{"id":48913,"date":"1998-07-08T15:18:09","date_gmt":"1998-07-08T13:18:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48913"},"modified":"2013-06-18T15:19:53","modified_gmt":"2013-06-18T13:19:53","slug":"bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-57_97-bstbl-1998-ii-s-672","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-57_97-bstbl-1998-ii-s-672\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    8.7.1998 (I R 57\/97) BStBl. 1998 II S. 672"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 57\/97) BStBl. 1998 II S. 672<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>1. Der f\u00fcr die Entrichtung der Kapitalertragsteuer ma\u00dfgebliche Zeitpunkt der Auszahlung einer Gewinnaussch\u00fcttung ist nur dann i. S. von \u00a7 44 Abs. 2 Satz 1 EStG im Aussch\u00fcttungsbeschlu\u00df bestimmt, wenn ein Beschlu\u00df \u00fcber den Tag der Auszahlung gefa\u00dft worden ist. Die Angabe eines Auszahlungszeitraumes (Woche, Monat, Jahr) gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>2. Der statt dessen geltende Zeitpunkt der Zuflu\u00dffiktion gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 EStG findet auch auf Gewinne Anwendung, die eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft an ihren in der Schweiz ans\u00e4ssigen Gesellschafter aussch\u00fcttet. Die Regelung in \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 EStG wird durch das DBA-Schweiz nicht verdr\u00e4ngt. Auf den tats\u00e4chlichen Zuflu\u00dfzeitpunkt kommt es deshalb nicht an.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 43a Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, \u00a7 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; Protokoll zum DBA-Schweiz vom 17. Oktober 1989 Art. VIII Abs. 3 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Sie ist Anteilseignerin zweier inl\u00e4ndischer GmbH, der F, an der sie bis Mitte 1991 allein beteiligt war und seitdem zu 83,333 v. H. beteiligt ist, sowie der R als Alleingesellschafterin. Gesch\u00e4ftsjahr sowohl der Kl\u00e4gerin als auch der Beteiligungsgesellschaften war bis 1990 das Kalenderjahr, seitdem beginnt dies bei der Kl\u00e4gerin am 1. November.<\/p>\n<p>Die Gesellschafterversammlungen der F und der R beschlossen f\u00fcr das Jahr 1990 folgende Gewinnaussch\u00fcttungen:<\/p>\n<p>&#8211; Bei der F beschlo\u00df die Gesellschafterversammlung am 20. Februar 1991 die Aussch\u00fcttung einer Dividende in H\u00f6he von 10,9 Mio. DM, die im Februar 1992 zahlbar war. Die Auszahlung erfolgte sodann in drei Raten am 3. und 6. Januar 1992.<\/p>\n<p>&#8211; Die Gesellschafterversammlung der R beschlo\u00df am 28. Februar 1991 die Vollaussch\u00fcttung des Jahres\u00fcberschusses 1990 in H\u00f6he von 428.634,84 DM, ebenfalls zahlbar im Februar 1992. Die tats\u00e4chliche Auszahlung erfolgte am 6. Januar 1992.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter bescheinigten die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer von jeweils 25 v. H. der Gewinnaussch\u00fcttungen. Die Kl\u00e4gerin beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt f\u00fcr Finanzen &#8211; BfF -), die anteilige Erstattung dieser Betr\u00e4ge, weil sie davon ausging, da\u00df lediglich Kapitalertragsteuer von 5 v. H. der Aussch\u00fcttungen einzubehalten seien. Das BfF folgte dem f\u00fcr 1990 nicht; die Kapitalertragsteuer sei nur in H\u00f6he von 15 v. H. der Bruttodividende erstattungsf\u00e4hig, da die Dividenden am Tag nach der Beschlu\u00dffassung zugeflossen seien. Nach Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) i. d. F. von Art. VIII Abs. 3 Buchst. a des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl II 1990, 766, BStBl 1 1990, 409) sei die einzubehaltende Kapitalertragsteuer aber auf 10 v. H. und nicht auf 5 v. H. der Dividende beschr\u00e4nkt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1991 zugeflossen sei.<\/p>\n<p>Einspr\u00fcche und Klage blieben ohne Erfolg. Die in Rede stehenden Dividenden f\u00fcr 1990 seien der Kl\u00e4gerin vor dem 31. Dezember 1991 zugeflossen. Dies ergebe sich entweder &#8211; sofern anwendbar &#8211; aus der Zuflu\u00dffiktion des \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach g\u00e4lten die Dividenden jeweils am Tage nach den Beschlu\u00dffassungen als zugeflossen. Die anderweitig bestimmten Auszahlungszeitr\u00e4ume im Februar 1992 seien tats\u00e4chlich nicht eingehalten worden und deshalb unbeachtlich. Der Zuflu\u00df ergebe sich aber auch aus \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dividenden fl\u00f6ssen dem alleinigen oder beherrschenden Gesellschafter bereits bei F\u00e4lligkeit zu, ohne da\u00df es einer Gutschrift bed\u00fcrfe. Die F\u00e4lligkeiten seien im Streitfall mit den jeweiligen Beschlu\u00dffassungen gegeben. Abweichendes sei nicht vereinbart worden. Die Verwendungsbeschl\u00fcsse k\u00f6nnten keinen anderen F\u00e4lligkeitszeitpunkt bestimmen, wenn es an einer entsprechenden satzungsm\u00e4\u00dfigen Erm\u00e4chtigung fehle. Dazu hat das Finanzgericht (FG) festgestellt, da\u00df die Satzungen der F und der R keine Regelungen \u00fcber die F\u00e4lligkeit der Gewinnaussch\u00fcttungen enthielten.<\/p>\n<p>Ihre Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin mit Verletzung materiellen Rechts (vgl. Portner\/Heuser, Internationales Steuerrecht 1998, 268).<\/p>\n<p>Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das BfF zu verpflichten, die zu erstattende Kapitalertragsteuer auf 4.475.719 DM festzusetzen und Kapitalertragsteuer von noch 566.431,79 DM zu erstatten.<\/p>\n<p>Das BfF beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz bestimmt, da\u00df Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person zahlt, in dem anderen Staat besteuert werden k\u00f6nnen. Diese Dividenden k\u00f6nnen jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die aussch\u00fcttende Gesellschaft ans\u00e4ssig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, allerdings begrenzt auf 5 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empf\u00e4nger &#8211; wie im Streitfall die Kl\u00e4gerin &#8211; eine Gesellschaft ist, die unmittelbar \u00fcber 20 v. H. des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verf\u00fcgt (\u00a7 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-Schweiz). Aus Art. VIII Abs. 3 Buchst. a des Protokolls vom 17. Oktober 1989 folgt, da\u00df f\u00fcr Dividenden, die bis zum 31. Dezember 1991 zugeflossen sind, die Steuer 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividende betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden im Abzugswege an der Quelle erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht ber\u00fchrt (Art. 28 Abs. 1 DBA-Schweiz). Die im Abzugswege einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschr\u00e4nkt wird (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist auf die von der F und der R beschlossenen Gewinnaussch\u00fcttungen an die im Inland beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag Kapitalertragsteuer erhoben worden. Diese betr\u00e4gt 25 v. H. der Kapitalertr\u00e4ge. F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrte Erstattung von 20 v. H. der ausgesch\u00fctteten Dividenden kommt es vor dem Hintergrund der dargestellten abkommensrechtlichen Rechtslage sonach darauf an, ob ihr die in Rede stehenden Gewinnaussch\u00fcttungen nach dem 31. Dezember 1991 zugeflossen sind. Dies ist zu verneinen<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat der Schuldner die Kapitalertragsteuer f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger einzubehalten. Aus \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 EStG ergibt sich dazu erg\u00e4nzend, da\u00df der Tatbestand, an den \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Steuerabzugspflicht kn\u00fcpft, mit dem Zuflu\u00df der Kapitalertr\u00e4ge dem Gl\u00e4ubiger zusammenf\u00e4llt. Dieser Zeitpunkt ist nach \u00a7 44 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Gewinnanteilen, deren Aussch\u00fcttung von einer K\u00f6rperschaft beschlossen wird, der Tag, der im Beschlu\u00df als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aussch\u00fcttung nur festgesetzt, ohne da\u00df \u00fcber den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschlu\u00df gefa\u00dft worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zuflie\u00dfens der Tag nach der Beschlu\u00dffassung (\u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall sind die in Rede stehenden Gewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse der F und der R beide im Jahre 1991 gefa\u00dft worden. Zugleich ist in den Beschl\u00fcssen als F\u00e4lligkeitstermin f\u00fcr die vorzunehmenden Aussch\u00fcttungen der &#8222;Februar 1992&#8220; bestimmt worden. Diese zeitliche Angabe gen\u00fcgt zur Bestimmung einer abweichenden F\u00e4lligkeit i. S. von \u00a7 44 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht. Aus dem Wortlaut in \u00a7 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ergibt sich zweifelsfrei, da\u00df die Bestimmung eines blo\u00dfen Auszahlungszeitraumes nur insofern ausreicht, als sich dieser Zeitraum auf die Dauer eines Tages bezieht. Diese taggenaue Bestimmung wird im Gesetz als Zeitpunkt verstanden. Weitergehende Auslegungsspielr\u00e4ume lassen die Regelungen nicht zu. Dem Gesetzgeber ging es darum, die m\u00f6glichst fr\u00fchzeitige Steuererhebung durch den Steuerabzug sicherzustellen und hierf\u00fcr einen bestimmten Tag als Zeitpunkt zu fixieren (vgl. auch Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 11 Rdnr. B 119). Diese Fixierung mu\u00df im Beschlu\u00df selbst erfolgen. Die M\u00f6glichkeit, diesen Zeitpunkt &#8211; etwa durch Orientierung an dem letzten Tag eines im Beschlu\u00df angegebenen l\u00e4ngeren Zeitraumes (Woche, Monat, Jahr) &#8211; ermitteln zu k\u00f6nnen, wird den gesetzlichen Erfordernissen nicht gerecht.<\/p>\n<p>Die Zeitbestimmungen in den Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen der R und der F f\u00fcr 1990 sind sonach steuerlich unbeachtlich. Folge dieser Rechtslage ist, da\u00df insoweit auf die Zuflu\u00dffiktion in \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 EStG zur\u00fcckgegriffen werden mu\u00df; als Zuflu\u00dfzeitpunkte gelten die Tage nach den beiden Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen, also der 21. Februar sowie der 1. M\u00e4rz 1991.<\/p>\n<p>c) Diese Rechtsfolge wird nicht durch Regelungen im DBA-Schweiz verdr\u00e4ngt. Wie der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 24. M\u00e4rz 1992 VIII R 51\/89 (BFHE 168, 234, BStBl II 1992, 941) entschieden hat, ist die Frage nach der H\u00f6he der zu versteuernden Einnahmen sowie nach dem Zeitpunkt ihres Zuflusses nach deutschem Einkommensteuerrecht zu beantworten. Die in Art. VIII Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Abs. 2 Buchst. a des Protokolls vom 17. August 1989 zum DBA-Schweiz getroffene \u00dcbergangsregelung zu dem hiernach ge\u00e4nderten Art. 10 DBA-Schweiz \u00e4ndert daran nichts. Zwar kommt es nach dieser Regelung f\u00fcr die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes in der fr\u00fcheren H\u00f6he darauf an, da\u00df die fraglichen Dividenden bis zum 31. Dezember 1991 &#8222;zugeflossen&#8220; sind. Der Kl\u00e4gerin ist auch darin beizupflichten, da\u00df abkommensrechtliche Begriffe zun\u00e4chst eigenst\u00e4ndig auszulegen und zu verstehen sind (vgl. im einzelnen Henkel in Becker\/H\u00f6ppner\/Grotherr\/Kroppen, DBA-Kommentar, Grundlagen Abschn. 4 Rz. 51 ff., m. w. N.). Diese M\u00f6glichkeit der autonomen Abkommensauslegung versagt jedoch in Bereichen, zu denen die Abkommen regelm\u00e4\u00dfig schweigen, wie namentlich im Hinblick auf die Fragen nach Steuersubjekt und Steuerzurechnung, nach der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, aber auch der Art und Weise, in der der Steueranspruch durchzusetzen ist (zu den Nachweisen s. Henkel in Becker\/H\u00f6ppner\/Grotherr\/Kroppen, a. a. O., Grundlagen Abschn. 4 Rz. 79 ff.). Im Einklang hiermit l\u00e4\u00dft Art. 28 DBA-Schweiz das (innerstaatliche) Recht der Vertragsstaaten zur Vornahme des Steuerabzugs an der Quelle, um das es im Streitfall geht, ausdr\u00fccklich unber\u00fchrt. Dazu geh\u00f6rt in der Bundesrepublik Deutschland auch die Zuflu\u00dffiktion des \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 EStG. Daf\u00fcr, da\u00df deren Geltung durch Art. VIII Abs. 3 des Protokolls vom 17. Oktober 1989 sondergesetzlich suspendiert sein sollte, ist nichts ersichtlich: Art. 28 Abs. 1 DBA-Schweiz wird in dem Protokoll nicht angesprochen. Eine besondere Definition des Zuflu\u00dfbegriffs ist in dem Protokoll nicht enthalten. Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz bel\u00e4\u00dft einem im Abkommen nicht definierten Ausdruck die ihm im Anwenderstaat zukommende Bedeutung, vorausgesetzt, der Zusammenhang erfordert nichts anderes. Das aber ist nicht der Fall, auch wenn in Art. VIII Abs. 3 des Protokolls der Zuflu\u00dfzeitpunkt \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Besteuerungsh\u00f6chstgrenzen bestimmt und damit (zugleich) materiell-rechtliche Folgen ausl\u00f6st. Gleichwohl bleibt es dabei, da\u00df der Tatbestand, an den \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Steuerabzugspflicht kn\u00fcpft, mit dem Zuflu\u00df der Kapitalertr\u00e4ge beim Gl\u00e4ubiger verwirklicht ist. Da\u00df in Art. 10 Abs. 2 DBA-Schweiz demgegen\u00fcber auf den Vorgang des Zahlens abstellt, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>d) Da\u00df die fraglichen Betr\u00e4ge tats\u00e4chlich erst Anfang 1992 zugeflossen sind, ist angesichts dessen unbeachtlich. Ebensowenig kommt es auf den vom FG hervorgehobenen Umstand an, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Gl\u00e4ubigerin der Aussch\u00fcttungen die alleinige bzw. die beherrschende Gesellschafterin der aussch\u00fcttenden Kapitalgesellschaften ist. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf den tats\u00e4chlichen Zuflu\u00dfzeitpunkt i. S. von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, nicht aber auf die gesetzlichen Zuflu\u00dfzeitpunkte in \u00a7 44 Abs. 2 EStG (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1985 I R 222\/81, BFHE 146, 43, BStBl II 1986, 451, und I R 84\/84, BFH\/NV 1987, 85; Birk in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 11 EStG Anm. 62; Seemann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, \u00a7 44 Rz. 33 f.; vgl. auch Wassermeyer in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, 10. Aufl., Art. 10 MA Rz. 40; a. A. Portner in Becker\/H\u00f6ppner\/Grotherr\/Kroppen, a. a. O., Art. 10 OECD-MA Rz. 54). Die Zuflu\u00dfregelungen in \u00a7 11 EStG m\u00fcssen f\u00fcr den Streitfall indes unbeachtlich bleiben. Nach ihnen beurteilt sich der Zuflu\u00df im Veranlagungsverfahren des Gesellschafters. Vorliegend geht es hingegen um die Erhebung der Kapitalertragsteuer, f\u00fcr die allein \u00a7 44 Abs. 2 EStG anwendbar ist (einhellige Auffassung, vgl. Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, a. a. O., \u00a7 11 Rdnr. B 119; Wolff-Diepenbrock und Ramackers in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 11 EStG Rdnr. 215 und 44 EStG Rdnr. 5 f.; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 44 Rz. 3).<\/p>\n<p>Es verbleibt sonach bei der (ausschlie\u00dflichen) Geltung der in \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmten Zuflu\u00dffiktion. Das von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte besondere sch\u00fctzenswerte Interesse, das zu einer ausnahmsweisen Nichtanwendung der Fiktion f\u00fchren k\u00f6nnte, und eine Rechtsgrundlage hierf\u00fcr sind nicht zu erkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 57\/97) BStBl. 1998 II S. 672 1. Der f\u00fcr die Entrichtung der Kapitalertragsteuer ma\u00dfgebliche Zeitpunkt der Auszahlung einer Gewinnaussch\u00fcttung ist nur dann i. 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