1994 sowie den Erla\u00df eines Bescheides auf den 31. Dezember 1994 \u00fcber einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, f\u00fcr das Streitjahr sei ein Gewerbeertrag i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bzw. ein nach \u00a7 10a Satz 2 GewStG vortragsf\u00e4higer Verlust nicht festzustellen, da die Kl\u00e4gerin in 1994 keinen stehenden Gewerbebetrieb betrieben habe. Die Zurverf\u00fcgungstellung des Grundst\u00fccks mit Schreiben vom 25. November 1994 habe nicht zur \u00dcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage gef\u00fchrt. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 550 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung der \u00a7\u00a7 2, 10a GewStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von 1.313.007 DM gesondert festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Senat versteht die vorliegende Revision ebenso wie die Klage als Revision bzw. Klage der Kl\u00e4gerin, vertreten durch deren als Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger aufgetretene Gesellschafter.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht haben FG und FA es verneint, f\u00fcr das Streitjahr einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust gesondert festzustellen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10a Satz 1 i. V. m. \u00a7 10 Abs. 1 GewStG wird der in einem Erhebungszeitraum bezogene und damit ma\u00dfgebende Gewerbeertrag um die Fehlbetr\u00e4ge gek\u00fcrzt, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrages f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbetr\u00e4ge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt worden sind. Die H\u00f6he der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge ist gesondert festzustellen (\u00a7 10a Satz 2 GewStG).<\/p>\n<p>2. Die M\u00f6glichkeit, einen Fehlbetrag als Gewerbeverlust vorzutragen bzw. einen vortragsf\u00e4higen Fehlbetrag gesondert festzustellen, setzt voraus, da\u00df die sachliche Gewerbesteuerpflicht entstanden, der Verlust also w\u00e4hrend des Bestehens eines Gewerbebetriebes verursacht worden ist. Denn nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist Gegenstand der Gewerbesteuer der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt demgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich erst, wenn s\u00e4mtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erf\u00fcllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. April 1986 IV R 100\/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527). Blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen begr\u00fcnden im Gewerbesteuerrecht im Unterschied zum Einkommensteuerrecht, das die Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Unternehmen zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb rechnet, noch keine Steuerpflicht. Denn wegen des an den Gewerbebetrieb ankn\u00fcpfenden Objektcharakters der Gewerbesteuer kommt es nicht auf die pers\u00f6nliche Steuerpflicht des Unternehmers, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Unternehmens an. Aus diesem unterschiedlichen Besteuerungsziel beider Steuerarten wie auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut von \u00a7 2 Abs. 1 GewStG und \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes hat die Rechtsprechung von jeher unterschiedliche Folgerungen f\u00fcr Beginn und Ende der Einkommen- bzw. Gewerbesteuerpflicht gezogen. Der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt damit nur der auf einen in Gang gesetzten Betrieb entfallende Gewinn, wohingegen die Einkommensteuer als Personensteuer auch betriebliche Vorg\u00e4nge im sog. Vorbereitungsstadium erfa\u00dft (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen richtet sich auch der gewerbesteuerliche Betriebsbeginn in F\u00e4llen der Betriebsaufspaltung. Als Gewerbebetrieb gilt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Beschlu\u00df vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) eine ihrer Art nach lediglich verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit, wenn sie die Nutzungs\u00fcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an ein gewerbliches (Betriebs-)Unternehmen beinhaltet (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen gemeinsam in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Diese steuerliche Beurteilung hat ihren Grund darin, da\u00df die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben, der (\u00fcber das Betriebsunternehmen) auf die Aus\u00fcbung einer gewerblichen Bet\u00e4tigung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 77\/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).<\/p>\n<p>Das Besitzunternehmen ist dementsprechend als Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung erstmals erf\u00fcllt sind. In diesem Zeitpunkt beginnt damit auch die Gewerbesteuerpflicht f\u00fcr das Besitzunternehmen.<\/p>\n<p>Das zum Investitionszulagengesetz 1982 ergangene BFH-Urteil vom 12. April 1991 III R 39\/86 (BFHE 165, 125, BStBl II 1991, 773) steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Denn es betrifft den Zeitpunkt, von dem an Herstellungskosten des Besitzunternehmens in das Vergleichsvolumen einzubeziehen sind. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts ist ausdr\u00fccklich in Anlehnung an den einkommen- und nicht gewerbesteuerlichen Betriebsbeginn getroffen worden.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den Streitfall ergibt sich daraus, da\u00df ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust der Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1994 festzustellen ist, denn die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung waren bereits im Streitjahr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die GmbH waren im Streitjahr personell miteinander verflochten, denn die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bildeten eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe und waren in der Lage, auch in der GmbH einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen.<\/p>\n<p>Die sachliche Verflechtung ergibt sich aus der \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4gerin an die GmbH. Nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verfahrensr\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, erfolgte die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4gerin mit dem Schreiben vom 25. November 1994. Das Grundst\u00fcck durfte zu Lager- und Vorf\u00fchrzwecken von der GmbH genutzt werden. Da\u00df daf\u00fcr zun\u00e4chst kein Entgelt zu zahlen war, ist f\u00fcr die Frage der sachlichen Verflechtung ohne Bedeutung, denn auch die leihweise \u00dcberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen kann eine Betriebsaufspaltung begr\u00fcnden (BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84\/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).<\/p>\n<p>Das Grundst\u00fcck war auch bereits in seinem unbebauten Zustand im Streitjahr wesentliche Betriebsgrundlage. Grundst\u00fccke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie zum Erreichen des Betriebszwecks der Betriebsgesellschaft erforderlich sind und besonderes Gewicht f\u00fcr deren Betriebsf\u00fchrung besitzen, insbesondere weil das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gr\u00fcnden ohne ein Grundst\u00fcck dieser Art den Betrieb nicht fortf\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78\/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718, m. w. N.). Kommt diese Bedeutung bereits einem unbebauten Grundst\u00fcck zu, so kann auch dieses eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein.<\/p>\n<p>Aus der insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht der GmbH hatte bereits das unbebaute Grundst\u00fcck besonderes Gewicht f\u00fcr deren Betriebsf\u00fchrung. Es war nachweislich eigens mit der Absicht erworben worden, dort auf den individuellen Betriebszweck der GmbH zugeschnittene Geb\u00e4ude zu errichten. Bereits in unbebautem Zustand war die GmbH f\u00fcr den Abschlu\u00df langfristiger H\u00e4ndlervertr\u00e4ge und damit die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebs dringend auf das Grundst\u00fcck angewiesen, um gegen\u00fcber dem ausl\u00e4ndischen Vertragspartner den Anlauf der gew\u00fcnschten Umstrukturierungsma\u00dfnahmen belegen zu k\u00f6nnen. Ob das Grundst\u00fcck vor Abschlu\u00df der Bebauung dann tats\u00e4chlich zu &#8222;Vorf\u00fchr-&#8220; oder Lagerzwecken genutzt worden ist, hat f\u00fcr die Entscheidung keine Bedeutung; die blo\u00dfe Nutzungsm\u00f6glichkeit reicht aus.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG kommt es auch nicht darauf an, da\u00df auch eine beliebige andere freie Fl\u00e4che dieselben Dienste geleistet h\u00e4tte. Denn eine sachliche Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein f\u00fcr seine Belange gleichwertiges Grundst\u00fcck mieten oder kaufen kann (BFH in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718).<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif.<\/p>\n<p>Das FG ist von einem zwischen den Beteiligten hinsichtlich seiner H\u00f6he nicht streitigen Gewerbeverlust von 2.013.007 DM ausgegangen. Der Revisionsantrag der Kl\u00e4gerin bezieht sich auf einen festzustellenden Verlustvortrag von 1.313.007 DM. Auf die begr\u00fcndete Revision der Kl\u00e4gerin darf der Senat das angefochtene Urteil nur insoweit aufheben, als der Revisionsantrag reicht. Der Senat kann der Kl\u00e4gerin nicht mehr zusprechen, als sie begehrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 II R 110\/87, BFHE 156, 566, BStBl II 1989, 733).<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des vortragsf\u00e4higen Verlustes 1994 wird auf 1.313.007 DM festgestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.1.1998 (IV R 8\/97) BStBl. 1998 II S. 478 Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung erstmals erf\u00fcllt sind. &nbsp; GewStG \u00a7 2 Abs. 1. 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