{"id":48610,"date":"1998-02-05T16:38:24","date_gmt":"1998-02-05T14:38:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48610"},"modified":"2013-06-17T16:40:10","modified_gmt":"2013-06-17T14:40:10","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1998-v-r-101_96-bstbl-1998-ii-s-492","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1998-v-r-101_96-bstbl-1998-ii-s-492\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 5.2.1998 (V R 101\/96) BStBl. 1998 II S. 492"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 101\/96) BStBl. 1998 II S. 492<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt ein Unternehmer ein Geb\u00e4ude mit Wohn- und Gewerbefl\u00e4chen zu einem Kaufpreis, der nach Ertragswertermittlungen f\u00fcr die unterschiedlich verwendeten (steuerfrei und steuerpflichtig) vermieteten) Geb\u00e4udeteile gebildet wurde, ist die Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge durch den Unternehmer anhand des daraus folgenden Aufteilungsschl\u00fcssels als sachgerechte Sch\u00e4tzung i. S. von \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 anzuerkennen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 15 Abs. 4 bis 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 574)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb im September 1989 ein im August 1989 fertiggestelltes Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus (Wohnfl\u00e4che: 230 qm, gewerblich nutzbare Fl\u00e4che: 244 qm). Nach einem Bankgutachten vom August 1989 war eine Jahresmiete von 104.436 DM zu erwarten. Davon sollten 70,71 v. H. auf die Gewerbefl\u00e4chen entfallen. Ferner f\u00fchrte das Gutachten aus, der Kaufpreis entspreche dem 13,9fachen der Miete; der Sachwert betrage 1.405.000 DM, der Ertragswert 1.446.518 DM, von diesem entfielen 1.000.633 DM (ca. 69,17 v. H.) auf die Gewerbefl\u00e4chen. Bei Erwerb waren die meisten Einheiten bereits vermietet, kurz nach Erwerb wurde noch eine Wohnung vermietet.<\/p>\n<p>Auf die Anschaffungskosten entfielen Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 211.096,89 DM.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1989 machte die Kl\u00e4gerin abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 145.790,15 DM geltend. Der Betrag entspricht 69,06 v. H. der gesamten Vorsteuerbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entfielen von den 1989 aus dem Objekt insgesamt erzielten Mieten 69,06 v. H. auf die vermieteten Gewerbefl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte zun\u00e4chst unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung eine negative Umsatzsteuer von 141.685 DM fest. Mit ge\u00e4ndertem Bescheid f\u00fcr 1989 setzte das FA (weiterhin unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung) die negative Umsatzsteuer auf 104.709 DM herab. Es ber\u00fccksichtigte Vorsteuerbetr\u00e4ge nur noch in H\u00f6he von 108.814,41 DM entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der vermieteten Gewerbefl\u00e4chen (51,55 v. H.) zu den vermieteten Wohnfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG vertrat im wesentlichen die Auffassung, nicht nur bei Herstellung, sondern auch bei Anschaffung eines gemischt steuerpflichtig\/steuerfrei genutzten Grundst\u00fccks seien die Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4chen aufzuteilen. Das Verh\u00e4ltnis der Ertragswerte sei kein geeigneter Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung. Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Aufteilung beruhe auf der Methode des \u00a7 15 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 (sog. Umsatzschl\u00fcssel). Dieser Methode entspreche hier (wie auch in der Regel) auch das Ertragswertverfahren, also die Orientierung an dem Verh\u00e4ltnis der zu erwartenden Ums\u00e4tze. \u00a7 15 Abs. 6 UStG 1980 fordere aber die Gegen\u00fcberstellung der nach \u00a7 15 Abs. 5 und Abs. 4 UStG 1980 gefundenen Ergebnisse, um ungerechtfertigte Steuervorteile (nach \u00a7 15 Abs. 5 UStG 1980) zu vermeiden. Solche erg\u00e4ben sich aber nach der Methode der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 17,5 v. H. gegen\u00fcber der Aufteilung nach dem Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 574 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 15 UStG 1980. Sie macht geltend, die gutachterlich vorgegebenen Verkehrswerte f\u00fcr die unterschiedlich genutzten Geb\u00e4udeteile einheitlich f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer angesetzt zu haben. Bei der Einkommensteuer sei das FA dem Aufteilungsma\u00dfstab nach dem Ertragswertverfahren uneingeschr\u00e4nkt gefolgt. Entgegen der Auffassung des FA handle es sich bei dieser Aufteilung um ein Sch\u00e4tzungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 &#8211; anhand der voraussichtlich erzielbaren Miete als objektbezogenem Merkmal &#8211; und nicht um die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschl\u00fcssel gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 5 UStG 1980. Die zuf\u00e4llige \u00dcbereinstimmung eines wesentlichen Elements der Ertragswertmethode mit der Umsatzschl\u00fcsselmethode in Form der Jahresrohmiete mache die Aufteilung nicht sachfremd.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. M\u00e4rz 1994 durch Festsetzung der Umsatzsteuer auf .\/. 141.685 DM zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur beantragten \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 1989. Die Ermittlung der nicht abziehbaren und abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin beruht auf einer sachgerechten Sch\u00e4tzung i. S. von \u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980.<\/p>\n<p>1. Das FG ging zwar zutreffend davon aus, da\u00df die Vorsteuerbetr\u00e4ge, die der Kl\u00e4gerin bei Erwerb des Gesch\u00e4fts- und Wohngeb\u00e4udes in Rechnung gestellt worden waren, hinsichtlich der Abziehbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 aufzuteilen waren. Das Geb\u00e4ude wurde in bezug auf die Gewerbefl\u00e4chen zur Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger, zum Vorsteuerabzug berechtigender Vermietungsums\u00e4tze und in bezug auf die Wohnfl\u00e4chen zur Ausf\u00fchrung steuerfreier, zum Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug f\u00fchrender Vermietungsums\u00e4tze verwendet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1980 ist, wenn der Unternehmer einen f\u00fcr sein Unternehmen gelieferten Gegenstand nur zum Teil zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar, der den zum Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug f\u00fchrenden Ums\u00e4tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbetr\u00e4ge im Wege einer sachgerechten Sch\u00e4tzung ermitteln.<\/p>\n<p>Bis zum Ablauf des Streitjahres 1989 galten ferner noch die erg\u00e4nzenden Aufteilungsregeln der Abs\u00e4tze 5 und 6 des \u00a7 15 UStG 1980. Nach \u00a7 15 Abs. 5 UStG 1980 kann der Unternehmer anstelle einer Aufteilung nach Absatz 4 die nicht abziehbaren Teile der aufzuteilenden Vorsteuerbetr\u00e4ge einheitlich nach dem Verh\u00e4ltnis der zum Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug f\u00fchrenden Ums\u00e4tze zu den \u00fcbrigen Ums\u00e4tzen ermitteln. Nach Absatz 6 ist die Anwendung des Absatzes 5 ausgeschlossen, wenn sie zu ungerechtfertigten Steuervorteilen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Das Urteil war aber aufzuheben, weil es die &#8222;Ermittlung der nicht abziehbaren Teilbetr\u00e4ge&#8220; durch die Kl\u00e4gerin zu Unrecht nicht als sachgerechte Sch\u00e4tzung i. S. von \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 anerkannte. Als &#8222;sachgerecht&#8220; sah das FG vielmehr die Aufteilung von Kaufpreis und Vorsteuerbetr\u00e4gen nach dem Schl\u00fcssel der Nutzfl\u00e4chen durch das FA an. Dem stellte es die Aufteilung durch die Kl\u00e4gerin als Methode i. S. von \u00a7 15 Abs. 5 UStG 1980 gegen\u00fcber, die wegen &#8222;ungerechtfertigter Steuervorteile&#8220; i. S. von Absatz 6 ausgeschlossen sei. Diese Auslegung des \u00a7 15 Abs. 4 bis 6 UStG 1980 h\u00e4lt der Revision nicht stand.<\/p>\n<p>a) Aus \u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980 folgt, da\u00df &#8222;der Unternehmer&#8220; eine sachgerechte Sch\u00e4tzung vorzunehmen hat. Es ist somit Sache des Unternehmers, welche Sch\u00e4tzungsmethode er w\u00e4hlt. Das FA kann nachpr\u00fcfen, ob die Sch\u00e4tzung &#8222;sachgerecht&#8220; ist. Kriterien f\u00fcr eine &#8222;sachgerechte Sch\u00e4tzung&#8220; im Sinne der Vorschrift umschreibt das Umsatzsteuergesetz nicht ausdr\u00fccklich. Aus 15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1980 folgt lediglich das Erfordernis einer &#8222;wirtschaftlichen Zurechnung&#8220; von Vorsteuerbetr\u00e4gen zu Ums\u00e4tzen. 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980 der im Streitjahr geltenden Fassung kann ferner entnommen werden, da\u00df die Aufteilung nach dem Umsatzschl\u00fcssel nicht generell als &#8222;wirtschaftliche Zurechnung&#8220; i. S. von \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 angesehen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. M\u00e4rz 1992 V R 70\/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755). Diese Aufteilungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 15 Abs. 5 (i. V. m. Abs. 6) UStG 1980 wurde ab 1. Januar 1990 aufgehoben mit der Begr\u00fcndung, eine sachgerechte Zuordnung der (nicht schon ausschlie\u00dflich zurechenbaren) Vorsteuerbetr\u00e4ge lasse sich zutreffender und einfacher im Weg der nach Absatz 4 allgemein zugelassenen Sch\u00e4tzung erzielen (vgl. BTDrucks 11\/2157, 191, Zu Nr. 6 &#8211; \u00a7 15 UStG -; zu den Gesetzes\u00e4nderungen hinsichtlich der Aufteilungsmethoden vgl. BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).<\/p>\n<p>Gemeinschaftsrechtlich ist in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) f\u00fcr die Vorsteueraufteilung folgendes vorgegeben:<\/p>\n<p>&#8222;Soweit Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet werden, f\u00fcr die nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch f\u00fcr Ums\u00e4tze, f\u00fcr die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur f\u00fcr den Teil der Mehrwertsteuer zul\u00e4ssig, der auf den Betrag der erstgenannten Ums\u00e4tze entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 f\u00fcr die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Ums\u00e4tze festgelegt.<\/p>\n<p>Jedoch k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten<\/p>\n<p>a) dem Steuerpflichtigen gestatten, f\u00fcr jeden Bereich seiner T\u00e4tigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn f\u00fcr jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen gef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>b) den Steuerpflichtigen verpflichten, f\u00fcr jeden Bereich seiner T\u00e4tigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und f\u00fcr jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu f\u00fchren;<\/p>\n<p>c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen vorzunehmen;<\/p>\n<p>d) &#8230;<\/p>\n<p>e) &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat der deutsche Gesetzgeber die danach in erster Linie vorgesehenen Aufteilungsmethoden nach einem Umsatzschl\u00fcssel nur bis zum Jahr 1989 (beschr\u00e4nkt auf \u00a7 15 Abs. 5 UStG 1980) \u00fcbernommen. Die (seit 1. Januar 1990 ausschlie\u00dflich geltende) Zurechnungsmethode des \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 entspricht der des Buchst. c der Richtlinienbestimmung (Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen).<\/p>\n<p>b) Aufgrund der oben angegebenen Vorschriften beurteilte der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung bzw. Zuordnung regelm\u00e4\u00dfig &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; eine gegenst\u00e4ndliche Zurechnung des Eingangsumsatzes zu dem Ausgangsumsatz, in den er als Leistungsgegenstand eingeht, im \u00fcbrigen eine Zurechnung des Eingangsumsatzes nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zu den Ausgangsums\u00e4tzen des Unternehmens (vgl. BFH, Urteil vom <span style=\"font-family: Arial; color: #000000; font-size: small;\">16. September 1993 V R 82\/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, mit Nachweisen).<\/span><\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (Urteil vom 6. April 1995 Rs. C 4\/94 &#8211; BLP -, Slg. 1995, I-983, 1001, Umsatzsteuer-Rundschau 1995, 332) entnimmt der Formulierung in Art. 17 Abs. 5 Richtlinie 77\/388\/EWG &#8222;f\u00fcr &#8230; verwendet werden&#8220;, da\u00df die betreffenden Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den besteuerten Ums\u00e4tzen aufweisen m\u00fcssen, damit das in Absatz 2 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug entsteht.<\/p>\n<p>In dem bezeichneten Rahmen ist jedes Aufteilungsverfahren des Unternehmers als sachgerechte Sch\u00e4tzung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbetr\u00e4ge anzuerkennen, das &#8211; objektiv nachpr\u00fcfbar &#8211; nach einheitlicher Methode die beiden &#8222;Nutzungsteile&#8220; eines gemischt verwendeten Gegenstands bzw. einer sonstigen Leistung den damit ausgef\u00fchrten steuerfreien und steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen zurechnet.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin angewandte Verfahren zur Ermittlung der nicht abziehbaren und der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge erf\u00fcllt diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des FG erwarb die Kl\u00e4gerin das zur gemischten Verwendung vorgesehene Geb\u00e4ude zu einem Kaufpreis, der nach Ertragsfaktoren (erwartete Jahresrohmiete f\u00fcr die jeweiligen Nutzfl\u00e4chen unter Anwendung eines einheitlichen Vervielf\u00e4ltigers) ermittelt worden war.<\/p>\n<p>Sogenannte Ertragswertverfahren geh\u00f6ren zu den anerkannten Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts solcher bebauten Grundst\u00fccke, die zur Ertragserzielung (Vermietung und Verpachtung) bestimmt sind (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z. B. Urteil vom 16. Juni 1977 VII ZR 2\/76, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht 1977, 1055, mit Nachweisen). Sie werden f\u00fcr Mietwohngrundst\u00fccke, vermietete Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke und gemischtgenutzte Grundst\u00fccke, die teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken vermietet sind, herangezogen (vgl. Simon\/Kleiber, Sch\u00e4tzung und Ermittlung von Grundst\u00fcckswerten, 7. Aufl. 1996, Rz. 1.134). Bei den letztgenannten gemischtgenutzten Grundst\u00fccken kommt auch eine Aufteilung der Wertermittlung in zwei Teile in Betracht (vgl. Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 5. Aufl. 1997, S. 231 ff.). Welche Variante der Ertragswertverfahren der Unternehmer heranzieht, steht in seinem Ermessen, soweit das gew\u00e4hlte Verfahren einheitlich der gesamten Wert- bzw. Kaufpreisermittlung zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Anhand der Kriterien des \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, die nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis zu ermitteln, das sich aus den (nach Ertragswertberechnungen gebildeten) Kaufpreisanteilen f\u00fcr die Nutzfl\u00e4chen ergibt. Auch dies f\u00fchrt zu einer wirtschaftlichen Zurechnung der auf den erworbenen Gegenstand entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge zu den damit ausgef\u00fchrten steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen.<\/p>\n<p>c) Hat der Unternehmer &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein bestimmtes sachgerechtes Ermittlungsverfahren gew\u00e4hlt, ist es der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere &#8222;sachgerechte&#8220; Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z. B. die vom FA herangezogene Aufteilung des Gesamtkaufpreises bzw. der Vorsteuerbetr\u00e4ge allein nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel oder auch &#8211; unbeschadet der im Streitjahr noch geltenden, einschr\u00e4nkenden Vorschriften des \u00a7 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980 &#8211; die Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der mit dem Gegenstand ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze (gegenstandsbezogener Umsatzschl\u00fcssel).<\/p>\n<p>Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob diese Grunds\u00e4tze auch zur Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge auf Bauleistungen bei Herstellung eines Geb\u00e4udes zur gemischten Verwendung anzuwenden sind. Das FG st\u00fctzte seine Entscheidung auf das zu diesem Bereich ergangene BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, <span style=\"font-family: Arial; color: #000000; font-size: small;\">755. Im Fall dieses Urteils hatte der Senat die Aufteilung nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel gegen\u00fcber der vom Unternehmer angewandten Aufteilung nach Marktwert- oder Restwertrechnungen als sachgerechte Sch\u00e4tzung angesehen.<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr die Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge bei Erwerb eines gemischt verwendeten Geb\u00e4udes ist jedenfalls dann nicht zwingend auf (soweit vorhanden: aktuelle) Baukosten abzustellen, wenn bei der Kaufpreisermittlung (anhand objektiver Umst\u00e4nde belegbar) andere Faktoren &#8211; wie hier Ertragswertberechnungen hinsichtlich der unterschiedlich verwendeten Geb\u00e4udeteile &#8211; ma\u00dfgeblich waren.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin bei der Vorsteueraufteilung die nicht abziehbaren und die abziehbaren Vorsteuer-Teilbetr\u00e4ge durch wirtschaftliche Zurechnung und sachgerechte Sch\u00e4tzung i. S. von \u00a7 15 Abs. 4 UStG 1980 ermittelte, scheidet schon aus diesem Grund die Heranziehung von \u00a7 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980 aus. Wird &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Ertragswertverfahren von den Vertragsparteien ber\u00fccksichtigt, spielt es grunds\u00e4tzlich keine Rolle, nach welcher Variante des Verfahrens vorgegangen wird, soweit ersichtlich die identischen und nachvollziehbaren Kriterien gleichartig f\u00fcr beide Geb\u00e4udeteile herangezogen werden.<\/p>\n<p>3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer f\u00fcr 1989 wird wie beantragt auf .\/. 141.685 DM festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 101\/96) BStBl. 1998 II S. 492 Erwirbt ein Unternehmer ein Geb\u00e4ude mit Wohn- und Gewerbefl\u00e4chen zu einem Kaufpreis, der nach Ertragswertermittlungen f\u00fcr die unterschiedlich verwendeten (steuerfrei und steuerpflichtig) vermieteten) Geb\u00e4udeteile gebildet wurde, ist die Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge durch den Unternehmer anhand des daraus folgenden Aufteilungsschl\u00fcssels als sachgerechte Sch\u00e4tzung i. 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