{"id":48920,"date":"1998-07-23T15:42:33","date_gmt":"1998-07-23T13:42:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48920"},"modified":"2013-06-18T15:44:19","modified_gmt":"2013-06-18T13:44:19","slug":"bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-154_97-bstbl-1998-ii-s-692","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-154_97-bstbl-1998-ii-s-692\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (VII R 154\/97) BStBl. 1998 II S. 692"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 154\/97) BStBl. 1998 II S. 692<\/strong><\/p>\n<p>Eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft ist zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>StBerG \u00a7 3 Nr. 1, \u00a7 49 Abs. 1, \u00a7 56 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1998, 241)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Mitglieder Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater sind. Die Kl\u00e4gerin hat sich 1997 f\u00fcr ihre Mandantin L in einem Einspruchsverfahren gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) als Bevollm\u00e4chtigte bestellt. Das FA hat sie jedoch mit der angefochtenen &#8211; inzwischen wegen Abschlu\u00df des Einspruchsverfahrens erledigten &#8211; Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Es ist der Auffassung, eine Partnerschaft d\u00fcrfe keine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen sei.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 241 ver\u00f6ffentlichten Urteil, \u00a7 1 Abs. 3 und \u00a7 6 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes &#8211; PartGG &#8211; (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur \u00c4nderung anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1744) sowie die \u00a7\u00a7 3, 49 und 56 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) seien mit R\u00fccksicht auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonform auszulegen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, die im wesentlichen damit begr\u00fcndet wird, die Berufsaus\u00fcbung in der Partnerschaftsgesellschaft k\u00f6nne nach dem PartGG in Vorschriften \u00fcber einzelne Berufe ausgeschlossen werden, was in Art. 7 des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur \u00c4nderung anderer Gesetze geschehen sei. Die Partnerschaft sei durch diese Vorschrift in den Katalog des \u00a7 49 Abs. 1 StBerG mit der Folge aufgenommen worden, da\u00df f\u00fcr Steuerberater-Partnergesellschaften gelten sollten. Neben den anerkannten Gesellschaften d\u00fcrften nach \u00a7 3 StBerG nur die dort genannten nat\u00fcrlichen Personen Hilfe in Steuersachen leisten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zur Fortsetzungsfeststellungsklage \u00fcbergegangen und beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>\u00a7 3 StBerG enthalte kein Verbot der &#8222;normalen&#8220; Partnerschaft. Die Erg\u00e4nzung des \u00a7 49 StBerG sei erst kurz vor Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens in das PartGG aufgenommen worden, um ein zus\u00e4tzliches Angebot mit Erleichterungen f\u00fcr die Namensgebung bei Berufsgesellschafts-Partnerschaften zu schaffen; die Vorschrift er\u00f6ffne nur eine M\u00f6glichkeit, stelle es also der Partnerschaft frei, ob sie ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft betreiben wolle. Der diesbez\u00fcgliche Bericht des Rechtsausschusses erw\u00e4hne auch die &#8222;normale Partnerschaft&#8220;, zu der Steuerberater schon nach \u00a7 1 Abs. 1 PartGG Zugang h\u00e4tten. \u00a7 56 StBerG gestatte Steuerberatern den Zusammenschlu\u00df zu Soziet\u00e4ten, ohne dadurch andere Formen von Zusammenschl\u00fcssen zu verbieten. Die Partnerschaft entspreche im \u00fcbrigen in allen relevanten Aspekten der Soziet\u00e4t und sei als Rechtskleid passend auf die Freiberuflichkeit zugeschnitten. Was sie mehr biete, n\u00e4mlich den registerlich gesch\u00fctzten Namen und die Rechtsf\u00e4higkeit, sei f\u00fcr freie Berufe nicht abtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassung der normalen Partnerschaft zur Steuerberatung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit dar und benachteilige die Partnerschaftsgesellschaft zudem ungerechtfertigt gegen\u00fcber der Soziet\u00e4t, so da\u00df auch Art. 3 GG verletzt sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht. Denn eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG anerkannte Partnerschaftsgesellschaft wie die Kl\u00e4gerin ist zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfe in Steuersachen i. S. des \u00a7 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht befugt und daher nach dieser Vorschrift als Bevollm\u00e4chtigte zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfe in Steuersachen i. S. des \u00a7 80 Abs. 5 AO 1977 wird in \u00a7 3 StBerG und &#8211; in beschr\u00e4nktem Umfang &#8211; in \u00a7 4 StBerG, der hier nicht einschl\u00e4gig ist, geregelt; nur die in diesen Vorschriften genannten Personen und Vereinigungen d\u00fcrfen die Hilfe in Steuersachen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig aus\u00fcben (\u00a7 2 Satz 1 StBerG). Eine Befugnis der Kl\u00e4gerin kann sich nur aus \u00a7 3 Nr. 1 Alternative 1 StBerG ergeben, weil sie zu den \u00fcbrigen in \u00a7 3 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht geh\u00f6rt. Die Kl\u00e4gerin m\u00fc\u00dfte also, um gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leisten zu d\u00fcrfen, als &#8222;Steuerberater&#8220; anzusehen sein. Die Kl\u00e4gerin kann indes nach Wortlaut und Systematik des StBerG, aber auch nach der Entstehungsgeschichte des PartGG und der von ihm vorgenommenen Erg\u00e4nzung des StBerG nicht als &#8222;Steuerberater&#8220; angesehen werden; sie ist auch keine Steuerberatungsgesellschaft i. S. des \u00a7 3 Nr. 1 StBerG, weil es ihr an der nach \u00a7 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG erforderlichen Anerkennung fehlt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung der Steuerberater regelt das StBerG in den \u00a7\u00a7 35 ff. (Zweiter Unterabschnitt des Abschnitts &#8222;Voraussetzungen f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung&#8220;) &#8211; im Unterschied zur Steuerberatungsgesellschaft, welche im Dritten Unterabschnitt dieses Abschnitts des Gesetzes behandelt wird -. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, da\u00df der Steuerberater der Bestellung bedarf, welche das Bestehen einer Pr\u00fcfung oder die Befreiung von dieser voraussetzt, wobei die Voraussetzungen f\u00fcr die Teilnahme an der Pr\u00fcfung in den \u00a7\u00a7 36 und 37 StBerG im einzelnen in einer Weise geregelt sind, die ebenfalls deutlich werden l\u00e4\u00dft, da\u00df es sich bei Steuerberatern um nat\u00fcrliche (Einzel-)Personen handelt. Die Kl\u00e4gerin, die ein der juristischen Person weitgehend angen\u00e4hertes Rechtsgebilde mit eigener Rechtsf\u00e4higkeit ist (vgl. \u00a7 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. \u00a7 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB &#8211; und statt aller Lenz in Meilicke\/Graf von Westphalen\/Hoffmann\/Lenz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, \u00a7 1 Rdnr. 19, m. w. N.), kann folglich ihre Berechtigung zur Steuerberatung nicht aus der Befugnis der Partner (Gesellschafter) der Kl\u00e4gerin zur Steuerberatung kann sie nicht geltend machen, selbst als rechtsf\u00e4higes und insofern eigenst\u00e4ndiges Rechtssubjekt die Berechtigung zur Steuerberatung zu besitzen und sich deshalb als solche zum Verfahrensbevollm\u00e4chtigten i. S. des \u00a7 80 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 bestellen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann, wenn sie sich zum Bevollm\u00e4chtigten bestellt, auch nicht verlangen, wie eine Soziet\u00e4t von Steuerberatern i. S. des \u00a7 56 StBerG behandelt zu werden. Die Partnerschaft ist zwar wie die dort genannte Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts &#8211; GbR &#8211; (Soziet\u00e4t) nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG eine Gesellschaft, in der sich Angeh\u00f6rige freier Berufe zur Aus\u00fcbung ihrer Berufe zusammenschlie\u00dfen. Die Soziet\u00e4t ist aber nicht &#8211; wie die Partnerschaftsgesellschaft &#8211; rechtliches Zuordnungsobjekt der von ihr erbrachten Steuerberatungsleistungen, sondern sie tritt nach au\u00dfen hin, gegen\u00fcber dem steuerlich Hilfesuchenden lediglich gleichsam als Summe der in ihr t\u00e4tigen einzelnen Steuerberater auf; sie wirft also im Hinblick auf ihre Befugnis zur Steuerberatung nach \u00a7 3 StBerG von vornherein keine Probleme auf, mag auch eine diesbez\u00fcgliche Klarstellung &#8211; wie die Kl\u00e4gerin hervorhebt &#8211; Anla\u00df f\u00fcr die heute in \u00a7 56 Abs. 1 StBerG (Vierter Unterabschnitt des eben bezeichneten Abschnitts) getroffenen Regelungen gewesen sein, die wegen der eben erl\u00e4uterten grunds\u00e4tzlichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und der als GbR verfa\u00dften &#8222;Soziet\u00e4t&#8220; auf die Kl\u00e4gerin nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Vorschrift des \u00a7 56 StBerG hat ihren wesentlichen Regelungsgehalt vor allem auch nicht in der &#8211; hier f\u00fcr die Partnerschaft zu entscheidenden &#8211; Frage, ob eine &#8222;Soziet\u00e4t&#8220; die Befugnis zur Steuerberatung besitzt &#8211; diese Frage wird vielmehr, wie erw\u00e4hnt, durch \u00a7 3 StBerG beantwortet und hat dort ihren systematischen Standort -, sondern darin, die Grenzen einer zul\u00e4ssigen (gleichsam internen) Zusammenarbeit von Steuerberatern, die als solche in einer GbR Steuerberatung aus\u00fcben, mit Angeh\u00f6rigen anderer Berufe und mit anderen Steuerberatern zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere die Motive zum PartGG k\u00f6nnen ebensowenig das Auslegungsergebnis rechtfertigen, da\u00df eine Partnerschaftsgesellschaft berechtigt ist, gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen auszu\u00fcben. Der Gesetzgeber des PartGG hat dem Berufsrecht der Steuerberater in Art. 7 des eingangs bezeichneten Gesetzes ausdr\u00fccklich Rechnung getragen und u. a. \u00a7 49 Abs. 1 StBerG erg\u00e4nzt. Er hat damit auch den Steuerberatern eine Sinn und Zweck des PartGG entsprechende M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, sich die neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zunutze zu machen. Da\u00df er diese M\u00f6glichkeit bei anderen Berufsgruppen, insbesondere bei Rechtsanw\u00e4lten, deren geschriebenes Berufsrecht die Berufsaus\u00fcbung als rechtsf\u00e4hige Rechtsanwalts-Gesellschaft nicht kennt, offenbar ohne weiteres als gegeben ansah, gestattet nicht den Schlu\u00df, eine solche M\u00f6glichkeit m\u00fcsse auch f\u00fcr Steuerberater, denen die Gr\u00fcndung einer Steuerberatungsgesellschaft &#8211; wenn auch mit den Einschr\u00e4nkungen insbesondere des \u00a7 50 Abs. 1 und 4 StBerG &#8211; offensteht, unabh\u00e4ngig von der anerkannten Steuerberatungsgesellschaft nach dem Willen des Gesetzgebers gegeben sein. Die Begr\u00fcndung zu der vom Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages empfohlenen, sp\u00e4ter Gesetz gewordenen Erg\u00e4nzung des \u00a7 53 StBerG, auf die sich die Kl\u00e4gerin beruft, tr\u00e4gt diese Annahme ebensowenig. Sie l\u00e4\u00dft zwar erkennen, da\u00df der Gesetzgeber von der Existenz &#8222;normaler&#8220; Partnerschaften neben solchen, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, ausging; es w\u00e4re indes zu erwarten gewesen, da\u00df der Gesetzgeber solchen Partnerschaften die Befugnis zur Steuerberatung durch entsprechende \u00c4nderung des \u00a7 3 StBerG verleiht, wenn er ihnen &#8211; abweichend von dem grunds\u00e4tzlich bestehenden Verbot der Steuerberatung durch andere Personen als die vom Gesetz ausdr\u00fccklich dazu Befugten &#8211; h\u00e4tte gestatten wollen, als Zuordnungsobjekt von gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistungen in Steuersachen aufzutreten, was der derzeitige ausdr\u00fcckliche Wortlaut des \u00a7 3 StBerG, wie dargelegt, nicht zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Aus dem gleichen Grunde vermag der erkennende Senat der bevorstehenden \u00c4nderung des \u00a7 44b Abs. 1 der Wirtschaftspr\u00fcferordnung (WPO), der dem \u00a7 56 StBerG entspricht, keine f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgebliche Bedeutung beizumessen. In \u00a7 44b Abs. 1 WPO werden zwar k\u00fcnftig neben der GbR als Rechtsform einer Soziet\u00e4t mit anderen Berufsgruppen die (nicht anerkannten) Partnerschaftsgesellschaften aufgef\u00fchrt werden (vgl. BTDrucks 13\/11034 und den Gesetzesbeschlu\u00df des Deutschen Bundestages zum Dritten Gesetz zur \u00c4nderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 18. Juni 1998). Abgesehen davon, da\u00df die nach der Begr\u00fcndung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dieser Gesetzes\u00e4nderung beabsichtigte &#8222;Klarstellung des mit dem PartGG &#8230; Gewollten&#8220; in das StBerG nicht aufgenommen worden ist, obwohl dies nahegelegen h\u00e4tte, wenn sich auf dieses der angebliche Wille des Gesetzgebers ebenfalls erstreckt h\u00e4tte, folgt aus dieser Erg\u00e4nzung der WPO nur, da\u00df Wirtschaftspr\u00fcfer berufsrechtlich nicht gehindert sein sollen, mit bestimmten Angeh\u00f6rigen anderer Berufsgruppen Partnerschaftsgesellschaften zu bilden, die Befugnis dieser Gesellschaften, anders als es bei einer Soziet\u00e4t der Fall ist, als eigenst\u00e4ndige Rechtspers\u00f6nlichkeit Hilfe in Steuersachen zu leisten und sich als Bevollm\u00e4chtigte in einem steuerlichen Verfahren zu bestellen, folgt daraus nicht.<\/p>\n<p>Ob Steuerberater, obgleich sie Partner einer Partnerschaftsgesellschaft sind und diese nach \u00a7 1 Abs. 1 PartGG ein Zusammenschlu\u00df &#8222;zur Aus\u00fcbung&#8220; des Berufs ihrer Mitglieder ist, au\u00dferhalb der Partnerschaft oder lediglich unter Inanspruchnahme der von ihr nach Art einer B\u00fcrogemeinschaft zur Verf\u00fcgung gestellten sachlichen Mittel der Steuerberatung nachgehen d\u00fcrfen (vgl. Henssler in Henssler\/Pr\u00fctting, Bundesrechtsanwaltsordnung, PartGG \u00a7 1 Rdnr. 6 ff.) &#8211; und dadurch die grunds\u00e4tzlich bestehende Haftung der Partnerschaft f\u00fcr Sch\u00e4den infolge der Berufsaus\u00fcbung ihrer Mitglieder (vgl. \u00a7 8 Abs. 2 PartGG) vermeiden k\u00f6nnen -, bedarf hier keiner Er\u00f6rterung und Entscheidung; denn die Kl\u00e4gerin will als Partnerschaftsgesellschaft auftreten und als solche gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leisten, welches Begehren ausschlie\u00dflich an dem vom Gesetzgeber in \u00a7 3 StBerG verlautbarten Regelungswillen zu messen ist. Selbst wenn im \u00fcbrigen eine solche Berufsaus\u00fcbung der Partner &#8222;neben&#8220; der Partnerschaftsgesellschaft tats\u00e4chlich unzul\u00e4ssig w\u00e4re, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, lie\u00dfe sich daraus nicht ohne weiteres der f\u00fcr die Auslegung des StBerG allenfalls bedeutsame Gesichtspunkt gewinnen, der Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages und &#8211; ihm folgend &#8211; der Gesetzgeber habe in Erkenntnis dieser Rechtslage die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte (&#8222;normale&#8220;) Partnerschaft zur Steuerberatung befugen wollen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin und auch des FG steht Art. 12 GG dem vom erkennenden Senat gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, einzusch\u00e4tzen und zu bewerten, welche Gefahren f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben des Steuerberaters als unabh\u00e4ngigem Organ der Rechtspflege (vgl. Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, Urteil vom 8. April 1998 1 BvR 1773\/96, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 1998, 1068; Urteil des erkennenden Senats vom 8. M\u00e4rz 1988 VII R 30, 32\/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638) davon ausgehen k\u00f6nnen, da\u00df neben anerkannten &#8211; und den Beschr\u00e4nkungen des StBerG unterworfenen &#8211; Steuerberatungsgesellschaften und als Steuerberatern bestellten Einzelpersonen auch andere Gesellschaften gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen aus\u00fcben d\u00fcrfen, und ob angesichts dieser Gefahren die Zulassung von (nicht als Steuerberatungsgesellschaften anerkannten und den entsprechenden materiell-rechtlichen Bindungen unterworfenen) Partnerschaftsgesellschaften zur Steuerberatung vertretbar ist. Angesichts des hohen Ranges, der dem Schutz des Steuerb\u00fcrgers vor einer unsachgem\u00e4\u00dfen oder von sachwidrigen Einfl\u00fcssen nicht freien Steuerberatung beizumessen ist (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 12. M\u00e4rz 1985 1 BvL 25\/83 u. a., BVerfGE 69, 209, BStBl II 1985, 471) hat sich der Gesetzgeber nach Auffassung des erkennenden Senats in dem ihm bei einer Regelung der Berufsaus\u00fcbung von Art. 12 Abs. 1 GG gesetzten &#8211; weiten &#8211; Rahmen gehalten, wenn er nicht als Steuerberatungsgesellschaften anerkannten Partnerschaftsgesellschaften die Aus\u00fcbung der Steuerberatung (bisher) nicht gestattet hat.<\/p>\n<p>Er hat damit die Partnerschaftsgesellschaft auch nicht willk\u00fcrlich anders behandelt als die &#8211; mit ihr nicht vergleichbare &#8211; GbR, und er w\u00e4re durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehindert, allgemeine Rechtsberatung durch die Partnerschaftsgesellschaft zu gestatten &#8211; sofern dies dem PartGG i. V. m. der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmen sein sollte -, ohne ihr zugleich die Befugnis zur Steuerberatung zu verleihen; denn auch insoweit ist es dem Gesetzgeber unbenommen, den Gefahren bei der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen anders zu begegnen als denjenigen auf dem Gebiet der Rechtsberatung im allgemeinen, weil darin keine Willk\u00fcr l\u00e4ge, sondern eine solche Differenzierung insbesondere dadurch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt werden kann, da\u00df die in \u00a7 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen anders als Rechtsanw\u00e4lte ohnehin schon die M\u00f6glichkeit der Gr\u00fcndung einer (anerkennungsbed\u00fcrftigen) Berufsaus\u00fcbungs-Gesellschaft haben.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat gelangt danach zu dem Ergebnis, da\u00df gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen von einer Partnerschaftsgesellschaft &#8211; selbst wenn in ihrem Namen ein entsprechend pers\u00f6nlich qualifizierter Berufsangeh\u00f6riger t\u00e4tig wird &#8211; ohne eine vorherige Anerkennung der Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft nicht geleistet werden darf (ebenso Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. 1995, Einleitung Rdnr. 14 und \u00a7 49 Rdnr. 9; Sp\u00e4th in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Rdnr. B 786.4.6; Hellfrisch, Das Partnerschaftsgesellschaftsrecht und seine Bedeutung f\u00fcr die Berufsst\u00e4nde der Wirtschaftspr\u00fcfer, Steuerberater und Rechtsanw\u00e4lte, Der Steuerberater 1995, 253, 256; Mittelsteiner, Das neue Berufsrecht der Steuerberater, Deutsches Steuerrecht 1994, Beihefter zu Heft 37 S. 37; a. A. Maxl in Kuhls\/Meurers\/Maxl\/Sch\u00e4fer\/Goez, Steuerberatungsgesetz, \u00a7 56 Rdnr. 108; Eggesiecker\/Keuenhof, Normale Partnerschaften auch f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater zul\u00e4ssig, Betriebs-Berater 1995, 2049; Seibert, Die Partnerschaft f\u00fcr die freien Berufe, Der Betrieb 1994, 2381; R\u00f6mermann, Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht 1998, 261; offen Gilgan, Der Beruf des Steuerberaters, 5. Aufl. 1996, Rdnr. 124, und in Auswirkungen des Partnerschafts-Gesellschaftsgesetzes auf die Angeh\u00f6rigen des steuerberatenden Berufs, Die Steuerberatung 1995, 28; unklar Kupfer, K\u00f6lner Steuerdialog 1995, 10130, 10133 f.; vgl. ferner Beschlu\u00df des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 4. Dezember 1997 13 T 16594\/97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 1156 zur Eintragungsf\u00e4higkeit einer nicht anerkannten Partnerschaft und zur Kommentarliteratur zum PartGG). Das Urteil des FG entspricht diesem Auslegungsergebnis nicht. Es ist aufzuheben. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; zur Zul\u00e4ssigkeit des \u00dcbergangs zu dieser Klage im Revisionsverfahren vgl. u. a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1986 VIII R 123\/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248) nach Erledigung der angefochtenen Verf\u00fcgung wegen Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der zwischen den Beteiligten streitigen, f\u00fcr die zuk\u00fcnftig von der Kl\u00e4gerin beabsichtigte steuerberatende T\u00e4tigkeit bedeutsamen Rechtsfrage zul\u00e4ssig gebliebene Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 154\/97) BStBl. 1998 II S. 692 Eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft ist zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt. &nbsp; StBerG \u00a7 3 Nr. 1, \u00a7 49 Abs. 1, \u00a7 56 Abs. 1. Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1998, 241) Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-154_97-bstbl-1998-ii-s-692\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (VII R 154\/97) BStBl. 1998 II S. 692<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48920","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48920","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48920"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48920\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48920"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48920"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48920"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}