{"id":48703,"date":"1998-06-18T16:38:38","date_gmt":"1998-06-18T14:38:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48703"},"modified":"2013-06-17T16:40:47","modified_gmt":"2013-06-17T14:40:47","slug":"bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-61_97-bstbl-1998-ii-s-621","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-61_97-bstbl-1998-ii-s-621\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.6.1998 (IV R 61\/97) BStBl. 1998 II S. 621"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 61\/97) BStBl. 1998 II S. 621<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Schadensersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4, \u00a7 12 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 85)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndiger Architekt und Bausachverst\u00e4ndiger. Er ver\u00e4u\u00dferte 1987 sein Architekturb\u00fcro an eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), an der er selbst beteiligt war. Die T\u00e4tigkeit als Sachverst\u00e4ndiger \u00fcbte der Kl\u00e4ger weiterhin im Rahmen eines Einzelunternehmens aus. Den Gewinn ermittelte er &#8211; wie zuvor auch den Gewinn aus dem Architekturb\u00fcro &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unterwarf den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Architekturb\u00fcros bei der Veranlagung f\u00fcr 1987 dem normalen Steuersatz. Die dagegen vom vormaligen Steuerberater des Kl\u00e4gers nach erfolglosem Vorverfahren versp\u00e4tet erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzul\u00e4ssig ab. Daraufhin erstatteten der Steuerberater und sein Haftpflichtversicherer dem Kl\u00e4ger im Streitjahr (1990) insgesamt drei Viertel des Unterschiedsbetrages zwischen der festgesetzten und der sich bei Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes ergebenden Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wies die Erstattungen weder in seiner Gewinnermittlung noch in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr aus. Das FA veranlagte ihn und seine Ehefrau zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Nach Bekanntwerden der Erstattungen aufgrund einer Mitteilung im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beim vormaligen Steuerberater \u00e4nderte es die Festsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), indem es die Erstattungen als Betriebseinnahmen bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit ansetzte.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 85).<\/p>\n<p>Mit der Revision h\u00e4lt der Kl\u00e4ger an der Auffassung fest, da\u00df es sich bei den Erstattungen nicht um Betriebseinnahmen handele.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sowie zur Stattgabe der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). FA und FG haben die Schadensersatzzahlungen des vormaligen Steuerberaters des Kl\u00e4gers und seines Haftpflichtversicherers zu Unrecht als Betriebseinnahmen angesehen.<\/p>\n<p>1. In Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) sind unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranla\u00dften Wertzug\u00e4nge zum Betriebsverm\u00f6gen zu verstehen, die nicht Einlagen i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Dezember 1976 I R 4\/75, BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220). Ob ein Wertzugang betrieblich veranla\u00dft ist, richtet sich danach, ob das ihn ausl\u00f6sende Ereignis der betrieblichen Sph\u00e4re zuzuordnen ist. Handelt es sich um eine Schadensersatzzahlung im Rahmen eines mit dem Betriebsinhaber geschlossenen Vertrags, so ist darauf abzustellen, ob die schadenstiftende Ursache einen betrieblichen oder einen au\u00dferbetrieblichen Vorgang betrifft. Bezogen auf Schadensersatzleistungen wegen vermeidbar zuviel entrichteter Steuern bedeutet dies, da\u00df es ma\u00dfgeblich darauf ankommt, ob die Entrichtung der Steuer zu einer Betriebsausgabe f\u00fchrt oder in die au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Der BFH beurteilt deshalb in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1971 I R 80\/70, BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292; in BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220, und vom 4. Dezember 1991 I R 26\/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686) Schadensersatzleistungen eines Steuerberaters oder seines Haftpflichtversicherers wegen einer von dem Berater zu vertretenden h\u00f6heren als vom Gesetz vorgesehenen K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung als betrieblichen Ertrag, weil die K\u00f6rperschaftsteuer handelsrechtlich und damit auch k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich Aufwand darstellt (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; i. V. m. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, \u00a7\u00a7 275 Abs. 2 Nr. 18, 278 des Handelsgesetzbuches). Da\u00df sie aufgrund des ausdr\u00fccklichen Abzugsverbots in \u00a7 10 Nr. 2 KStG den Gewinn nicht mindern darf, \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts. Das Abzugsverbot best\u00e4tigt vielmehr, da\u00df es sich bei der K\u00f6rperschaftsteuer ohne die Regelung in \u00a7 10 Nr. 2 KStG um eine abziehbare Ausgabe, d. h. um betrieblichen Aufwand, handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ferner hat der erkennende Senat mit Urteil vom 26. M\u00e4rz 1992 IV R 74\/90 (BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96) entschieden, da\u00df Schadensersatz, den eine gewerblich t\u00e4tige GbR von ihrem Steuerberater daf\u00fcr erh\u00e4lt, da\u00df bei einer anderen als der von ihm vorgeschlagenen steuerlichen Gestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen w\u00e4re, nicht als Minderung der Anschaffungskosten, sondern als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln ist. Die Zuordnung des Schadensersatzes zum betrieblichen Bereich war im Rahmen dieser Entscheidung nicht zweifelhaft, weil das Grundst\u00fcck zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin dieses Verfahrens geh\u00f6rte; strittig war allein, ob der Schadensersatz anschaffungskostenmindernd oder als Ertrag zu behandeln war.<\/p>\n<p>2. Schadensersatz, den ein Steuerberater oder sein Haftpflichtversicherer zum Ausgleich daf\u00fcr leistet, da\u00df aufgrund einer Nicht- oder Schlechterf\u00fcllung des Beratungsvertrags Einkommensteuer festgesetzt wird, die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung des Vertrags nicht angefallen w\u00e4re, stellt keine Betriebseinnahme dar.<\/p>\n<p>Die Entstehung von Einkommensteuer setzt zwar voraus, da\u00df der Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte erzielt (\u00a7 2 Abs. 1 und 2 EStG). Sie ist gleichwohl nicht &#8211; wie z. B. die K\u00f6rperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Umsatzsteuer f\u00fcr den Eigenverbrauch und f\u00fcr Entnahmen, \u00a7 12 Nr. 3 EStG), die Grundsteuer f\u00fcr zur Eink\u00fcnfteerzielung genutzte Grundst\u00fccke (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG) oder die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutztes Kraftfahrzeug &#8211; in dem Sinne ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich betrieblich oder beruflich veranla\u00dft, da\u00df sie den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden k\u00f6nnte. Vielmehr wird sie durch Abz\u00fcge wie etwa Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und durch Freibetr\u00e4ge beeinflu\u00dft, die der Privatsph\u00e4re des Steuerpflichtigen Rechnung tragen und ihren Charakter als Personensteuer deutlich werden lassen. Die Einkommensteuer wird demgem\u00e4\u00df allgemein nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesehen, sondern der Privatsph\u00e4re zugeordnet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 IV R 221\/83, BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706; vom 10. Juli 1991 VIII R 241\/80, BFH\/NV 1992, 171; vom 28. November 1991 IV R 122\/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342, und vom 22. Januar 1992 X R 155\/90, BFH\/NV 1992, 458, m. w. N.; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 12 Rz. 50; Schwedhelm\/Olbing, Betriebs-Berater 1994, 1612; a. A. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1990, 46; wohl auch Schmidt\/Heinicke, a. a. O., \u00a7 4 Rz. 626). Soweit sie an die Erzielung von Eink\u00fcnften als Belastungsgrund ankn\u00fcpft und deshalb durch die Erwerbssph\u00e4re in einem weiteren Sinne mit verursacht ist, liegt allenfalls sog. gemischter Aufwand vor, den \u00a7 12 Nr. 3 EStG in vollem Umfang dem privaten Bereich zuweist (vgl. auch Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Rdnr. D 3).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber wird bei der Zuordnung von Steuerberatungskosten zur Erwerbs- oder Privatsph\u00e4re differenziert. Dienen sie der Ermittlung der Eink\u00fcnfte, so handelt es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Fallen sie dagegen f\u00fcr die \u00dcbertragung der Ergebnisse der Eink\u00fcnfteermittlung in die Vordrucke der Einkommensteuererkl\u00e4rung an oder beziehen sie sich auf den Abzug privater Aufwendungen oder auf Veranlagungs- und Tariffragen, so sind sie nur als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1965 IV 151\/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190, und vom 22. Mai 1987 III R 220\/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711).<\/p>\n<p>Der Senat ist der Auffassung, da\u00df diese Differenzierung f\u00fcr die Qualifizierung einer Schadensersatzleistung aufgrund des Beratungsvertrags wegen unterlassener oder fehlerhafter Beratung nicht von Bedeutung sein kann. Sie ist allein deshalb erforderlich, um die Steuerberatungskosten als solche der Erwerbs- oder der Privatsph\u00e4re zuzuordnen. Das schadenstiftende Ereignis ist dagegen ein neuer, selbst\u00e4ndiger Vorgang, der gesonderter Beurteilung bedarf. Insoweit ist ma\u00dfgeblich, da\u00df jeder Schadensersatz, der wegen \u00fcberh\u00f6hter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe dient, die nicht in der Erwerbssph\u00e4re, sondern in der Privatsph\u00e4re eingetreten ist (auf die Zwecksetzung einer Versicherungsentsch\u00e4digung abstellend auch BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 333\/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12). Folgerichtig hat der VI. Senat mit Urteil vom 20. September 1996 VI R 57\/95 (BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144) entschieden, da\u00df die Erf\u00fcllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, die eine \u00fcberh\u00f6hte Einkommensteuerfestsetzung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer zur Folge hat, beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzuflu\u00df f\u00fchrt, obwohl der Arbeitsvertrag als das Rechtsverh\u00e4ltnis, das Grundlage f\u00fcr den Schadensersatzanspruch ist, der Erwerbssph\u00e4re des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>3. Eine Zahlung, die dem Ausgleich einer \u00fcberh\u00f6hten Einkommensteuerfestsetzung dient, stellt allerdings nur dann keine Betriebseinnahme, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Verm\u00f6gensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung des Vertrags mit dem Berater um den Betrag der Ersatzleistung niedriger festgesetzt worden w\u00e4re (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, unter 3.). Insbesondere mu\u00df sichergestellt sein, da\u00df die strittige Zahlung tats\u00e4chlich dem Zweck dient, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen insoweit Zweifel, so mu\u00df der Steuerpflichtige, weil die entscheidungserheblichen Umst\u00e4nde in seiner Sph\u00e4re liegen, nachweisen, da\u00df dem Berater bei der Bearbeitung des Mandats ein von ihm zu vertretender Fehler unterlaufen ist, der wiederum in ad\u00e4quat kausaler Weise die erh\u00f6hte Einkommensteuerfestsetzung verursacht hat, und da\u00df die Ersatzleistung dem Ausgleich dieses Schadens dient. Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer \u00fcberh\u00f6hten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1992, 686, unter Tz. 1.1.1.4).<\/p>\n<p>Erfolgt die Ersatzleistung nachweislich durch den Steuerberater, so spricht allerdings eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, da\u00df die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes erf\u00fcllt sind, weil zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater \u00fcblicherweise ein Interessengegensatz bestehen wird, der ungepr\u00fcfte Ersatzleistungen verhindert. Zu dieser Annahme besteht um so mehr Anla\u00df, wenn der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Ersatzanspruch \u00fcberdies von einem Haftpflichtversicherer gepr\u00fcft und anerkannt worden ist. Die lediglich teilweise Anerkennung des Anspruchs steht dabei der Annahme, da\u00df der Haftungstatbestand dem Grunde nach in vollem Umfang erf\u00fcllt, insbesondere der Schaden in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden ist, nicht entgegen, wenn sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; allein unter Hinweis auf den ungewissen Ausgang eines Finanzgerichtsprozesses hinsichtlich der Steuerfestsetzung erfolgt. Diese Ungewi\u00dfheit kann auf Umst\u00e4nden beruhen, die &#8211; wie etwa Fragen der Beweisw\u00fcrdigung &#8211; den Eintritt des Schadens als solchen nicht ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind daher nach den vom FG getroffenen, nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen alle Voraussetzungen gegeben, um die Ersatzleistungen als Zufl\u00fcsse zu werten, die keinem Einkunftstatbestand unterfallen. Der angefochtene Bescheid war folglich antragsgem\u00e4\u00df aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 61\/97) BStBl. 1998 II S. 621 Schadensersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme. EStG \u00a7 4, \u00a7 12 Nr. 3. 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