{"id":48679,"date":"1998-06-18T16:34:51","date_gmt":"1998-06-18T14:34:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48679"},"modified":"2013-06-17T16:36:26","modified_gmt":"2013-06-17T14:36:26","slug":"bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-29_97-bstbl-1998-ii-s-567","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-29_97-bstbl-1998-ii-s-567\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.6.1998 (IV R 29\/97) BStBl. 1998 II S. 567"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 29\/97) BStBl. 1998 II S. 567<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Keine &#8222;Zufallserfindung&#8220;, sondern eine planm\u00e4\u00dfige Erfindert\u00e4tigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer T\u00e4tigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 15, 16, 18 22 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der 1923 geborene Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit 1983 Rentner. Er hat den Beruf des Maschinisten erlernt und war zuletzt bei einem Unternehmen als Pf\u00f6rtner besch\u00e4ftigt. In seiner Freizeit besch\u00e4ftigt er sich mit Fragen aus dem Gebiet der Technik.<\/p>\n<p>Der Sohn des Kl\u00e4gers ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Fa. A-GmbH (A), an der er au\u00dferdem mit einem Anteil von 31 v. H. beteiligt ist. Die A stellt Fangvorrichtungen f\u00fcr Roll\u00e4den, Rolltore und dergleichen her und vertreibt sie.<\/p>\n<p>Die A sah sich im Jahre 1984 einer Klage wegen Patentverletzung seitens der Fa. B ausgesetzt, die behauptete, durch die Herstellung und den Vertrieb der vorstehend beschriebenen Fangvorrichtungen w\u00fcrden Patente verletzt, deren Inhaberin sie sei. Im Februar 1985 wurde die A durch Urteil des LG zur Unterlassung der Patentverletzung und zum Schadensersatz verurteilt. Eine von der A beim Bundespatentgericht erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Patente der Fa. B blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Bereits vor Beendigung dieses Prozesses, n\u00e4mlich am 26. Juli 1984, wurden zwei Patente (Patent 1 und 2) beim Deutschen Patentamt auf den Namen des Kl\u00e4gers als Patentinhaber angemeldet. &#8230; Die beiden Patente wurden am 2. April 1985 und am 26. Februar 1987 erteilt.<\/p>\n<p>Am 14. M\u00e4rz 1986 wurde auf den Namen des Kl\u00e4gers ein weiteres Patent angemeldet (im folgenden Patent 3). Das Patent wurde am 29. Juni 1989 erteilt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde am 17. Januar 1987 ein weiteres Patent angemeldet (im folgenden Patent 4). Auch hierbei handelt es sich um eine Absturzsicherung. Das Patent wurde am 13. Januar 1989 erteilt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erfindung 1 wurden auch ein europ\u00e4isches und ein d\u00e4nisches Patent beantragt und erteilt, f\u00fcr die Erfindung 3 ein europ\u00e4isches und ein US-amerikanisches Patent.<\/p>\n<p>Bereits am 24. Juni 1987 hatte der Kl\u00e4ger mit der A einen Lizenzvertrag geschlossen. Danach erhielt die A r\u00fcckwirkend ab 1. August 1985 die Lizenz f\u00fcr die Patente 1 und 2 sowie das beantragte, aber noch nicht erteilte Patent 3. Als Lizenzgeb\u00fchr wurden 5 v. H. der mit den Lizenzen von der A erzielten Einnahmeerl\u00f6se vereinbart.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt im Jahre 1988 von der A insgesamt 100.000 DM Lizenzgeb\u00fchren, und zwar f\u00fcr 1986 5.089 DM, f\u00fcr 1987 17.224 DM und f\u00fcr 1988 77.686 DM, die er im Veranlagungsjahr 1988 als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit versteuerte.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 5. Januar 1990 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger der A seine Rechte aus seinen gesamten Patenten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 1.000.000 DM vereinbart. Davon waren am 15. November 1990 160.000 DM zu zahlen. Der restliche Betrag war in 60 Raten zu je 14.000 DM monatlich in der Zeit vom 15. Dezember 1990 bis zum 15. November 1995 zu erbringen. Auf noch ausstehende Lizenzzahlungen (f\u00fcr 1989) aus dem Lizenzvertrag vom 24. Juni 1987 verzichtete der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Zu den in Rede stehenden Erfindungen soll es nach den auf den Angaben des Kl\u00e4gers beruhenden Feststellungen des FG wie folgt gekommen sein:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der mit seinem Sohn zusammenlebte und durch Gespr\u00e4che mit ihm von den Patentstreitigkeiten und die dadurch bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des A erfahren hatte, \u00fcberlegte zusammen mit seinem Sohn, wie die bestehenden Probleme gel\u00f6st werden k\u00f6nnten. Dabei kam ihm die Idee zu einer neuen Fangvorrichtung. Auf die Bitte seines Sohnes hin, mit dem er die Idee besprach, zeichnete er, der Kl\u00e4ger, seine Vorstellungen schriftlich auf. Hierzu \u00fcberreichte er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ein Blatt mit zwei Zeichnungen, ein weiteres Blatt mit einer handschriftlichen Erl\u00e4uterung, sowie eine unter dem 20. Juni 1984 datierte Vereinbarung mit der A, die folgenden Wortlaut hatte:<\/p>\n<p>&#8222;Die Firma A &#8230; best\u00e4tigt hiermit, die in der Anlage gezeichnete Idee einer Fangvorrichtung von Herrn &#8230; erhalten zu haben. Sie verpflichtet sich, diese Idee, alsdann sie patentw\u00fcrdig ist, zum Patent auf den Namen von Herrn &#8230; anzumelden. Die Firma A entwickelt diese Idee weiter zur Produktionsreife.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1990 hinsichtlich der Patentver\u00e4u\u00dferungen keine Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat demgegen\u00fcber bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Streitjahres (1990) die Auffassung, der Kl\u00e4ger habe infolge der Patentver\u00e4u\u00dferungen einen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 786.959 DM erzielt.<\/p>\n<p>Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch trug der Kl\u00e4ger vor, bei den von ihm gemachten Erfindungen handele es sich um sog. Zufallserfindungen. Das Gespr\u00e4ch mit seinem Sohn \u00fcber die Probleme der A habe an einem Nachmittag des Jahres 1984 stattgefunden. Am Abend sei ihm dann die Idee zu den Erfindungen gekommen. Die Blitzidee sei dann in einem technischen Betrieb (der A) am Produkt (ca. ein 1\/2 Jahr lang) umgesetzt worden und habe Erfolg gehabt. Daraufhin seien die Anmeldungen bei den Patent\u00e4mtern erfolgt. Weder vor noch nach diesen Erfindungen sei er als Erfinder t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Da der Einspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren mit der Klage weiter. Das FG gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt wird.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Das FA hat zutreffend den vom Kl\u00e4ger erzielten Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der streitigen Patente als Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsverm\u00f6gen behandelt. Wenn es in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, da\u00df der Betrieb des Kl\u00e4gers dem Bereich der selbst\u00e4ndigen Arbeit i. S. des \u00a7 18 EStG zuzurechnen war, ist der Kl\u00e4ger hierdurch jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Das gleiche gilt f\u00fcr die Behandlung als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. des \u00a7 18 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 2 EStG und die Gew\u00e4hrung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 34 EStG. Die Finanzgerichte d\u00fcrfen die Rechtsposition des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (Verb\u00f6serungsverbot, vgl. Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 96 Rdnr. 5, m. w. N.).<\/p>\n<p>Der Auffassung des FG, derzufolge es sich um eine &#8222;Zufallserfindung&#8220; handelt, bei der die entgeltliche \u00dcbertragung der Schutzrechte nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrt, kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Unter &#8222;Zufallserfindungen&#8220; werden Ideen verstanden, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Sie geh\u00f6ren zu den nur gelegentlichen T\u00e4tigkeiten, die mangels Nachhaltigkeit nicht den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zuzuordnen sind (erstmals Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 7. Juli 1927 VI A 217\/27, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1927 Nr. 404). Wird eine Zufallserfindung ver\u00e4u\u00dfert, wird das Entgelt nach der Rechtsprechung den Eink\u00fcnften aus sonstigen Leistungen i. S. des \u00a7 22 Nr. 3 EStG zugeordnet und versteuert (RFH-Urteile vom 30. September 1931 VI A 942\/31, StuW 1932 Nr. 267; vom 9. Mai 1933 VI A 493\/32, RStBl 1933, 958; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Juli 1966 VI 10\/65, nicht ver\u00f6ffentlicht; ebenso Nieland in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 18 EStG Rdnr. 411; Sommer in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Einkommensteuergesetz, \u00a7 18 Rdnr. 75, Stichwort: &#8222;Erfinder&#8220;). Diese Rechtsprechung, derzufolge die Klage in jedem Fall abzuweisen w\u00e4re, wird indessen angegriffen mit dem Argument, da\u00df es sich in derartigen F\u00e4llen um die Ver\u00e4u\u00dferung von Gegenst\u00e4nden des Privatverm\u00f6gens handele, die nur unter der Voraussetzung des \u00a7 23 EStG steuerpflichtig sei (Schindele, Rechts- und Wirtschaftspraxis-Blattei 1972, 14 D Lizenzgeb\u00fchren I, S. 73; Richter, Neue Wirtschafts-Briefe 1979, F3, 4632; Felix\/Stahl, Erfinder in der Besteuerungspraxis, Rdnr. 26).<\/p>\n<p>Es kann im Streitfall dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Umst\u00e4nden an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Das finanzgerichtliche Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es den Begriff der Zufallserfindung verkannt hat.<\/p>\n<p>Nicht jede &#8222;Blitzidee&#8220; f\u00fchrt zu einer Zufallserfindung im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung. Bedarf es n\u00e4mlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren T\u00e4tigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu f\u00f6rdern, liegt eine planm\u00e4\u00dfige Erfindert\u00e4tigkeit vor, die nicht mehr als &#8222;gelegentlich&#8220; anzusehen ist (RFH-Urteil vom 1. Juli 1931 VI A 876\/29, RFHE 29, 119, RStBl 1931, 668; Senatsurteil vom 11. September 1969 IV 304\/65, BFHE 98, 141, BStBl II 1970, 306). Eine T\u00e4tigkeit, die nicht nur gelegentlich ausge\u00fcbt wird, ist als nachhaltig anzusehen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Rdnr. 17, m. w. N.). Nach allgemeiner Auffassung kommt die Zufallserfindung deshalb in der Praxis kaum vor (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 2 ErfVO Rdnr. 9; Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Vertr\u00e4ge, 2. Aufl., S. 127; Felix\/Stahl, a. a. O., Rdnr. 27). In der Rechtsprechung des RFH und des BFH gibt es keinen Fall, in dem das Vorliegen einer Zufallserfindung angenommen wurde (vgl. RFH-Urteile in StuW 1927 Nr. 404; in StuW 1932 Nr. 267; in RStBl 1933, 958; Senatsurteil in BFHE 98, 141, BStBl II 1970, 306).<\/p>\n<p>Das FG hat unzutreffend darauf abgestellt, da\u00df die wesentliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers lediglich darin bestanden habe, seine Idee auf zwei DIN-A-4-Bl\u00e4tter zu skizzieren. In dieser Form war die Idee nicht verwertungsreif. Der Kl\u00e4ger hat sie denn auch nicht in dieser Form der A \u00fcberlassen, sondern letztere mit der weiteren Ausarbeitung beauftragt. Zudem f\u00e4llt auf, da\u00df sich von den auf dem vom FG angef\u00fchrten DIN-A-4-Blatt befindlichen beiden Skizzen aus dem Jahr 1984 lediglich die untere mit der n\u00f6tigen Eindeutigkeit im Patent 4 wiederfinden l\u00e4\u00dft, das erst im Jahre 1987 angemeldet wurde. Soweit eines der Patente 1 bis 3 auf die obere der beiden Skizzen zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollte, bedurfte es der Ausarbeitung weiterer erheblicher Details. So fehlen beispielsweise in der oberen Skizze im Patent 1 vorgesehene Teile. Da dieses Patent bereits im Juli 1984 beantragt wurde, ist es nahezu ausgeschlossen, da\u00df es auf die Skizze zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die der A im Juni 1984 \u00fcbergeben wurde. Wenn auch die diesem Patent zugrundeliegende Erfindung &#8211; wie vom FG festgestellt &#8211; vom Kl\u00e4ger stammte, m\u00fcssen dem weitere Ideen zugrundegelegen haben, deren Skizzierung f\u00fcr sich genommen die Arbeit des Kl\u00e4gers als nachhaltig erscheinen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Allein der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht etwa seine Spontanidee ver\u00e4u\u00dfert hat, sondern da\u00df im Laufe von mehr als zwei Jahren allein in Deutschland vier Patente nach Erprobung und Ausarbeitung der Erfindungen durch die A auf seinen, des Kl\u00e4gers, Namen angemeldet wurden, f\u00fchrt dazu, da\u00df die Nachhaltigkeit seiner Erfindert\u00e4tigkeit gegeben ist. Es kann nicht entscheidend sein, ob der Erfinder die bis zur Patentreife erforderlichen Arbeiten selbst durchf\u00fchrt oder von einem anderen f\u00fcr sich durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft. Vergibt der Erfinder die n\u00f6tigen Entwicklungsarbeiten an einen andern, so kann das bedeuten, da\u00df seine T\u00e4tigkeit mangels Eigenverantwortlichkeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht mehr als wissenschaftlich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anzusehen ist. Es \u00e4ndert aber nichts an der Nachhaltigkeit seiner Besch\u00e4ftigung als Erfinder, die dann zwar nicht mehr als freiberuflich, wohl aber als sonstige selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 29\/97) BStBl. 1998 II S. 567 Keine &#8222;Zufallserfindung&#8220;, sondern eine planm\u00e4\u00dfige Erfindert\u00e4tigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer T\u00e4tigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu f\u00f6rdern. EStG \u00a7\u00a7 15, 16, 18 22 Nr. 3. 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