{"id":48902,"date":"1998-07-23T15:42:24","date_gmt":"1998-07-23T13:42:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48902"},"modified":"2013-06-18T15:44:01","modified_gmt":"2013-06-18T13:44:01","slug":"bfh-urteil-vom-23-7-1998-v-r-87_97-bstbl-1998-ii-s-641","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-v-r-87_97-bstbl-1998-ii-s-641\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (V R 87\/97) BStBl.      1998 II S. 641"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (V R 87\/97) BStBl. 1998 II S. 641<\/strong><\/p>\n<p>Ein T\u00e4towierer f\u00fchrt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, f\u00fcr die nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 3 Abs. 9, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c; UrhG \u00a7 31 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 415)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) f\u00fchrt nebenberuflich selbst\u00e4ndig T\u00e4towierungen aus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) besteuerte diese Leistungen in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr 1994 und 1995 mit dem allgemeinen Steuersatz. Das FA wies den Einspruch des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, durch den er eine Besteuerung seiner Ums\u00e4tze mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz beantragt hatte, weil die T\u00e4towierungen als Kunstwerke unter \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1993 (im folgenden: UStG) einzureiben seien. Au\u00dferdem, so hatte er geltend gemacht, habe er bei den T\u00e4towierungen Urheberrechte \u00fcbertragen und dadurch einen Umsatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es u. a. aus, die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sei nur f\u00fcr Lieferungen von Kunstgegenst\u00e4nden anwendbar. Die Aufbringung einer T\u00e4towierung sei keine Lieferung eines Gegenstands. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sei nicht anwendbar, weil das pr\u00e4gende Merkmal der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers das Aufbringen der T\u00e4towierung sei, hinter der alle anderen Aspekte im Rahmen des einheitlichen Leistungsvorgangs in ihrer Bedeutung zur\u00fcckst\u00fcnden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 415 ver\u00f6ffentlichte Urteil des FG Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c UStG. Er vertritt die Auffassung, seine individuell und jeweils einzigartig gefertigten T\u00e4towierungen erf\u00fcllten die in \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum UStG bezeichneten Voraussetzungen f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde (Position 97.01 des Zolltarifs). Bei gebotener europarechtskonformer Auslegung m\u00fcsse das T\u00e4towieren wie die Lieferung eines Gegenstands behandelt werden. Wegen des Benachteiligungsverbotes m\u00fcsse er anderen K\u00fcnstlern, wie Malern und Bildhauern, gleichgestellt werden. So werde auch in Anlage H zu Art. 12 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) nicht zwischen gegenst\u00e4ndlichen Werken aus\u00fcbender K\u00fcnstler und Dienstleistungen unterschieden. Das FG habe \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unrichtig angewendet, weil bei dem T\u00e4towieren Urheberrechte an die Kunden \u00fcbertragen worden seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Ums\u00e4tze durch T\u00e4towieren mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu besteuern. Hilfsweise beantragt er, die Sache dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand. Der Kl\u00e4ger hat weder steuererm\u00e4\u00dfigte Leistungen durch Lieferung von Kunstgegenst\u00e4nden noch durch Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, erbracht, sondern regelbesteuerte sonstige Leistungen durch T\u00e4towieren ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>1. Nach den mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen Feststellungen des FG beschr\u00e4nkten sich die Leistungen des Kl\u00e4gers auf das &#8222;Aufbringen einer T\u00e4towierung&#8220;.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich um sonstige Leistungen (\u00a7 3 Abs. 9 Satz 1 UStG), weil nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen nicht &#8211; wie bei einer Lieferung &#8211; die Verf\u00fcgungsmacht an einem Gegenstand \u00fcbertragen worden ist (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 UStG). Bei einer T\u00e4towierung werden Ornamente oder Abbildungen durch Einstechen oder Einritzen auf der menschlichen Haut angebracht (Brockhaus, Enzyklop\u00e4die, 19. Aufl., Stichwort Tatauierung). Die \u00dcbertragung der Farbstoffe durch den T\u00e4towierer ist umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung eines Gegenstands zu beurteilen. Sie bleibt sonstige Leistung, weil der Farbstoff nur Hilfsmittel zu der vereinbarungsgem\u00e4\u00df erbrachten T\u00e4towierung ist. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem allgemeinen Steuersatz (\u00a7 12 Abs. 1 UStG) besteuert.<\/p>\n<p>a) Die Leistungen des Kl\u00e4gers unterliegen nicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i. V. m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum UStG dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung ist nur f\u00fcr Lieferungen von Kunstgegenst\u00e4nden vorgesehen.<\/p>\n<p>b) Die Leistungen des Kl\u00e4gers unterliegen auch nicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7 v. H. f\u00fcr die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger durch seine T\u00e4tigkeit Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen hat. Selbst wenn dies &#8211; wie z. B. bei einem Maskenbildner (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1973 I ZR 114\/72, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, 672; Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., \u00a7 2 Rz. 63; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., \u00a7 14) &#8211; der Fall gewesen sein sollte, hat er seinen Leistungsempf\u00e4ngern keine Rechte daran einger\u00e4umt. Nach den Feststellungen des FG haben die Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber die T\u00e4towierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten. Eine Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten (\u00a7 31 Abs. 1, 4 UrhG) an einem Urheberrecht i. S. von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erfordert eine ausdr\u00fcckliche oder schl\u00fcssige Vereinbarung, f\u00fcr die die Vorschriften \u00fcber die \u00dcbertragung von Rechten nach \u00a7\u00a7 398 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind. F\u00fcr eine solche Vereinbarung sind im Streitfall weder Feststellungen des FG noch sonstige Erkenntnisse vorhanden. Aber selbst bei einer schl\u00fcssigen Vereinbarung des Kl\u00e4gers mit seinen Leistungsempf\u00e4ngern \u00fcber die \u00dcbertragung von Nutzungsrechten k\u00f6nnte in einer derartigen Rechtseinr\u00e4umung allenfalls eine unselbst\u00e4ndige Nebenleistung (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. M\u00e4rz 1997 V R 13\/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372 unter II. 1.) zur T\u00e4towierungsleistung gesehen werden, die den Steuersatz f\u00fcr die Hauptleistung nicht beeinflu\u00dft.<\/p>\n<p>2. Die Besteuerung von sonstigen Leistungen durch T\u00e4towieren mit dem allgemeinen Steuersatz verst\u00f6\u00dft nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten einen oder zwei erm\u00e4\u00dfigte S\u00e4tze anwenden. Die erm\u00e4\u00dfigten S\u00e4tze sind nur auf Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar. In Anhang H Kategorie 9 sind Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und aus\u00fcbenden K\u00fcnstlern sowie deren Urheberrechte verzeichnet, auf die erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze angewandt werden k\u00f6nnen. Weiter ist in Anhang H vor der Aufz\u00e4hlung der Kategorien bestimmt worden, da\u00df die Mitgliedstaaten den genauen Geltungsbereich der betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur (eines Warenverzeichnisses als Grundlage f\u00fcr den Gemeinsamen Zolltarif, der in der Anlage zum UStG mit Zolltarif bezeichnet wird) abgrenzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, da\u00df das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten \u00fcberl\u00e4\u00dft, ob und auf welche Ums\u00e4tze sie innerhalb der in Anlage H beschriebenen Kategorien einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anwenden. Diese Befugnis ist durch \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i. V. m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum UStG auf die Lieferung von Gegenst\u00e4nden (vgl. auch BFH in BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372 unter II. 1.) begrenzt worden. Der Senat ist nicht verpflichtet, die von dem Kl\u00e4ger angeregte Vorabentscheidung durch den EuGH nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft herbeizuf\u00fchren, weil die vom Kl\u00e4ger gestellten Rechtsfragen zweifelsfrei beantwortet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (V R 87\/97) BStBl. 1998 II S. 641 Ein T\u00e4towierer f\u00fchrt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. 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