{"id":48698,"date":"2004-11-25T15:00:50","date_gmt":"2004-11-25T13:00:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48698"},"modified":"2013-06-17T15:11:19","modified_gmt":"2013-06-17T13:11:19","slug":"bfh-urteil-vom-25-11-2004-v-r-8_01-bstbl-2005-ii-s-896","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-2004-v-r-8_01-bstbl-2005-ii-s-896\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 8\/01) BStBl. \t2005 II S. 896"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 8\/01) BStBl. 2005 II S. 896<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsg\u00fcter an einen anderen Landwirt verpachtet und<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringf\u00fcgigem Umfang als Landwirt t\u00e4tig ist,<\/strong><\/p>\n<p><strong>darf die Verpachtungsums\u00e4tze nicht &#8211; wie seine \u00fcbrigen Ums\u00e4tze &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG nach Durchschnitts\u00e4tzen versteuern.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Verpachtungsums\u00e4tze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.<\/strong><\/p>\n<p>UStG 1991 \u00a7 24; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 25.<\/p>\n<p>(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 Rs. C-321\/02 &#8211; Harbs -)<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 5. Dezember 2000 IV 727\/98 (EFG 2001, 603)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1992 Inhaber eines 92,6 ha gro\u00dfen landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirtschaftsgeb\u00e4uden, etwa 60 Mastbullen, 65 Milchk\u00fchen, etwa 120 Rindern und einer Milch-Referenzmenge (Milchquote) von etwas mehr als 320.000 kg.<\/p>\n<p>Mit &#8222;Pachtvertrag&#8220; vom 12. November 1992 verpachtete der Kl\u00e4ger ab dem 15. November 1992 bis zum 30. Juni 2005 zwei Grundst\u00fccke (rd. 31,2 ha) seines landwirtschaftlichen Betriebes an seinen Sohn; die Grundst\u00fccke dienten nach dem Pachtvertrag der Milcherzeugung. Mit diesem Vertrag gingen zum einen eine Milchreferenzmenge (Milchquote) von 321.367 kg f\u00fcr die Dauer der Pacht sowie zum anderen die 65 Milchk\u00fche auf den P\u00e4chter \u00fcber. Ferner \u00fcberlie\u00df er seinem Sohn am selben Tag durch &#8222;Nutzungsvertrag f\u00fcr Stallgeb\u00e4ude&#8220; den Milchviehstall mit 75 Pl\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die vereinbarte &#8222;Pacht&#8220; bzw. &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; betrug j\u00e4hrlich f\u00fcr die<\/p>\n<table id=\"table1\" class=\"MsoNormalTable\" style=\"border-collapse: collapse;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr style=\"page-break-inside: avoid;\">\n<td style=\"width: 214.95pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"287\">\n<p style=\"text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\">landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 149.7pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"200\">\n<p style=\"text-align: right; text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\" align=\"right\">9.360,00 DM,<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"page-break-inside: avoid;\">\n<td style=\"width: 214.95pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"287\">\n<p style=\"text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\">f\u00fcr die Milchquote<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 149.7pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"200\">\n<p style=\"text-align: right; text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\" align=\"right\">32.136,70 DM,<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"page-break-inside: avoid;\">\n<td style=\"width: 214.95pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"287\">\n<p style=\"text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\">f\u00fcr die Milchk\u00fche<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 149.7pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"200\">\n<p style=\"text-align: right; text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\" align=\"right\">6.000,00 DM,<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr style=\"page-break-inside: avoid;\">\n<td style=\"width: 214.95pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"287\">\n<p style=\"text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\">und f\u00fcr den Milchviehstall<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 149.7pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"200\">\n<p style=\"text-align: right; text-indent: 8.5pt; margin-right: 0cm;\" align=\"right\">10.200,00 DM.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Pachtzins sowie die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Milchquote und der Milchk\u00fche war in monatlichen Raten, erstmals zum 15. Dezember 1992, zu entrichten; das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Milchviehstalles war j\u00e4hrlich in zwei Raten f\u00e4llig, erstmals im Jahr 1993.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger setzte nach der Verpachtung bzw. \u00dcberlassung der vorgenannten Wirtschaftsg\u00fcter (im Folgenden &#8222;Verpachtung&#8220;) die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes fort. Der Betrieb umfasste nunmehr eine landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che von rd. 61,4 ha nebst (\u00fcbrigen) Geb\u00e4uden, eine Bullenmast von etwa 60 Masttieren sowie die Aufzucht von etwa 120 Rindern.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat die Auffassung, das im Zusammenhang mit der vorgenannten Verpachtung an seinen Sohn vereinnahmte Entgelt unterliege in voller H\u00f6he der Besteuerung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 24 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) war dagegen der Ansicht, \u00a7 24 UStG sei insoweit nicht anwendbar; die Besteuerung sei vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des UStG vorzunehmen. Die Verpachtung des Grund und Bodens sowie des Milchviehstalles, soweit der Pachtzins nicht auf Betriebsvorrichtungen entfalle, sei allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerfrei. Dementsprechend unterwarf das FA durch Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 10. Juli 1996 das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung der Milchquote und der Milchk\u00fche, soweit es auf das Streitjahr entfiel, mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer und setzte gegen den Kl\u00e4ger Umsatzsteuer in H\u00f6he von 361 DM fest.<\/p>\n<p>Die nach Zur\u00fcckweisung des Einspruchs gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des FA unterliege auch das Pachtentgelt, das der Kl\u00e4ger aus der Verpachtung der Wirtschaftsg\u00fcter an seinen Sohn vereinnahmt habe, gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG der Durchschnittsatzbesteuerung f\u00fcr landwirtschaftliche Betriebe.<\/p>\n<p>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 603 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision hat das FA im Wesentlichen geltend gemacht: Anders als bei der Verpachtung einzelner Fl\u00e4chen, die als Hilfsgesch\u00e4ft noch in die landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit mit einbezogen werde und damit unter \u00a7 24 UStG falle, m\u00fcsse im Streitfall ber\u00fccksichtigt werden, dass der Kl\u00e4ger die Gesamtheit der Betriebsgrundlagen verpachtet habe. Diese begr\u00fcnde hier ihrerseits einen lebensf\u00e4higen Betriebsteil. Das f\u00fchre dazu, dass sich der Kl\u00e4ger bei der Verpachtung dieses Betriebsteils ausschlie\u00dflich auf eine Verm\u00f6gensverwaltung beschr\u00e4nke und keine die Landwirtschaft kennzeichnende T\u00e4tigkeit mehr entfalte.<\/p>\n<p>Das FA hat beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p>Der Senat hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 4. Juli 2002 V R 8\/01 (BFHE 199, 59, BFH\/NV 2002, 1540) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,<\/p>\n<p>&#8211; der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsg\u00fcter an einen anderen Landwirt verpachtet und<\/p>\n<p>&#8211; der auch nach Verpachtung weiterhin in nicht geringf\u00fcgigem Umfang als Landwirt t\u00e4tig ist,<\/p>\n<p>die Verpachtungsums\u00e4tze &#8211; wie seine \u00fcbrigen Ums\u00e4tze &#8211; nach der Pauschalregelung f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG) behandeln oder unterliegen die Verpachtungsums\u00e4tze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften?&#8220;<\/p>\n<p>Der EuGH hat die Frage durch Urteil vom 15. Juli 2004 C-321\/02 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 2004, 935, BFH\/NV 2004, Beilage 4, 371, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2004, 543) beantwortet:<\/p>\n<p>&#8222;Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und\/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine T\u00e4tigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach dieser Vorschrift f\u00e4llt, fortsetzt, die Ums\u00e4tze aus einer solchen Verpachtung und\/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf. Der damit erzielte Umsatz muss nach der normalen oder gegebenenfalls der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf eine Stellungnahme zu diesem Urteil verzichtet und sich mit einer Entscheidung des Senats ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG unterliegen die streitigen Ums\u00e4tze nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach \u00a7 24 UStG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Streitjahr (1992) geltenden Fassung wird f\u00fcr &#8222;die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze&#8220; vorbehaltlich der S\u00e4tze 2 bis 4 die Steuer f\u00fcr die nicht n\u00e4her bezeichneten &#8211; hier einschl\u00e4gigen &#8211; &#8222;\u00fcbrigen Ums\u00e4tze&#8220; auf 8 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 2 UStG bleiben die Befreiungen nach \u00a7 4 UStG mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 unber\u00fchrt; \u00a7 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiung) findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge werden, soweit sie den &#8222;\u00fcbrigen Ums\u00e4tzen&#8220; zuzurechnen sind, auf 8 v.H. der Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Ums\u00e4tze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entf\u00e4llt (\u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 UStG). Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nach \u00a7 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG u.a. die Landwirtschaft.<\/p>\n<p>Durch diese Regelungen gleichen sich mithin Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis f\u00fcr diese Ums\u00e4tze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. Gleichwohl darf der Landwirt die Umsatzsteuer seinem Vertragspartner in Rechnung stellen; wenn die Abw\u00e4lzung auf den Rechnungsempf\u00e4nger gelingt, erh\u00f6ht sie also seine Einnahmen.<\/p>\n<p>2. \u00a7 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Die Vorschrift &#8222;beruht&#8220; nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (so BTDrucks 8\/1779, S. 49) auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder ggf. der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77\/388\/EWG auf Schwierigkeiten sto\u00dfen w\u00fcrde, als Ausgleich f\u00fcr die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Bestimmung setzt u.a. voraus, dass der Kl\u00e4ger mit der Verpachtung eine &#8222;landwirtschaftliche Dienstleistung&#8220; erbracht hat (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 199, 59, BFH\/NV 2002, 1540). An dieser Voraussetzung fehlt es.<\/p>\n<p>a) Als &#8222;landwirtschaftliche Dienstleistungen&#8220; i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG gelten die in Anhang B bezeichneten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte und\/oder der normalen Ausr\u00fcstung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen werden (Art. 25 Abs. 2 f\u00fcnfter Gedankenstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>Im Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG sind bezeichnet &#8222;Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere:<\/p>\n<p>&#8211; Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschlie\u00dflich des S\u00e4ens und Pflanzens<\/p>\n<p>&#8211; Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse<\/p>\n<p>&#8211; Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse<\/p>\n<p>&#8211; H\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh<\/p>\n<p>&#8211; Vermietung von normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken<\/p>\n<p>&#8211; technische Hilfe<\/p>\n<p>&#8211; Vernichtung sch\u00e4dlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und B\u00f6den durch Bespr\u00fchen<br \/>\n&#8211; Betrieb von Be- und Entw\u00e4sserungsanlagen<\/p>\n<p>&#8211; Beschneiden und F\u00e4llen von B\u00e4umen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen&#8220;.<\/p>\n<p>b) Die Verpachtung der Milchquote und der Milchk\u00fche durch den Kl\u00e4ger ist keine &#8222;landwirtschaftliche Dienstleistung&#8220; in diesem Sinne.<\/p>\n<p>Der EuGH hat hierzu in dem bezeichneten Urteil vom 15. Juli 2004 C-321\/02 (HFR 2004, 935, BFH\/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543 in Rdnr. 29 bis 37) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><strong>&#8222;29<\/strong><\/p>\n<p>Nach Artikel 25 der Sechsten Richtlinie soll die gemeinsame Pauschalregelung die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen dadurch ausgleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs aus\u00fcben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Dieser Ausgleich wird berechnet, indem ein von den Mitgliedstaaten festgesetzter Prozentsatz auf den Preis &#8211; ohne Steuer &#8211; der Erzeugnisse oder Dienstleistungen angewandt wird, die der Pauschallandwirt einem steuerpflichtigen Abnehmer oder Leistungsempf\u00e4nger, der kein Pauschallandwirt ist, geliefert bzw. erbracht hat. Der Ausgleich wird entweder durch den Fiskus oder durch den steuerpflichtigen Abnehmer oder Leistungsempf\u00e4nger gezahlt und schlie\u00dft jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.<\/p>\n<p><strong>30<\/strong><\/p>\n<p>Um eine einheitliche Anwendung dieser Regelung in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber vorbehaltlich einer ausdr\u00fccklichen Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bestimmung der erfassten Betriebe f\u00fcr eine Definition u.a. der Begriffe &#8222;landwirtschaftlicher Erzeuger&#8220;, &#8222;landwirtschaftliche Erzeugnisse&#8220; und &#8222;landwirtschaftliche Dienstleistungen&#8220; Sorge getragen.<\/p>\n<p><strong>31<\/strong><\/p>\n<p>Damit wollte er f\u00fcr die Anwendung dieser Regelung nicht auf das alleinige Kriterium der formalen Eigenschaft als landwirtschaftlicher Erzeuger abstellen, sondern er hat die Anwendung denjenigen landwirtschaftlichen Erzeugern vorbehalten, deren Lage s\u00e4mtlichen Bestimmungen des Artikels 25 der Sechsten Richtlinie entspricht. Folglich kann eine Person nicht allein deswegen, weil sie landwirtschaftlicher Erzeuger ist, geltend machen, auf sie m\u00fcsse unabh\u00e4ngig von der Art der von ihr get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte ausschlie\u00dflich diese Regelung Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>32<\/strong><\/p>\n<p>Nach Artikel 25 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels die in Anhang B dieser Richtlinie aufgef\u00fchrten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte und\/oder der normalen Ausr\u00fcstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Nach diesem Anhang B, der die \u00dcberschrift &#8222;Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen&#8220; tr\u00e4gt, gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen die Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere die &#8222;Vermietung normalerweise in land&#8230;wirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken&#8220;.<\/p>\n<p><strong>33<\/strong><\/p>\n<p>Somit beziehen sich weder Artikel 25 Absatz 2 noch Anhang B der Sechsten Richtlinie ausdr\u00fccklich auf den Fall der Verpachtung. Dagegen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie f\u00fcr dessen Anwendung neben der Vermietung ausdr\u00fccklich auch auf die Verpachtung abgestellt.<\/p>\n<p><strong>34<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dferdem ergibt sich aus Artikel 25 Absatz 2 f\u00fcnfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie und aus deren Anhang B, die ausdr\u00fccklich aufeinander verweisen und deshalb zusammen gelesen werden m\u00fcssen, dass eine Vermietung nur dann unter die in Artikel 25 Absatz 2 f\u00fcnfter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen f\u00e4llt, wenn sie die Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gew\u00f6hnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet. Daraus folgt, dass u.a. die Vermietung, die Verpachtung und die Einr\u00e4umung eines Nie\u00dfbrauchs, mit denen ein Landwirt die ausschlie\u00dfliche Nutzung von unbeweglichen Sachen wie Grundst\u00fccken oder Geb\u00e4uden einem anderen Landwirt \u00fcberl\u00e4sst, damit dieser die Fr\u00fcchte daraus zieht, nicht unter Artikel 25 Absatz 2 f\u00fcnfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie fallen, weil der \u00fcberlassende Landwirt die betreffenden G\u00fcter damit nicht mehr gew\u00f6hnlich verwenden kann. Das Gleiche muss demzufolge auch f\u00fcr die langfristige Vermietung aller anderen Bestandteile des Betriebes gelten, die ausschlie\u00dflich der Mieter nutzt.<\/p>\n<p><strong>35<\/strong><\/p>\n<p>Wenn in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein landwirtschaftlicher Erzeuger wesentliche Teile seines Betriebes wie Grundst\u00fccke, ein Geb\u00e4ude, die K\u00fche und die Milchquote f\u00fcr l\u00e4nger als zw\u00f6lf Jahre vermietet und sich damit der Mittel begibt, die er bis dahin gew\u00f6hnlich f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Milcherzeuger verwendet hat, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie erbringt.<\/p>\n<p><strong>36<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich einer solchen Vermietung f\u00e4llt er daher nicht unter die gemeinsame Pauschalregelung f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeuger. Der damit erzielte Umsatz kann deshalb selbst dann, wenn der Betreffende auf dem Rest seines Gutes weiterhin eine Viehzucht betreibt, nicht der Sonderregelung des Artikels 25 der Sechsten Richtlinie unterworfen werden und f\u00e4llt folglich unter die normale Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls unter die vereinfachte Regelung. Der betroffene Landwirt kann im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df Artikel 25 Absatz 10 der Sechsten Richtlinie hinsichtlich seiner gesamten T\u00e4tigkeit f\u00fcr die normale oder gegebenenfalls die vereinfachte Regelung optieren.<\/p>\n<p><strong>37<\/strong><\/p>\n<p>Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 25 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und\/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine T\u00e4tigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach dieser Vorschrift f\u00e4llt, fortsetzt, die Ums\u00e4tze aus einer solchen Verpachtung und\/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf. Der damit erzielte Umsatz muss nach der normalen oder gegebenenfalls der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen des EuGH ist im Streitfall nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 8\/01) BStBl. 2005 II S. 896 Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, &#8211; der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsg\u00fcter an einen anderen Landwirt verpachtet und &#8211; der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringf\u00fcgigem Umfang als Landwirt t\u00e4tig ist, darf die Verpachtungsums\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-2004-v-r-8_01-bstbl-2005-ii-s-896\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 8\/01) BStBl. \t2005 II S. 896<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48698","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48698","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48698"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48698\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48698"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48698"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48698"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}