{"id":48682,"date":"1998-02-11T15:47:12","date_gmt":"1998-02-11T13:47:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48682"},"modified":"2013-06-17T15:49:32","modified_gmt":"2013-06-17T13:49:32","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-26_97-bstbl-1998-ii-s-576","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1998-i-r-26_97-bstbl-1998-ii-s-576\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 11.2.1998 (I R 26\/97) BStBl. 1998 II S. 576"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 26\/97) BStBl. 1998 II S. 576<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG macht die Steuerbefreiung nicht vom Aussch\u00fcttungsverhalten der Genossenschaft\/des Vereins abh\u00e4ngig. Er bestimmt nicht, da\u00df die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Genossenschaft\/der Verein die Gewinne ganz oder \u00fcberwiegend thesauriert und zur Bildung von Reserven verwendet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG 1977\/1984 \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1045)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin der BSG eG (BSG). Die BSG betrieb u. a. in den Jahren 1983 bis 1987 (Streitjahre) die Produktion und den Handel mit Rinder- und Schweinesperma. Streitig ist, ob sie in den Streitjahren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in der vor dem Wohnungsbauf\u00f6rderungsgesetz (WoBauFG) vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) geltenden Fassung (KStG a. F.) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) verneinte dies mit der Begr\u00fcndung, die BSG habe die Gewinne nicht an die Mitglieder ausgesch\u00fcttet, sondern in erheblichem Umfang zur Finanzierung von Daueranlagen verwendet. Er erlie\u00df daher K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1045 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG a. F.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bisher keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision war als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die BSG ist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG a. F. in den Streitjahren von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit. Da\u00df sie ihre Gewinne thesaurierte, obwohl sie in den Streitjahren bereits \u00fcber erhebliche offene und stille Reserven verf\u00fcgte, schlie\u00dft die Steuerbefreiung nicht aus.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 1 Buchst. b KStG 1977\/1984 sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine u. a. dann von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sich ihr Gesch\u00e4ftsbetrieb auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkvertr\u00e4gen f\u00fcr die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse f\u00fcr die Betriebe ihrer Mitglieder beschr\u00e4nkt und die Leistungen im Bereich der Landwirtschaft liegen. Die Befreiung ist nach der in den Streitjahren geltenden Fassung des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG ausgeschlossen, falls die Genossenschaft oder der Verein bestimmte Beteiligungen hielt (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 S\u00e4tze 2 f. KStG a. F.).<\/p>\n<p>Die BSG erf\u00fcllte nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in den Streitjahren hinsichtlich der Rechtsform und der Art und Beschr\u00e4nkung ihrer T\u00e4tigkeiten die Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 1 Buchst. b KStG 1977\/1984. Diese Feststellungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO f\u00fcr den erkennenden Senat bindend. Da\u00df die BSG Beteiligungen hielt, die gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 S\u00e4tze 2 f. KStG a. F. die Steuerbefreiung ausschlie\u00dfen, hat das FG nicht festgestellt und das FA nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG macht die Steuerbefreiung nicht vom Aussch\u00fcttungsverhalten der Genossenschaft oder des Vereins abh\u00e4ngig. Er bestimmt nicht, da\u00df die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Genossenschaft oder der Verein die Gewinne ganz oder \u00fcberwiegend thesauriert und zur Bildung von Reserven verwendet.<\/p>\n<p>a) Die Einhaltung der Beschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Nr. 6 und 7 und \u00a7 63 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) in bezug auf die Ansammlung und Verwendung von Reserven ist zwar Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, nicht aber f\u00fcr die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 EStG.<\/p>\n<p>b) Aus dem Zweck des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG ergibt sich nicht, da\u00df eine Genossenschaft die Steuerbefreiung verliert, wenn sie die Gewinne ganz oder \u00fcberwiegend thesauriert.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG dient einem agrarpolitischen Zweck. Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben &#8211; insbesondere kleinb\u00e4uerlichen Betrieben &#8211; soll im Wettbewerb mit Gro\u00dfbetrieben dadurch geholfen werden, da\u00df ihre \u00fcberbetrieblichen Zusammenschl\u00fcsse zur Verbesserung der Produktion oder des Absatzes ihrer Erzeugnisse steuerlich beg\u00fcnstigt werden (s. BTDrucks 7\/1470 S. 339 und 11\/5970 S. 42; Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Gutachten vom 8. September 1953 I D 2\/52 S, BFHE 58, 329, BStBl III 1954, 38, zu \u00a7 33 Buchst. b der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; KStDV &#8211; 1950, einer Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG; s. a. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 II R 238\/81, BFHE 153, 234, BStBl II 1988, 753, zu \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c des Verm\u00f6gensteuergesetzes 1974). Diesem Zweck widerspricht es nicht, wenn die Genossenschaften oder Vereine die Gewinne ganz oder \u00fcberwiegend thesaurieren und zur Bildung von Reserven oder Finanzierung von Anlageverm\u00f6gen verwenden. Vielmehr st\u00e4rkt ein solches Aussch\u00fcttungsverhalten die Wirtschaftskraft des betreffenden \u00fcberbetrieblichen Zusammenschlusses und damit auch die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Mitgliedsbetriebe. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland stetig sinkt (von ca. 1,64 Mio. im Jahr 1949 \u00fcber ca. 0,78 Mio. im Jahr 1981 und ca. 0,7 Mio. im Jahr 1986 auf rd. 0,5 Mio. im Jahr 1996 &#8211; Zahlen f\u00fcr die alten Bundesl\u00e4nder, Quelle: Statistische Jahrb\u00fccher f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland 1987 und 1997 -). Die Genossenschaften und Vereine, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft t\u00e4tig sind und sich zum Erhalt der Steuerbefreiung (heute: im wesentlichen s. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 S\u00e4tze 2 bis 4 KStG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 WoBauFG, a. a. O.) auf das Gesch\u00e4ft mit Mitgliedern oder deren land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beschr\u00e4nken m\u00fcssen, k\u00f6nnen ihre f\u00fcr die Investitionsf\u00e4higkeit erforderliche Eigenkapitalbasis daher vielfach nur durch Thesaurierung der Gewinne sichern. Die Gefahr, da\u00df sie zu Lasten ihrer Mitgliedsunternehmen eine Gesch\u00e4ftspolitik der Gewinnmaximierung betreiben und wegen der Gewinnthesaurierung ihre Aufgabe vernachl\u00e4ssigen, die Betriebe ihrer Mitglieder zu f\u00f6rdern, ist gering. Eine derartige Gesch\u00e4ftspolitik w\u00fcrde alsbald zum Verlust von Mitgliedern und Kunden und damit der Gesch\u00e4ftsbasis f\u00fchren. Einer betriebswirtschaftlich unsinnigen Gewinnthesaurierung mit dem Ziel, m\u00f6glichst hohe unversteuerte Reserven zu bilden, werden die Mitglieder in der Regel nicht zustimmen, da sie bei Ausscheiden aus der Genossenschaft oder dem Verein grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die thesaurierten Gewinne haben (s. \u00a7 73 Abs. 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes; Hettrich\/P\u00f6hlmann, Genossenschaftsgesetz, 1995, \u00a7 73 Rz. 3; Weick in Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung, 1995, \u00a7 39 Rz. 11; Reuter in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., 1993, \u00a7 38 Rz. 17 f.).<\/p>\n<p>c) \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG ist auch nicht zum Schutz der steuerpflichtigen Wettbewerber dahingehend auszulegen, da\u00df die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, falls die Genossenschaft oder der Verein trotz ausreichender Eigenkapitalausstattung die Gewinne weitgehend thesauriert.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung von Steuerbefreiungs- und Steuererm\u00e4\u00dfigungsnormen ist zwar auch dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralit\u00e4t des Steuerrechts Rechnung zu tragen. Die Auslegung darf aber nicht dazu f\u00fchren, da\u00df die Steuerverg\u00fcnstigung von einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht wird, die sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift entnehmen lassen. F\u00fcr die Auslegung des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG a. F. folgt daraus: Die Vorschrift tr\u00e4gt dem Schutz der nicht steuerbefreiten Wettbewerber dadurch Rechnung, da\u00df lediglich Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine und z. B. keine Kapital- oder Personengesellschaften beg\u00fcnstigt werden und da\u00df die Steuerbefreiung nur dann gew\u00e4hrt wird, wenn Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Art der Gesch\u00e4fte, des Kundenkreises und der Beteiligungen eingehalten werden. Eine zus\u00e4tzliche Einschr\u00e4nkung hinsichtlich H\u00f6he und Aufbringung des Eigenkapitals l\u00e4\u00dft sich der Norm nicht entnehmen.<\/p>\n<p>3. Der BSG ist die Steuerbefreiung auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 42 AO 1977 wegen Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts zu versagen.<\/p>\n<p>Ein Mi\u00dfbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne dieser Vorschrift setzt nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung voraus, da\u00df eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde zu rechtfertigen ist (s. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13\/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98\/90, BFHE 174, 386, 388, BStBl II 1994, 738; vom 29. Juni 1995 VIII R 68\/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Im Gutachten vom 8. September 1953 in BFHE 58, 329, BStBl III 1954, 38 hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, ein zum Verlust der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Buchst. b KStDV 1950 f\u00fchrender Gestaltungsmi\u00dfbrauch i. S. des \u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) &#8211; der Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 42 AO 1977 &#8211; k\u00f6nne vorliegen, wenn eine Genossenschaft ihre \u00dcbersch\u00fcsse in erheblichem Umfang zur Erweiterung ihrer betrieblichen Anlagen verwende, statt sie in Form von Warenr\u00fcckverg\u00fctungen oder Gewinnaussch\u00fcttungen den Genossen zuzuf\u00fchren. Begr\u00fcndet wurde dies damit, da\u00df es &#8211; im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften &#8211; nicht den volkswirtschaftlichen Aufgaben von Genossenschaften entspreche, die erzielten \u00dcbersch\u00fcsse im gro\u00dfen Umfang zur Ansammlung von Betriebskapital zu verwenden. Einen Gestaltungsmi\u00dfbrauch bejahte der Senat seinerzeit f\u00fcr den Fall, da\u00df sich eine kleine Zahl von Personen der Rechtsform der Genossenschaft statt der einer Kapitalgesellschaft bedient, um &#8211; unter Ausnutzung der Steuerbefreiung &#8211; in erheblichem Umfang Kapital anzusammeln und in Daueranlagen zu investieren. Au\u00dferdem wird in dem Gutachten ausgef\u00fchrt, eine betriebswirtschaftlich nicht gebotene Gewinnthesaurierung sei mit dem Zweck der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Buchst. b KStDV 1950 und dem Schutz der nicht steuerbefreiten Konkurrenten unvereinbar. Die Steuerbefreiung solle zwar die &#8211; nach dem bis 1977 geltenden K\u00f6rperschaftsteuerrecht grunds\u00e4tzlich eintretende &#8211; doppelte Besteuerung der Gewinne verhindern. Sie solle aber nicht dazu f\u00fchren, da\u00df die Gewinne in erheblichem Umfang dauerhaft der Besteuerung entzogen werden, indem sie von der Genossenschaft thesauriert und zum Ausbau des eigenen Betriebs verwendet werden. Denn dies f\u00fchre zu einer Benachteiligung der nicht steuerbefreiten Konkurrenten.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung auch f\u00fcr die Zeit nach Inkrafttreten des KStG 1977 angeschlossen und Richtlinien f\u00fcr die Entscheidung der Frage erlassen, wann eine zur Versagung der Steuerbefreiung f\u00fchrende \u00fcberm\u00e4\u00dfige Reservenbildung zu bejahen ist (s. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 7. Mai 1981, Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK -, K\u00f6rperschaftsteuergesetz 1977, \u00a7 5 Nr. 36; s. auch Finanzministerium Baden-W\u00fcrttemberg, Erla\u00df vom 12. April 1955, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe B &#8211; DStZ\/B -, 1955, 180; Finanzminister Nordrhein-Westfalen, Erla\u00df vom 31. Mai 1957, DStZ\/B 1957, 268; Finanzministerium Niedersachsen, Erla\u00df vom 31. Januar 1962, StEK, K\u00f6rperschaftsteuergesetz &#8211; alt &#8211; \u00a7 23 Nr. 9; gl. A. Felder in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, Stand Dezember 1997, \u00a7 5 KStG Rz. 100 r; Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., 1997, \u00a7 5 Anm. 67; Bl\u00fcmich\/Freericks, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., 1997, \u00a7 5 KStG Rz. 114 d; kritisch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., 1950\/1996, \u00a7 5 KStG Rz. 465: Rechtsmi\u00dfbrauch durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Reservenbildung sei nur in besonders deutlichen und krassen F\u00e4llen zu bejahen; ablehnend Frotscher in Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Umwandlungs-Steuergesetz, 1997, \u00a7 5 Rz. 103 a: Finanzierungsregeln seien dem deutschen Steuerrecht grunds\u00e4tzlich fremd und bed\u00fcrften einer gesetzlichen Grundlage).<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat mu\u00df nicht entscheiden, ob er an der in dem Gutachten vertretenen Rechtsauffassung f\u00fcr den &#8211; eher theoretischen &#8211; Fall festh\u00e4lt, da\u00df sich eine kleine Zahl von Personen der Rechtsform der Genossenschaft (oder &#8211; ab 1977 &#8211; des Vereins) bedient, um durch eine betriebswirtschaftlich nicht begr\u00fcndete Reservenbildung unter Ausnutzung des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG steuerfrei erhebliches Kapital ansammeln zu k\u00f6nnen. Der Streitfall unterscheidet sich von einem derartigen Sachverhalt erheblich.<\/p>\n<p>Die BSG war in den Streitjahren eine Genossenschaft mit rd. 30.000 Mitgliedern. Sie erzielte durch das Gesch\u00e4ft mit ihren Mitgliedern j\u00e4hrlich Ums\u00e4tze in H\u00f6he mehrerer Mio. DM und trotz eines Anlageverm\u00f6gens in H\u00f6he eines Teilwertes von ca. 6 Mio. DM im Durchschnitt der Streitjahre nur einen Jahres\u00fcberschu\u00df von rd. 40.000 DM. Die Wahl der Rechtsform der Genossenschaft und die Beibehaltung dieser Rechtsform in den Streitjahren war eine rechtliche Gestaltung, die dem Zweck der BSG &#8211; der F\u00f6rderung der landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Mitglieder im Bereich der Tierbesamung &#8211; und der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit angemessen war. Die Thesaurierung der Gewinne war wirtschaftlich schon allein deshalb gerechtfertigt, weil eine Aussch\u00fcttung von durchschnittlich weniger als 2 DM pro Mitglied erhebliche Kosten verursacht h\u00e4tte, die in keinem Verh\u00e4ltnis zum Aussch\u00fcttungsbetrag gestanden h\u00e4tten. Zudem widerspricht die Thesaurierung der Gewinne und deren Verwendung f\u00fcr Investitionen in das Anlageverm\u00f6gen aus den oben (II. 2.) genannten Gr\u00fcnden nicht dem Zweck des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, da\u00df heute vielfach der Erfolg und der Fortbestand eines Unternehmens nicht mehr in erster Linie von den Investitionen in das Anlageverm\u00f6gen, sondern von der F\u00e4higkeit abh\u00e4ngt, die Kosten f\u00fcr Forschung, Entwicklung, Markterschlie\u00dfung und Marktanteilssicherung zu finanzieren. Da\u00df die BSG die in ihren Grundst\u00fccken und Geb\u00e4uden ruhenden erheblichen stillen Reserven nicht durch eine Ver\u00e4u\u00dferung dieser Wirtschaftsg\u00fcter realisierte und an die Mitglieder aussch\u00fcttete, ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Es bestand keine Verpflichtung zur Realisierung der stillen Reserven. Eine Ver\u00e4u\u00dferung der Wirtschaftsg\u00fcter h\u00e4tte zudem die Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des BSG in der seinerzeitigen Form gef\u00e4hrden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4. Das Rubrum der Vorentscheidung ist dahingehend zu berichtigen, da\u00df Kl\u00e4gerin die Z eG als Rechtsnachfolgerin der BSG ist. In der Vorentscheidung wird noch die BSG als Kl\u00e4gerin bezeichnet, obwohl diese bereits aufgrund einer Verschmelzung erloschen und die jetzige Kl\u00e4gerin als ihre Rechtsnachfolgerin Verfahrensbeteiligte geworden war. Der Fehler des Rubrums ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df die Verfahrensbeteiligten das FG nicht \u00fcber die Rechtsnachfolge informiert haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 26\/97) BStBl. 1998 II S. 576 \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG macht die Steuerbefreiung nicht vom Aussch\u00fcttungsverhalten der Genossenschaft\/des Vereins abh\u00e4ngig. 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