{"id":48929,"date":"1998-06-17T15:07:33","date_gmt":"1998-06-17T13:07:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48929"},"modified":"2013-06-18T15:09:37","modified_gmt":"2013-06-18T13:09:37","slug":"bfh-urteil-vom-17-6-1998-xi-r-64_97-bstbl-1998-ii-s-727","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-6-1998-xi-r-64_97-bstbl-1998-ii-s-727\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    17.6.1998 (XI R 64\/97) BStBl. 1998 II S. 727"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.6.1998 (XI R 64\/97) BStBl. 1998 II S. 727<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht ma\u00dfgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und k\u00fcnftig zu erwartenden laufenden Gewinnen\/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinn\/-verlust zusammen.<\/p>\n<p>Der Aufgabegewinn l\u00e4\u00dft sich durch Gegen\u00fcberstellung des Aufgabe-Anfangsverm\u00f6gens und des Aufgabe-Endverm\u00f6gens ermitteln. Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endverm\u00f6gen jeweils &#8211; mangels stiller Reserven &#8211; mit denselben Werten auszuweisen sind, wirken sie sich auf die H\u00f6he des Aufgabegewinns nicht aus.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2; AO 1977 \u00a7 162.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt seit 1977 nebenberuflich eine Fremdenpension; er ermittelt den Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Hauptberuflich war er &#8211; zumindest seit 1987 &#8211; als Feinmechaniker-Meister nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig und erzielte aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte zwischen 83.400 DM (1989) und 110.060 DM (1992). Aus dem Betrieb der Fremdenpension erzielte der Kl\u00e4ger nur Verluste (von 1977 bis 1993 insgesamt 725.091 DM). In den Streitjahren betrugen die Verluste 69.137 DM (1989), 64.825 DM (1990), 56.370 DM (1991) und 44.299 DM (1992). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte diese Verluste nicht.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Verlustperiode des Kl\u00e4gers lasse auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht schlie\u00dfen. Das Unternehmen des Kl\u00e4gers sei von Anfang an wirtschaftlich aus sich selbst heraus nicht lebensf\u00e4hig gewesen. Der f\u00fcr eine gesunde Entwicklung des Betriebs notwendige Ertrag sei in den ersten 10 Jahren lediglich im Jahr 1985 fast erreicht worden. Lege man die Zahlen des Kl\u00e4gers zugrunde, sei ein Totalgewinn nicht erzielbar. Bei der Berechnung des Totalgewinns setzte das FG den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s f\u00fcr die unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter entsprechend einem vom Kl\u00e4ger vorgelegten Gutachten mit 1.250.000 DM und die stillen Reserven in den beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern mit 15.000 DM, zusammen 1.265 000 DM an. Diesem Betrag stellte es die Verluste bis einschlie\u00dflich 1993 von 725.091 DM und die Kreditverbindlichkeiten von 844.769 DM gegen\u00fcber, so da\u00df sich insgesamt eine Unterdeckung von 304.860 DM ergab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Art des Betriebs spreche der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr die Absicht der Gewinnerzielung. Zur Feststellung einer Liebhaberei m\u00fc\u00dften weitere Umst\u00e4nde vorliegen, die es als ernsthaft m\u00f6glich erscheinen lie\u00dfen, da\u00df der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden Gr\u00fcnden oder Neigungen aus\u00fcbe. Das angefochtene Urteil stelle hierzu lediglich fest, da\u00df ein solcher Umstand darin zu sehen sei, da\u00df er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; im Jahr 1986 eine Eigentumswohnung erworben habe. Das FG habe nicht begr\u00fcndet, warum dieser Erwerb als pers\u00f6nliches Motiv zu verstehen sei. Der Kauf der Eigentumswohnung deute nicht auf pers\u00f6nliche Motive zur Fortf\u00fchrung des Pensionsbetriebs hin.<\/p>\n<p>Die Betriebsergebnisse seien &#8211; wenn man die neutralen Aufwendungen (Zinsen) absetze &#8211; generell positiv gewesen. Auch sei die Betriebsf\u00fchrung im Laufe der Jahre kontinuierlich verbessert worden.<\/p>\n<p>Die Kreditverbindlichkeiten (844.796 DM) h\u00e4tten bei der Berechnung des fiktiven Aufgabegewinns zum 31. Dezember 1993 nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Januar 1989 IV R 86\/87, BStBl II 1989, 456). Nehme man die Kreditverbindlichkeiten aus der Berechnung heraus, ergebe sich insgesamt ein \u00dcberschu\u00df, selbst wenn man den Wert der Wirtschaftsg\u00fcter nur mit 1.100.000 DM beziffere.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung der Vorentscheidungen die Einkommensteuer 1989 bis 1992 unter Ber\u00fccksichtigung der erkl\u00e4rten Verluste festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Im Jahr 1993 seien die Betriebsausgaben und der Verlust wieder angestiegen.<\/p>\n<p>2. Das von dem Kl\u00e4ger vorgelegte Gutachten habe nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df ein Teil des Geb\u00e4udes S-Weg 1 von dem Kl\u00e4ger privat genutzt worden sei. Gehe man davon aus, da\u00df nur 128 qm (von 212,48 qm) betrieblich genutzt worden seien, ergebe sich insgesamt (zusammen mit dem S-Weg 3) eine betriebliche Nutzfl\u00e4che von 179 qm und damit ein gedachter Verkaufswert von nur 860.000 DM. Lege man diesen Wert der Berechnung zugrunde, ergebe sich ein Aufgabeverlust von 135.000 DM anstelle des vom Kl\u00e4ger ermittelten Totalgewinns von 251.000 DM.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger habe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Sp\u00e4testens nachdem er erkannt habe, da\u00df auch der Zukauf der Wohnung nicht zu einer Steigerung der Ertragskraft f\u00fchre, h\u00e4tte er den Betrieb aufgeben m\u00fcssen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Das FG hat den von dem Kl\u00e4ger erzielbaren Totalgewinn fehlerhaft berechnet. Der vom FG festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob der Kl\u00e4ger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 EStG setzt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit u.a. voraus, da\u00df die T\u00e4tigkeit in der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher T\u00e4tigkeit ist das Streben nach Betriebsverm\u00f6gensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, 434, BStBl II 1984, 751, 766, unter C. IV. 3. c; BFH-Urteil vom 7. August 1991 X R 10\/88, BFH\/NV 1992, 108). Angestrebt werden mu\u00df ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgr\u00fcndung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Bet\u00e4tigung, die, \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Das f\u00fcr den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung notwendige Gewinnstreben ist anhand \u00e4u\u00dferer Merkmale zu beurteilen.<\/p>\n<p>Zu den \u00e4u\u00dferen Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, geh\u00f6rt nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten T\u00e4tigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, f\u00fcr die die Verh\u00e4ltnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Anzeichen f\u00fcr das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsf\u00fchrung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Schl\u00fcsse k\u00f6nnen auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, da\u00df er l\u00e4ngere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (BFH-Urteil in BFH\/NV 1992, 108, m. w. N.).<\/p>\n<p>L\u00e4ngere Verlustperioden reichen f\u00fcr sich allein gesehen nicht aus, um eine Bet\u00e4tigung als &#8222;Liebhaberei&#8220; anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen. Bei l\u00e4ngeren Verlustperioden mu\u00df aus weiteren Anzeichen die Feststellung m\u00f6glich sein, da\u00df der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen aus\u00fcbt (BFH-Beschlu\u00df in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1)).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger kein positives Ergebnis habe erzielen k\u00f6nnen. Dem voraussichtlichen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s hat es die bis einschlie\u00dflich 1993 erzielten Verluste und die noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten gegen\u00fcbergestellt und eine Unterdeckung in H\u00f6he von 304.860 DM errechnet.<\/p>\n<p>Die Sch\u00e4tzung des Totalgewinns durch das FG ist fehlerhaft; es hat zu Unrecht vom zugrunde gelegten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s die Kreditverbindlichkeiten, nicht aber den Buchwert der vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter, abgezogen.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht ma\u00dfgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und k\u00fcnftig zu erwartenden laufenden Gewinnen\/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinn\/-verlust zusammen. Kann &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht davon ausgegangen werden, da\u00df der Betrieb ver\u00e4u\u00dfert wird, so ist der Sch\u00e4tzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn\/-verlust gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsverm\u00f6gens erfa\u00dft werden, l\u00e4\u00dft sich durch Gegen\u00fcberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsverm\u00f6gens als sog. Aufgabe-Anfangsverm\u00f6gen und des sich durch Ansatz der Werte des \u00a7 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endverm\u00f6gens ermitteln (BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1996 IV R 52\/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415).<\/p>\n<p>Im Aufgabe-Anfangsverm\u00f6gen sind die Wirtschaftsg\u00fcter mit ihrem Buchwert auszuweisen, w\u00e4hrend sie im Aufgabe-Endverm\u00f6gen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind. Der Aufgabegewinn besteht in der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endverm\u00f6gen jeweils &#8211; mangels stiller Reserven &#8211; mit denselben Werten auszuweisen sind, k\u00f6nnen sie bei der Gewinnermittlung au\u00dfer Betracht bleiben; sie wirken sich auf die H\u00f6he des Aufgabegewinns nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415; so auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, \u00a7 16 Rz. 290 a. E., 314).<\/p>\n<p>Die Berechnung des Aufgabegewinns durch das FG, das von dem von ihm angenommenen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s f\u00fcr das Aktivverm\u00f6gen die Verbindlichkeiten, nicht aber den Buchwert der entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter abgezogen hat, entspricht den vorgenannten Grunds\u00e4tzen nicht.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif; das FG hat die ma\u00dfgeblichen Buchwerte nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG den Einwendungen des FA, da\u00df sich auch bei Nichtber\u00fccksichtigung der Kreditverbindlichkeiten ein Totalverlust ergebe, da das FG von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen sei, nachgehen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus wird es m\u00f6glicherweise auch zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df l\u00e4ngere Verlustperioden f\u00fcr sich allein gesehen nicht ausreichen, um eine Bet\u00e4tigung als &#8222;Liebhaberei&#8220; anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen. Bei l\u00e4ngeren Verlustperioden mu\u00df aus weiteren Anzeichen die Feststellung m\u00f6glich sein, da\u00df der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen aus\u00fcbt (BFH-Beschlu\u00df in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1)).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.6.1998 (XI R 64\/97) BStBl. 1998 II S. 727 Der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht ma\u00dfgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und k\u00fcnftig zu erwartenden laufenden Gewinnen\/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinn\/-verlust zusammen. 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