{"id":48689,"date":"1998-07-08T09:27:37","date_gmt":"1998-07-08T07:27:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48689"},"modified":"2013-10-07T09:28:54","modified_gmt":"2013-10-07T07:28:54","slug":"bverwg-urteil-vom-8-7-1998-bverwg-8-c-23-97-bstbl-1998-ii-s-590","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverwg-urteil-vom-8-7-1998-bverwg-8-c-23-97-bstbl-1998-ii-s-590\/","title":{"rendered":"BVerwG-Urteil      vom 8.7.1998 (BVerwG 8 C 23.97) BStBl. 1998 II S. 590"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerwG-Urteil vom 8.7.1998 (BVerwG 8 C 23.97) BStBl. 1998 II S. 590<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch auf Erla\u00df der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes (\u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) setzt voraus, da\u00df die Unrentabilit\u00e4t auf der Kulturguteigenschaft (kausal) beruht.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um den Erla\u00df der in den Jahren 1985 bis 1994 erhobenen Grundsteuer f\u00fcr das Grundst\u00fcck in der beklagten Gemeinde. Auf dem Grundst\u00fcck befindet sich ein im Jahre 1901 errichtetes Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus, das von der zust\u00e4ndigen Kreisverwaltung im Jahr 1982 unter Denkmalschutz gestellt wurde. In den Gr\u00fcnden des Bescheides ist ausgef\u00fchrt, da\u00df es sich bei dem sog. &#8222;M&#8220; um ein Kulturdenkmal handele, an dessen Erhaltung zur F\u00f6rderung des geschichtlichen Bewu\u00dftseins und der Heimatverbundenheit ein ganz besonderes \u00f6ffentliches Interesse bestehe. Der Kl\u00e4ger ist Wohnungs-\/Teileigent\u00fcmer mit einem Anteil von &#8230; an dem Grundst\u00fcck und geh\u00f6rt einer Bauherrengemeinschaft an, die das Objekt mit einem Gesamtaufwand von \u00fcber &#8230; Millionen DM in eine Ferienappartement-Anlage umgebaut und f\u00fcr 25 Jahre an eine Betriebsgesellschaft vermietet hat, an der die Bauherren als Kommanditisten beteiligt sind bzw. waren. Der vereinbarte Mietzins betrug im ersten Jahr &#8230; DM, im zweiten Jahr &#8230; DM, danach j\u00e4hrlich &#8230; DM, jeweils zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob von dem Kl\u00e4ger, dem zwei Wohneinheiten geh\u00f6ren, in den Jahren 1985 bis 1993 die Grundsteuer B in H\u00f6he von j\u00e4hrlich insgesamt &#8230; DM; im Jahre 1994 lag der Steuerbetrag infolge einer Erh\u00f6hung des Hebesatzes geringf\u00fcgig h\u00f6her bei zusammen &#8230; DM. Den Antrag auf Erla\u00df der Grundsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wegen dauerhafter Verluste in Millionenh\u00f6he lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 1990 ab.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur Frage der Wirtschaftlichkeit des Objekts mit Urteil vom 12. Dezember 1995 abgewiesen, weil der Kl\u00e4ger nicht habe darlegen k\u00f6nnen, da\u00df sein Grundbesitz tats\u00e4chlich unrentierlich sei; im \u00fcbrigen beruhe die Unwirtschaftlichkeit nicht auf dem \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresse.<\/p>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 2. Juli 1997 die Berufung, mit der der Kl\u00e4ger sich im einzelnen gegen das Rechenwerk des Verwaltungsgerichts gewandt hat, zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im wesentlichen ausgef\u00fchrt: Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf Erla\u00df der Grundsteuer aus \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG. Zwar sei das Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers &#8211; im wesentlichen unter Zugrundelegung seiner eigenen Zahlen &#8211; unrentabel; die Unwirtschaftlichkeit beruhe aber nicht auf dem \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresse. Bei den Einnahmen sei grunds\u00e4tzlich von der tats\u00e4chlich vereinbarten Miete in H\u00f6he von j\u00e4hrlich &#8230; DM auszugehen; davon sei nach den Feststellungen des Gutachters der auf die mitvermieteten Einrichtungsgegenst\u00e4nde entfallende Anteil in H\u00f6he von j\u00e4hrlich &#8230; DM abzuziehen. Die Steuervorteile des Kl\u00e4gers seien den Einnahmen nicht als sonstige Vorteile im Sinne von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG hinzuzurechnen. Die gegen\u00fcberzustellenden Kosten seien ebenfalls nur ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, soweit sie sich auf das Grundst\u00fcck bez\u00f6gen, nicht aber soweit sie Einrichtungsgegenst\u00e4nde betr\u00e4fen. In Betracht k\u00e4men Verwaltungs- und Betriebsausgaben sowie R\u00fcckstellungen f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Reparaturen; bei dem letztgenannten Posten m\u00fc\u00dften wegen der vertraglichen Sonderregelungen zu Lasten des Mieters anstelle der Heranziehung des \u00a7 28 II. BV (= 15,50 DM\/ qm) die durchschnittlichen tats\u00e4chlichen Aufwendungen in den Jahren 1988 bis 1994 zugrunde gelegt werden, soweit sie den Vermietern oblegen h\u00e4tten. Weitere ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kostenpositionen seien Abschreibungen f\u00fcr Abnutzung im Sinne des \u00a7 7 EStG in H\u00f6he von 2,5%, die Grundsteuer sowie die mit dem Grundbesitz verbundenen Versicherungsbeitr\u00e4ge. Hingegen k\u00f6nnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen ber\u00fccksichtigt werden. Zwischen 1985 und 1994 seien danach stets Verluste zwischen mindestens &#8230; DM und h\u00f6chstens &#8230; DM erwirtschaftet worden. Diese Unwirtschaftlichkeit beruhe jedoch nicht auf dem \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresse. Eine derartige Kausalit\u00e4t sei erforderlich, weil die mit dem Grundsteuererla\u00df vermittelte Verg\u00fcnstigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Unrentabilit\u00e4t auf die Denkmaleigenschaft zur\u00fcckzuf\u00fchren sei und deshalb ein Bed\u00fcrfnis bestehe, einen Ausgleich f\u00fcr die Belastungen des Grundbesitzes zu schaffen. Zur Pr\u00fcfung des Ursachenzusammenhangs sei der von den Eigent\u00fcmern gew\u00e4hlten eine hypothetische Nutzung ohne denkmalschutzrechtliche Beschr\u00e4nkungen gegen\u00fcberzustellen, wobei nicht jede im entferntesten denkbare, durch die Denkmaleigenschaft verhinderte, sondern nur die aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Nutzungsentscheidung des Eigent\u00fcmers realistisch erscheinende wirtschaftliche Nutzung zu ber\u00fccksichtigen sei. Danach seien mangels objektiver Anhaltspunkte Abri\u00df und Neubau als Alternative auszuschlie\u00dfen. Denke man sich aber bei der gew\u00e4hlten Nutzungsart die denkmalschutzrechtlichen Einschr\u00e4nkungen weg, w\u00e4re als realistische Alternative nur ein anders gestalteter Umbau in Betracht gekommen. Insoweit sei als Einschr\u00e4nkung nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers in Betracht zu ziehen, da\u00df anstatt wirtschaftlich gebotener 50 bis 55 Appartements nur 43 relativ gro\u00dfe Maisonettewohnungen h\u00e4tten gebaut werden k\u00f6nnen. Die Erh\u00f6hung der Anzahl der Einheiten unter gleichzeitiger Verringerung ihrer Gr\u00f6\u00dfe und Umwandlung in Einzel- oder Doppelzimmer h\u00e4tte jedoch nach den Feststellungen des Gutachtens die Unwirtschaftlichkeiten nicht beseitigt. Der Verlust f\u00fcr die Jahre 1985 bis 1994 h\u00e4tte sich zwar verringert, w\u00e4re aber in nennenswertem Umfang bestehengeblieben. Selbst eine &#8211; von dem Kl\u00e4ger selbst nicht in Betracht gezogene &#8211; Kapazit\u00e4tserh\u00f6hung um 40% h\u00e4tte noch nicht in die Gewinnzone gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er r\u00fcgt im Zusammenhang mit der entscheidungstragenden Annahme eines Kausalit\u00e4tserfordernisses zwischen Denkmaleigenschaft und Unwirtschaftlichkeit die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1997, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Dezember 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1990 sowie den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung &#8230; vom 30. Juli 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgem\u00e4\u00df die Grundsteuer f\u00fcr den Zeitraum 1985 bis 1994 zu erlassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis, h\u00e4lt die Begr\u00fcndung allerdings teilweise &#8211; u. a. hinsichtlich der Berechnung der Einnahmen &#8211; f\u00fcr fehlerhaft.<\/p>\n<p>Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und schlie\u00dft sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG verlange wegen seines Ausnahmecharakters, da\u00df die Unrentabilit\u00e4t des Grundbesitzes auf seine Denkmaleigenschaft kausal zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne Verletzung von Bundesrecht zur\u00fcckgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig; der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Erla\u00df der Grundsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar liegt die Erhaltung des in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Grundbesitzes wegen dessen Bedeutung f\u00fcr Kunst und Geschichte im \u00f6ffentlichen Interesse (1.), und die &#8222;erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile&#8220; unterschreiten in der Regel die j\u00e4hrlichen Kosten (2.); zwischen dem \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilit\u00e4t mu\u00df jedoch ein Kausalzusammenhang bestehen (3.), an dem es im vorliegenden Fall mangelt (4.).<\/p>\n<p>1. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die Erhaltung des Anwesens &#8222;M&#8220; liege wegen seiner Bedeutung f\u00fcr Kunst und Geschichte im \u00f6ffentlichen Interesse (\u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). Diese Auffassung steht mit Bundesrecht im Einklang.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Grundsteuererlasses wegen Unwirtschaftlichkeit (relativ) hohe Anforderungen an das Vorliegen eines \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresses zu stellen. Denn die Grundsteuerpflicht ist grunds\u00e4tzlich nicht von der Ertragskraft des Grundbesitzes abh\u00e4ngig (Beschlu\u00df vom 10. Februar 1994 &#8211; BVerwG 8 B 229.93 &#8211; Buchholz 401.4 \u00a7 33 GrStG Nr. 25 S. 1; Urteile vom 15. April 1983 &#8211; BVerwG 8 C 52.81 &#8211; Buchholz 408.4 \u00a7 33 GrStG Nr. 19 S. 4 [5] und vom 15. Februar 1991 &#8211; BVerwG 8 C 3.89 &#8211; BVerwGE 88, 46 [48] = Buchholz 401.4 \u00a7 32 GrStG Nr. 3 S. 1 [2]). Deshalb reicht f\u00fcr den Grundsteuererla\u00df nicht jedes allgemeine \u00f6ffentliche Interesse aus; vielmehr mu\u00df es sich um ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse handeln, das in rechtlichen Bindungen zugunsten der in \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Zwecke zum Ausdruck kommt, die \u00fcber die allgemeinen Eigentumsbindungen hinausgehen (Urteil vom 21. September 1984 &#8211; BVerwG 8 C 62.82 &#8211; BVerwGE 70, 162 [166]). Diese im \u00f6ffentlichen Interesse stehenden Bindungen m\u00fcssen dem Eigent\u00fcmer &#8211; zur Unrentierlichkeit f\u00fchrende &#8211; zus\u00e4tzliche Benutzungsbeschr\u00e4nkungen auferlegen. Daraus folgt, da\u00df ein \u00f6ffentliches Interesse im Sinne des \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualit\u00e4t zu Lasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschr\u00e4nkenden Wirkung \u00fcber insbesondere baurechtlich geforderte R\u00fccksichtnahmen hinausgehen (Urteil vom 21. September 1984, a. a. O.).<\/p>\n<p>Bedeutung f\u00fcr die Geschichte oder die Kunst im Sinne des \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist anzunehmen, wenn ein Grundbesitz wegen der darauf stehenden Geb\u00e4ude von historischem oder kunsthistorischem Interesse ist oder die darauf befindlichen Anlagen nicht allt\u00e4glich sind bzw. das \u00e4sthetische Empfinden in besonderem Ma\u00dfe ansprechen (Nenstiel, KStZ 1993, 41 [42]).<\/p>\n<p>b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht das besondere \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung des M wegen dessen Bedeutung f\u00fcr Kunst und Geschichte zutreffend bejaht. Das Geb\u00e4ude ist durch den Bescheid der Kreisverwaltung vom 24. M\u00e4rz 1982 als geschichtlich wertvolles Kulturdenkmal f\u00f6rmlich unter Schutz gestellt und in das Denkmalbuch eingetragen worden. Damit ist dessen Bedeutung f\u00fcr Kunst und Geschichte der Region erwiesen und &#8222;ins Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung oder mindestens eines breiteren Kreises von Sachverst\u00e4ndigen eingegangen&#8220; (vgl. Urteil vom 15. April 1983 &#8211; BVerwG 8 C 146.81 -Buchholz 401.4 \u00a7 33 GrStG Nr. 21 S. 12 [15]). Die Denkmaleigenschaft hat &#8211; wie das Berufungsgericht an anderer Stelle feststellt &#8211; auch zur Folge, da\u00df entsprechend dem Wunsch der Denkmalschutzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber den Bauherren Auflagen f\u00fcr die Erhaltung und Gestaltung der S\u00fcdansicht des Geb\u00e4udes (Fensterausf\u00fchrung, bestimmter Farbanstrich, Putzfaschen), die Erhaltung einer alten Holztreppe, vorhandener Stuckdecken, T\u00fcren, der Holzvert\u00e4felung sowie eines alten Kellers ausgesprochen worden sind. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Verkennung der gebotenen hohen Anforderungen zu Recht von einem besonderen \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresse ausgegangen.<\/p>\n<p>2. Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Grundbesitz sei im Sinne von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG unrentabel, verst\u00f6\u00dft ebenfalls nicht gegen Bundesrecht. Das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit setzt voraus, da\u00df &#8222;in der Regel&#8220; &#8211; d. h. auf Dauer prognostizierbar &#8211; (a) &#8222;die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile (Rohertrag)&#8220; &#8211; also die grundst\u00fccksbezogenen geldwerten Zufl\u00fcsse &#8211; (b) die J\u00e4hrlichen Kosten&#8220; &#8211; also die ebenfalls grundst\u00fccksbezogenen Ausgaben zur Erhaltung des Grundbesitzes und seiner wirtschaftlichen Ertragskraft &#8211; (c) unterschreiten.<\/p>\n<p>a) Das Erfordernis, da\u00df die Unwirtschaftlichkeit &#8222;in der Regel&#8220; gegeben sein mu\u00df, l\u00e4\u00dft es &#8211; wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 21. September 1984, a. a. O., S. 168) &#8211; nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erla\u00dfzeitraum bewenden, sondern stellt auf einen zeitlich andauernden Zustand, d.h. auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit, ab. Dem entspricht es, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 Satz 1 GrStG dem Erla\u00dfantrag insoweit eine gewisse Dauerwirkung zukommt, als er nicht j\u00e4hrlich wiederholt zu werden braucht. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt zun\u00e4chst, da\u00df eine prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u. a. der sich aus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten ist und ferner da\u00df auf der Einnahmen &#8211; wie auf der Kostenseite nur &#8222;dauerhafte&#8220; Rechnungsposten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, wenn es etwa bei den Mieteinnahmen den nur f\u00fcr die ersten beiden Jahre vereinbarten geringeren Mietzins vernachl\u00e4ssigt hat.<\/p>\n<p>b) Als &#8222;Einnahmen&#8220; sind alle G\u00fcter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 EStG) und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz zuflie\u00dfen, also insbesondere Miet- und Pachteink\u00fcnfte (vgl. Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 2 der Grundsteuer-Richtlinien 1978 vom 9.12.1978 &#8211; GrStR 1978 -BStBl 1 S. 553). &#8222;Erzielt&#8220; sind diese Einnahmen regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn sie tats\u00e4chlich zugeflossen, d. h. in die Verf\u00fcgungsmacht des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers gelangt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4\u00dft es der Wortlaut der Vorschrift nicht zu, bei &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; zu niedrig vereinbarter Mieth\u00f6he anstelle der tats\u00e4chlich erzielten Miete die orts\u00fcblich erzielbare Miete als Einnahme in die Rentabilit\u00e4tsberechnung einzustellen. Den in diesem Zusammenhang von der Beklagten bef\u00fcrchteten Manipulationsm\u00f6glichkeiten ist vielmehr &#8211; wie noch darzulegen ist (s. unten zu Ziff. 3) &#8211; mit dem Erfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen Kulturguteigenschaft und Unwirtschaftlichkeit zu begegnen. Das Berufungsgericht hat deshalb insoweit zu Recht die tats\u00e4chlich vereinbarte Miete in H\u00f6he von j\u00e4hrlich &#8230; DM &#8211; gemindert um die nicht grundst\u00fccksbezogenen, auf die Einrichtungsgegenst\u00e4nde der Hotelanlage entfallenden Anteile &#8211; im Rahmen der Rentabilit\u00e4tsberechnung angesetzt; die niedrigere Miete der beiden ersten Jahre ist wegen des Erfordernisses der Dauerhaftigkeit unbeachtlich. Ob dem Oberverwaltungsgericht auch insoweit gefolgt werden k\u00f6nnte, als es auf der Grundlage der Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen den nicht grundst\u00fccksbezogenen Mietanteil in voller H\u00f6he und nicht lediglich anteilig &#8211; entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der vereinbarten Gesamtmiete zur orts\u00fcblichen Miete -einnahmenmindernd in Abzug gebracht hat, kann offenbleiben. Denn der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht f\u00fcr richtig gehaltene anteilige Abzug w\u00fcrde zu einer Erh\u00f6hung des Gesamtbetrags der Einnahmen f\u00fchren und der Revision daher keinesfalls zum Erfolg verhelfen.<\/p>\n<p>Die h\u00f6here orts\u00fcbliche Miete kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht als &#8222;sonstiger Vorteil&#8220; auf der Einnahmenseite verbucht werden. Mit den &#8222;sonstigen Vorteilen&#8220; wird insbesondere der Nutzungswert erfa\u00dft, den die unentgeltliche Nutzbarkeit des Grundst\u00fccks durch den Eigent\u00fcmer selbst vermittelt (vgl. Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 3 GrStR 1978); damit soll die wirtschaftliche Erfassung ersparter Aufwendungen sichergestellt werden (Nenstiel, KStZ 1993, 41 [42]; R\u00f6ttsinger, KStZ 1990, 65 [66]). Da es insoweit an einem betragsm\u00e4\u00dfigen Geldzuflu\u00df mangelt, ist in diesen F\u00e4llen &#8211; aber entgegen der Auffassung der Beklagten nur hier &#8211; als Nutzungswert die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bewirtschaftung zu erzielende (orts\u00fcbliche) Miete oder Pacht anzusetzen (Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 4 GrStR 1978). Mangels des gebotenen unmittelbaren wirtschaftlichen Bezugs zum Grundbesitz scheiden &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat &#8211; als &#8222;sonstige Vorteile&#8220; die (mittelbaren) steuerlichen Folgen durch Verrechnung etwaiger Verluste aus diesem Grundbesitz mit anderen positiven Eink\u00fcnften ebenfalls aus.<\/p>\n<p>Auf diesen rechtlichen Vorgaben beruht das Berufungsurteil, wobei es die Zahlenangaben des Kl\u00e4gers zu dessen Gunsten als richtig unterstellt. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, weil &#8211; wie darzulegen ist &#8211; auch bei dieser Unterstellung zugunsten des Kl\u00e4gers der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Mangels durchgreifender Verfahrensr\u00fcgen ist daher f\u00fcr die revisionsrechtliche Beurteilung nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an j\u00e4hrlichen Einnahmen in H\u00f6he von &#8230; DM auszugehen.<\/p>\n<p>c) Diesen Einnahmen sind die j\u00e4hrlichen Kosten gegen\u00fcberzustellen, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen. Entsprechend der Vorgehensweise auf der Einnahmenseite sind bei den Ausgaben ebenfalls die auf die Einrichtung entfallenden Kosten nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Davon geht das Berufungsurteil zutreffend aus. Auch die Zusammenstellung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Rechnungsposten l\u00e4\u00dft keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>aa) Die Annahme, zu den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten im Sinne von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG z\u00e4hlten neben den im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben (vgl. Troll, GrStG, 7. Aufl., \u00a7 32 Rn. 5; R\u00f6ttsinger, a. a. O., S. 66) auch die R\u00fcckstellungen f\u00fcr realistisch zu erwartende gr\u00f6\u00dfere Reparaturen (Troll, a. a. O.; R\u00f6ttsinger, a. a. O.; Nenstiel, a. a. O.), steht mit Bundesrecht im Einklang. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht derartige R\u00fcckstellungen als Ansparleistungen angesehen, die in Zukunft anfallende gr\u00f6\u00dfere Reparaturaufwendungen tragen sollen, und deshalb bei der hier von Gesetzes wegen gebotenen auf Dauer angelegten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gleichsam als vorgezogene Kosten ber\u00fccksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht der erforderlichen &#8222;prognostizierenden Beurteilung&#8220; (vgl. Urteil vom 21. September 1984, a. a. O., S. 168). Mit \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG vereinbar ist ferner, da\u00df das Berufungsgericht die vertragsrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles &#8211; \u00dcberw\u00e4lzung von Erneuerungsarbeiten in erheblichem Umfang auf die Betriebs-KG als Mieterin &#8211; ber\u00fccksichtigt und deshalb die Orientierung des voraussichtlich dauerhaften Instandhaltungsaufwandes an den Ans\u00e4tzen des \u00a7 28 Abs. 2 II. BV (= 15,50 DM\/qm) abgelehnt und statt dessen die gebotene Prognose an den in den Anfangsjahren durchschnittlich in H\u00f6he von &#8230; DM angefallenen, nach den vertraglichen Beziehungen dem Vermieter obliegenden Instandhaltungsma\u00dfnahmen ausgerichtet hat. Gegen die angesetzten Zahlenwerte als solche sind keine Einw\u00e4nde erhoben worden (\u00a7 137 Abs. 2 VwGO).<\/p>\n<p>bb) Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Ber\u00fccksichtigung der &#8222;normalen&#8220; Abschreibungen f\u00fcr Abnutzung (- AfA -) gem\u00e4\u00df \u00a7 7 EStG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 1991 &#8211; BVerwG 8 C 3.89 -(BVerwGE 88, 46 [48, 51]) im einzelnen dargelegt, da\u00df und weshalb derartige &#8222;normale&#8220;, d.h. auf einen Ausgleich f\u00fcr Abnutzung oder Substanzverminderung zielende Abschreibungen zu den &#8222;Kosten&#8220; im Sinne von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG geh\u00f6ren; zugleich hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df &#8222;die einkommensteuerrechtliche Zul\u00e4ssigkeit erh\u00f6hter (oder Sonder-)Abschreibungen &#8230; durch \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 nicht honoriert&#8220; wird, weil &#8222;es dabei nicht&#8220; um Wertausgleich, sondern um sog. Verschonungssubventionen geht&#8220; (a. a. O., S. 51 m. w. N.). Daran ist festzuhalten. Die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Sonderabschreibungen scheidet im \u00fcbrigen schon deshalb aus, weil ihnen der gebotene unmittelbare Zusammenhang mit dem Grundbesitz fehlt (vgl. auch Peters, ZKF 1994, 200 [202]); dem entspricht es, da\u00df auch die daraus resultierenden Vorteile nicht als Einnahmen ansatzf\u00e4hig sind (s. oben zu 2. b). Gegen die H\u00f6he der AfA-Bemessungsgrundlage sind keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben worden (\u00a7 137 Abs. 2 VwGO); das gleiche gilt f\u00fcr die Annahme des Berufungsgerichts, die linearen Abschreibungen seien mit j\u00e4hrlich 2,5 % zu bemessen, weil das denkmalgesch\u00fctzte Geb\u00e4ude vor dem 1. Januar 1925 erstellt worden sei.<\/p>\n<p>cc) In \u00dcbereinstimmung mit revisiblem Recht hat das Oberverwaltungsgericht als grundst\u00fccksbezogene Kosten im Sinne von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG auch die erhobene Grundsteuer sowie grundst\u00fccksbezogene Versicherungsbeitr\u00e4ge anerkannt. Von den jeweiligen Betr\u00e4gen ist mangels Verfahrensr\u00fcgen auszugehen.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Februar 1991, a. a. O., S. 51 f.), da\u00df das Berufungsgericht weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kostenfaktoren in die Rentabilit\u00e4tsberechnung eingestellt hat. Dagegen werden von den Beteiligten auch keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>ee) Auf der Grundlage der somit nicht zu beanstandenden rechtlichen Vorgaben und der mit Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen Zahlenwerte hat das Berufungsgericht f\u00fcr die Jahre 1985 bis 1994 durchweg Verluste ermittelt. Davon hat die revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen (\u00a7 137 Abs. 2 VwGO).<\/p>\n<p>3. Obwohl der Grundbesitz des Kl\u00e4gers nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts demnach dauerhaft Verluste einbringt, also unrentabel ist, hat das Berufungsgericht den beantragten Grundsteuererla\u00df abgelehnt, weil von Gesetzes wegen hierf\u00fcr ferner erforderlich sei, da\u00df die Unrentabilit\u00e4t auf dem \u00f6ffentlichen Erhaltungsinteresse beruhe. Die Annahme eines derartigen Kausalit\u00e4tserfordernisses entspricht entgegen der Auffassung der Revision der Rechtslage.<\/p>\n<p>a) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. W\u00e4hrend insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteile vom 7. Februar 1996 &#8211; 4 B 94.3727 &#8211; BayBl 1996, 631, vom 21. Oktober 1992 &#8211; 4 B 89.1870 &#8211; KStZ 1994, 54 und vom 20. Oktober 1982 &#8211; 4 B 80 A 526 &#8211; KStZ 1983, 55; anders jedoch im Urteil vom 19. April 1989 &#8211; 4 B 87.03744 &#8211; KStZ 1989, 197) keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Unwirtschaftlichkeit und der Kulturguteigenschaft des Grundbesitzes verlangt (ebenso, ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung: Troll, a. a. O., \u00a7 32 Rn. 5; Halaczinsky, GrStG, 2. Aufl., \u00a7 32 Rn. 10; R\u00f6ttsinger, a. a. O., S. 65), vertreten neben dem Berufungsgericht der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 19. Januar 1995 &#8211; 5 UE 1516\/92 &#8211; HStGZ 1996, 314) und das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 28. Dezember 1989 -1 R 84\/87 &#8211; KStZ 1991, 40) die Gegenposition (ebenso Nenstiel, a. a. O., S. 45). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der letztgenannten Auffassung an, die bereits &#8211; wenn auch eher beil\u00e4ufig &#8211; in dem Urteil vom 21. September 1984 &#8211; BVerwG 8 C 62.82 &#8211; (a. a. O.) zum Ausdruck gekommen ist; in dieser Entscheidung hat der Senat den Grundsteuererla\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG davon abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df der privilegierte Grundbesitz &#8222;infolge der durch das \u00f6ffentliche Erhaltungsinteresse ausgel\u00f6sten Nutzungs- und Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen in der Regel unrentabel ist&#8220; (a. a. O., S. 165).<\/p>\n<p>b) Der Sprachgehalt der Vorschrift schlie\u00dft mit der w\u00f6rtlichen Verkn\u00fcpfung der beiden Erla\u00dfvoraussetzungen durch die Konjunktion &#8222;wenn&#8220; die Aussage \u00fcber die Notwendigkeit eines Ursachenzusammenhangs als Tatbestandsmerkmal ein. Dem Bindewort kommt eine konditional-kausale Bedeutung im Sinne von &#8222;soweit&#8220; zu (vgl. Nenstiel, a. a. O., S. 43).<\/p>\n<p>c) Systematische Erw\u00e4gungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar sieht \u00a7 32 Abs. 2 GrStG f\u00fcr Grundbesitz, in dessen Geb\u00e4uden u. a. Sammlungen oder Bibliotheken dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, einen Teilerla\u00df der Grundsteuer entsprechend der Minderung des Rohertrages &#8222;durch die Benutzung zu den genannten Zwecken&#8220; vor. Damit hat der Gesetzgeber in Absatz 2 eine urs\u00e4chliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem den Steuererla\u00df rechtfertigenden \u00f6ffentlichen Interesse an dem dort n\u00e4her gekennzeichneten Grundbesitz und der Ertragsminderung ausdr\u00fccklich vorgeschrieben. Daraus l\u00e4\u00dft sich jedoch &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; nicht der Schlu\u00df ziehen, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 sei bewu\u00dft auf das Kausalit\u00e4tserfordernis verzichtet worden. Denn dem Wortlaut des ersten Absatzes l\u00e4\u00dft sich &#8211; wie dargelegt &#8211; ebenfalls ein, wenn auch nicht so deutlich gefa\u00dfter Ursachenzusammenhang entnehmen; im \u00fcbrigen betrifft \u00a7 32 Abs. 2 GrStG einen blo\u00dfen Teilerla\u00df der Grundsteuer und setzt deshalb schon wegen der gebotenen Ermittlung der H\u00f6he des Erlasses von vornherein die Beachtlichkeit des Ursachenzusammenhangs voraus.<\/p>\n<p>d) Der Hinweis auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der streitigen Vorschrift (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 1982, a. a. O., S. 57) greift ebenfalls nicht durch. Zwar verlangte auch die Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 26a Nr. 2 GrStG in der Fassung vom 10. August 1951 nicht ausdr\u00fccklich ein Urs\u00e4chlichkeitserfordernis, w\u00e4hrend der Grundsteuererla\u00df nach den zuvor geltenden Richtlinien f\u00fcr Billigkeitsma\u00dfnahmen auf dem Gebiet der Grundsteuer in der Fassung vom 22. Januar 1940 (RStBl S. 121) auf Kosten abhob, die durch die Sicherung und Erhaltung der Eigenart des Grundst\u00fccks entstanden. Daraus l\u00e4\u00dft sich jedoch ebensowenig ein \u00fcberzeugender oder gar zwingender Einwand gegen das Kausalit\u00e4tserfordernis herleiten wie aus dem Umstand, da\u00df 1973 der Naturschutz in die Privilegierung des \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG einbezogen worden ist, obwohl die naturschutzbedingten Ertragsminderungen m\u00f6glicherweise eher geringf\u00fcgig sind (Nenstiel, a. a. O., S. 43). Denn auch wenn dies in der Regel so sein sollte, w\u00fcrde das Erfordernis eines Ursachenzusammenhangs die Privilegierung des Naturschutzes nicht g\u00e4nzlich in Frage stellen.<\/p>\n<p>e) Entscheidend spricht demgegen\u00fcber der Zweck der Erla\u00dfregelung im Gesamtgef\u00fcge des Gesetzes gegen die Ansicht der Revision und f\u00fcr diejenige des Berufungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 1984, a. a. O., S. 166) durchbricht \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die das Grundsteuergesetz beherrschende, dem Charakter der Grundsteuer als einer ertragsunabh\u00e4ngigen Objektsteuer Rechnung tragende Regel, da\u00df f\u00fcr jeden Grundbesitz &#8211; mag er rentabel sein oder nicht &#8211; Grundsteuer zu entrichten ist, und da\u00df deshalb an das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr ein Abgehen von dieser Regel (relativ) hohe Anforderungen zu stellen sind. Das danach f\u00fcr die Feststellung des Erhaltungsinteresses erforderliche &#8222;besondere&#8220; \u00f6ffentliche Interesse kommt in rechtlichen Bindungen zum Ausdruck, &#8222;die den Eigent\u00fcmern zur Unrentierlichkeit f\u00fchrende zus\u00e4tzliche Nutzungsbeschr\u00e4nkungen auferlegen&#8220; (a. a. O., S. 166). Auf der Grundlage dieser der Ausnahmevorschrift des \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG immanenten Beschr\u00e4nkung auf Ertragsminderungen oder -schw\u00e4chen, die gerade auf die Kulturguteigenschaft und die durch sie bedingten Einschr\u00e4nkungen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, beruht die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1984 (a. a. O., S. 165) formulierte Voraussetzung, der Grundbesitz m\u00fcsse &#8222;infolge der durch das \u00f6ffentliche Erhaltungsinteresse ausgel\u00f6sten Nutzungs- und Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen in der Regel unrentabel sein&#8220;.<\/p>\n<p>Die Forderung nach einer Kausalbeziehung zwischen \u00f6ffentlichem Erhaltungsinteresse nebst den daraus resultierenden Bindungen und der Unrentabilit\u00e4t ist ferner deshalb gerechtfertigt, weil es nicht sachgerecht erscheint, Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer auch dann von der Grundsteuer zu befreien, wenn sie an einem privilegierten Grundbesitz allein im eigenen Interesse liegende, also nicht durch den Denkmalschutz geforderte kostenaufwendige und deshalb verlustreiche Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren, w\u00e4hrend dieselben Ma\u00dfnahmen mit denselben Kostenfolgen ohne Denkmalschutz die Grundsteuerpflicht nicht ber\u00fchren w\u00fcrden. Eine am Zweck orientierte Auslegung spricht deshalb daf\u00fcr, da\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG dann keinen Anspruch auf Grundsteuererla\u00df gew\u00e4hren will, wenn die durch die Kultureigenschaft bewirkten Einschr\u00e4nkungen die Unwirtschaftlichkeit nicht verursacht haben. Damit k\u00f6nnen Kostenaufbl\u00e4hungen oder &#8211; was dieselbe Wirkung nach sich zieht &#8211; Einnahmenverminderungen aus steuerlichen oder sonstigen privaten Gr\u00fcnden, die nichts mit der Kulturguteigenschaft zu tun haben, den Anspruch auf Grundsteuererla\u00df nicht begr\u00fcnden. Das Kausalit\u00e4tserfordernis gestattet es vielmehr, derartige &#8222;Manipulationen&#8220; dem Zweck der Erla\u00dfvorschrift entsprechend auszuschalten.<\/p>\n<p>4. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die somit von Rechts wegen gebotene Kausalit\u00e4t zwischen Denkmaleigenschaft und Unwirtschaftlichkeit bestehe im vorliegenden Fall nicht, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, da\u00df zur Ermittlung des Ursachenzusammenhangs &#8222;nicht jede im entferntesten denkbare, durch die Denkmaleigenschaft verhinderte wirtschaftliche Nutzung ber\u00fccksichtigt werden&#8220; k\u00f6nne; vielmehr sei &#8222;nur auf solche Nutzungen abzustellen, die aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Nutzungsentscheidung des Eigent\u00fcmers, als realistische M\u00f6glichkeit in Betracht gekommen w\u00e4ren&#8220;. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Grunds\u00e4tzlich ist ma\u00dfgeblich, welche Bindungen und Beschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Interesse an der Nutzung des Grundbesitzes begr\u00fcndet worden sind, also darauf, welche Auflagen beispielsweise in der Baugenehmigung aus Gr\u00fcnden des Denkmalschutzes aufgestellt oder nachweislich und erkennbar infolge von Absprachen mit der Denkmalschutzbeh\u00f6rde schon im Bauantrag &#8222;vorweggenommen&#8220; worden sind und welche wirtschaftlichen Auswirkungen durch sie ausgel\u00f6st werden. Dabei verst\u00f6\u00dft es entgegen der R\u00fcge der Revision auch nicht gegen die Denkgesetze, die erforderliche Kausalit\u00e4t zu verneinen, wenn bereits unwirtschaftlicher Grundbesitz durch den Denkmalschutz noch unrentabler wird; im Gegenteil liegt dann der Mangel des erforderlichen Ursachenzusammenhangs auf der Hand.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht das konkrete Bauvorhaben der Bauherrengemeinschaft herangezogen und als Grundlage des Vergleichs die durch die Beschr\u00e4nkungen des Denkmalschutzes verhinderte Nutzung betrachtet. Dabei hat es entsprechend dem Vortrag des Kl\u00e4gers in den Tatsacheninstanzen &#8211; mangels objektiver Anhaltspunkte f\u00fcr Abri\u00df und Neubau als ernsthafte Alternative &#8211; die Beschr\u00e4nkung auf 43 anstelle von w\u00fcnschenswerten 50 bis 55 Appartements untersucht. Die dagegen erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen bzw. die baulichen M\u00f6glichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus weiter aufzukl\u00e4ren (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO). Inhalt und Tragweite der denkmalschutzrechtlichen Auflagen waren im Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1991 im einzelnen aufgef\u00fchrt; sie betrafen die Gestaltung und bauliche Ausf\u00fchrung der Fenster an der S\u00fcdfassade, die Erhaltung einer Treppe und bestimmter Decken sowie der Holzvert\u00e4felungen und eines alten Kellers. Es w\u00e4re Sache des Kl\u00e4gers gewesen, insoweit unter Beweisantritt weiter vorzutragen, zumal bereits das erstinstanzliche Urteil die Urs\u00e4chlichkeit des Denkmalschutzes f\u00fcr die Unrentierlichkeit &#8211; und zwar auch bei einer Ausweitung der Kapazit\u00e4t auf 50 bis 55 Appartements &#8211; verneint hatte. Im \u00fcbrigen ist der Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die Revision \u00fcbersieht, da\u00df der erhobene Verfahrensvorwurf auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu pr\u00fcfen ist. Das Oberverwaltungsgericht geht aber davon aus, da\u00df nur realistische Nutzungen unter Ber\u00fccksichtigung der Nutzungsentscheidung des Eigent\u00fcmers im Rahmen der Kausalit\u00e4tspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen sind. Danach scheidet der weder in den Tatsacheninstanzen noch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erw\u00e4hnte, erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene &#8211; und offenbar als lediglich abstrakte M\u00f6glichkeit aufgefa\u00dfte &#8211; Dachgescho\u00dfausbau mit der Folge einer deutlich h\u00f6heren Zimmerzahl als Vergleichsma\u00dfstab aus.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge der Revision, das Berufungsurteil verletze als unzul\u00e4ssiges \u00dcberraschungsurteil den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7 108 Abs. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, dem Kl\u00e4ger vorab das Ergebnis seiner vorl\u00e4ufigen Meinungsbildung zur Frage des Kausalit\u00e4tserfordernisses mitzuteilen. Da\u00df diese Rechtsfrage vom Oberverwaltungsgericht im Verhandlungstermin angesprochen worden ist, zieht der Kl\u00e4ger selbst nicht in Zweifel; im \u00fcbrigen h\u00e4tte schon deren Er\u00f6rterung im erstinstanzlichen Urteil den Kl\u00e4ger zur vorsorglichen Befassung auch im Berufungsverfahren veranlassen m\u00fcssen. Einen dar\u00fcber hinausgehenden Schutz vermittelt der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerwG-Urteil vom 8.7.1998 (BVerwG 8 C 23.97) BStBl. 1998 II S. 590 Der Anspruch auf Erla\u00df der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes (\u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) setzt voraus, da\u00df die Unrentabilit\u00e4t auf der Kulturguteigenschaft (kausal) beruht. Sachverhalt &nbsp; I. 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