{"id":48897,"date":"1998-07-08T15:18:01","date_gmt":"1998-07-08T13:18:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48897"},"modified":"2013-06-18T15:19:34","modified_gmt":"2013-06-18T13:19:34","slug":"bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-23_97-bstbl-1998-ii-s-628","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-23_97-bstbl-1998-ii-s-628\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 8.7.1998 (I R 23\/97) BStBl.      1998 II S. 628"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 23\/97) BStBl. 1998 II S. 628<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Antrag auf &#8222;Aufhebung&#8220; eines Sch\u00e4tzungsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, da\u00df der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 65.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gab f\u00fcr das Streitjahr 1992 keine Steuererkl\u00e4rungen ab. Deshalb erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) Steuerbescheide mit gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen. Diese Bescheide focht die Kl\u00e4gerin nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit der Klage an, wobei sie in der Klageschrift beantragte, die &#8211; dort n\u00e4her bezeichneten &#8211; angegriffenen Bescheide &#8222;aufzuheben&#8220;. Der Klageschrift waren Ablichtungen der Einspruchsentscheidungen beigef\u00fcgt, aus denen hervorging, da\u00df das FA mangels Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen an den Sch\u00e4tzungen festgehalten hatte.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung des Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts (FG) vom 7. September 1995 &#8211; zugestellt am 8. September 1995 &#8211; wurde der damalige und heutige Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, innerhalb einer Ausschlu\u00dffrist von drei Wochen nach Zustellung der Verf\u00fcgung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. \u00dcber die Folgen der Vers\u00e4umnis der Ausschlu\u00dffrist und die M\u00f6glichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wurde belehrt.<\/p>\n<p>Innerhalb der Ausschlu\u00dffrist beantragte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine Verl\u00e4ngerung der &#8222;Begr\u00fcndungsfrist&#8220; bis zum 31. Oktober 1995. In einem weiteren, ebenfalls innerhalb der Ausschlu\u00dffrist eingegangenen Schriftsatz beantragte sie sodann erneut eine &#8222;Aufhebung&#8220; der angefochtenen Bescheide. Zur Begr\u00fcndung wies sie darauf hin, da\u00df die Steuererkl\u00e4rungen noch erstellt werden m\u00fc\u00dften. Sie k\u00f6nnten m\u00f6glicherweise in drei Wochen eingereicht werden.<\/p>\n<p>Das FG sah diese Angaben als unzureichend an und wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Mit ihrer vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG K\u00f6ln vom 22. Februar 1996 13 K 5062\/95 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen, nachdem die Kl\u00e4gerin den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der ihr gesetzten Ausschlu\u00dffrist nicht hinreichend bezeichnet hatte.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO mu\u00df die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens enthalten. Gen\u00fcgt eine Klage diesem Erfordernis nicht, so kann der Senatsvorsitzende oder der Berichterstatter des FG dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen. Wird diese Frist vers\u00e4umt, so ist die Klage &#8211; vorbehaltlich der M\u00f6glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 56 FGO) &#8211; endg\u00fcltig unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift eine &#8222;Aufhebung&#8220; der angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen beantragt. Durch diese Angabe ist das Klagebegehren nicht i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 FGO bezeichnet worden:<\/p>\n<p>a) Die von \u00a7 65 Abs. 1 FGO geforderte &#8222;Bezeichnung des Klagebegehrens&#8220; ist der Sache nach identisch mit der &#8222;Bestimmung des Streitgegenstandes&#8220;, die \u00a7 65 Abs. 1 FGO in seiner fr\u00fcher &#8211; vor Inkrafttreten des FGO-\u00c4nderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) &#8211; geltenden Fassung dem Kl\u00e4ger aufgab (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 78\/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16, 18; vom 27. Juni 1996 IV R 61\/95, BFH\/NV 1997, 232, m. w. N.). F\u00fcr die n\u00e4here Bestimmung derjenigen Angaben, durch die das Klagebegehren i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 FGO ausreichend bezeichnet wird, kann folglich ohne weiteres auf die zur fr\u00fcheren Rechtslage entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>Deshalb ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH zu beachten, derzufolge der Kl\u00e4ger zur Bestimmung des Streitgegenstandes substantiiert darlegen mu\u00df, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (BFH-Beschlu\u00df vom 26. November 1979 GrS 1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102). Zugleich sind damit diejenigen Regeln, die im Gefolge jener Entscheidung zu \u00a7 65 Abs. 1 FGO entwickelt worden sind, auf die neue Fassung der Vorschrift weiterhin anwendbar.<\/p>\n<p>b) Welche Angaben hiernach f\u00fcr eine Bezeichnung des Klagebegehrens i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 FGO ausreichen, bestimmt sich zwar immer nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102; BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93\/96, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, 484, m. w. N.). Jedenfalls gilt aber, da\u00df die blo\u00dfe Ank\u00fcndigung eines Sachvortrags hierf\u00fcr ebensowenig ausreicht (Senatsurteil vom 16. M\u00e4rz 1988 I R 93\/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, 896; BFH-Beschlu\u00df vom 15. November 1994 VIII B 29\/94, BFH\/NV 1995, 886, 887, m. w. N.) wie der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch gesch\u00e4tzt worden (BFH in BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16). Dasselbe mu\u00df indessen dann gelten, wenn der Kl\u00e4ger in einem Sch\u00e4tzungsfall eine &#8222;Aufhebung&#8220; der Sch\u00e4tzungsbescheide beantragt, in der Sache aber erkennbar eine Herabsetzung der Steuer nach Ma\u00dfgabe von noch abzugebenden Steuererkl\u00e4rungen begehrt.<\/p>\n<p>Denn in dieser Situation liegt dem Gericht zwar der Form nach ein konkreter Antrag vor, der zugleich ein eindeutiges Klagebegehren beinhalten k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1997 V R 65\/96, BFH\/NV 1998, 324 zur Anfechtung eines Zinsbescheids). Hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen, wenn das \u00fcbrige Vorbringen des Kl\u00e4gers zeigt, da\u00df der Wortlaut des Antrags das tats\u00e4chliche Klageziel nicht korrekt wiedergibt. Dann mu\u00df n\u00e4mlich der anerkannte Grundsatz durchgreifen, da\u00df die Auslegung einer Klageschrift sich vorrangig nicht an deren Wortlaut, sondern vor allem an dem erkennbaren tats\u00e4chlichen Ziel des Kl\u00e4gers orientieren mu\u00df (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 84\/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, 463; vom 20. September 1996 VI R 43\/93, BFH\/NV 1997, 249). Genau darum aber geht es in der genannten Konstellation:<\/p>\n<p>Eine Klage gegen einen Sch\u00e4tzungsbescheid, mit der dessen &#8222;Aufhebung&#8220; begehrt wird, kann zwar im Einzelfall &#8211; etwa weil die Steuerpflicht dem Grunde nach bestritten wird &#8211; genau dieses Ziel haben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine atypische Konstellation, deren Vorliegen nur dann angenommen werden kann, wenn das &#8222;Aufhebungs-&#8222;Begehren durch entsprechende inhaltliche Ausf\u00fchrungen n\u00e4her konkretisiert wird. Anderenfalls wird eine solche Klage in der Regel dahin zu verstehen sein, da\u00df der Kl\u00e4ger &#8211; abweichend vom Wortlaut der Klageschrift &#8211; nicht eine (vollst\u00e4ndige) Aufhebung, sondern (nur) eine inhaltliche \u00c4nderung des angefochtenen Bescheids begehrt. Zumindest bleibt dies offen, solange der Antrag auf &#8222;Aufhebung&#8220; des Bescheids nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wird (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, 464, und in BFH\/NV 1998, 324, 325; \u00e4hnlich BFH in BFH\/NV 1995, 886, 887). Und andererseits ist auch der Umfang der ggf. begehrten \u00c4nderung unklar, solange der Kl\u00e4ger weder die ausstehende Steuererkl\u00e4rung abgibt noch auf andere Weise die von ihm angestrebte Steuerfestsetzung pr\u00e4zisiert. Damit ist das FG nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu bestimmen oder \u00fcberhaupt zu erkennen, \u00fcber welche Streitpunkte es nach dem Willen des Kl\u00e4gers entscheiden soll. Eine Klage, die hier\u00fcber keinen Aufschlu\u00df gibt, ist indessen unzul\u00e4ssig (BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102; BFH-Beschlu\u00df vom 10. August 1995 X B 283\/94, BFH\/NV 1996, 57).<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die im Streitfall zu beurteilende Klage ergibt sich hieraus folgendes:<\/p>\n<p>aa) In der Klageschrift hatte die Kl\u00e4gerin zwar eine &#8222;Aufhebung&#8220; der ihr gegen\u00fcber ergangenen Sch\u00e4tzungsbescheide beantragt. Aus ihrem Vorbringen ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df sie tats\u00e4chlich eine (vollst\u00e4ndige) Aufhebung der Bescheide erstrebte. Vielmehr war insbesondere aus den der Klageschrift beigef\u00fcgten Einspruchsentscheidungen erkennbar, da\u00df die Kl\u00e4gerin unter Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen veranlagt worden war; dies lie\u00df mangels gegenteiliger Angaben der Kl\u00e4gerin den Schlu\u00df zu, da\u00df ihrer Vorstellung nach nur die Sch\u00e4tzungsergebnisse korrigiert werden sollten. Das gen\u00fcgte indessen, da jegliche Angaben zum Umfang der begehrten Korrektur fehlten, den Anforderungen des \u00a7 65 Abs. 1 FGO nicht.<\/p>\n<p>bb) Der Senatsvorsitzende des FG war demgem\u00e4\u00df nach \u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 FGO berechtigt, der Kl\u00e4gerin eine Ausschlu\u00dffrist zur Bestimmung des Klagebegehrens zu setzen. Dies konnte ohne eine vorgeschaltete formlose Fristsetzung (\u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfolgen, da das Gesetz eine solche nicht verlangt. Die demgem\u00e4\u00df gesetzte Ausschlu\u00dffrist von drei Wochen war angemessen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 17. Oktober 1996 V B 75\/96, BFH\/NV 1997, 415, 416), und zwar insbesondere angesichts des Umstandes, da\u00df es bei ihr letztlich um die Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr 1992 ging und da\u00df die hierf\u00fcr vorgesehenen gesetzlichen Fristen (vgl. \u00a7 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) bereits im Zeitpunkt der Fristsetzung um mehrere Jahre \u00fcberschritten waren. Innerhalb der Ausschlu\u00dffrist hat die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren nicht weiter pr\u00e4zisiert; im Gegenteil wurde durch ihren Hinweis auf die noch abzugebenden Steuererkl\u00e4rungen der aus der Klageschrift resultierende Eindruck best\u00e4tigt, da\u00df es ihr um eine inhaltliche \u00c4nderung der Veranlagungen ging und da\u00df sie den Umfang der begehrten \u00c4nderung nach wie vor nicht konkret angeben konnte. Im Ergebnis ist mithin die Ausschlu\u00dffrist abgelaufen, ohne da\u00df es zu einer ausreichenden Bestimmung des Klagebegehrens gekommen w\u00e4re. Damit wurde die Klage endg\u00fcltig unzul\u00e4ssig; der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG vermochte diesen Mangel nicht mehr zu heilen.<\/p>\n<p>3. Diese Beurteilung entspricht &#8211; entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin &#8211; in vollem Umfang der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Diese geht n\u00e4mlich &#8211; im Anschlu\u00df an die vom Gro\u00dfen Senat aufgestellten Grunds\u00e4tze &#8211; dem Grunde nach dahin, da\u00df der Kl\u00e4ger zur Bestimmung des Klagebegehrens angeben mu\u00df, inwieweit er den angefochtenen Bescheid f\u00fcr rechtswidrig h\u00e4lt (Senatsurteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, 896; BFH in BFH\/NV 1995, 886, 887; BFH-Urteil vom 31. Januar 1996 II R 95\/93, BFH\/NV 1996, 564). Daf\u00fcr kann es zwar im Einzelfall ausreichen, da\u00df die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (Senatsurteile vom 17. Oktober 1990 I R 118\/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 21. Mai 1997 I R 50\/96, BFH\/NV 1997, 870; BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84\/85, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn pr\u00e4zisiert wird (Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 91\/95, BFH\/NV 1996, 900). Das gleiche gilt dann, wenn die Pr\u00e4zisierung durch Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren (BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, und in BFH\/NV 1997, 415) oder auf zwischenzeitlich beim FG eingereichte Unterlagen erfolgt. All dies ist indessen im Streitfall nicht geschehen. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr bis zum Ablauf der Ausschlu\u00dffrist lediglich einen weiteren Sachvortrag &#8211; in Gestalt der Steuererkl\u00e4rungen &#8211; angek\u00fcndigt, was nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH den Anforderungen des \u00a7 65 Abs. 1 FGO nicht gen\u00fcgt und deshalb nicht zur Zul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 23\/97) BStBl. 1998 II S. 628 Durch den Antrag auf &#8222;Aufhebung&#8220; eines Sch\u00e4tzungsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, da\u00df der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt. &nbsp; FGO \u00a7 65. Vorinstanz: FG K\u00f6ln Sachverhalt &nbsp; I. Die Kl\u00e4gerin &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-23_97-bstbl-1998-ii-s-628\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 8.7.1998 (I R 23\/97) BStBl.      1998 II S. 628<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48897","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48897","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48897"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48897\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48897"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48897"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48897"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}