{"id":48668,"date":"1998-02-04T15:53:42","date_gmt":"1998-02-04T13:53:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48668"},"modified":"2013-06-17T15:54:37","modified_gmt":"2013-06-17T13:54:37","slug":"bfh-urteil-vom-4-2-1998-xi-r-35_97-bstbl-1998-ii-s-542","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-2-1998-xi-r-35_97-bstbl-1998-ii-s-542\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    4.2.1998 (XI R 35\/97) BStBl. 1998 II S. 542"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.2.1998 (XI R 35\/97) BStBl. 1998 II S. 542<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Allein eine sog. Scheidungsklausel f\u00fchrt noch nicht dazu, da\u00df der rechtliche Eigent\u00fcmer sein wirtschaftliches Eigentum verliert (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81\/85, BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG \u00a7 4 Abs. 3, \u00a7 18 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1997, 1228)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielt als Mitglied einer \u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis, die er gemeinsam mit dem Arzt Dr. H (H) betreibt und die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Die Praxisr\u00e4ume befinden sich auf dem Grundst\u00fcck W. Eigent\u00fcmerin war zun\u00e4chst die Mutter des Kl\u00e4gers, die mit Vertrag vom 31. August 1989 das Grundst\u00fcck an dessen Ehefrau f\u00fcr 550.000 DM ver\u00e4u\u00dferte. Das Geld f\u00fcr den Erwerb hatte der Kl\u00e4ger seiner Ehefrau geschenkt. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sollten am 1. Oktober 1989 auf die Ehefrau \u00fcbergehen. Zeitgleich trat die Ehefrau in den zwischen der Mutter und der Gemeinschaftspraxis geschlossenen Mietvertrag ein.<\/p>\n<p>Unter dem 27. Oktober 1989 schlossen der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau einen Ehevertrag, in dem diese sich verpflichtete, f\u00fcr den Fall der Beendigung des G\u00fcterstandes auf andere Weise als durch Tod das bebaute Grundst\u00fcck unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Zugleich bevollm\u00e4chtigte sie den Kl\u00e4ger unwiderruflich zur Auflassung des Grundst\u00fccks und zur Eintragung einer Vormerkung. Im Fall der Durchf\u00fchrung eines Zugewinnausgleichs sollte der Wert des Grundst\u00fccks als Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers gelten. Mit Vertrag vom 18. September 1996 haben der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgehoben.<\/p>\n<p>In den Jahren 1989 und 1990 wurde das Geb\u00e4ude um einen Anbau erweitert. Als Bauherren traten zun\u00e4chst der Kl\u00e4ger und dessen Sozius auf. Durch Vertrag vom 1. November 1989 wurde die &#8222;Bauherrengemeinschaft&#8220; auf die Ehefrau \u00fcbertragen. Der weitere Ausbau sowie die gesamte Finanzierung wurden jedoch namens der Gemeinschaftspraxis vorgenommen. Nach Abschlu\u00df der Bauma\u00dfnahmen gew\u00e4hrte die Gemeinschaftspraxis der Ehefrau des Kl\u00e4gers ein Darlehen in H\u00f6he der Baukosten des Anbaus mit einer Laufzeit von 20 Jahren (Darlehensvertrag vom 1. September 1991). Gleichzeitig schlo\u00df die Ehefrau mit der Gemeinschaftspraxis einen Mietvertrag \u00fcber die Vermietung der gesamten Praxisr\u00e4ume \u00fcber die Dauer von 20 Jahren.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, da\u00df das bebaute Grundst\u00fcck dem Kl\u00e4ger als wirtschaftlichem Eigent\u00fcmer zuzurechnen sei; die entsprechenden (Sonder-)Betriebseinnahmen und -ausgaben seien bei ihm zu erfassen.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1228 ver\u00f6ffentlicht. Das FG f\u00fchrte u. a. aus:<\/p>\n<p>1. Verg\u00fctungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern seien bei einem Mitunternehmer zu erfassen, wenn diesem die Vermietungsleistung wirtschaftlich zuzurechnen sei. Diese f\u00fcr die subjektive Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze seien auch im Falle der Eink\u00fcnfteerzielung nach \u00a7 18 Abs. 4, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anwendbar, da die subjektive Zurechnung von Eink\u00fcnften unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Einkunftsart nur nach einheitlichen Grunds\u00e4tzen erfolgen k\u00f6nne. Daraus folge, da\u00df Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung dann einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen seien, wenn der zivilrechtliche Vermieter ausschlie\u00dflich auf Rechnung und Gefahr des anderen handele und dieser andere nach der Ausgestaltung des zwischen ihm und dem zivilrechtlichen Vermieter bestehenden Verh\u00e4ltnisses und den sonstigen Umst\u00e4nden eine derart beherrschende Stellung einnehme, da\u00df er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverh\u00e4ltnis trage. Im Streitfall habe nicht die Ehefrau, sondern allein der Kl\u00e4ger das zwischen den Eheleuten in bezug auf die Praxisr\u00e4ume bestehende Rechtsverh\u00e4ltnis und zum anderen das Mietverh\u00e4ltnis mit der Gemeinschaftspraxis beherrscht. Demgegen\u00fcber sei die Ehefrau in dem streitigen Zeitraum wirtschaftlich nicht auf eigene Rechnung und Gefahr t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>2. Auch wenn man nicht auf die Zurechnung der Vermietungsleistung, sondern auf die Zurechnung des zur Leistungserbringung verwendeten Wirtschaftsguts abstellen w\u00fcrde, w\u00e4ren die Praxisr\u00e4ume und der anteilige Grund und Boden dem Kl\u00e4ger zuzurechnen. Die Ehefrau habe von den ihr formal zustehenden Rechten nur insoweit Gebrauch machen k\u00f6nnen, wie die Interessen ihres Ehemanns nicht ber\u00fchrt worden seien. Der Kl\u00e4ger habe jederzeit die Herausgabe des bebauten Grundst\u00fccks bewirken k\u00f6nnen. Aus dem Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des bebauten Grundst\u00fccks gewesen sei und er selbst die anteiligen Herstellungskosten des Anbaus getragen habe, folge weiter, da\u00df das FA zu Recht Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr die Praxisr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>1. Das Urteil sei unter \u00dcbergehung wesentlichen Parteivorbringens ergangen, weil die Einvernahme der Ehefrau geboten gewesen sei. Wie die Scheidungsfolgenregelung zu verstehen gewesen sei, h\u00e4nge von der Beurteilung der Beteiligten ab.<\/p>\n<p>2. Die Begr\u00fcndung einer Vermietungsleistung des Kl\u00e4gers gehe fehl. Der Kl\u00e4ger sei weder Vermieter noch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer gewesen.<\/p>\n<p>Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei nicht vollzogen worden. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es gewesen, das Grundst\u00fcck im Scheidungsfall der Familie des Kl\u00e4gers geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarungen habe die Ehefrau das Grundst\u00fcck vom Kl\u00e4ger frei von Beschr\u00e4nkungen erworben. Die Formulierung, nur durch &#8222;blo\u00dfen&#8220; Scheidungsantrag sei das Grundst\u00fcck zu erlangen gewesen, verkenne die Dimension einer Scheidung. Es sei nicht ber\u00fccksichtigt worden, da\u00df ein deutliches Fremdinteresse in der Person des Mitgesellschafters gegeben gewesen sei. Die sicherungsweise Abtretung von Mietzinsforderungen bewirke nicht den \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums. Auf einen Herausgabeanspruch der Ehefrau gegen den Kl\u00e4ger k\u00f6nne es nicht ankommen; die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer des Hauses reiche im \u00fcbrigen \u00fcber die Dauer des Mietvertrages hinaus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Bescheide vom 5. Januar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1994 insoweit zu \u00e4ndern, als ihm das Grundst\u00fcck W als Sonderbetriebsverm\u00f6gen zugerechnet worden ist, hilfsweise, festzustellen, da\u00df das vorbezeichnete Grundst\u00fcck nicht zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen, und f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p>1. Der Verfahrensmangel sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt worden.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger sei wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Praxisr\u00e4ume. Die Ehefrau habe praktisch keinen Herausgabeanspruch gehabt. Die Aufhebung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Jahr 1996 habe keinen Einflu\u00df auf die Streitjahre.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Zu Unrecht hat das FG das Altgeb\u00e4ude (nebst Grundst\u00fcck) dem Kl\u00e4ger zugerechnet. Ob ihm der Anbau zuzurechnen ist, l\u00e4\u00dft sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.<\/p>\n<p>1. Im Streitfall geht es um die Frage, wem das Altgeb\u00e4ude und der Anbau zuzurechnen sind und wer die aus der Nutzung dieser Wirtschaftsg\u00fcter erzielten Eink\u00fcnfte zu versteuern hat. Entgegen der Auffassung des FG ist bei den betrieblichen Einkunftsarten die Frage der Zurechnung vorrangig, da grunds\u00e4tzlich der, dem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, zur Nutzung berechtigt ist und die Ertr\u00e4ge aus der Nutzung des ihm zuzurechnenden Wirtschaftsguts zu versteuern hat; die Nutzungsbefugnis und Eink\u00fcnftezurechnung folgen aus der Stellung als rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer. Allerdings ist es dem Eigent\u00fcmer unbenommen, unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzungsbefugnis auf einen anderen zu \u00fcbertragen; auch sind in Ausnahmef\u00e4llen Gestaltungen denkbar, in denen ein Wirtschaftsgut ohne Wissen des rechtlichen Eigent\u00fcmer genutzt wird.<\/p>\n<p>2. Wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer ist der, der die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, da\u00df er den rechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (vgl. \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), wer also die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber die Sache auch gegen den Willen des rechtlichen Eigent\u00fcmers auf Dauer aus\u00fcben kann. Die in \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 aufgef\u00fchrten Beispiele lassen erkennen, da\u00df es sich um F\u00e4lle handelt, in denen die formale (\u00e4u\u00dfere) Rechtsmacht durch im Innenverh\u00e4ltnis gegebene Befugnisse begrenzt wird.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig ist der rechtliche Eigent\u00fcmer auch der wirtschaftliche Eigent\u00fcmer. Nur in besonders gelagerten F\u00e4llen fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, z. B. bei Treuhandverh\u00e4ltnissen, bei Sicherungseigentum, bei Eigenbesitz, in Leasing-F\u00e4llen oder bei der Verpflichtung zur Beseitigung eines Wirtschaftsguts (dazu Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. August 1994 I R 198\/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126; vom 8. Juni 1995 IV R 67\/94, BFH\/NV 1996, 101). Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum sind hingegen nicht getrennt, wenn ein anderer als der rechtliche Eigent\u00fcmer am Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts beteiligt ist oder wenn die Verf\u00fcgung \u00fcber das (rechtliche) Eigentum in einzelnen Beziehungen (wie etwa durch eine Testamentsvollstreckung oder eine Vorerbschaft) beschr\u00e4nkt ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1951 III 225\/51 U, BFHE 55, 567, BStBl III 1951, 229; vom 26. M\u00e4rz 1987 IV R 20\/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung &#8211; Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 39 AO 1977 Rz. 48).<\/p>\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall das Altgeb\u00e4ude (nebst Grundst\u00fcck), das bereits zu 35,4 % betrieblich genutzt wurde, der Ehefrau zuzurechnen. Dieses Geb\u00e4ude hat die Ehefrau von ihrer Schwiegermutter durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 31. August 1989 erworben. Der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger seiner Ehefrau den Kaufpreis geschenkt hat, steht der Aus\u00fcbung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Herrschaftsmacht an dem Altgeb\u00e4ude durch sie nicht entgegen. Die Schenkung der Mittel ist f\u00fcr den Erwerb des rechtlichen Eigentums ohne Bedeutung; sie ber\u00fchrt auch nicht die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Grundst\u00fcck im Verh\u00e4ltnis zum Schenker. Der BFH hat sogar Mietzahlungen an den Schenker des dazu verwendeten Geldes einkommensteuerrechtlich ber\u00fccksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 131\/93, BFHE 173, 551, BStBl II 1994, 694). Ebensowenig steht der notarielle Vertrag vom 27. Oktober 1989 der Aus\u00fcbung der tats\u00e4chlichen Herrschaftsmacht entgegen. Zwar verpflichtete sich die Ehefrau in dieser Vereinbarung, f\u00fcr den Fall der Beendigung des G\u00fcterstandes auf andere Weise als durch Tod, das Grundst\u00fcck unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Von dieser Beschr\u00e4nkung abgesehen, die weniger Gewicht hat als die, denen ein Vorerbe gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2100 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB &#8211; unterliegt, war die Ehefrau aber im \u00fcbrigen nicht gehindert, das Grundst\u00fcck nach Belieben zu nutzen und ggf. auch zu ver\u00e4u\u00dfern; allein eine sog. Scheidungsklausel begr\u00fcndet daher noch kein wirtschaftliches Eigentum des Schenkers bzw. des Beg\u00fcnstigten (so auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, \u00a7 17 Rz. 51).<\/p>\n<p>Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VIII. Senats vom 26. Juni 1990 VIII R 81\/85 (BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645). In dieser Entscheidung, in der die Zurechnung von Kommanditanteilen zu beurteilen war, f\u00fchrten erst weitere Umst\u00e4nde neben der Scheidungsklausel zur Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums der Kommanditistinnen.<\/p>\n<p>Auch die dem Kl\u00e4ger einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, zu seinen Gunsten oder zugunsten eines Dritten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen zu lassen und sogar mittels eines Scheidungsantrags die Eigentumsumschreibung herbeizuf\u00fchren, bewirkt nicht den Verlust des wirtschaftlichen Eigentums der Ehefrau, solange der Kl\u00e4ger von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch macht; diese Beschr\u00e4nkung war zwar m\u00f6glich, aber noch nicht vollzogen.<\/p>\n<p>4. Wem der Anbau zuzurechnen ist, l\u00e4\u00dft sich anhand der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Bei einem sog. Mietereinbau ist der nutzende Mieter wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer, wenn er die Kosten des Einbaus getragen hat und ihm bei Beendigung der Nutzung gegen den rechtlichen Eigent\u00fcmer ein Entsch\u00e4digungsanspruch zusteht (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 IX R 77\/96, BStBl II 1997, 774, Deutsches Steuerrecht 1997, 1566). In diesem Fall ist die durch Verbindung (\u00a7 946 BGB) begr\u00fcndete (formale) Rechtsmacht durch den Ausgleichsanspruch nach \u00a7 951 BGB begrenzt.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG wurde der Rohbau von der Gemeinschaftspraxis hergestellt und finanziert; nach Fertigstellung wurde &#8211; in H\u00f6he der finanzierten Baukosten (163.000 DM) &#8211; unter dem 1. September 1991 ein Darlehensvertrag zwischen der Soziet\u00e4t und der Ehefrau geschlossen. Ob mit diesem Vertrag zugleich die \u00dcbertragung des Anbaus auf die Ehefrau verbunden war, wof\u00fcr der zeitgleich abgeschlossene Mietvertrag sprechen k\u00f6nnte, und welche Bedeutung der Vereinbarung vom 1. November 1989 \u00fcber die \u00dcbertragung der Bauherrengemeinschaft und die Finanzierung der Herstellungskosten zukommt, l\u00e4\u00dft sich den Feststellungen des FG, das zwischen dem Altbau und dem Anbau nicht unterschieden hat, nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen; der Darlehensvertrag selbst enth\u00e4lt keinen Hinweis auf die Finanzierung des Anbaus. Auch hat das FG nicht festgestellt, ob und in welcher Weise die Darlehensvereinbarung tats\u00e4chlich vollzogen worden ist. Andererseits weist das FG auf Seite 11 seines Urteils darauf hin, da\u00df die Ehefrau &#8222;die f\u00fcr den weiteren Erwerb des in den Streitjahren erstellten Anbaus erforderlichen Gelder von der ver\u00e4u\u00dfernden Praxisgemeinschaft ihres Ehemanns als Darlehen zugewandt&#8220; erhielt. Diese \u00c4u\u00dferung spricht daf\u00fcr, da\u00df die Gemeinschaftspraxis den Anbau an die Ehefrau \u00fcbertragen hatte. Zur Kl\u00e4rung dieser Sachverhaltsfragen ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.2.1998 (XI R 35\/97) BStBl. 1998 II S. 542 Allein eine sog. Scheidungsklausel f\u00fchrt noch nicht dazu, da\u00df der rechtliche Eigent\u00fcmer sein wirtschaftliches Eigentum verliert (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81\/85, BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645). AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG \u00a7 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-2-1998-xi-r-35_97-bstbl-1998-ii-s-542\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    4.2.1998 (XI R 35\/97) BStBl. 1998 II S. 542<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48668","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48668","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48668"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48668\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}