{"id":48630,"date":"1998-02-05T16:34:28","date_gmt":"1998-02-05T14:34:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48630"},"modified":"2013-06-17T16:35:49","modified_gmt":"2013-06-17T14:35:49","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1998-iv-r-17_97-bstbl-1998-ii-s-535","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1998-iv-r-17_97-bstbl-1998-ii-s-535\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    5.2.1998 (IV R 17\/97) BStBl. 1998 II S. 535"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (IV R 17\/97) BStBl. 1998 II S. 535<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>1. Ob bei fehlerhaften Eintragungen im Eingabewertbogen f\u00fcr das maschinelle Steuerfestsetzungsverfahren ein mechanisches Versehen, ein Irrtum \u00fcber den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach \u00a7 129 AO 1977 ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, mu\u00df nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Pr\u00fcfung nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang unterliegt.<\/p>\n<p>2. Sind Ehegatten Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs, k\u00f6nnen Eintragungen im Eingabewertbogen, die zur Gew\u00e4hrung des personenbezogenen H\u00f6chstbetrags der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34e EStG f\u00fcr jeden Ehegatten f\u00fchren, nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes beruhen, so da\u00df ein Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 129 Satz 1; EStG \u00a7 34e Abs. 2 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1997, 711)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und bewirtschafteten in den Streitjahren 1988 bis 1991 in G\u00fctergemeinschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In allen Streitjahren hatten sie dem Grunde nach einen Anspruch auf die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34e des Einkommensteuergesetzes (EStG), dessen betriebsbezogener H\u00f6chstbetrag von 2.000 DM ihnen je zur H\u00e4lfte zuzurechnen war.<\/p>\n<p>Bei Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung trug der Sachbearbeiter den jeweiligen Gewinnanteil der Ehegatten aus dem im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahr unter der Kennziffer 34 bzw. 35 des Eingabewertbogens ein. Zutreffend w\u00e4re eine Eintragung unter Kennziffer 38 bzw. 39 gewesen, wobei zugleich der betriebsbezogene H\u00f6chstbetrag von je 1.000 DM unter der Kennziffer 40 bzw. 41 h\u00e4tte vermerkt werden m\u00fcssen. Die fehlerhafte Eintragung hatte zur Folge, da\u00df im automatisierten Verfahren von zwei eigenst\u00e4ndigen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausgegangen und jedem der Kl\u00e4ger der volle betriebsbezogene H\u00f6chstbetrag von 2.000 DM gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p>Nachdem der Landesrechnungshof derartige &#8211; nicht nur im Fall der Kl\u00e4ger unterlaufene &#8211; Eingabefehler beanstandet hatte, erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) auf \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctzte \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 711), weil eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei Erla\u00df der urspr\u00fcnglichen Bescheide nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit seien erf\u00fcllt. Es handele sich um eine den verwaltungsinternen Anweisungen widersprechende Eintragung im Eingabewertbogen und einen Irrtum \u00fcber den Ablauf des maschinellen Verfahrens. Die M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums sei ausgeschlossen, weil die Bearbeiter auf die maschinell richtige Berechnung der Steuererm\u00e4\u00dfigung vertraut h\u00e4tten. Nur wenn sie die vorgeschriebenen Eintragungen richtig vorgenommen h\u00e4tten, w\u00e4ren rechtliche \u00dcberlegungen notwendig gewesen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung der Steuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht vorlagen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 129 Satz 1 AO 1977 kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erla\u00df eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. &#8222;\u00c4hnliche offenbare Unrichtigkeiten&#8220; sind einem Schreib- oder Rechenfehler \u00e4hnliche mechanische Versehen. Ist die mehr als theoretische M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Juli 1984 VIII R 304\/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785; vom 28. November 1985 IV R 178\/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).<\/p>\n<p>Fehler bei Eintragungen in Eingabewertb\u00f6gen f\u00fcr die automatische Datenverarbeitung k\u00f6nnen als rein mechanische Versehen \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im vorgenannten Sinn sein, etwa bei Irrt\u00fcmern \u00fcber den Ablauf des maschinellen Verfahrens, Verwendung falscher Schl\u00fcsselzahlen oder \u00dcbersehen notwendiger Eintragungen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 226\/77, BFHE 129, 5, BStBl II 1980, 62; vom 10. Mai 1989 I R 104\/85, BFH\/NV 1990, 478). Es ist aber auch denkbar, da\u00df fehlerhafte Eintragungen auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert. Ob ein mechanisches Versehen, ein Irrtum \u00fcber den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach \u00a7 129 AO 1977 ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, mu\u00df nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1986 IX R 52\/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156\/84, BFH\/NV 1988, 277; vom 18. Oktober 1989 I R 15\/86, BFH\/NV 1990, 752). Dabei handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Pr\u00fcfung nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang unterliegt (BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 X R 47\/91, BFH\/NV 1993, 638).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df das FG von der nicht nur theoretischen M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums ausgegangen ist und deshalb das Vorliegen einer \u00e4hnlichen offenbaren Unrichtigkeit verneint hat. Zwar ist dem FA darin zuzustimmen, da\u00df die Bearbeiter bei den Veranlagungen in Unkenntnis der entsprechenden Dienstanweisungen jeweils darauf vertraut haben k\u00f6nnten, aufgrund der von ihnen vorgenommenen Eintragungen werde die richtige Steuererm\u00e4\u00dfigung bei der maschinellen Verarbeitung errechnet werden. Dann h\u00e4tten sie keine weiteren rechtlichen \u00dcberlegungen \u00fcber die Betriebsbezogenheit des H\u00f6chstbetrags angestellt, so da\u00df von einem mechanischen Versehen gesprochen werden k\u00f6nnte. Es verst\u00f6\u00dft aber weder gegen Erfahrungss\u00e4tze noch gegen die Denkgesetze, wenn das FG es ebenso f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, da\u00df der Bearbeiter infolge unrichtiger Auslegung des \u00a7 34e EStG den Ehegatten jeweils einen vollen H\u00f6chstbetrag zubilligen wollte. Dies k\u00f6nnte bei oberfl\u00e4chlicher Lekt\u00fcre des Gesetzestextes aus der sprachlich wenig gegl\u00fcckten Formulierung des \u00a7 34e Abs. 2 Satz 3 EStG (vgl. Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 1733; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 34e EStG Anm. 52) entnommen worden sein. Auch die H\u00e4ufung entsprechender Fehler in verschiedenen F\u00c4 wird vom FG zu Recht als Beleg daf\u00fcr genommen, da\u00df die konkrete M\u00f6glichkeit einer fehlerhaften Auslegung der komplizierten Vorschrift besteht. Nicht fernliegend ist zudem die von den Kl\u00e4gern ge\u00e4u\u00dferte Vermutung, es k\u00f6nne die Verdoppelung des Freibetrags nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten zu der Annahme gef\u00fchrt haben, entsprechend sei auch bei \u00a7 34e EStG zu verfahren. Die Eintragungen im Eingabewertbogen w\u00e4ren dann gezielt zu dem Zweck erfolgt, den Kl\u00e4gern im maschinellen Verfahren jeweils den vollen H\u00f6chstbetrag zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (IV R 17\/97) BStBl. 1998 II S. 535 1. Ob bei fehlerhaften Eintragungen im Eingabewertbogen f\u00fcr das maschinelle Steuerfestsetzungsverfahren ein mechanisches Versehen, ein Irrtum \u00fcber den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach \u00a7 129 AO 1977 ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, mu\u00df nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls beurteilt werden. 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