{"id":48704,"date":"1998-06-18T05:23:55","date_gmt":"1998-06-18T03:23:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48704"},"modified":"2013-06-18T05:25:10","modified_gmt":"2013-06-18T03:25:10","slug":"bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-9_98-bstbl-1998-ii-s-623","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-9_98-bstbl-1998-ii-s-623\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.6.1998 (IV R 9\/98) BStBl. 1998 II S. 623"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 9\/98) BStBl. 1998 II S. 623<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Bei Ermittlung der nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG ma\u00dfgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gew\u00e4hrte Freibetr\u00e4ge erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1998, 35)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die in G\u00fctergemeinschaft leben und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Durch gemeinschaftliches Testament vom 17. Mai 1992 bestimmten sie ihren j\u00fcngsten Sohn zum Hoferben. Die anderen Kinder, zwei Schwestern und der \u00e4ltere Sohn sollten weichende Erben sein. Zur Abfindung f\u00fcr den Erbteil hatten die Kl\u00e4ger den beiden T\u00f6chtern 1990 jeweils ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen. Der dadurch entstandene Entnahmegewinn von 132.273 DM blieb, h\u00e4lftig auf die Kalenderjahre 1990 und 1991 aufgeteilt, nach \u00a7 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, so da\u00df das Einkommen 1991 51.140 DM betrug.<\/p>\n<p>Am 29. Dezember 1992 \u00fcbertrugen die Kl\u00e4ger dem \u00e4lteren Sohn gegen Verzicht auf die Geltendmachung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche ein weiteres Betriebsgrundst\u00fcck im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre 1992 und 1993 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger jeweils die H\u00e4lfte des auf diese Entnahme entfallenden Gewinns von insgesamt 63.618 DM und beanspruchten daf\u00fcr ebenfalls den Freibetrag nach \u00a7 14a Abs. 4 EStG. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) mit den angefochtenen Bescheiden ab und wies die dagegen erhobenen Einspr\u00fcche mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Einkommensgrenze des \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG sei \u00fcberschritten. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folge, da\u00df die zur Abfindung der T\u00f6chter gew\u00e4hrten Freibetr\u00e4ge dem Einkommen f\u00fcr den der Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1991 wieder hinzuzurechnen sei.<\/p>\n<p>Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung statt, das dem Einkommensteuerbescheid 1991 zugrundeliegende Einkommen sei nicht um den damals gew\u00e4hrten Freibetrag zu erh\u00f6hen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, sei die in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG angeordnete Korrektur des Einkommens nur im Hinblick auf die zu beurteilende Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme vorgesehen worden (BTDrucks. 7\/1871, S. 3).<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA ist der Auffassung, da\u00df bei Entnahmen oder Ver\u00e4u\u00dferungen betrieblich genutzter Grundst\u00fccke zur Abfindung weichender Erben in mehreren Wirtschaftsjahren hintereinander das ma\u00dfgebende Einkommen i. S. des \u00a7 14a Abs. 4 EStG um die Gewinne und Freibetr\u00e4ge aller Ver\u00e4u\u00dferungen und Entnahmen zu bereinigen sei. Dies folge aus dem Gesetzeswortlaut, wonach das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums &#8222;ohne Ber\u00fccksichtigung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme und des Freibetrags&#8220; den Betrag von 27.000 DM bzw. 54.000 DM nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfe. F\u00fcr die Berechnung der Einkommensgrenze sei danach nur der im ma\u00dfgebenden Veranlagungszeitraum erfa\u00dfte und ber\u00fccksichtigte Gewinn auszuscheiden; alle anderen beg\u00fcnstigten Gewinne i. S. des \u00a7 14a Abs. 4 EStG seien daher nicht auszuscheiden und die entsprechenden Freibetr\u00e4ge hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FA die f\u00fcr die Streitjahre beantragten Steuerbefreiungen f\u00fcr den Gewinn aus der Entnahme zur Abfindung eines weichenden Erben versagt.<\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1996 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6renden Grund und Bodens, so wird der bei einer Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 120.000 DM \u00fcbersteigt. Dies gilt nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Entnahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung weichender Erben diesen \u00fcbereignet und ferner die unter \u00a7 14a Abs. 4 Nr. 2 EStG n\u00e4her bezeichneten Einkommensgrenzen von 27.000 DM oder 54.000 DM bei zusammenveranlagten Ehegatten f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten sind sich dar\u00fcber einig, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 14a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 EStG im Streitfall erf\u00fcllt sind. Die Kl\u00e4ger \u00fcbertrugen im Dezember 1992 ihrem \u00e4ltesten Sohn ein Grundst\u00fcck ihres Betriebsverm\u00f6gens zur Abfindung als weichendem Erben. Entgegen der Auffassung des FA \u00fcbersteigt das Einkommen der Kl\u00e4ger in dem dem Veranlagungszeitraum der Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1991 nicht die in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG bestimmte Grenze von 54.000 DM. Nach den Feststellungen des FG ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1991 ein Einkommen von 51.140 DM. Dies ist auch das nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG ma\u00dfgebende Einkommen, denn der Begriff des Einkommens ergibt sich aus \u00a7 2 Abs. 4 EStG. Danach wird das Einkommen als Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte, vermindert um die Sonderausgaben und die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, definiert.<\/p>\n<p>Der Freibetrag nach \u00a7 14a Abs. 4 EStG ist als sachliche Steuerbefreiung bereits bei Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen (Gmach in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 14a EStG Anm. 141 und 156). Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach &#8222;der bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme entstehende Gewinn &#8230; nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen&#8220; wird, &#8222;als er den Betrag von 120.000 DM \u00fcbersteigt&#8220;. F\u00fcr den vergleichbaren Gesetzeswortlaut des \u00a7 16 Abs. 4 EStG a. F. hat dies der Bundesfinanzhof (BFH) ausdr\u00fccklich entschieden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 147\/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360). Dazu bestand Anla\u00df, weil die Frage, ob der Freibetrag bei Betriebsver\u00e4u\u00dferung ein sachlicher oder tariflicher Freibetrag sei und insbesondere die Finanzverwaltung hierf\u00fcr, wie auch f\u00fcr die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 14a Abs. 1 bis 3 EStG, den Abzug vom Einkommen vorgesehen hatte (Abschn. 3 Nr. 21 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1975). Trotz gleichen Wortlauts bezog sich diese sp\u00e4ter dem Urteil des BFH in BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360 angepa\u00dfte Verwaltungsanordnung nicht auf den Freibetrag nach \u00a7 14a Abs. 4 EStG.<\/p>\n<p>Im Widerspruch dazu hat das FA einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgend das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums 1991 um die zuvor u. a. auch im Veranlagungszeitraum 1991 zur Abfindung der T\u00f6chter gew\u00e4hrten Freibetr\u00e4ge erh\u00f6ht (vgl. Felsmann\/Pape, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 1983\/95, Anm. D 311). Diese auch durch ein Beispiel verdeutlichte, indessen nicht weiter begr\u00fcndete Auffassung (Felsmann\/Pape, a. a. O., Anm. D 311a) beruht offenbar auf einem von \u00a7 2 Abs. 4 EStG abweichenden, der Vorschrift des \u00a7 14a Abs. 4 EStG zugrundeliegenden eigenst\u00e4ndigen Einkommensbegriff; sie scheint aus der Formulierung in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 erster Halbsatz EStG (&#8222;ohne Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags&#8220;) zu schlie\u00dfen, da\u00df in allen nicht von dieser Vorschrift erfa\u00dften F\u00e4llen eine Hinzurechnung der auf weiteren vorangegangenen Abfindungen beruhenden Freibetr\u00e4ge geboten sei.<\/p>\n<p>Dieser Umkehrschlu\u00df \u00fcberzeugt nicht. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, findet eine solche vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung auch keine St\u00fctze in der Gesetzesbegr\u00fcndung. Denn die Regelung zur Korrektur des Einkommens in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG wurde erst durch das Steuerbereinigungsgesetz &#8211; StBereinG &#8211; 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I, 1493, BStBl I, 659) in das EStG eingef\u00fcgt, nachdem die Finanzverwaltung bereits zuvor das Gesetz in dieser Weise zweckgerichtet ausgelegt hatte (s. Abschn. 133a Abs. 9 Satz 2 EStR 1984). Zweck der Regelung war es, den beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Entnahmegewinn auch insoweit au\u00dfer Betracht zu lassen, als er \u00fcber die anteilige Zurechnung des Gewinns eines Wirtschaftsjahres gem\u00e4\u00df \u00a7 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG Gewinn und Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums erh\u00f6ht. In der Begr\u00fcndung zum Entwurf eines StBereinG 1985 hei\u00dft es dazu (BTDrucks. 10\/1636, S. 91): &#8222;Nach bisher geltendem Recht sind bei Land- und Forstwirten Ver\u00e4u\u00dferungs- und Entnahmegewinne i. S. d. \u00a7 14a Abs. 4 wie der laufende Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. des \u00a7 14a Abs. 4 erh\u00f6hen daher mittelbar den Gewinn des vorangegangenen VZ, auch wenn sie erst in dem Teil des Wirtschaftsjahres realisiert werden, der bereits zum n\u00e4chsten VZ zu rechnen ist. Das f\u00fchrt dazu, da\u00df die Freibetragsregelung des \u00a7 14a Abs. 4 nicht mehr anzuwenden ist, weil durch die Aufteilung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im vorangegangenen VZ die Einkommensgrenze \u00fcberschritten wird. \u00a7 14a Abs. 4 EStG steht sich in diesem Fall sozusagen selbst im Wege. Durch die vorgeschlagene \u00c4nderung wird dieses unerw\u00fcnschte Ergebnis beseitigt.&#8220; Da\u00df andere einkommensmindernde Freibetr\u00e4ge bei Berechnung des Einkommens des der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums hinzuzurechnen sind, ergibt sich aus dieser Begr\u00fcndung jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, da\u00df die von den Kl\u00e4gern zu Recht beanstandete Auslegung des FA dem Zweck des \u00a7 14a Abs. 4 EStG zuwiderlaufen m\u00fc\u00dfte. Danach w\u00e4re n\u00e4mlich eine Abfindung mehrerer weichender Erben, wie sie das Gesetz in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 4 EStG ausdr\u00fccklich vorsieht, in den meisten F\u00e4llen nur beg\u00fcnstigt, wenn sie zeitgleich erfolgte. werden dagegen &#8211; wie im Streitfall &#8211; nacheinander mehrere weichende Erben in verschiedenen Wirtschaftsjahren abgefunden, so w\u00fcrde sich \u00a7 14a Abs. 4 EStG auch in diesem Fall &#8222;selbst im Wege stehen&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 9\/98) BStBl. 1998 II S. 623 Bei Ermittlung der nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG ma\u00dfgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gew\u00e4hrte Freibetr\u00e4ge erh\u00f6ht. 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