{"id":48901,"date":"1998-07-09T15:21:32","date_gmt":"1998-07-09T13:21:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48901"},"modified":"2013-06-18T15:22:59","modified_gmt":"2013-06-18T13:22:59","slug":"bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-68_96-bstbl-1998-ii-s-637","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-68_96-bstbl-1998-ii-s-637\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 9.7.1998 (V R 68\/96) BStBl.      1998 II S. 637"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 68\/96) BStBl. 1998 II S. 637<\/strong><\/p>\n<p>Es ist rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, wenn ein H\u00e4ndler und ein Landwirt die Ums\u00e4tze des Landwirts durch Verkauf und R\u00fcckkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne R\u00fccksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung k\u00fcnstlich erh\u00f6hen und der H\u00e4ndler in den Genu\u00df eines hierdurch erh\u00f6hten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 24; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1997, 378)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Viehh\u00e4ndler, sein Sohn ist Landwirt.<\/p>\n<p>Der Sohn hatte 1987 den bis dahin von seinen Eltern bewirtschafteten, ca. 10 ha gro\u00dfen landwirtschaftlichen Betrieb einschlie\u00dflich aller Wirtschaftsgeb\u00e4ude gepachtet; die bisher zugepachteten Fl\u00e4chen (34,4 ha) hatten die Eltern mit Zustimmung der Verp\u00e4chter an den Sohn unterverpachtet. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes beschr\u00e4nkte sich seitdem ausschlie\u00dflich auf die extensive Mast von Rindvieh (Weide- und Stallmast).<\/p>\n<p>Das zu diesem Zweck ben\u00f6tigte Vieh erwarb der Sohn nur vom Kl\u00e4ger. Der Kl\u00e4ger verkaufte das Vieh an den Sohn zum Steuersatz von 7 % und kaufte es anschlie\u00dfend von ihm wieder zur\u00fcck; im Streitjahr 1989 erfolgte der R\u00fcckkauf zum Steuersatz von 11 %.<\/p>\n<p>Der Ein- und Verkauf des Viehs vollzog sich permanent. In den Jahren 1987 bis 1989 verkaufte der Kl\u00e4ger an insgesamt 152 Tagen 840 St\u00fcck Rindvieh an den Sohn, in demselben Zeitraum kaufte er an 180 Tagen 763 St\u00fcck Rindvieh zur\u00fcck. Auf diese Art und Weise steigerte er in dem genannten Zeitraum sein Umsatzvolumen um mehr als 30 %. Bei einer im Jahre 1992 beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung konnte der Betriebspr\u00fcfer den betrieblichen Aufzeichnungen die genaue Verweildauer der einzelnen Tiere im Betrieb des Sohnes nicht entnehmen. Der Liefergegenstand war in den meisten F\u00e4llen nur mit &#8222;Tiere&#8220; oder &#8222;Gro\u00dfvieh&#8220; bezeichnet. Sowohl in den Ausgangs- als auch in den Eingangsrechnungen waren in den F\u00e4llen, in denen mehr als ein St\u00fcck Vieh geliefert wurde, keine Einzelpreise pro Tier aufgef\u00fchrt. Anhand der in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Preise stellte der Pr\u00fcfer allerdings fest, da\u00df in nicht unerheblichem Umfang Rindvieh an den Sohn verkauft wurde, das bereits als verkaufsreif und demzufolge als nicht mehr mastf\u00e4hig zu klassifizieren war. Das vom Sohn zur\u00fcckgekaufte Vieh verkaufte der Kl\u00e4ger im gesamten Pr\u00fcfungszeitraum nahezu ausnahmslos zu dem Bruttoeinkaufspreis, der an den Sohn zu zahlen war, an fremde Dritte weiter. Nach den Berechnungen des Betriebspr\u00fcfers ergab die Differenz zwischen den Einkaufs- und Verkaufspreisen des Sohnes in den Wirtschaftsjahren 1987\/88 bis 1988\/89 Aufschlags\u00e4tze von 10,9 % und 3,1 % und im Wirtschaftsjahr 1989\/90 einen Abschlagsatz von 1,8 %.<\/p>\n<p>Bei der Veranlagung des Kl\u00e4gers zur Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr. 1989 behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Verk\u00e4ufe an den Sohn nicht als steuerpflichtige Ums\u00e4tze und gew\u00e4hrte f\u00fcr die R\u00fcckk\u00e4ufe keinen Vorsteuerabzug, da sich der Sachverhalt als Gestaltungsmi\u00dfbrauch i. S. von \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellen.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 378 ver\u00f6ffentlicht ist, machte sich die Feststellungen des FA zu eigen; es lie\u00df offen, ob in der vom Kl\u00e4ger und seinem Sohn gew\u00e4hlten Gestaltung ein Mi\u00dfbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i. S. von \u00a7 42 AO 1977 zu sehen sei, meinte aber, die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Sohn entspr\u00e4chen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem, was zwischen fremden Dritten \u00fcblich sei, und k\u00f6nnten dementsprechend steuerlich nicht anerkannt werden.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger mangelnde Sachaufkl\u00e4rung und Verletzung materiellen Rechts; er r\u00fcgt unrichtige Anwendung von \u00a7\u00a7 1, 2, 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980), \u00a7 42 AO 1977 und Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungswerten. Er behauptet, die durchschnittliche Mastdauer f\u00fcr die vom Sohn erworbenen Tiere habe zwischen 1,7 und 3,4 Monaten betragen, die Tiere h\u00e4tten dabei um mehr als 10 % ihres Gesamtgewichts zugenommen. Bei seinem Sohn erg\u00e4ben sich in den Wirtschaftsjahren 1987\/88 bis 1989\/90 gegen\u00fcber den Einkaufspreisen Aufschlags\u00e4tze von 25 % (gegen\u00fcber 10,9 % lt. FA und FG), 29 % (gegen\u00fcber 3,1 % lt. FA und FG) und 6 % (gegen\u00fcber -1,8 % lt. FA und FG). Der Kl\u00e4ger errechnet f\u00fcr 1989 einen \u00dcberschu\u00df von 48.083 DM und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer f\u00fcr 1989 anderweitig mit -48.083 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Der Senat ist an die in der Vorentscheidung getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, weil in bezug auf diese Feststellungen keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen vorgebracht worden sind (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger erhobene R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung greift nicht durch.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 120 Abs. 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses \u00fcber die Zulassung der Revision (\u00a7 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begr\u00fcnden. Nach \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO m\u00fcssen die Revisionsbegr\u00fcndung oder die Revision die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensm\u00e4ngel ger\u00fcgt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dies bedeutet, da\u00df &#8211; sp\u00e4testens bis zum Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist unter genauer Anf\u00fchrung von Tatsachen schl\u00fcssig dargelegt werden mu\u00df, da\u00df und mit welchem Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung behaftet sei (vgl. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Beschlu\u00df vom 27. M\u00e4rz 1986 I R 8\/83, BFH\/NV 1987, 651, m. w. N.). Zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Begr\u00fcndung eines Verfahrensmangel geh\u00f6rt auch, soweit es sich nicht um die Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes handelt, die Darlegung, inwiefern das Urteil auf diesem Mangel beruht (\u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufkl\u00e4rung (Versto\u00df gegen \u00a7 76 FGO) wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen:<\/p>\n<p>&#8211; die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen,<\/p>\n<p>&#8211; die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,<\/p>\n<p>&#8211; die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angef\u00fchrt worden sind,<\/p>\n<p>&#8211; das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,<\/p>\n<p>&#8211; inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,<\/p>\n<p>&#8211; da\u00df die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig ger\u00fcgt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem ger\u00fcgt werden konnte (BFH-Beschlu\u00df vom 5. Mai 1997 V B 63\/96, BFH\/NV 1997, 818).<\/p>\n<p>Wird ger\u00fcgt, das FG h\u00e4tte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, mu\u00df ebenfalls dargelegt werden, welche Beweise das FG von Amts wegen h\u00e4tte erheben m\u00fcssen; au\u00dferdem ist darzulegen, da\u00df und aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 120 Rz. 40).<\/p>\n<p>Die von dem Kl\u00e4ger eingereichte Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Sie l\u00e4\u00dft auch nicht andeutungsweise erkennen, welche Beweise das FG nach Ansicht des Kl\u00e4gers h\u00e4tte erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Dem Kl\u00e4ger steht der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt, der Umsatzsteuer. Nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG 1980 (i. d. F. des \u00a7 28 Abs. 5 UStG 1980) wird die Steuer f\u00fcr die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1980, soweit sie nicht in \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 UStG 1980 aufgef\u00fchrt sind, in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 auf 11 % festgesetzt.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Vorschriften macht der Kl\u00e4ger f\u00fcr die R\u00fccklieferung des Viehs durch seinen Sohn an ihn die streitige Vorsteuer geltend.<\/p>\n<p>a) Die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung bestehenden Rechts, soweit das FG Viehlieferungen zwischen dem Sohn und dem Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung verneint hat, Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen seien der Besteuerung grunds\u00e4tzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen seien und sowohl die Gestaltung als auch die Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden \u00dcblichen entspr\u00e4chen; die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Sohn glichen in ihrer konkreten Ausgestaltung aber nicht dem, was zwischen fremden Dritten \u00fcblich sei. Diese Ausf\u00fchrungen stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach ihr ist ein Leistungsaustausch nicht bereits dann zu verneinen, wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden \u00fcblich ist; insofern gelten im Umsatzsteuerrecht andere Grunds\u00e4tze als im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37\/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913; Beschlu\u00df vom 22. August 1994 V B 179\/93, BFH\/NV 1995, 552).<\/p>\n<p>b) Die Vorentscheidung stellt sich aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar.<\/p>\n<p>Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Kl\u00e4gers, da\u00df die von ihm behaupteten Lieferungen wirklich stattgefunden haben, da\u00df der Sohn also nicht nur sonstige Leistungen (z. B. Mast oder Verwahrung des Viehs, zur Beurteilung eines vergleichbaren Sachverhalts als Mastleistung, vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 18. August 1995 V R 11\/93, BFH\/NV 1996, 86) oder gar &#8211; soweit die Transaktionen verkaufsreifes und demzufolge nicht mehr mastf\u00e4higes Vieh betrafen &#8211; \u00fcberhaupt keine Leistungen an seinen Vater erbracht hat. In jedem Fall ist der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da der vom Kl\u00e4ger und seinem Sohn vereinbarte Verkauf und R\u00fcckkauf der Tiere einen Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i. S. des \u00a7 42 AO 1977 darstellt.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 42 AO 1977 kann durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mi\u00dfbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn eine unangemessene Gestaltung f\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestands einer beg\u00fcnstigenden Gesetzesvorschrift gew\u00e4hlt wird (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1\/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 10. September 1992 V R 104\/91, BFHE 169, 258, BStBl II 1993, 253, und vom 22. Oktober 1992 V R 33\/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210).<\/p>\n<p>Ein Mi\u00dfbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist. Das wirtschaftliche Verhalten der Beteiligten darf nicht auf seine Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorg\u00e4nge ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Gesetze frei. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist grunds\u00e4tzlich von der gew\u00e4hlten (b\u00fcrgerlich-)rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen.<\/p>\n<p>Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn verst\u00e4ndige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gew\u00e4hlten Weise verfahren w\u00e4ren. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht und hierf\u00fcr keine beachtlichen au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde vorliegen, oder ob er vielmehr auf einem ungew\u00f6hnlichen Weg einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Weg nicht erreicht werden soll. Ma\u00dfgebend sind die gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/p>\n<p>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist es regelm\u00e4\u00dfig rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, wenn ein Unternehmer Gegenst\u00e4nde, die er an Dritte zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz verkauft, zun\u00e4chst einem Landwirt verkauft und dann wieder von diesem zur\u00fcckkauft, um in den (u. U. wiederholten) Genu\u00df einer in Folge der Regelung des \u00a7 24 UStG 1980 h\u00f6heren Vorsteuer zu kommen.<\/p>\n<p>Der Verkauf und R\u00fcckkauf von Vieh ist im Streitfall den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessen. Der Viehh\u00e4ndler, der Vieh vor dem Weiterverkauf bei einem Landwirt kurzfristig unterstellen oder m\u00e4sten lassen will, schlie\u00dft mit diesem gew\u00f6hnlich einen entsprechenden Verwahrungs- oder Mastvertrag; er verkauft ihm aber nicht das Vieh, um es anschlie\u00dfend wieder zur\u00fcckzukaufen (\u00e4hnlich f\u00fcr R\u00fcckmietung nach Nie\u00dfbrauchsbestellung BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 36\/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; f\u00fcr Zwischenvermietung eines Hauses unter R\u00fcckvermietung der Familienwohnung an den Ehegatten BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112\/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398; f\u00fcr wechselseitige Vermietung von Arztpraxen BFH-Urteil vom 1. April 1993 V R 85\/91, BFH\/NV 1994, 64).<\/p>\n<p>Mit dem vereinbarten Verkauf und R\u00fcckkauf wird das Steuergesetz umgangen; die Gestaltung dient der Erzielung eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs und ist durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Soweit der Landwirt f\u00fcr die in \u00a7 24 UStG 1980 genannten (Ausgangs-)Ums\u00e4tze keine Steuer entrichten mu\u00df, dient diese Vorschrift nicht der Erzielung von Steuereinnahmen (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 AO 1977); sie soll vielmehr den Landwirt in die Lage versetzen, seine Einnahmen zu erh\u00f6hen, indem er dem Leistungsempf\u00e4nger die in \u00a7 24 UStG 1980 genannte &#8222;Umsatzsteuer&#8220; in Rechnung stellt (vgl. Bauer in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 24 Rz. 32 ff.). Die vom Gesetz bezweckte &#8222;Abw\u00e4lzung der Umsatzsteuer&#8220; wird dem Landwirt regelm\u00e4\u00dfig gelingen, da der Leistungsempf\u00e4nger als Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Steuer in der Regel als Vorsteuer abziehen kann.<\/p>\n<p>So ist es auch im Streitfall. Der Steuersatz f\u00fcr die &#8222;Tierlieferungen&#8220; des Landwirts, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger den Vorsteuerabzug begehrt, betr\u00e4gt nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG 1980 (i. d. F. des \u00a7 28 Abs. 5 UStG 1980) 11 %. Dem steht beim Landwirt nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 (i. d. F. des \u00a7 28 Abs. 5 UStG 1980) ein Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 8 % der Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Ums\u00e4tze und nach \u00a7 24a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG 1980 (i. d. F. des \u00a7 28 Abs. 6 UStG 1980) noch ein weiterer K\u00fcrzungssatz von 3 % gegen\u00fcber. Der Landwirt mu\u00df deshalb f\u00fcr Tierlieferungen, die er seinem Abnehmer in Rechnung stellt, keine Umsatzsteuer entrichten.<\/p>\n<p>Die Tierlieferungen berechtigen den Abnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 UStG 1980 zum Vorsteuerabzug. Da die Weiterlieferung der Tiere nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 i. V. m. Nr. 1 Buchst. c der Anlage zu dieser Vorschrift dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 % unterliegt, erzielt der Abnehmer regelm\u00e4\u00dfig einen Vorsteuer\u00fcberschu\u00df; jedenfalls steht seinem Vorsteuerabzug keine Zahllast beim Landwirt gegen\u00fcber. Der Landwirt wird nicht nur unmittelbar durch den ihm nach \u00a7\u00a7 24, 24a UStG 1980 zustehenden Vorsteuerabzug und K\u00fcrzungsbetrag beg\u00fcnstigt, sondern auch mittelbar, indem sein Abnehmer einen Vorsteuerabzug mit einem Steuersatz (hier: 11 %) erh\u00e4lt, der den Ausgangssteuersatz des Abnehmers (hier: 7 %) \u00fcbersteigt. Insoweit wirkt der Vorsteuerabzug beim Abnehmer des Landwirts wie eine staatliche Subvention, die an ihn zur Weiterleitung an den Landwirt ausgezahlt wird.<\/p>\n<p>Das geschilderte Regelwerk soll Landwirte gegen\u00fcber anderen Unternehmern beg\u00fcnstigen und ist nur gerechtfertigt, soweit die Ums\u00e4tze des Landwirts die wirtschaftliche Leistung seines Betriebes widerspiegeln. Sie ist nicht gerechtfertigt, soweit der Landwirt lediglich durch geschickte vertragliche Gestaltung seine Umsatzsumme k\u00fcnstlich erh\u00f6ht. Das Regelwerk will die in \u00a7 24 Abs. 2 UStG 1980 genannten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe beg\u00fcnstigen und nicht die Landwirte veranlassen, ihre Aktivit\u00e4ten von der Landwirtschaft auf den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zu verlagern. Es ist deshalb rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, wenn ein H\u00e4ndler und ein Landwirt die Ums\u00e4tze des Landwirts durch Verkauf und R\u00fcckkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne R\u00fccksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung k\u00fcnstlich erh\u00f6hen und der H\u00e4ndler hierdurch in den Genu\u00df eines \u00fcberh\u00f6hten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht.<\/p>\n<p>Da in dem Verkauf und R\u00fcckkauf der Tiere eine unangemessene Gestaltung zu sehen ist, hat das FA zu Recht sowohl die Lieferungen als auch die R\u00fccklieferungen der Tiere bei der Umsatzsteuerveranlagung des Kl\u00e4gers nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung entspricht auch dem Gemeinschaftsrecht.<\/p>\n<p>Dieses enth\u00e4lt in Art. 25 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) eine Rahmenbestimmung f\u00fcr die Umsatzbesteuerung der Landwirtschaft.<\/p>\n<p>Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG erlaubt den Mitgliedstaaten eine Pauschalregelung f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeuger. Er sieht vor, da\u00df die landwirtschaftlichen Erzeuger f\u00fcr ihre Vorsteuerbelastung einen Pauschalausgleich erhalten, den der Fiskus oder die Abnehmer des Landwirts zahlen (Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 77\/388\/EWG). Dieser Pauschalausgleich darf nicht dazu f\u00fchren, da\u00df die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die \u00fcber die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG). Entsprechend diesen Vorgaben legen die Mitgliedstaaten &#8222;Pauschalausgleich-Prozents\u00e4tze&#8220; fest, die auf den Preis der in der Richtlinienbestimmung n\u00e4her bezeichneten &#8222;landwirtschaftlichen Erzeugnisse&#8220; und &#8222;landwirtschaftlichen Dienstleistungen&#8220; angewendet werden.<\/p>\n<p>Es entspricht deshalb dem Ziel der genannten Richtlinienbestimmung, da\u00df f\u00fcr Leistungen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach &#8222;landwirtschaftliche Dienstleistungen&#8220; sind, nur der f\u00fcr sie vorgesehene (auf der Grundlage des niedrigeren Dienstleistungspreises berechnete) Pauschalausgleich gew\u00e4hrt wird und nicht der f\u00fcr die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehene (auf der Grundlage des h\u00f6heren Verkaufspreises berechnete) Pauschalausgleich. Hinsichtlich dieses Ziels ist die Richtlinienbestimmung f\u00fcr die Mitgliedstaaten verbindlich; sie \u00fcberl\u00e4\u00dft jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 189 Abs. 3 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211; EGV -). In diesem Rahmen ist es den deutschen Gerichten erlaubt, mit Hilfe der Vorschrift des \u00a7 42 AO 1977 dem Ziel der Richtlinie gerecht zu werden (vgl. Sch\u00f6n, Die Auslegung europ\u00e4ischen Steuerrechts, K\u00f6ln 1993, S. 73, m. w. N.). Eine Frage, die dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften gem\u00e4\u00df Art. 177 EGV vorzulegen w\u00e4re, stellt sich im Streitfall nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 68\/96) BStBl. 1998 II S. 637 Es ist rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, wenn ein H\u00e4ndler und ein Landwirt die Ums\u00e4tze des Landwirts durch Verkauf und R\u00fcckkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne R\u00fccksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung k\u00fcnstlich erh\u00f6hen und der H\u00e4ndler in den Genu\u00df eines hierdurch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-68_96-bstbl-1998-ii-s-637\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 9.7.1998 (V R 68\/96) BStBl.      1998 II S. 637<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48901","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48901","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48901"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48901\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48901"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48901"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48901"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}