{"id":48607,"date":"1998-02-11T15:51:05","date_gmt":"1998-02-11T13:51:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48607"},"modified":"2013-06-17T15:51:45","modified_gmt":"2013-06-17T13:51:45","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-81_97-bstbl-1998-ii-s-485","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-81_97-bstbl-1998-ii-s-485\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 11.2.1998 (I R 81\/97) BStBl. 1998 II S. 485"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 81\/97) BStBl. 1998 II S. 485<\/strong><\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen von \u00a7 54 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 nicht vor, findet \u00a7 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 Anwendung. Auch der Abzug von Verlusten, die vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden sind, wird durch die Neuregelungen in \u00a7 8 Abs. 4 KStG eingeschr\u00e4nkt. Darin liegt kein Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG i.d.F. des StRG 1990 \u00a7 8 Abs. 4, \u00a7 54 Abs. 1 und Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1997, 1052)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Anteile am Stammkapital der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, in H\u00f6he von seinerzeit insgesamt 2 Mio DM wurden &#8211; zuletzt und bis zum Dezember 1987 &#8211; von A mit 508.000 DM, seiner Ehefrau B mit 504.000 DM, deren gemeinsamen Sohn C mit 489.000 DM sowie D mit 499.000 DM gehalten. Am 10. Dezember 1987 erwarben E und dessen Ehefrau F Gesch\u00e4ftsanteile von 1.501.000 DM bzw. 499.000 DM. Durch Gesellschafterbeschlu\u00df vom 19. Oktober 1988 wurde das Stammkapital auf 100.000 DM herabgesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli an. Die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1984 bis 1986 sind zu einem steuerlichen Liquidationszeitraum zusammengefa\u00dft worden (\u00a7 8 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 und 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -, \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1990 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung ein Einkommen von 458.189 DM und stellte bzw. setzte hiernach die Tarifbelastung und die K\u00f6rperschaftsteuer fest. Dem Antrag der Kl\u00e4gerin, einen noch nicht verbrauchten Verlustvortrag in gleicher H\u00f6he aus 1983 zu ber\u00fccksichtigen, folgte das FA im Hinblick auf die durch das Steuerreformgesetz 1990 (StRG 1990) vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) neu eingef\u00fcgte Regelung in \u00a7 8 Abs. 4 KStG wegen Fehlens der wirtschaftlichen Identit\u00e4t nicht (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Juni 1990, BStBl I 1990, 252, Tz. 5).<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kl\u00e4gerin mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1052 wiedergegebenen Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Revision auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, den angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zu \u00e4ndern und die Tarifbelastung und die K\u00f6rperschaftsteuer 1990 jeweils auf 0 DM festzustellen bzw. festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unter den Beteiligten besteht Einvernehmen dar\u00fcber, da\u00df die gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 KStG i. V. m. \u00a7 10d EStG f\u00fcr den Verlustabzug erforderliche wirtschaftliche Identit\u00e4t der Kl\u00e4gerin mit jener GmbH, die im Jahre 1983 den hier in Rede stehenden Verlust erlitten hat, nicht gewahrt ist. Streitig ist allein, ob die neugeschaffene Regelung des \u00a7 8 Abs. 4 KStG auf den Streitfall anwendbar ist und damit dem begehrten Verlustabzug entgegenstehen kann. Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen:<\/p>\n<p>1. Die Neuregelung in \u00a7 8 Abs. 4 KStG ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990, also auf das Streitjahr, anzuwenden (\u00a7 54 Abs. 1 KStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990). Abweichend hiervon bestimmt \u00a7 54 Abs. 4 KStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990 (= \u00a7 54 Abs. 6 KStG 1991), da\u00df die Vorschrift &#8222;auch&#8220; f\u00fcr vor dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeitr\u00e4ume anzuwenden ist, wenn die Rechtsgesch\u00e4fte, die zu dem Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t gef\u00fchrt haben, nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind. \u00a7 54 Abs. 4 KStG verlagert den erstmaligen Anwendungszeitpunkt sonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind, auf einen Zeitraum vor dem ansonsten ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraum 1990 vor. Weiteres l\u00e4\u00dft sich ihr nicht entnehmen. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung zu \u00a7 54 Abs. 1 KStG konzipiert, ohne die darin enthaltene Grundregel prinzipiell in Frage zu stellen; durch das im Gesetzestext verwendete Adverb &#8222;auch&#8220; wird dies zweifelsfrei verdeutlicht. Insbesondere beinhaltet \u00a7 54 Abs. 4 KStG keine (einschr\u00e4nkenden) Regelungen f\u00fcr die Frage, welche Verluste aus den Vorjahren abzugsf\u00e4hig sind. Diese Frage beantwortet sich nach wie vor allein nach Ma\u00dfgabe des insoweit als Grundtatbestand fungierenden \u00a7 10d EStG.<\/p>\n<p>Sind die besonderen Erfordernisse in \u00a7 54 Abs. 4 KStG nicht erf\u00fcllt, bleibt es deshalb bei der erstmaligen Anwendung von \u00a7 8 Abs. 4 KStG im Veranlagungszeitraum 1990. Die Abzugsbeschr\u00e4nkungen des \u00a7 8 Abs. 4 KStG sind folglich auch dann bedeutsam, wenn es um den Abzug solcher Verluste geht, die vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden, jedoch bislang (bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 1989) noch nicht durch Abzug verbraucht sind. Anla\u00df zu irgendwelchen Mi\u00dfdeutungen gibt das Gesetz insoweit keine. H\u00e4tte der Gesetzgeber einzelne Tatbestandsmerkmale, wie bestimmte Verlustentstehungsjahre, von der Anwendungsregelung ausnehmen wollen, h\u00e4tte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen (im Ergebnis einhellige Meinung, vgl. Bl\u00fcmich\/Danelsing, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 54 KStG Rz. 27 f.; Lohmar in Lademann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 54 Rz. 51; Schwebel in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 54 Rz. 43; Bott in Arthur Andersen, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 54 Rz. 81; H\u00f6rger\/Kemper, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1990, 539 , 543; Krebs, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1988, 228, 233; Frotscher in Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 8 Rz. 193; anders Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., \u00a7 8 Anm. 151, sowie ders.\/Schwedhelm, Finanz-Rundschau 1989, 153, 158; Schmidt-Troje in Sch\u00f6berle\/Hofmeister, Handbuch der K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 8 Rz. 342; vgl. auch die gleichgelagerte Kontroverse infolge nunmehriger \u00c4nderung des \u00a7 8 Abs. 4 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, BGBl I 1997, 2590, und der dazu ergangenen \u00dcbergangsvorschrift in \u00a7 54 Abs. 6 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zus\u00e4tzlichen Beitragszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; dazu Haritz, GmbHR 1998, 81 einerseits; F\u00fcger\/Rieger, DStR 1998, 64 andererseits).<\/p>\n<p>2. Die so zu verstehende Anwendungsregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie verst\u00f6\u00dft nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -) abgeleitete R\u00fcckwirkungsverbot.<\/p>\n<p>a) Nach herk\u00f6mmlicher Auffassung, der der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) folgt (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 13. Mai 1986 1 BvR 99, 461\/85, BVerfGE 72, 175, 196, und vom 11. Oktober 1988 1 BvR 743\/86, 1 BvL 80\/86, BVerfGE 79, 29, 45 f.), ist zwischen echter und unechter R\u00fcckwirkung zu unterscheiden. Echte (retroaktive) R\u00fcckwirkung eines Gesetzes liegt vor, wenn das Gesetz nachtr\u00e4glich \u00e4ndernd in abgewickelte, der Vergangenheit angeh\u00f6rende Tatbest\u00e4nde eingreift. Demgegen\u00fcber wird als unechte (retrospektive) R\u00fcckwirkung bezeichnet, wenn ein Gesetz auf in der Vergangenheit begr\u00fcndete, auf Dauer angelegte, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen f\u00fcr die Zukunft einwirkt. Der 2. Senat des BVerfG legt seiner Beurteilung eine abgewandelte Definition zugrunde: Eine Rechtsnorm entfalte dann R\u00fcckwirkung &#8211; im Unterschied zur tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betreffe &#8211; , wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sei, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. g\u00fcltig geworden sei (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2\/83, BVerfGE 72, 200, 241 f., und vom 14. November 1990 2 BvF 3\/88, BVerfGE 83, 89, 110).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt dem rechtsfolgenbezogenen R\u00fcckwirkungsbegriff (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. September 1992 XI R 31\/91, BFHE 169, 415, BStBl II 1993, 151). Danach ist eine R\u00fcckwirkung zu bejahen, wenn eine fr\u00fcher ma\u00dfgebliche Regelung ersetzt und der Vergangenheit hinsichtlich der Rechtsfolgen fiktiv eine Regelung unterschoben wird, die seinerzeit nicht gegolten hat und daher auch nicht beachtet werden konnte. Dementsprechend ist im Streitfall von einer &#8211; unbedenklichen &#8211; tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung auszugehen. Die Entstehung der fraglichen Verluste aus fr\u00fcheren Jahren liegt zwar &#8211; naturgem\u00e4\u00df &#8211; in der Vergangenheit, die Rechtsfolgen, n\u00e4mlich die Beschr\u00e4nkung und ggf. der Ausschlu\u00df des Verlustabzugs, treten hingegen erst zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem \u00a7 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990 g\u00fcltig geworden ist (siehe auch Senatsurteil vom 12. Juli 1989 I R 46\/85, BFHE 158, 224, BStBl II 1990, 113, unter 5.).<\/p>\n<p>b) Gesetze, die auf gegenw\u00e4rtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen f\u00fcr die Zukunft einwirken, k\u00f6nnen Grundrechte ber\u00fchren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes einflie\u00dfen (BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 72, 200, 242 f., und in BVerfGE 79, 29, 46). Gegen diese Grunds\u00e4tze wird versto\u00dfen, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und sein Vertrauen schutzw\u00fcrdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen; es ist abzuw\u00e4gen zwischen dem Ausma\u00df des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens f\u00fcr das Wohl der Allgemeinheit (vgl. Jarass\/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 20 Rdnr. 52 f, m. w. N.).<\/p>\n<p>Bei dieser Abw\u00e4gung hat im Streitfall das auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage gerichtete Vertrauen der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzutreten. Zwar konnte sie im Dezember 1987, als ihre jetzigen Gesellschafter die Stammanteile von den zuvorigen Gesellschaftern erwarben, nach Lage der Dinge wohl davon ausgehen, die aufgelaufenen Verluste aus den Vorjahren steuerlich wirksam werden zu lassen. Dies entsprach dem Stand der Rechtsprechung des BFH, wonach es f\u00fcr den Verlustabzug lediglich auf die rechtliche Identit\u00e4t der K\u00f6rperschaft ankam (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 I R 202\/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308, und I R 318 &#8211; 319\/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310). Gleichwohl konnte nicht darauf vertraut werden, da\u00df der Gesetzgeber &#8211; dem folgend &#8211; den Verlustabzug k\u00fcnftig unter gegen\u00fcber der bisherigen Praxis erleichterten Umst\u00e4nden erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Dieser war vielmehr darin frei, die Abzugsm\u00f6glichkeiten einzuschr\u00e4nken, ebenso wie er ungehindert gewesen w\u00e4re, den in \u00a7 10d EStG geregelten Verlustabzug \u00fcberhaupt ver\u00e4nderten Konditionen zu unterwerfen. Der Vergangenheitsbezug der Verluste, dem auch \u00a7 10d EStG Rechnung tr\u00e4gt, \u00e4ndert daran nichts. Daraus erw\u00e4chst f\u00fcr den betreffenden Steuerpflichtigen weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach eine nicht oder geringer begrenzte zuk\u00fcnftige Ausgleichsf\u00e4higkeit mit sp\u00e4teren Gewinnen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die allgemeine Steuergerechtigkeit, insbesondere dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit. Zwar entspr\u00e4che hiernach die steuerliche Erfassung allein des Totalgewinns eines Steuerpflichtigen der &#8222;idealen&#8220; Besteuerung (vgl. Tipke\/Lang, Steuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 9 Rz. 44). Haushaltspolitisch und technisch l\u00e4\u00dft sich dies indes nicht bew\u00e4ltigen, da der Fiskus auf den sukzessiven Eingang der Steuern angewiesen ist. Der \u00fcberperiodische Verlustabzug als Ausdruck des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips wird deshalb durch den Grundsatz der Periodizit\u00e4t als Ausdruck der Rechtssicherheit \u00fcberlagert. Dies ist auch von Verfassungs wegen hinzunehmen, jedenfalls solange, wie &#8211; was f\u00fcr das Streitjahr nicht in Frage steht &#8211; die Abzugsf\u00e4higkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und g\u00e4nzlich ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 8. M\u00e4rz 1978 1 BvR 117\/78, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1978, 293; vom 22. Juli 1991 1 BvR 313\/88, HFR 1992, 423). Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, die Verluste sp\u00e4ter ausgleichen zu k\u00f6nnen, nicht zu einer grundgesetzlich gesch\u00fctzten Verm\u00f6gensposition (Art. 14 Abs. 1 GG). Es bleibt dabei, da\u00df die Ausgleichsf\u00e4higkeit unter dem Vorbehalt ihrer Beschr\u00e4nkung durch einfaches Recht (\u00a7 10d EStG, aber auch \u00a7 8 Abs. 4 KStG) steht, und zwar gleicherma\u00dfen in materiell- wie in formalrechtlicher Hinsicht. Von daher gibt auch der Umstand, da\u00df die entstandenen Verluste nach \u00a7 10d Abs. 3 Satz 1 EStG bereits im Entstehungsjahr gesondert festzustellen sind, f\u00fcr die k\u00fcnftige Behandlung dieser Verluste nichts her. Der Gesetzgeber wird dadurch keineswegs &#8211; durch den Feststellungsbescheid &#8211; dahin pr\u00e4judiziert, den in diesem Bescheid angelegten Vorgaben auch materiell entsprechen zu m\u00fcssen. Der Regelungsgehalt der Feststellung begrenzt sich darin, die H\u00f6he des jeweiligen Verlustbetrages f\u00fcr das sp\u00e4tere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (vgl. \u00a7 10d Abs. 3 Satz 2 EStG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 81\/97) BStBl. 1998 II S. 485 Liegen die Voraussetzungen von \u00a7 54 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 nicht vor, findet \u00a7 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 Anwendung. 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