{"id":48900,"date":"1998-07-09T15:27:37","date_gmt":"1998-07-09T13:27:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48900"},"modified":"2013-06-18T15:29:22","modified_gmt":"2013-06-18T13:29:22","slug":"bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-105_92-bstbl-1998-ii-s-635","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-105_92-bstbl-1998-ii-s-635\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 9.7.1998 (V R 105\/92) BStBl.      1998 II S. 635"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 105\/92) BStBl. 1998 II S. 635<\/strong><\/p>\n<p>Bei richtlinienkonformer Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 ist die unentgeltliche Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte und zur\u00fcck durch den Arbeitgeber (Unternehmer) regelm\u00e4\u00dfig steuerbar; die Bef\u00f6rderungsleistung des Unternehmers dient unter normalen Umst\u00e4nden privaten Zwecken der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken.<\/p>\n<p>Unter besonderen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, da\u00df der Arbeitgeber selbst die Bef\u00f6rderung der Arbeitnehmer sicherstellt. Solche besonderen Umst\u00e4nde k\u00f6nnen z. B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsst\u00e4tten sein (Anschlu\u00df an EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258\/95).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 6 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Konkursverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH &amp; Co. KG (im folgenden: KG). Die KG betrieb ein Bauunternehmen. Sie bef\u00f6rderte in den Streitjahren 1980 bis 1985 ihre Arbeitnehmer in firmeneigenen Fahrzeugen unentgeltlich von deren Wohnungen zu den jeweiligen Baustellen. Zus\u00e4tzlich bef\u00f6rderte in ihrem Auftrag ein Arbeitnehmer in seinem Fahrzeug einige Arbeitnehmer von deren Wohnungen zu den wechselnden Einsatzstellen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm insoweit steuerbare Ums\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) an.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Wie im Einspruchs- und Klageverfahren tr\u00e4gt er zur Begr\u00fcndung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgef\u00fchrte Sammelbef\u00f6rderung ihrer Arbeitnehmer k\u00f6nne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. M\u00e4rz 1988 V R 30\/84 und V R 114\/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden. FA und FG h\u00e4tten verkannt, da\u00df es sich bei der Bef\u00f6rderung um keine Leistung an die Arbeitnehmer f\u00fcr deren privaten Bedarf gehandelt habe, sondern um Leistungen des Arbeitgebers, die \u00fcberwiegend durch dessen betriebliches Interesse veranla\u00dft gewesen seien. Das ergebe sich aus der Besonderheit, da\u00df die KG als Bauunternehmerin durch \u00a7 7 Tz. 3.1 des Bundesrahmentarifvertrages f\u00fcr das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (ebenso der bis 31. Dezember 1980 geltende Bundesrahmentarifvertrag vom 5. Juni 1978) verpflichtet sei, ihren Arbeitnehmern entweder Fahrtkostenabgeltung zu zahlen oder sie in firmeneigenen Fahrzeugen zu der jeweiligen Baustelle zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstelle, da\u00df hier gleichzeitig der private Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt werde, w\u00e4re die Steuerbarkeit nach der BFH-Rechtsprechung zu verneinen, weil die Deckung privaten Bedarfs durch die vertragliche Verpflichtung der KG als Arbeitgeber durch den Tarifvertrag \u00fcberlagert werde. Zudem komme bei einem Bauunternehmen ihrer Gr\u00f6\u00dfe aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden praktisch nur die unentgeltliche Sammelbef\u00f6rderung in Betracht, weil eine Fahrtkostenabgeltung nach Ma\u00dfgabe der tarifvertraglich festgelegten S\u00e4tze regelm\u00e4\u00dfig teurer sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer f\u00fcr 1980 bis 1985 herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Vereinbarkeit sowohl der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat als auch der Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG &#8211; (Richtlinie 77\/388\/EWG -) legte der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschlu\u00df vom 11. Mai 1995 V R 105\/92 (BFHE 178, 241) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/p>\n<p>&#8222;1. Erf\u00fcllt die Bef\u00f6rderungsleistung eines Arbeitgebers auch dann den Begriff einer Dienstleistung &#8222;gegen Entgelt&#8220; i. S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG &#8211; n\u00e4mlich gegen einen zu sch\u00e4tzenden Anteil der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer -, wenn der Arbeitgeber aufgrund Tarifvertrags Arbeitnehmer (ohne besonders vereinbartes und berechnetes Entgelt) von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte ab einer bestimmten Mindestentfernung bef\u00f6rdert und die Arbeitsleistung &#8211; ohne konkrete Verkn\u00fcpfung mit solchen Bef\u00f6rderungsleistungen &#8211; wie bei den \u00fcbrigen Arbeitnehmern bereits gegen den vereinbarten Barlohn auszuf\u00fchren ist?<\/p>\n<p>2. Erfa\u00dft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bzw. eine unentgeltliche Dienstleistung auch dann, wenn sie &#8211; wie bei unentgeltlicher Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte und zur\u00fcck mit einem betrieblichen Kfz &#8211; beim Arbeitgeber keinen unternehmensfremden Zwecken, beim Arbeitnehmer aber dessen privaten Zwecken dient, ohne da\u00df der Arbeitnehmer (wegen unentgeltlicher Inanspruchnahme der Bef\u00f6rderungsleistung) insoweit mit Umsatzsteuer belastet wird?<\/p>\n<p>3. Falls Frage 2 zu bejahen ist:<\/p>\n<p>Liegt auch dann ein Fall des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen bef\u00f6rdert, sondern Dritte (im Streitfall einen eigenen Arbeitnehmer) mit der Bef\u00f6rderung beauftragt?&#8220;<\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete die Fragen mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258\/95 (Julius Fillibeck S\u00f6hne GmbH &amp; Co. KG, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61) wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;(1.) Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist dahin auszulegen, da\u00df ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer unentgeltlich ohne konkrete Verkn\u00fcpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte ab einer bestimmten Entfernung bef\u00f6rdert, keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung erbringt.<\/p>\n<p>(2.) Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist dahin auszulegen, da\u00df die unentgeltliche Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte und zur\u00fcck mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umst\u00e4nde, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsst\u00e4tten, es gebieten, da\u00df die Bef\u00f6rderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber \u00fcbernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.<\/p>\n<p>(3.) Die Antwort auf die zweite Frage gilt auch f\u00fcr den Fall, da\u00df der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen bef\u00f6rdert, sondern einen seiner Arbeitnehmer mit der Bef\u00f6rderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt.&#8220;<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Der Senat kann die Beurteilung der Sammelbef\u00f6rderung durch das FG revisionsrechtlich nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen. Die (bisher vorhandenen) Feststellungen reichen nicht aus, um die Frage der Steuerbarkeit nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 bei richtlinienkonformer Auslegung anhand der Rechtsprechung des EuGH abschlie\u00dfend zu beurteilen.<\/p>\n<p>1. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die Vorabentscheidung des EuGH vom 16. Oktober 1997 ergibt f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls nach dem Umsatzsteuergesetz 1980 folgendes:<\/p>\n<p>a) Steuerbarkeit der Sammelbef\u00f6rderung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 (als Leistung gegen Entgelt) scheidet aus. Eine konkrete Verkn\u00fcpfung der Bef\u00f6rderung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn fehlt im Streitfall.<\/p>\n<p>b) Die Steuerbarkeit unentgeltlicher Sammelbef\u00f6rderung ergibt sich nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG aufgrund der Gleichstellung unentgeltlicher Leistungen des Arbeitgebers &#8222;f\u00fcr seinen privaten Bedarf oder den Bedarf seines Personals&#8220; mit Dienstleistungen gegen Entgelt. Die Bef\u00f6rderung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betrifft nach der Vorabentscheidung grunds\u00e4tzlich den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremde Zwecke. Besondere Umst\u00e4nde k\u00f6nnen aber dazu f\u00fchren, da\u00df solche Bef\u00f6rderungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht unternehmensfremden Zwecken dienen. F\u00fcr unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer enth\u00e4lt das Umsatzsteuergesetz 1980 als lex specialis die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b. Danach entf\u00e4llt die Steuerbarkeit nicht, wenn ein Unternehmer u. a. sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses ausf\u00fchrt, f\u00fcr die die Leistungsempf\u00e4nger kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegen\u00fcberstellung zu \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, da\u00df sie zwar (anders als der &#8222;Eigenverbrauch&#8220; im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gr\u00fcnden, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21\/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881). Nach der bisherigen Rechtsprechung sind betriebliche Gr\u00fcnde bei Leistungen &#8222;aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses&#8220; regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen. Die Steuerbarkeit der betrieblich veranla\u00dften Zuwendungen entf\u00e4llt nur dann, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Ma\u00dfnahme verfolgten betrieblichen Zwecke \u00fcberlagert wird.<\/p>\n<p>Die Vorschrift ist anhand der Vorabentscheidung des EuGH zu den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG richtlinienkonform auszulegen.<\/p>\n<p>c) \u00dcbereinstimmend mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann nach der Vorabentscheidung des EuGH (Rdnr. 31) eine Bef\u00f6rderungsverpflichtung aufgrund eines Tarifvertrags zwar nicht f\u00fcr sich allein den Charakter der Bef\u00f6rderungsleistung als nicht steuerbar nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG bestimmen. Nach Auffassung des EuGH stellt dieser Umstand aber ein Indiz daf\u00fcr dar, da\u00df die Bef\u00f6rderung Zwecken dient, die nicht unternehmensfremd sind. Das gilt nach Rdnr. 32 des Urteils gleicherma\u00dfen f\u00fcr Besonderheiten der Bauunternehmen (wie im Vorlagefall vorgetragen). Solche besonderen Umst\u00e4nde, die den Arbeitgeber zwingen k\u00f6nnten, die Bef\u00f6rderung seiner Arbeitnehmer zu \u00fcbernehmen, sah der EuGH beispielsweise in der Tatsache, da\u00df nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten k\u00f6nne oder da\u00df es sich nicht um eine feste, sondern um wechselnde Arbeitsst\u00e4tten handle.<\/p>\n<p>2. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Der Senat kann deshalb anhand der Feststellungen des FG \u00fcber das Vorliegen solcher besonderen Umst\u00e4nde nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Die Vorentscheidung mu\u00dfte daher aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen werden. Das FG hatte &#8211; mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) &#8211; den Grundsatz betont, da\u00df Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte vorrangig zum privaten Bereich des Arbeitnehmers geh\u00f6rten. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, da\u00df die Arbeitnehmer zu wechselnden Baustellen bzw. Arbeitsst\u00e4tten bef\u00f6rdert wurden. Ob diese Arbeitsstellen aber aufgrund der jeweiligen Entfernung (z. B. au\u00dferhalb eines &#8222;weitr\u00e4umigen Arbeitsgebietes&#8220;, vgl. Abschn. 37 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien) oder mangels anderer Bef\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten es geboten bzw. die KG &#8222;zwangen&#8220;, die Bef\u00f6rderung zu \u00fcbernehmen, wird das FG festzustellen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 105\/92) BStBl. 1998 II S. 635 Bei richtlinienkonformer Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 ist die unentgeltliche Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte und zur\u00fcck durch den Arbeitgeber (Unternehmer) regelm\u00e4\u00dfig steuerbar; die Bef\u00f6rderungsleistung des Unternehmers dient unter normalen Umst\u00e4nden privaten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-105_92-bstbl-1998-ii-s-635\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 9.7.1998 (V R 105\/92) BStBl.      1998 II S. 635<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48900","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48900","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48900"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48900\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48900"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48900"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48900"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}