{"id":48667,"date":"1998-02-03T16:38:19","date_gmt":"1998-02-03T14:38:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48667"},"modified":"2013-06-17T16:39:52","modified_gmt":"2013-06-17T14:39:52","slug":"bfh-urteil-vom-3-2-1998-ix-r-38_96-bstbl-1998-ii-s-539","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1998-ix-r-38_96-bstbl-1998-ii-s-539\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    3.2.1998 (IX R 38\/96) BStBl. 1998 II S. 539"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.2.1998 (IX R 38\/96) BStBl. 1998 II S. 539<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Die gleichzeitige Vereinbarung eines Nie\u00dfbrauchs und eines Mietvertrages ist jedenfalls dann kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 AO 1977), wenn das dingliche Nutzungsrecht lediglich zur Sicherung des Pacht- oder Mietverh\u00e4ltnisses vereinbart und nicht tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; EStG \u00a7 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1997, 175)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb am 9. April 1990 von seiner Mutter eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 175.000 DM. In dem notariellen Kaufvertrag wurde ein &#8222;Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag&#8220; zum Gegenstand der Urkunde gemacht, den die Parteien dem Notar \u00fcbergeben hatten. In diesem sollte f\u00fcr die Verk\u00e4uferin, die Mutter des Kl\u00e4gers, ein Wohnungsrecht an der verkauften Wohnung bestellt werden. Gleichzeitig wurde ein lebensl\u00e4nglicher Mietvertrag zwischen der Mutter und ihrem Sohn vereinbart. Das Wohnungsrecht sollte nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut der Urkunde zur Verst\u00e4rkung des Mietverh\u00e4ltnisses dienen. In dem notariellen Kaufvertrag wurde in Ab\u00e4nderung des \u00fcbergebenen &#8222;Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages&#8220; vereinbart, da\u00df der Verk\u00e4uferin anstelle des dort vorgesehenen Wohnungsrechts der Nie\u00dfbrauch an dem verkauften Wohnungseigentum zustehen sollte. Der Inhalt des Nie\u00dfbrauchs bestimmte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht, den Nie\u00dfbrauch Dritten zur Aus\u00fcbung zu \u00fcberlassen, wurde ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Am 2. Mai 1990 schlossen die Vertragspartner einen weiteren Vertrag, durch den die Mutter dem Kl\u00e4ger ein mit 6,5 v. H. zu verzinsendes und auf 10 Jahre unk\u00fcndbares Darlehen in H\u00f6he des vereinbarten Kaufpreises gew\u00e4hrte.<\/p>\n<p>In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger ab dem 1. Mai 1990 Mieteinnahmen von monatlich 300 DM = 2.400 DM im Jahr 1990. Au\u00dferdem machten sie Werbungskosten in einer Gesamth\u00f6he von 19.271 DM geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die negativen Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 16.871 DM nicht an, da die Mutter des Kl\u00e4gers die Wohnung aufgrund eigenen Rechts (Nie\u00dfbrauch) genutzt habe. Eine mietweise \u00dcberlassung der R\u00e4ume habe nicht vorgelegen. Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit der Begr\u00fcndung ab, da\u00df die vertraglichen Gestaltungen einen Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i. S. des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellten (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 175).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts und berufen sich auf Verfahrensm\u00e4ngel.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche im Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen seien unstreitig angemessen und ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden. Die Voraussetzungen des \u00a7 42 AO 1977 l\u00e4gen nicht vor. Die Parteien h\u00e4tten vielmehr die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen schaffen und tragen wollen, die sie vereinbart h\u00e4tten. Diese Folgen seien zivilrechtlich und steuerrechtlich v\u00f6llig verschieden von denjenigen eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs.<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung des FG beruhe dar\u00fcber hinaus auf der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Den Parteien sei im Rahmen des umfangreichen und sorgf\u00e4ltigen Er\u00f6rterungstermins vor dem Einzelrichter deutlich gemacht worden, da\u00df das Gericht die Auffassung des FA im vorliegenden Falle nicht teile. Im Hinblick darauf h\u00e4tten die Kl\u00e4ger auf eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Senat des FG verzichtet. Da das FG in seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung als im Er\u00f6rterungstermin vertreten habe, sei es verpflichtet gewesen, eine m\u00fcndliche Verhandlung anzuberaumen, um die tats\u00e4chlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Kl\u00e4gers und der Vertragsparteien unmittelbar kennenzulernen und dem Kl\u00e4ger Gelegenheit zu geben, auch in rechtlicher Hinsicht zu der ge\u00e4nderten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1990 unter Ber\u00fccksichtigung weiterer negativer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von .\/. 16.871 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Das FG hat zu Unrecht die Ber\u00fccksichtigung des Werbungskosten\u00fcberschusses bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 des Einkommensteuergesetzes) abgelehnt, weil das Mietverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mit seiner Mutter wegen Mi\u00dfbrauchs von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 AO 1977) steuerlich nicht anzuerkennen sei.<\/p>\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4ger hat allerdings keinen Erfolg, soweit diese einen Verfahrensmangel geltend machen. Die R\u00fcge einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7 119 Nr. 3 FGO) ist von den Kl\u00e4gern schon nicht schl\u00fcssig vorgetragen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Januar 1985 I R 292\/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4ger ergibt sich weder, da\u00df sie sich zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen nicht \u00e4u\u00dfern konnten, noch da\u00df das finanzgerichtliche Urteil auf neue, bisher nicht er\u00f6rterte rechtliche Gesichtspunkte gest\u00fctzt worden ist. Das FG war auch nicht allein deshalb, weil der Berichterstatter im Er\u00f6rterungstermin m\u00f6glicherweise eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat, verpflichtet, eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren. Indem die Kl\u00e4ger in Kenntnis s\u00e4mtlicher Schrifts\u00e4tze und des Protokolls des Er\u00f6rterungstermins wirksam auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet haben, haben sie sich bewu\u00dft der M\u00f6glichkeit begeben, vor dem vollst\u00e4ndigen Senat des FG vorzutragen.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FG sind die Voraussetzungen eines Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 AO 1977) nicht gegeben.<\/p>\n<p>a) Ein Gestaltungsmi\u00dfbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung: Senatsurteil vom 16. Januar 1996 IX R 13\/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, m. w. N.). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272). Auch Angeh\u00f6rigen steht es frei, ihre Rechtsverh\u00e4ltnisse untereinander steuerlich m\u00f6glichst g\u00fcnstig zu gestalten. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern daf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214).<\/p>\n<p>Die gleichzeitige Vereinbarung eines dinglichen Nutzungsrechts und eines Mietvertrages ist jedenfalls dann kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts, wenn das dingliche Nutzungsrecht zur Sicherung des Pacht- oder Mietverh\u00e4ltnisses vereinbart wird.<\/p>\n<p>b) Die Sicherung eines obligatorischen Mietverh\u00e4ltnisses durch ein dingliches Nutzungsrecht ist zivilrechtlich m\u00f6glich.<\/p>\n<p>\u00dcber dieselbe Wohnung kann sowohl ein Mietvertrag und gleichzeitig oder auch nachtr\u00e4glich ein dingliches Nutzungsrecht bestellt werden (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 25. Januar 1974 V ZR 68\/72, Der Deutsche Rechtspfleger, 1974, 187; vom 10. Mai 1968 V ZR 221\/64, Betriebs-Berater 1968, 767; Sch\u00f6n, Der Nie\u00dfbrauch an Sachen, S. 372; Joost, M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 1093 RdNr. 16; Staudinger\/Ring, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 1093 Rn. 3; Rothe, Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, \u00a7 1093 Rn. 5). Zwar kann ein Miet- oder Pachtvertrag nicht zum Inhalt eines dinglichen Rechts gemacht werden, weil dies gegen die Formenstrenge des Sachenrechts verst\u00f6\u00dft (BGH vom 5. M\u00e4rz 1965 V ZR 195\/62, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1965, 649; vom 23. Mai 1962 V ZR 187\/60, WM 1962, 746). Es ist jedoch zul\u00e4ssig, au\u00dferhalb und unabh\u00e4ngig vom obligatorischen Mietvertrag ein dingliches Nutzungsrecht f\u00fcr denselben Vertragspartner zu begr\u00fcnden (BGH vom 13. Juli 1966 V ZR 21\/64, WM 1966, 1088, 1089).<\/p>\n<p>Ein Nie\u00dfbrauch kann auch zur Sicherung eines bestehenden Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnisses eingesetzt werden (vgl. ausf\u00fchrlich zum Sicherungsnie\u00dfbrauch: Sch\u00f6n, a. a. O., S. 370 ff.). Bereits in seinem Urteil vom 25. April 1968 V 73\/65 (BFHE 92, 303, BStBl II 1968, 509) hat der BFH entschieden, da\u00df ein Nie\u00dfbrauch, der dem Mieter sicherheitshalber einger\u00e4umt worden ist, das Mietverh\u00e4ltnis nicht beeintr\u00e4chtigt, wenn der Nie\u00dfbrauch tats\u00e4chlich nicht ausge\u00fcbt worden ist. In seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine im Zuge einer (teil-)entgeltlichen \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks vereinbarte Einr\u00e4umung eines (dinglichen) Wohnungsrechts durch den \u00dcbernehmer und den gleichzeitigen Abschlu\u00df eines Mietvertrages anerkannt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 35\/94, BFH\/NV 1996, 598).<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Sicherungsnie\u00dfbrauchs macht es dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer auch nicht unm\u00f6glich, dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten aufgrund eines Mietvertrages den Gebrauch des Grundst\u00fccks zu gew\u00e4hren. Unm\u00f6glichkeit w\u00fcrde erst eintreten, wenn der Beg\u00fcnstigte seinen Nie\u00dfbrauch tats\u00e4chlich aus\u00fcben w\u00fcrde (vgl. BFH in BFHE 92, 303, BStBl II 1968, 509). Es ist jedoch vorliegend nicht erkennbar, da\u00df die Mutter des Kl\u00e4gers den Nie\u00dfbrauch tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>c) Die Vereinbarung des Kl\u00e4gers mit seiner Mutter ist ferner nicht deshalb als Mi\u00dfbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu beurteilen, weil er in dem notariellen Vertrag vom 9. April 1990 gleichzeitig einen Mietvertrag vereinbart und seiner Mutter einen (Sicherungs-)Nie\u00dfbrauch einger\u00e4umt hat. In dieser Vertragsgestaltung ist keine den wirtschaftlichen Zielen der Beteiligten gegen\u00fcber unangemessene Gestaltung zu sehen.<\/p>\n<p>Ein Mi\u00dfbrauch liegt nicht schon deshalb vor, weil gleichzeitig zwischen dem ehemaligen und dem jetzigen Eigent\u00fcmer ein Mietvertrag \u00fcber die \u00fcbertragene Wohnung abgeschlossen worden ist (vgl. BFH- Urteil vom 12. September 1995 IX R 54\/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158). Den Vertragsparteien stand es frei, die Wohnung ohne jede Auflage oder Einschr\u00e4nkung auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen oder im Zuge der entgeltlichen \u00dcbertragung eine &#8211; wie auch immer geartete &#8211; Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den \u00dcbertragenden vorzusehen. Dabei ist es in der Regel nicht unangemessen, ein Grundst\u00fcck unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Mietvertrages mit dem vormaligen Eigent\u00fcmer zu \u00fcbertragen. Im Streitfall ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Vertrag, da\u00df der Kl\u00e4ger seiner Mutter die Wohnung im Rahmen eines Mietverh\u00e4ltnisses gegen Entgelt \u00fcberlassen hat.<\/p>\n<p>Ein Mi\u00dfbrauch ergibt sich auch nicht aus der gleichzeitigen Bestellung des Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr die vormalige Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks. Es handelt sich nicht um eine den wirtschaftlichen Zielen der Beteiligten gegen\u00fcber unangemessene Gestaltung. Dabei ist eine an der Interessenlage der Vertragsparteien orientierte Vertragsauslegung zugrundezulegen, die der Senat selbst vornehmen kann (BFH in BFH\/NV 1996, 598; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 IX R 265\/87, BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718, m. w. N.). Im Streitfall haben die Beteiligten den Nie\u00dfbrauch zur Absicherung des gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrages bestellt. Dies ergibt sich aus dem urspr\u00fcnglichen Vertragstext, in dem das dingliche Recht &#8222;zur Verst\u00e4rkung&#8220; des Mietvertrages vereinbart worden ist. Auch nach den Feststellungen des FG ging es der Mutter des Kl\u00e4gers darum, abgesichert zu sein und in der Wohnung m\u00f6glichst auf Lebenszeit bleiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine solche Absicherung ist entgegen der Ansicht des FA und des FG nicht nur im Wege des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs denkbar. Zwar beh\u00e4lt sich insbesondere bei einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung von Eltern auf ihre Kinder der vormalige Eigent\u00fcmer h\u00e4ufig einen (unentgeltlichen) Nie\u00dfbrauch an dem \u00fcbertragenen Grundst\u00fcck vor. Es ist jedoch nicht zwingend, da\u00df jedes dingliche Nutzungsrecht, welches in zeitlichem Zusammenhang mit der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung zugunsten des \u00fcbergebenden Eigent\u00fcmers bestellt wird, als unentgeltlich vorbehaltenes Nutzungsrecht zu qualifizieren ist. Vielmehr ist denkbar, da\u00df das dingliche Sicherungsrecht (teil-)entgeltlich bestellt wird oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; lediglich der Absicherung eines schuldrechtlich vereinbarten Mietvertrages dient.<\/p>\n<p>Die gleichzeitige Vereinbarung von Mietvertrag und Sicherungsnie\u00dfbrauch kann auch au\u00dfersteuerlichen Zwecken dienen. Ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht gibt dem Nutzer eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Sicherheit. Durch den gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag erh\u00e4lt der K\u00e4ufer einen regelm\u00e4\u00dfigen Ertrag aus dem erworbenen Grundst\u00fcck. W\u00fcrde lediglich ein unentgeltlicher Vorbehaltsnie\u00dfbrauch anerkannt, m\u00fc\u00dfte der Erwerber auf diesen Ertrag verzichten. Dar\u00fcber hinaus hat die Vereinbarung eines Mietzinses den Vorteil, da\u00df die mit gro\u00dfen Unsicherheiten verbundene Bewertung eines unentgeltlichen Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs vermieden werden kann. Da\u00df diese Vertragsgestaltung gleichzeitig steuerrechtlich von Vorteil ist, f\u00fchrt nicht zu einem Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Im \u00fcbrigen ist eine gleichzeitige Vereinbarung von Mietrecht und dinglichem Nutzungsrecht auch unter fremden Dritten m\u00f6glich und sinnvoll (vgl. BFH in BFHE 92, 303, BStBl II 1968, 509; Sch\u00f6n, a. a. O., S. 371; Stein, Deutsches Steuerrecht 1997, 1469, 1471).<\/p>\n<p>3. Die im Streitfall getroffenen Vereinbarungen entsprechen auch den Anforderungen, die die Rechtsprechung an Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen stellt. Danach setzt die steuerrechtliche Anerkennung solcher Vertr\u00e4ge voraus, da\u00df sie zum einen b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und dar\u00fcber hinaus (sog. Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden \u00dcblichen entspricht (Senatsurteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38\/97, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69\/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).<\/p>\n<p>Die im Streitfall getroffenen Vereinbarungen sind b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam (vgl. oben 2 b). Die vorliegende Gestaltung h\u00e4lt dem sog. Fremdvergleich stand. Die Vereinbarung eines Sicherungsnie\u00dfbrauchs mag zwar nicht die typische Vertragsgestaltung im Rahmen der \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks sein. Sie ist jedoch grunds\u00e4tzlich unter Fremden m\u00f6glich und wird entsprechend vereinbart (vgl. z. B. BFH in BFHE 92, 303, BStBl II 1968, 509). Die gew\u00e4hlte Gestaltung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil gleichzeitig mit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks zwischen dem Kl\u00e4ger als neuem Eigent\u00fcmer und seiner Mutter als fr\u00fcherer Eigent\u00fcmerin eine Vereinbarung \u00fcber die entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung der Wohnung getroffen worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158; in BFH\/NV 1996, 598, 600).<\/p>\n<p>Die Vereinbarungen sind in einer unter Fremden \u00fcblichen Weise tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden. Das FA hat die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der vertraglichen Regelungen ebensowenig beanstandet wie das FG.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif. Der Werbungskosten\u00fcberschu\u00df bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ist in H\u00f6he von 16.871 DM zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.2.1998 (IX R 38\/96) BStBl. 1998 II S. 539 Die gleichzeitige Vereinbarung eines Nie\u00dfbrauchs und eines Mietvertrages ist jedenfalls dann kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 AO 1977), wenn das dingliche Nutzungsrecht lediglich zur Sicherung des Pacht- oder Mietverh\u00e4ltnisses vereinbart und nicht tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird. 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