{"id":48898,"date":"1998-07-15T15:27:46","date_gmt":"1998-07-15T13:27:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48898"},"modified":"2013-06-18T15:29:40","modified_gmt":"2013-06-18T13:29:40","slug":"bfh-urteil-vom-15-7-1998-ii-r-82_96-bstbl-1998-ii-s-630","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1998-ii-r-82_96-bstbl-1998-ii-s-630\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 15.7.1998 (II R 82\/96) BStBl.      1998 II S. 630"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.7.1998 (II R 82\/96) BStBl. 1998 II S. 630<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist -, schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamth\u00e4nder bereichert. Zuwendende und damit &#8211; neben dem Bedachten &#8211; Steuerschuldner i. S. von \u00a7 20 ErbStG 1974 sind in diesen F\u00e4llen die durch die Zuwendung allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig entreicherten Gesamth\u00e4nder.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 12 Abs. 5, \u00a7 20; BGB \u00a7 718; HGB \u00a7 105 Abs. 2, \u00a7 161 Abs. 2; BewG \u00a7 3; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 119 Abs. 1; FGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1997, 422)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfmutter des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) sowie der Vater des Kl\u00e4gers waren zu 1\/3 bzw. 2\/3 Anteil an der &#8222;A-OHG, Kolonialwaren &amp; Lagerhaus&#8220; (OHG) beteiligt. Zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rte u. a. ein in B gelegenes Grundst\u00fcck, auf dem die OHG eine Lebensmittelhandlung betrieb.<\/p>\n<p>Am 30. M\u00e4rz 1989 schlossen die Gesellschafter der OHG mit dem Kl\u00e4ger einen notariell beurkundeten &#8222;\u00dcberlassungsvertrag&#8220;. Gegenstand dieses Vertrages war der der OHG geh\u00f6rende Grundbesitz &#8222;sowie der auf diesem Grundbesitz ausge\u00fcbte Gewerbebetrieb mit allen Aktiven und Passiven&#8220;. Ziff. II. des Vertrages lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Die Firma A-OHG, Kolonialwaren &amp; Lagerhaus &#8230; \u00fcberl\u00e4\u00dft den &#8230; \u00dcberlassungsgegenstand &#8230; an C (Kl\u00e4ger) zum Alleineigentum.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm die Kosten des Vertrags und seines Vollzugs in H\u00f6he von 4.985 DM. Als Gegenleistung r\u00e4umte er seiner Gro\u00dfmutter auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten R\u00e4umen des \u00fcbertragenen Grundbesitzes ein und verpflichtete sich zur \u00dcbernahme von &#8222;Wart und Pflege&#8220;, der Verk\u00f6stigung sowie der Kosten ihrer Krankenversicherung. Der Kl\u00e4ger r\u00e4umte ferner seinem Vater sowie seiner am 30. April 1934 geborenen Mutter auf deren Lebenszeit einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes ein. Au\u00dferdem verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, seiner Schwester innerhalb von zwei Jahren 10.000 DM zu zahlen.<\/p>\n<p>Nach einer vom Kl\u00e4ger eingereichten Verm\u00f6gensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens betrug der steuerlich ma\u00dfgebende Wert des Betriebsverm\u00f6gens der OHG am 30. M\u00e4rz 1990 92.000 DM. Darin war der betriebliche Anteil des Grundst\u00fccks mit 51.240 DM (erh\u00f6hter Wert) enthalten. Der auf den privaten Teil des Grundst\u00fccks entfallende Anteil am Einheitswert betrug 21.420 DM (erh\u00f6hter Wert).<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 19. Juli 1994 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) &#8222;\u00fcber den Erwerb aus der Schenkung der Gro\u00dfmutter in B vom 30. M\u00e4rz 1990&#8220; gegen den Kl\u00e4ger Schenkungsteuer in H\u00f6he von 12.880 DM fest und stundete hiervon den auf das Wohnrecht der Gro\u00dfmutter entfallenden Teilbetrag von 1.180 DM nach \u00a7 25 des Erbschaftsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974). Dabei legte er dem Bescheid nur den auf die OHG- Beteiligung der Gro\u00dfmutter entfallenden Teil am Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens, den er im Hinblick auf den Stand der jeweiligen Kapitalkonten am 30. M\u00e4rz 1990 mit 233.222 DM ermittelte, zuz\u00fcglich des auf sie entfallenden und im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Anteils am Einheitswert des Grundverm\u00f6gens zugrunde.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers, mit dem er geltend machte, f\u00fcr den Erwerb sei vom Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens in H\u00f6he von 92.000 DM und nicht vom Stand der Kapitalkonten auszugehen, blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner nachfolgenden Klage verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter und beantragte, den Erbschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1995 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Juli 1994 ge\u00e4ndert und die Schenkungsteuer ohne Stundung eines Teilbetrages auf 5.180 DM herabgesetzt. Es hat dazu die Auffassung vertreten, da\u00df keine Schenkung seitens der Gro\u00dfmutter an den Kl\u00e4ger vorliege, sondern nach dem Vertragswortlaut eine einheitliche freigebige Zuwendung seitens der OHG an den Kl\u00e4ger gegeben sei. Die Schenkungsteuer hierf\u00fcr sei unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbernommenen Gegenleistungen nach der Steuerklasse IV zu ermitteln.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 422 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts, n\u00e4mlich des \u00a7 1 Abs. 1, des \u00a7 3 Abs. 1, des \u00a7 7 Abs. 1 und des \u00a7 20 Abs. 1 ErbStG 1974. Das FG sei fehlerhaft davon ausgegangen, da\u00df eine OHG Schenkerin und damit schenkungsteuerlich Zuwendende sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG-Urteil ist aufzuheben.<\/p>\n<p>a) Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, denn das FG hat nicht \u00fcber das Klagebegehren des Kl\u00e4gers entschieden, sondern seiner Entscheidung einen anderen Lebenssachverhalt zugrunde gelegt als der angefochtene Verwaltungsakt, gegen den sich die Klage gerichtet hat.<\/p>\n<p>Aus dem eindeutigen und klaren Inhalt des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides vom 19. Juli 1994 wurde gegen den Kl\u00e4ger Schenkungsteuer f\u00fcr eine Schenkung seiner Gro\u00dfmutter vom 30. M\u00e4rz 1990 festgesetzt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df das FA &#8211; wie das FG offensichtlich meint &#8211; einen Erwerb des Kl\u00e4gers von der OHG erfassen wollte, finden sich im Bescheid nicht. Allein aus der Angabe des Datums &#8222;30.3.1990&#8220; kann ein solcher Schlu\u00df nicht gezogen werden. Auch kann &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; angesichts der ausdr\u00fccklichen Bezeichnung der Gro\u00dfmutter des Kl\u00e4gers als Zuwendende nicht davon ausgegangen werden, durch den Bescheid habe allgemein &#8222;die Zuwendung an den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df der Urkunde vom 30. M\u00e4rz 1990 besteuert&#8220; werden sollen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Bescheid dieses Inhalts mangels eindeutiger Bezeichnung des Zuwendenden und des Bedachten den inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen nach \u00a7 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gen\u00fcgen w\u00fcrde. Denn ein Bescheid mit diesem (m\u00f6glicherweise unbestimmten) Inhalt liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>Das FG, das seiner Entscheidung einen Erwerb des Kl\u00e4gers von der OHG zugrunde gelegt hat, hat damit \u00fcber den vom angefochtenen Bescheid erfa\u00dften Lebenssachverhalt hinausgegriffen und die Besteuerung auf einen vom FA bisher nicht erfa\u00dften Lebenssachverhalt erstreckt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Juni 1972 II 77\/64, BFHE 106, 138, BStBl II 1972, 719). Es handelt sich dabei nicht nur um eine abweichende rechtliche W\u00fcrdigung innerhalb des vom Bescheid erfa\u00dften Lebenssachverhalts, sondern um eine unzul\u00e4ssige Ver\u00e4nderung des angefochtenen Steuerbescheides durch das Gericht (vgl. Senatsentscheidungen vom 7. Juni 1978 II R 97\/77, BFHE 125, 397, BStBl II 1978, 568; vom 11. Juli 1984 II R 87\/82, BFHE 141, 569, BStBl II 1984, 840, und vom 19. Januar 1994 II R 32\/90, BFH\/NV 1994, 758).<\/p>\n<p>b) Unzutreffend ist auch die Rechtsauffassung des FG, der Kl\u00e4ger sei durch die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks und des Betriebes &#8222;auf Kosten der OHG&#8220; bereichert worden.<\/p>\n<p>Der Senat hat mit seinem Urteil vom 14. September 1994 II R 95\/92 (BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81) zum Verm\u00f6gensanfall bei einer Gesamthandsgemeinschaft in Abkehr von seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1988 II R 150\/85 (BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237) entschieden, da\u00df sich die Frage, wer schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den Verm\u00f6gens\u00fcbergang bereichert ist, nicht (allein) danach richten k\u00f6nne, wer als Beschenkter am zivilrechtlichen Schenkungsvorgang beteiligt ist. Vielmehr bed\u00fcrfe es einer eigenst\u00e4ndigen schenkungsteuerrechtlichen Pr\u00fcfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde. Diese eigenst\u00e4ndige schenkungsteuerrechtliche Pr\u00fcfung ergebe, da\u00df bei Schenkungen an eine Gesamthand nicht diese, sondern die Gesamth\u00e4nder schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen seien. Dies folge aus der Regelung in \u00a7 718 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. f\u00fcr die Personenhandelsgesellschaften aus \u00a7 105 Abs. 2, \u00a7 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach das Gesellschaftsverm\u00f6gen gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter, und nicht etwa Verm\u00f6gen der Gesellschaft sei. Die Personengesellschaft sei von der Pers\u00f6nlichkeit der Gesellschafter nicht zu trennen; die Gesellschafter selbst seien Tr\u00e4ger der gesamth\u00e4nderischen Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>Dieselben rechtlichen Gesichtspunkte gelten auch f\u00fcr den umgekehrten Fall des schenkweisen Erwerbs von einer Gesamthandsgemeinschaft, n\u00e4mlich in bezug auf die Frage, auf &#8222;wessen Kosten&#8220; in einem solchen Fall der Bedachte bereichert ist. Im Hinblick darauf, da\u00df das Gesellschaftsverm\u00f6gen gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter, und nicht Verm\u00f6gen der Gesellschaft ist, ist auch hier f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer der Bedachte unabh\u00e4ngig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist, als auf Kosten der Gesamth\u00e4nder bereichert anzusehen. Zuwendende und damit &#8211; neben dem Bedachten &#8211; Steuerschuldner i. S. von \u00a7 20 ErbStG 1974 sind in diesen F\u00e4llen somit die durch die Zuwendung allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig entreicherten Gesamth\u00e4nder (wie hier M\u00f6nch, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, \u00a7 2 Rdnr. 7 a).<\/p>\n<p>Soweit das FG unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 30. M\u00e4rz 1994 II R 7\/92 (BFHE 174, 249, BStBl II 1994, 580) in seinem Urteil ausf\u00fchrt, &#8222;das Zuwendungsobjekt und entsprechend auch die Person des Zuwendenden&#8220; bestimme sich &#8222;grunds\u00e4tzlich nach dem Willen des Gebers, wie er in dem der Zuwendung zugrundeliegenden b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vertrag zum Ausdruck&#8220; komme, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Diese These ist schon zivilrechtlich nicht haltbar. Nicht der Wille des Gebers entscheidet dar\u00fcber, wer Zuwendender ist, sondern allein der objektive Umstand der Entreicherung. Denn eine Schenkung liegt nur vor, wenn und soweit eine Entreicherung des Schenkers eingetreten ist (vgl. Kollhosser in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., \u00a7 516 Rdnr. 3).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG reichen f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerfestsetzung nicht aus.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger angefochtene Steuerfestsetzung wegen des Erwerbs von seiner Gro\u00dfmutter ist im zweiten Rechtsgang in vollem Umfang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dem steht der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger selbst keine Revision eingelegt hat, nicht entgegen. Denn eine Teilrechtskraft der vom FG &#8211; wegen des Erwerbs von der OHG &#8211; festgesetzten Steuer (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 8. Februar 1989 II R 85\/86, BFHE 160, 1, BStBl Il 1990, 587) ist nicht eingetreten. Das FG hat n\u00e4mlich \u00fcber den allein streitgegenst\u00e4ndlichen Steueranspruch wegen eines Erwerbs des Kl\u00e4gers von seiner Gro\u00dfmutter bislang nicht, auch nicht teilweise entschieden. Im \u00fcbrigen war im Hinblick auf den grundlegenden, die gesamte Vorentscheidung erfassenden Verfahrensfehler das FG-Urteil notwendigerweise vollst\u00e4ndig aufzuheben.<\/p>\n<p>a) Das FG hat &#8211; auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung verst\u00e4ndlich &#8211; keine Feststellungen hinsichtlich des Objekts der vom FA besteuerten Zuwendung der Gro\u00dfmutter an den Kl\u00e4ger getroffen. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang durch Auslegung des Vertrages vom 30. M\u00e4rz 1990 nachzuholen.<\/p>\n<p>b) Sollte diese Pr\u00fcfung ergeben, da\u00df Gegenstand der Zuwendung Betriebsverm\u00f6gen der OHG ist, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 5 ErbStG 1974 vom Einheitswert auszugehen. Dieser ist &#8211; da es sich um gesamth\u00e4nderisch gebundenes Verm\u00f6gen zweier Personen handelt &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Bewertungsgesetzes i. V. m. \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 &#8222;im ganzen zu ermitteln&#8220; und &#8222;auf die Beteiligten nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile zu verteilen&#8220;. Die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verteilung des Einheitswerts auf die Beteiligten (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 3. November 1993 II R 96\/91, BFHE 172, 523, BStBl II 1994, 88) kann &#8211; was das FA wohl nicht beachtet hat &#8211; nicht zu einem Wert f\u00fchren, der h\u00f6her ist als der Einheitswert. Bei der Aufteilung zum Zwecke der Ermittlung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse wird das FG insoweit u. a. zu pr\u00fcfen haben, welchen Rechtscharakter (Eigenkapital der OHG oder Forderung) die bei der OHG f\u00fcr die Gesellschafter gef\u00fchrten Kapitalkonten hatten. Denn bei der vorzunehmenden Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens darf der jeweilige Stand des Kapitalkontos dem betreffenden Gesellschafter nur dann als Sonderbetriebsverm\u00f6gen bzw. wie Sonderbetriebsverm\u00f6gen vorab zugerechnet werden, wenn das Kapitalkonto Forderungen des betreffenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die o. g. Senatsentscheidung in BFHE 172, 523, BStBl Il 1994, 88 verwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.7.1998 (II R 82\/96) BStBl. 1998 II S. 630 Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist -, schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamth\u00e4nder bereichert. Zuwendende und damit &#8211; neben dem Bedachten &#8211; Steuerschuldner i. S. von \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1998-ii-r-82_96-bstbl-1998-ii-s-630\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 15.7.1998 (II R 82\/96) BStBl.      1998 II S. 630<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48898","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48898","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48898"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48898\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48898"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48898"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48898"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}