{"id":48923,"date":"1998-07-08T15:18:22","date_gmt":"1998-07-08T13:18:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48923"},"modified":"2013-06-18T15:20:13","modified_gmt":"2013-06-18T13:20:13","slug":"bfh-beschluss-vom-8-7-1998-i-b-111_97-bstbl-1998-ii-s-702","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-7-1998-i-b-111_97-bstbl-1998-ii-s-702\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df      vom 8.7.1998 (I B 111\/97) BStBl. 1998 II S. 702"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 8.7.1998 (I B 111\/97) BStBl. 1998 II S. 702<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 vorl\u00e4ufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbeh\u00f6rde einschl\u00e4gige Verwaltungsanweisungen abwarten will.<\/p>\n<p>2. Erkl\u00e4rt die Finanzbeh\u00f6rde gleichwohl in einem solchen Fall die Steuerfestsetzung f\u00fcr vorl\u00e4ufig und wird der entsprechende Bescheid nicht fristgerecht angefochten, so kann der Bescheid in der Folge auch dann nicht ge\u00e4ndert werden, wenn die Rechtslage inzwischen zugunsten des Steuerpflichtigen gekl\u00e4rt worden ist und dieser nunmehr die \u00c4nderung beantragt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 165.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Handelserzeugnissen f\u00fcr elektronische Laboranwendungen. Ihre alleinige Gesellschafterin war seit dem 1. September 1986 Frau H, die die Gesellschaftsanteile von ihrem geschiedenen Ehemann erworben hatte. Seit dem 12. September 1986 war H zugleich die einzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin. Au\u00dferdem war sie seit dem 1. Januar 1986 Inhaberin der Einzelfirma B, die sie ebenfalls von ihrem geschiedenen Ehemann erworben hatte.<\/p>\n<p>In dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin war u. a. ein Wettbewerbsverbot f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geregelt, nach dem dieser &#8222;seine gesch\u00e4ftliche und berufliche T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich dem Unternehmen &#8230; widmen&#8220; mu\u00dfte und grunds\u00e4tzlich keine anderweitige T\u00e4tigkeit \u00fcbernehmen durfte. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durfte &#8222;der Gesellschaft weder im Inland noch im Ausland irgendwelche Konkurrenz machen&#8220; und &#8222;weder mittelbar noch unmittelbar &#8230; an einem Konkurrenzunternehmen t\u00e4tig sein&#8220;. Hiervon sollte die Gesellschafterversammlung Ausnahmen beschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df H durch ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Einzelfirma gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot versto\u00dfen habe. Der Kl\u00e4gerin habe deshalb ein Anspruch auf Herausgabe des der H zugeflossenen Vorteils zugestanden, den sie nicht geltend gemacht habe, was als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) anzusehen sei. Die auf dieser Basis ergangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheide focht die Kl\u00e4gerin im Klagewege an. Das Verfahren endete damit, da\u00df das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1995 die angefochtenen Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stellte und daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten.<\/p>\n<p>Am 4. M\u00e4rz 1996 erlie\u00df das FA einen weiteren Bescheid, durch den die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1986 bis 1989 nachtr\u00e4glich um den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 AO 1977) und die Vorl\u00e4ufigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 erg\u00e4nzt wurden, &#8222;da zur Beurteilung des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots das BMF-Schreiben abzuwarten&#8220; sei. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin am 8. Juli 1996, den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufzuheben. Das FA wertete diesen Antrag als einen solchen auf \u00c4nderung der K\u00f6rperschaftsteuerbescheide und lehnte ihn ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde auf grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz. Hierzu tr\u00e4gt sie u. a. vor, das FG sei irrt\u00fcmlich davon ausgegangen, da\u00df sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; die Nichtanwendbarkeit des \u00a7 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 infolge zwischenzeitlichen Ablaufs der Festsetzungsfrist einger\u00e4umt habe. Das Gegenteil ergebe sich aus der Klagebegr\u00fcndung, in der sie ausdr\u00fccklich hilfsweise beantragt habe, f\u00fcr die ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheide den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufzuheben. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; sei bei der Erledigung des ersten Klageverfahrens davon ausgegangen, da\u00df die seinerzeit vom Gericht vorgeschlagene Regelung f\u00fcr sie keine Rechtsnachteile mit sich bringe. Im \u00fcbrigen sei kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob f\u00fcr die Berechnung der Frist f\u00fcr die Festsetzungsverj\u00e4hrung die Zeit ab Einspruch gegen die Bescheide mitgerechnet werde oder nicht. Diese Frage werde widerspr\u00fcchlich kommentiert und sei h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das FG habe zudem zu Unrecht angenommen, da\u00df im Streitfall die Ungewi\u00dfheit i. S. des \u00a7 165 AO 1977 noch nicht beseitigt sei. Zum einen k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vorl\u00e4ufigkeit nur im Hinblick auf ungewisse Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher Art, nicht aber wegen bestehender Unsicherheiten in der rechtlichen Bewertung angeordnet werden. Es sei deshalb unzul\u00e4ssig, eine Steuer bis zur abschlie\u00dfenden rechtlichen W\u00fcrdigung durch die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF -) vorl\u00e4ufig festzusetzen. Zum anderen sei die im Streitfall vorliegende Konstellation durch die vom BFH entwickelte Gesch\u00e4ftschancenlehre hinreichend gekl\u00e4rt, da H ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; keine Gesch\u00e4ftschance entzogen habe. Selbst wenn man diesen Punkt abweichend beurteile, sei die Revision zuzulassen, da dann die Gesch\u00e4ftschancenlehre in bezug auf Konstellationen wie die vorliegende fortentwickelt werden m\u00fcsse und dies zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache f\u00fchre.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erlassenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheide nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Diese Beurteilung entspricht &#8211; zumindest im Ergebnis &#8211; der gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und wirft keine grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Rechtsfragen auf:<\/p>\n<p>1. Das gilt zun\u00e4chst insoweit, als das FG angenommen hat, da\u00df eine \u00c4nderung der Bescheide sich nicht auf \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 st\u00fctzen lasse. Denn eine solche k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Bescheide im Hinblick auf die Ungewi\u00dfheit tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde vorl\u00e4ufig erlassen worden w\u00e4ren und diese Ungewi\u00dfheit in der Folge entfallen w\u00e4re. Diese Situation ist im Streitfall nicht gegeben:<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 kann eine Steuer vorl\u00e4ufig festgesetzt werden, soweit ungewi\u00df ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Entstehung vorliegen. Hierzu hat der BFH wiederholt entschieden, da\u00df die von \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 genannte &#8222;Ungewi\u00dfheit&#8220; sich auf Tatsachen beziehen m\u00fcsse (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109\/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280, m. w. N.) und da\u00df eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts kein hinreichender Grund f\u00fcr die Anordnung der Vorl\u00e4ufigkeit sei (BFH-Urteile vom 25. April 1985 IV R 64\/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648; vom 12. M\u00e4rz 1991 IX R 282\/87, BFH\/NV 1991, 506; BFH-Beschlu\u00df vom 9. Oktober 1991 II B 71\/90, BFH\/NV 1992, 719). Diese Beurteilung ist in der Literatur &#8211; soweit ersichtlich &#8211; auf einhellige Zustimmung gesto\u00dfen (Trzaskalik in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 165 AO 1977 Anm. 12; Frotscher, Abgabenordnung, \u00a7 165 Rz. 9). Vereinzelte abweichende Entscheidungen der FG sind entweder durch die zitierte BFH-Rechtsprechung \u00fcberholt (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 11. November 1982 I 365\/79, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1983, 533) oder bezogen sich auf Fallgestaltungen, in denen es letztlich um die Vorl\u00e4ufigkeit wegen tats\u00e4chlicher Unklarheiten ging (vgl. FG Berlin, Urteil vom 30. M\u00e4rz 1989 IV 129\/97, EFG 1989, 516, und hierzu die Revisionsentscheidung in BFH\/NV 1991, 506). Deshalb h\u00e4lt der Senat die Rechtslage in diesem Punkt nicht f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Im \u00fcbrigen geht auch die Kl\u00e4gerin selbst erkl\u00e4rterma\u00dfen von der Richtigkeit der genannten Rechtsprechung aus.<\/p>\n<p>b) Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Streitfall nicht, da\u00df die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1986 bis 1989 nach \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Vielmehr geht aus ihr im Gegenteil hervor, da\u00df eine solche \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit gerade nicht besteht. Dies ergibt sich namentlich aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>aa) Wird ein Steuerbescheid entgegen der zu \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 entwickelten Regel allein im Hinblick auf (steuer-)rechtliche Unklarheiten f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt, so kann die \u00c4nderungsbefugnis der Finanzbeh\u00f6rde hierdurch nicht \u00fcber den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus erweitert werden. Es entspricht deshalb zu Recht der gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, da\u00df ein solcher Bescheid auch dann nicht nach \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert werden kann, wenn die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung nicht angefochten wurde und der Bescheid daher unter Einschlu\u00df des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks bestandskr\u00e4ftig geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648, 649, und BFH-Beschlu\u00df in BFH\/NV 1992, 719). Genau so aber liegen die Dinge im Streitfall: Das FA hat die Vorl\u00e4ufigkeit der Bescheide ausdr\u00fccklich allein deshalb angeordnet, weil eine von ihm erwartete Verwaltungsanweisung (BMF- Schreiben zur Umsetzung der neueren BFH-Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot) abgewartet werden sollte. Diese Verwaltungsanweisung konnte indessen ersichtlich nicht zur Aufkl\u00e4rung irgendwelchen tats\u00e4chlicher Gegebenheiten oder pr\u00e4judizieller (au\u00dfersteuerlicher) Rechtsverh\u00e4ltnisse (vgl. hierzu BFH-Beschlu\u00df vom 16. August 1995 VIII B 156\/94, BFH\/NV 1996, 125) f\u00fchren, sondern nur die steuerrechtliche Frage betreffen, unter welchen Umst\u00e4nden die Finanzbeh\u00f6rden in Zukunft eine vGA wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots annehmen sollen. Im Ergebnis sollte mithin durch die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung eine ausschlie\u00dflich steuerrechtliche Unklarheit \u00fcberbr\u00fcckt werden, was indessen von \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 nicht gedeckt ist (Trzaskalik, a. a. O.) und folglich nicht zur \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 f\u00fchrt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der zitierten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und ist deshalb ebenfalls nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>bb) Die genannte Rechtsprechung bezieht sich allerdings unmittelbar nur auf den Fall, da\u00df die Finanzverwaltung einen zu Unrecht f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Bescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen \u00e4ndern will. Demgegen\u00fcber ist es im Streitfall die Kl\u00e4gerin, die aus der unzutreffenderweise angeordneten Vorl\u00e4ufigkeit die \u00c4nderbarkeit des Bescheides ableiten will. Bezogen auf die bislang entschiedenen F\u00e4lle liegt mithin hier genau eine entgegengesetzte Situation vor. Dies kann indessen f\u00fcr die Beurteilung der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit keine Rolle spielen:<\/p>\n<p>Zum einen unterscheidet \u00a7 165 AO 1977 weder hinsichtlich der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Vorl\u00e4ufigkeit noch in bezug auf die \u00c4nderungsbefugnis danach, ob die Finanzbeh\u00f6rde in dem vorl\u00e4ufigen Bescheid einen dem B\u00fcrger g\u00fcnstigen Standpunkt eingenommen hat und nunmehr zu Lasten des B\u00fcrgers hiervon abweichen will oder umgekehrt. Schon unter diesem Aspekt besteht mithin kein argumentativer Ansatzpunkt daf\u00fcr, beide Konstellationen in dem hier interessierenden Punkt unterschiedlich zu behandeln. Zum anderen mu\u00df hier ebenso wie in den bereits entschiedenen Fallgestaltungen der Gedanke durchgreifen, da\u00df eine Zulassung der \u00c4nderung wegen ver\u00e4nderter rechtlicher Erkenntnisse namentlich bei der Anwendung des \u00a7 171 Abs. 8 AO 1977 zu kaum \u00fcberwindlichen Schwierigkeiten f\u00fchren w\u00fcrde (BFH-Urteil in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648, 649). Der Senat h\u00e4lt es deshalb f\u00fcr nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, da\u00df die zitierten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze sich uneingeschr\u00e4nkt auf die im Streitfall vorliegende Konstellation \u00fcbertragen lassen.<\/p>\n<p>c) Vor diesem Hintergrund mu\u00df der Senat nicht auf die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage eingehen, ob die im Streitfall gegebene materiell-rechtliche Problematik (Anwendung der &#8222;Gesch\u00e4ftschancenlehre&#8220; auf vertragliche Wettbewerbsverbote) durch die neuere h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gekl\u00e4rt ist oder nicht. Denn selbst wenn diese Frage im bejahenden Sinne zu beantworten w\u00e4re, w\u00fcrde sich hieraus nicht ergeben, da\u00df die bestehenden Bescheide nach \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Soweit dem erstinstanzlichen Urteil eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, w\u00e4re dies unzutreffend, mangels Entscheidungserheblichkeit der Abweichung im Ergebnis aber unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>d) Eine \u00c4nderung der Bescheide nach \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 l\u00e4\u00dft sich im Streitfall schlie\u00dflich nicht darauf st\u00fctzen, da\u00df die Kl\u00e4gerin &#8211; wie sie vortr\u00e4gt &#8211; bei der Erledigung des urspr\u00fcnglichen Rechtsstreits auf die Anwendbarkeit des \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 vertraut hat und hierin m\u00f6glicherweise sogar durch das FG best\u00e4rkt worden ist. Denn ein etwa gebotener Vertrauensschutz k\u00f6nnte allenfalls im Wege einer Billigkeitsma\u00dfnahme (\u00a7\u00a7 163, 227 AO 1977) erfolgen, und dar\u00fcber ist nicht im Rahmen des hier zu beurteilenden Steuerfestsetzungsverfahrens, sondern in einem eigenst\u00e4ndigen Verfahren zu befinden (Senatsurteil vom 22. August 1990 I R 69\/89, BFHE 162, 263, BStBl II 1991, 38, 39).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist ferner nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, da\u00df die begehrte \u00c4nderung der Bescheide nicht auf \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 gest\u00fctzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin durch ihren Hinweis auf nicht n\u00e4her bezeichnete &#8222;unterschiedliche Kommentierungen&#8220; \u00fcberhaupt hinreichend dargelegt hat, da\u00df hier eine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung liege. Denn jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, da\u00df ein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entf\u00e4llt (\u00a7 164 Abs. 4 Satz 1 AO 1977) und da\u00df dies auch dann gilt, wenn neben dem Vorbehalt zugleich eine Vorl\u00e4ufigkeit des Bescheids angeordnet worden ist (\u00a7 164 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. \u00a7 171 Abs. 8 AO 1977). Ebenso ist offensichtlich, da\u00df die Festsetzungsfrist auch nach Einlegung eines Rechtsbehelfs weiterl\u00e4uft und lediglich ihr Ablauf bis zum Abschlu\u00df des Rechtsbehelfsverfahrens gehemmt wird (\u00a7 171 Abs. 3 AO 1977). Deshalb ist im Streitfall der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung mit dem Abschlu\u00df des urspr\u00fcnglichen Klageverfahrens entfallen; die sp\u00e4ter &#8211; in dem &#8222;Erg\u00e4nzungsbescheid&#8220; &#8211; erfolgte erneute Anordnung eines Nachpr\u00fcfungsvorbehalts war von vornherein wirkungslos. Dies bedarf keiner Kl\u00e4rung durch ein Revisionsverfahren, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 8.7.1998 (I B 111\/97) BStBl. 1998 II S. 702 1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 vorl\u00e4ufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbeh\u00f6rde einschl\u00e4gige Verwaltungsanweisungen abwarten will. 2. Erkl\u00e4rt die Finanzbeh\u00f6rde gleichwohl in einem solchen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-7-1998-i-b-111_97-bstbl-1998-ii-s-702\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df      vom 8.7.1998 (I B 111\/97) BStBl. 1998 II S. 702<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48923","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48923","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48923"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48923\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48923"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48923"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48923"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}