{"id":48672,"date":"1998-02-11T16:34:32","date_gmt":"1998-02-11T14:34:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48672"},"modified":"2013-06-17T16:36:06","modified_gmt":"2013-06-17T14:36:06","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-82_97-bstbl-1998-ii-s-552","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-82_97-bstbl-1998-ii-s-552\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    11.2.1998 (I R 82\/97) BStBl. 1998 II S. 552"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 82\/97) BStBl. 1998 II S. 552<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>1. Dem FA k\u00f6nnen auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus \u00e4lteren, bereits archivierten Akten ergeben. Voraussetzung daf\u00fcr ist jedoch, da\u00df zur Hinzuziehung solcher Vorg\u00e4nge nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererkl\u00e4rungen oder der pr\u00e4senten Akten, eine besondere Veranlassung bestand.<\/p>\n<p>2. Dies gilt auch im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung sog. einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften. Das FA ist nicht gehalten von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um die Versteuerung der in solchen Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherzustellen.<\/p>\n<p>3. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 ergangen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Pr\u00fcfungsanordnung.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 88, \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; EStG \u00a7 17; UmwStG 1977 \u00a7 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1998, 346)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kl\u00e4gerin hielt rd. 17 % der Anteile einer KG. Diese wurde im Jahre 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 17 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 (= \u00a7 20 UmwStG 1977) unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, an der die Kl\u00e4gerin nunmehr mit rd. 4 % beteiligt war. Das seinerzeit f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndige Finanzamt war hier\u00fcber unterrichtet. Im Jahre 1987 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihren Anteil an der GmbH. Ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wurde nicht erkl\u00e4rt; die Einkommensteuererkl\u00e4rung enthielt in der Rubrik &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. d. \u00a7 17 EStG, \u00a7 21 UmwStG&#8220; keine Angaben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte der am 3. Februar 1989 eingegangenen Einkommensteuererkl\u00e4rung und setzte hiernach die Einkommensteuer am 13. M\u00e4rz 1989 fest. Der unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehende Bescheid wurde mehrfach ge\u00e4ndert, zuletzt &#8211; unter Aufhebung des Vorbehaltsvermerks &#8211; am 17. Juli 1990 nach einer beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung, ohne den von der Kl\u00e4gerin erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (\u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) steuerlich zu erfassen. Nachdem sich aus der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Folgejahr 1988, die am 6. M\u00e4rz 1990 beim FA einging, erstmals Anhaltspunkte f\u00fcr den Anteilsverkauf ergaben, hatte das FA &#8211; am 30. Mai 1990 &#8211; beim steuerlichen Berater der Kl\u00e4ger angefragt, ob es sich hierbei um Anteilsverk\u00e4ufe gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG handele. Dies wurde &#8211; am 15. November 1990 &#8211; verneint, ebenso wie bereits zuvor vom Betriebspr\u00fcfer in einem Vermerk in dessen Handakten anl\u00e4\u00dflich der beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Durch sp\u00e4tere Feststellungen des Landesrechnungshofs (LRH) erfuhr das FA, da\u00df es sich bei dem im Jahre 1987 erfolgten Verkauf um einen solchen einbringungsgeborener Anteile i. S. von \u00a7 21 UmwStG 1977 (\u00a7 18 UmwStG 1969) gehandelt hat. Das FA bezog den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn daraufhin ein und \u00e4nderte mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 den Einkommensteuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wogegen die Kl\u00e4ger sich wandten. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erging am 9. Februar 1995 ein \u00c4nderungsbescheid, der Gegenstand des Klageverfahrens wurde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Ihre Revision st\u00fctzen die Kl\u00e4ger auf Verletzung von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1987 dahingehend zu \u00e4ndern, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht erfa\u00dft wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des gegen die Kl\u00e4ger ergangenen Einkommensteuerbescheids vom 17. Juli 1990 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 im Ergebnis zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind Steuerbescheide u. a. dann aufzuheben oder zu \u00e4ndern, wenn &#8222;neue Tatsachen&#8220; vorliegen, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Eine Tatsache ist &#8222;neu&#8220;, wenn sie das FA bei Erla\u00df des urspr\u00fcnglichen oder des im Anschlu\u00df daran ergangenen ge\u00e4nderten Steuerbescheides (genauer: bei abschlie\u00dfender Zeichnung des entsprechenden Eingabewertbogens; vgl. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 18. M\u00e4rz 1987 II R 226\/84, BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416) noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als &#8222;neu&#8220;, wenn sie dem FA ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung seiner Ermittlungspflicht (vgl. \u00a7 88 AO 1977) nicht verborgen geblieben w\u00e4re, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll gen\u00fcgt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208\/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Neuheit einer Tatsache kommt es nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufenen Dienststelle an (vgl. z. B. Urteile vom 1. Dezember 1967 VI 379\/65, BFHE 90, 485, 492, BStBl II 1968, 145, 148, und vom 23. M\u00e4rz 1983 I R 182\/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548). Bekannt ist der zust\u00e4ndigen Dienststelle der Inhalt der dort gef\u00fchrten Akten, ohne da\u00df insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114\/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung). Nicht ohne weiteres als bekannt gilt allerdings der Inhalt \u00e4lterer, bereits im Keller oder in vergleichbaren R\u00e4umen abgelegter Akten. Der BFH hat hierzu entschieden, da\u00df deren Inhalt die zust\u00e4ndige Dienststelle nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen mu\u00df, wenn zur Hinzuziehung dieser Vorg\u00e4nge nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererkl\u00e4rung oder der pr\u00e4senten Akten, eine besondere Veranlassung bestand mit der Folge, da\u00df das Unterlassen der Beiziehung eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach sich z\u00f6ge (BFH-Urteile vom 27. September 1963 III 135\/61, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1964, 89; vom 13. Juli 1990 VI R 109\/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047).<\/p>\n<p>2. Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt.<\/p>\n<p>a) Da die Kl\u00e4ger den betreffenden Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang in ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1987 nicht erkl\u00e4rt haben, hatte das FA &#8211; zun\u00e4chst &#8211; keine Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. Daran \u00e4nderte sich letztlich auch nichts dadurch, da\u00df die Kl\u00e4ger zusammen mit ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1988 Unterlagen \u00fcber den Verkauf der Anteile vorlegten. Denn auch diese Steuererkl\u00e4rung, die beim FA am 6. M\u00e4rz 1990 (und damit vor der &#8211; aus heutiger Sicht vorvorletzten &#8211; das Streitjahr betreffenden \u00c4nderungsfestsetzung vom 17. Juli 1990) einging, enthielt in der entsprechenden Zeile im Vordruck zu den Angaben \u00fcber etwaige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. der \u00a7 17 EStG, \u00a7 21 UmwStG 1977 keine Angaben. Die vom FA gleichwohl gestellte Frage nach den Anteilsverh\u00e4ltnissen wurde von den Kl\u00e4gern (nur) dahin beantwortet, da\u00df keine wesentliche Beteiligung i. S. des \u00a7 17 EStG gegeben sei. Die Richtigkeit dieser Antwort best\u00e4tigte sich f\u00fcr den Veranlagungsbezirk im FA in dem Vermerk, den der Betriebspr\u00fcfer in seinen Handakten gefertigt hatte.<\/p>\n<p>Weitergehende, konkrete Nachfragen und Ermittlungen danach, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang sich wegen \u00a7 21 UmwStG 1977 steuerlich auswirken k\u00f6nnte, sind vom FA zwar nicht vorgenommen worden. Dazu bestand in Ermangelung \u00e4u\u00dferer Anhaltspunkte indes auch kein Grund. Eine unterbliebene oder nur unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung steht nur dann einer \u00c4nderungsveranlagung wegen &#8222;neuer Tatsachen&#8220; entgegen, wenn die erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftigen Angaben des Steuerpflichtigen nach ihrem Erkl\u00e4rungsinhalt bereits auf einen steuerlich relevanten Sachverhalt schlie\u00dfen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1974 VI R 58\/72, BFHE 114, 318, BStBl II 1975, 369). So verhielt es sich vorliegend nicht: Da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Einbringungsvorg\u00e4nge i. S. von \u00a7 21 UmwStG 1977 zugrunde liegen, ist weder zwingend noch wahrscheinlich, vielmehr allenfalls m\u00f6glich. Der Umstand, da\u00df einbringungsgeborene Anteile prinzipiell in die Ermittlung einzubeziehen sind, ob eine wesentliche Beteiligung i. S. von \u00a7 17 EStG vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 40\/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222), ist davon unabh\u00e4ngig. Irgendwelcher Ermittlungen in dieser Richtung bedarf es deshalb immer nur dann, wenn bestimmte Umst\u00e4nde solches nahelegen. Fehlt es daran, wie im Streitfall, mu\u00df das FA weder eine infolge einbringungsgeborener Anteile zur Wesentlichkeit erstarkte Gesamtbeteiligung i. S. von \u00a7 17 EStG noch einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. des \u00a7 21 UmwStG 1977 vermuten und nicht entsprechend nachforschen (zutreffend FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Juli 1997 18 K 5844\/92 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 166).<\/p>\n<p>b) Die Tatsache, da\u00df es sich bei den von der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferten Anteilen um einbringungsgeborene handelte, war f\u00fcr das FA sonach &#8222;neu&#8220; i. S. von \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977. Der Umstand, da\u00df das FA bei fr\u00fchzeitiger Heranziehung der archivierten Steuerakten aus dem Jahr 1972 wom\u00f6glich schon vor dem 17. Juli 1990 von dieser Tatsache aktuell Kenntnis erlangt h\u00e4tte, \u00e4ndert daran nichts. Die Hinzuziehung dieser Akten war f\u00fcr die veranlagende Dienststelle, wie erw\u00e4hnt, aus konkreter Veranlassung nicht geboten. Es bestand dazu auch nicht deshalb ein Grund, weil sich aus der steuerlichen &#8222;Speicherung&#8220; stiller Reserven in sog. einbringungsgeborenen Anteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 21 UmwStG 1977 ein zeitraum\u00fcbergreifender Sachverhalt ergeben h\u00e4tte, der zur permanenten Beobachtung der steuerrelevanten Altvorg\u00e4nge durch die mit der Veranlagung betrauten Dienststellen zw\u00e4nge.<\/p>\n<p>Zwar kann die Steuerverhaftung, wie sich gerade auch im Streitfall erweist, auf sehr lange zur\u00fcckliegenden Vorg\u00e4ngen beruhen. Denn der der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis abz\u00fcglich der Ver\u00e4u\u00dferungskosten (\u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1977). Die Anschaffungskosten bestimmen sich ihrerseits durch den Wert, zu dem die Kapitalgesellschaft (seinerzeit) das eingebrachte Verm\u00f6gen angesetzt hat (\u00a7 18 Abs. 4 UmwStG 1969, \u00a7 20 Abs. 4 UmwStG 1977). Dieser Wert wirkt sich damit auf den Gewinn bei der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung aus, dessen H\u00f6he wird durch die angespeicherten stillen Reserven bestimmt. Dennoch ist es stets nur die Ver\u00e4u\u00dferung der einbringungsgeborenen Anteile und damit der eigentliche Realisationsakt als solcher, der der Besteuerung unterworfen wird. Bei diesem handelt es sich aber um einen einmaligen, zeitpunktbezogenen Vorgang, keinen Dauersachverhalt. \u00dcberdies orientieren sich die dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis gegenzurechnenden Anschaffungskosten mit dem Einbringungswert an Verh\u00e4ltnissen nicht allein in der Sph\u00e4re des &#8211; an der Kapitalgesellschaft beteiligten &#8211; Steuerpflichtigen, sondern auch der Kapitalgesellschaft und damit eines Dritten. Nicht zuletzt deshalb stellen die (kapitalverkehrsteuerrechtlichen) Verh\u00e4ltnisse bei der Kapitalgesellschaft den eigentlichen Ausgangspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfungserkenntnisse des LRH dar, auf denen die hier angefochtene \u00c4nderungsfestsetzung beruht.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Dienststelle im FA mu\u00df deshalb Anla\u00df haben, anzunehmen, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung sog. einbringungsgeborener Anteile konkret in Rede steht, soll sie gehalten sein, die archivierten Akten heranzuziehen. Ist ein derartiger Anla\u00df aber infolge der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde und Anhaltspunkte (zu denen auch die Erkl\u00e4rungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren) nicht gegeben, braucht dies nicht zu geschehen. Insbesondere ist die Dienststelle nicht gehalten, bei Einbringungen gegen sog. einbringungsgeborene Anteile von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen (etwa durch Anlegung eines den aktuellen Akten beizuf\u00fcgenden \u00dcberwachungsblattes), um derartige Vorg\u00e4nge langfristig, ggf. \u00fcber Jahre und Jahrzehnte, l\u00fcckenlos unter Kontrolle zu halten und den seinerzeitigen Einbringungsvorgang f\u00fcr die beteiligten Dienststellen stets gegenw\u00e4rtig und &#8222;bekannt&#8220; zu halten (s. dazu die Anordnung \u00fcber die F\u00fchrung eines \u00dcberwachungsblattes bei der betreffenden Kapitalgesellschaft mit anschlie\u00dfender Unterrichtung der f\u00fcr die Anteilseigner zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden durch Kontrollmitteilungen: L\u00e4ndererlasse, Steuererlasse in Karteiform, UmwStG \u00a7 21 Nr. 10). Da\u00df dergleichen vielleicht w\u00fcnschenswert sein mag, ist davon unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen sich demgegen\u00fcber auch nicht darauf berufen, die im Steuererkl\u00e4rungsvordruck enthaltene Frage nach W\u00fcrdigung und Einsch\u00e4tzung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen i. S. von \u00a7 21 UmwStG 1977 sei zu anspruchsvoll, um daraus bei fehlender Beantwortung eine nur unvollkommene Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflichten folgern zu k\u00f6nnen. Der Hinweis auf \u00a7 21 UmwStG 1977 stellt &#8211; nicht anders als der (von den Kl\u00e4gern im Ergebnis beantwortete) Hinweis auf \u00a7 17 EStG &#8211; in ausreichender Weise klar, um welche Besteuerungsvorg\u00e4nge es geht. Das gilt zumindest dann, wenn der Steuerpflichtige, wie im Streitfall die Kl\u00e4ger, durch einen Steuerberater und Diplom-Kaufmann, steuerlich beraten waren. Bei einem solchen steuerlichen Berater sind die einschl\u00e4gigen steuerlichen Kenntnisse zu unterstellen, so da\u00df die Beantwortung der Fragen und die daraus folgende geh\u00f6rige Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflichten zumutbar ist (vgl. &#8211; bezogen auf \u00a7 21 UmwStG 1977\/1995 &#8211; auch Widmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, 3. Aufl., \u00a7 21 UmwStG Rz. 10; Haritz in Haritz\/Benkert, Umwandlungs-Steuergesetz, \u00a7 21 Rz. 5, zu einer andernfalls drohenden zivilrechtlichen Haftung des Beraters). Die &#8222;Neuheit&#8220; einer Tatsache kann nicht davon abh\u00e4ngen, ob und da\u00df einem Steuerberater die in einem amtlichen Steuererkl\u00e4rungsvordruck abgefragten Positionen gel\u00e4ufig sind und, wie die Kl\u00e4ger meinen, zu seinem &#8222;t\u00e4glichen Gesch\u00e4ft&#8220; geh\u00f6ren oder nicht.<\/p>\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4ger sich schlie\u00dflich auf die \u00c4nderungssperre gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, da\u00df diese Pr\u00fcfung sich allein und ausschlie\u00dflich auf den Kl\u00e4ger, nicht aber auf die Kl\u00e4gerin als die hier ma\u00dfgebliche Steuerpflichtige bezogen hat. Dies ergibt sich aus der Pr\u00fcfungsanordnung des FA, die den Umfang der Betriebspr\u00fcfung in pers\u00f6nlicher wie in sachlicher Hinsicht &#8211; auch im Hinblick auf Eheleute als jeweils selbst\u00e4ndige Pr\u00fcfungssubjekte (s. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 52\/86, BFHE 155, 238, BStBl II 1989, 257; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 193 Tz. 6 a. E.) &#8211; abschlie\u00dfend festgelegt (vgl. \u00a7\u00a7 194, 196 AO 1977). Da\u00df das tats\u00e4chliche Pr\u00fcfungsverhalten &#8211; m\u00f6glicherweise &#8211; dar\u00fcber hinausging und sich auch auf den hier in Streit stehenden Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang im Streitjahr erstreckte, kann daran nichts \u00e4ndern. Durch ein derartiges Pr\u00fcfungsverhalten wird die \u00c4nderungssperre nach \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 nicht ausgel\u00f6st (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH und einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. z. B. Urteil vom 12. Oktober 1994 XI R 75\/93, BFHE 176, 208, BStBl II 1995, 289; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 173 Tz. 36; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 173 AO 1977 Rz. 143 a. E., jeweils m. w. N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 82\/97) BStBl. 1998 II S. 552 1. Dem FA k\u00f6nnen auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus \u00e4lteren, bereits archivierten Akten ergeben. 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