{"id":48931,"date":"1998-08-06T15:53:16","date_gmt":"1998-08-06T13:53:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48931"},"modified":"2013-06-18T15:56:14","modified_gmt":"2013-06-18T13:56:14","slug":"bfh-urteil-vom-6-8-1998-iv-r-75_97-bstbl-1998-ii-s-732","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-8-1998-iv-r-75_97-bstbl-1998-ii-s-732\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    6.8.1998 (IV R 75\/97) BStBl. 1998 II S. 732"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.8.1998 (IV R 75\/97) BStBl. 1998 II S. 732<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Verg\u00fctungen, die ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Dolmetscher f\u00fcr seine tageweise Besch\u00e4ftigung beim Europarat erh\u00e4lt, sind nicht nach dem Allgemeinen Abkommen \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit.<\/p>\n<p>Allg. Abk. \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17, Art. 18 Buchst. b; EStG \u00a7 18, \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1997, 1440)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndiger Dolmetscher. In den Streitjahren war er &#8211; wie auch in den Jahren zuvor und danach &#8211; f\u00fcr den Europarat in Stra\u00dfburg t\u00e4tig. Seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen zufolge erhielt er hierf\u00fcr Verg\u00fctungen in H\u00f6he von 30.926 DM (1988), 14.255 DM (1989) und 5.151 DM (1990). Im Jahre 1988 war er \u00fcber den Zeitraum von 12 Monaten verteilt an neun einzelnen Tagen beim Europarat besch\u00e4ftigt, 1989 wurde er in der ersten Jahresh\u00e4lfte dreimal in Bl\u00f6cken von vier bis zehn Tagen Dauer eingesetzt, im Jahre 1990 handelte es sich um einen Einsatz von f\u00fcnft\u00e4giger Dauer zu Beginn des Jahres.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, diese Einnahmen seien nach Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBl II 1954, 494) steuerfrei, da er &#8222;Beamter&#8220; im Sinne dieser Bestimmung sei. Er legte dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) eine Bescheinigung des Vorstehers der Personalabteilung des Generalsekretariats des Europarates vom 4. Dezember 1985 vor, derzufolge er als zeitweiliger Dolmetscher &#8222;agent&#8220; (Bediensteter) des Europarates von der Steuer auf Geh\u00e4lter und sonstige Bez\u00fcge befreit ist, die der Europarat bezahlt.<\/p>\n<p>Das FA war demgegen\u00fcber der Meinung, freiberuflich f\u00fcr den Europarat t\u00e4tige Dolmetscher seien keine Beamte i. S. des Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates. Es behandelte daher die Einnahmen in den die Streitjahre betreffenden Einkommensteuerbescheiden als steuerpflichtige Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der zum Finanzgericht (FG) erhobenen Klage macht der Kl\u00e4ger geltend, die Auffassung des FA beruhe auf einem Fehler in der \u00dcbersetzung des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates von der offiziellen englischen und franz\u00f6sischen Fassung in die deutsche Sprache. &#8222;officials&#8220; bzw. &#8222;agents&#8220; seien zu Unrecht mit &#8222;Beamte&#8220; \u00fcbersetzt worden. Bei seinen jeweiligen Anstellungsvertr\u00e4gen sei nicht die Dauer, sondern die Form ma\u00dfgeblich. Er werde nicht als freiberuflicher Dolmetscher verpflichtet, sondern h\u00f6re auf, ein solcher zu sein, um w\u00e4hrend der Dauer des Vertrages ein Bediensteter des Europarates mit allen Rechten und Pflichten zu werden. Nach Ablauf des Vertrages kehre er wieder zu seinem vorherigen Status als freiberuflicher Dolmetscher zur\u00fcck. Die Abrechnung der Geh\u00e4lter und Bez\u00fcge belege zweifelsfrei seinen Status als Bediensteter; denn es seien ihm Arbeitnehmeranteile f\u00fcr die Altersversorgung und Krankenversicherung abgezogen sowie auch der Arbeitgeberanteil bezahlt worden. Damit h\u00e4tten die Modalit\u00e4ten in allen wesentlichen Belangen einem Dienstverh\u00e4ltnis entsprochen. In dem als Muster vorgelegten Anstellungsvertrag stehe w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>&#8222;Der Rechtsinhaber dieses Vertrages untersteht der Autorit\u00e4t des Generalsekret\u00e4rs und ist ihm gegen\u00fcber Rechenschaft schuldig. In der Aus\u00fcbung seiner Pflichten darf er Anweisungen einer Regierung oder einer \u00e4u\u00dferen Autorit\u00e4t weder anfordern noch annehmen. Er unterliegt der Schweigepflicht.&#8220;<\/p>\n<p>Des weiteren hat der Kl\u00e4ger dem FG eine Bescheinigung des Chefs der Personalabteilung des Europarates vorgelegt, in der es u. a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Herr B, zeitweiliger Dolmetscher, Bediensteter des Europarates, ist von der Steuer auf Geh\u00e4lter und sonstige Bez\u00fcge befreit, die der Europarat bezahlt.&#8220;<\/p>\n<p>Auf Anfrage des Berichterstatters des FG hat sich der Generalsekret\u00e4r des Europarates mit Schreiben vom 27. M\u00e4rz 1997 wie folgt ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p>1. &#8222;Herr B war in den Jahren 1988 &#8211; 1990 mehrfach als Dolmetscher f\u00fcr den Europarat t\u00e4tig. Die dabei jeweils abgeschlossenen Dienstvertr\u00e4ge entsprechen in ihrem Wortlaut mutatis mutandis dem von Herrn B vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 1992.<\/p>\n<p>In der Praxis des Europarates werden die auf der Grundlage solcher Vertr\u00e4ge eingestellten Dolmetscher als agents temporaires eingestuft. Dies ergibt sich insbesondere aus den Formulierungen des Absatzes, der mit den Worten &#8222;Le titulaire &#8230; &#8220; beginnt. Diese Formulierungen entsprechen den Formulierungen, die im &#8222;Statut des agents&#8220; f\u00fcr die Beamten des Europarates enthalten sind, und sind durch das Bestreben des Europarates gerechtfertigt, die Dolmetscher, die kraft ihrer T\u00e4tigkeit Zugang zu vertraulichen Informationen haben, den beamtenrechtlichen Treue- und Verschwiegenheitspflichten zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Die Abwicklung des Vertrages entspricht dem ebenfalls. Die Dolmetscher stellen keine Honorarnote, sondern ihr Gehalt wird aufgrund der f\u00fcr die Beamten des Europarates geltenden Gehaltstabellen berechnet und \u00fcber das f\u00fcr s\u00e4mtliche Beamte geltende Gehaltsabrechnungssystem abgewickelt.&#8220;<\/p>\n<p>2. &#8222;Der Generalsekret\u00e4r des Europarates hat in Art. 1 seiner Verf\u00fcgung 203 vom 18. Januar 1954 im Einklang mit Art. 17 Satz 1 in abstrakt-genereller Weise bestimmt, da\u00df die Bestimmungen des Artikels 18 a) und b) des Abkommens auf alle agents permanents und agents temporaires des Europarates anwendbar sind.&#8220;<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt. Der Gerichtsbescheid ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1440 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Steuerbefreiung kommen nur die Art. 17 und 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 in Betracht, dem die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) durch Gesetz vom 30. April 1954 beigetreten ist (BGBl II 1954, 493 ff.). V\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge gelten, soweit sie aufgrund eines Zustimmungsgesetzes innerstaatlich anwendbar sind, als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes &#8211; GG -, \u00a7 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Ihre Auslegung durch die FG ist somit vom Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht \u00fcberpr\u00fcfbar (\u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates enth\u00e4lt &#8211; anders als etwa Art. X Abs. 1 Satz 1 des Nato-Truppenstatus vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190) &#8211; keine Ausnahme von der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht, sondern eine den Regelungen in \u00a7 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vergleichbare Steuerbefreiung. Wegen der unmittelbaren Geltung des Abkommens als nationalen Rechts bedurfte es keiner Aufnahme in die letztgenannte Vorschrift (vgl. Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 3 EStG Anm. 36).<\/p>\n<p>2. Der Auslegung des Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates durch das FG, derzufolge die in dieser Vorschrift enthaltene Steuerfreiheit auch f\u00fcr tageweise besch\u00e4ftigte Dolmetscher gilt, vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>a) Die Steuerfreiheit erhalten gem\u00e4\u00df der deutschen \u00dcbersetzung &#8222;Beamte&#8220;. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Auslegung ist jedoch die Originalfassung des Abkommens in englischer und franz\u00f6sischer Sprache. Das ergibt sich aus Art. 33 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969 &#8211; W\u00dcRV &#8211; (BGBl II 1985, 926), dessen Bestimmungen auf Vertr\u00e4ge, die vor seiner Ratifizierung abgeschlossen worden sind, jedenfalls als V\u00f6lkergewohnheitsrecht anzuwenden sind. In englischer Sprache sind als Subjekte der Steuerbefreiung &#8222;officials&#8220; genannt, in franz\u00f6sischer Sprache &#8222;agents&#8220;.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 31 W\u00dcRV sind v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge nach Treu und Glauben in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00f6hnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zweckes auszulegen.<\/p>\n<p>Die Begriffe &#8222;officials&#8220; und &#8222;agents&#8220; umfassen in der ihnen im hier ma\u00dfgeblichen Zusammenhang zukommenden gew\u00f6hnlichen Bedeutung nicht die tageweise besch\u00e4ftigten Dolmetscher.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger beruft sich in erster Linie auf die Bedeutung des franz\u00f6sischen Begriffs &#8222;agent&#8220;. Dieser Begriff wird &#8211; worauf er zu Recht hinweist &#8211; in mehrfacher Weise gebraucht. So wird insbesondere im Handelsrecht der Handelsvertreter oder Makler als &#8222;agent&#8220; bezeichnet. Soweit der Begriff im \u00f6ffentlichen Recht verwendet wird, bezeichnet er jedoch durchweg einen Beamten oder \u00f6ffentlichen Angestellten (vgl. etwa Doucet\/Fleck, W\u00f6rterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Franz\u00f6sisch\/Deutsch, M\u00fcnchen 1997; Potonier, Dictionaire de l&#8217;economie, du droit et du commerce\/W\u00f6rterbuch f\u00fcr Wirtschaft, Recht und Handel, Franz\u00f6sisch\/Deutsch, Wiesbaden 1990). Es gibt daher im hier interessierenden Zusammenhang keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df unter &#8222;agent&#8220; auch ein tageweise besch\u00e4ftigter Dolmetscher zu verstehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Allerdings hat das Tribunal administratif Versailles in seinem Urteil vom 10. Mai 1994 no 87-2766, le ch., Missirliu) im Falle eines in Frankreich ans\u00e4ssigen Dolmetschers offenbar eine derartige Auslegung des Begriffs &#8222;agent&#8220; f\u00fcr m\u00f6glich gehalten. Es hat dies daraus hergeleitet, da\u00df die die Bediensteten des Europarates betreffende Befreiungsvorschrift &#8211; wie die der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EG) im Gegensatz zu der der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) &#8211; nicht auf Beamte (fonctionaires) beschr\u00e4nkt sei, sondern sich auf alle &#8222;agents&#8220; einschlie\u00dflich der &#8222;agents temporaires&#8220; erstrecke. Zu der Frage, ob und ggf. weshalb auch tageweise besch\u00e4ftigte Dolmetscher den &#8222;agents temporaires&#8220; zuzurechnen sind, hat es sich allerdings nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>c) Mag die Auslegung des franz\u00f6sischen Begriffs &#8222;agent&#8220; nicht ganz eindeutig sein, so kann doch das englische Wort &#8222;official&#8220; nur dahingehend verstanden werden, da\u00df es tageweise besch\u00e4ftigte Personen nicht mitumfa\u00dft. &#8222;Official&#8220; ist Black&#8217;s Law Dictionary (St. Paul, Minn., 1979) zufolge &#8222;a person invested with the authority of an office&#8220;. Eine \u00e4hnliche Definition findet sich in Oxford advanced Learners Dictionary of current English (Berlin 1982): &#8222;person holding public office (eg in national or local government)&#8220;. Die mit &#8222;official&#8220; bezeichneten Personen haben daher begriffsnotwendigerweise ein \u00f6ffentliches Amt inne. Das setzt eine gewisse Dauer der Besch\u00e4ftigung voraus.<\/p>\n<p>Nach Art. 33 Abs. 3 W\u00dcRV wird vermutet, da\u00df die Ausdr\u00fccke des Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. Daraus folgt, da\u00df ein mehrdeutiger Begriff der einen Sprache im Sinne des eindeutigen Begriffs der anderen Sprache zu definieren ist (vgl. auch Seidl-Hohenveldern\/Loibl, Das Recht der Internationalen Organisationen einschlie\u00dflich der Supranationalen Gemeinschaften, 6. Aufl., K\u00f6ln 1996, Rdnr. 1617: &#8222;kleinster gemeinsamer Nenner&#8220;).<\/p>\n<p>d) Zur Auslegung internationaler Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen auch die Bestimmungen anderer internationaler Vertr\u00e4ge herangezogen werden (Wenckstern, Die Immunit\u00e4t internationaler Organisationen, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts Band II\/1, Rdnr. 114). Hier kommt insbesondere ein Vergleich mit dem Verst\u00e4ndnis der Begriffe &#8222;agent&#8220; und official&#8220; im Rahmen der Vorrechte und Befreiungen f\u00fcr die Bediensteten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften in Betracht. Diese Befreiungen gelten gem\u00e4\u00df Kapitel V (Art. 12 ff.) des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (BGBl II 1965, 1482, 1486) f\u00fcr &#8222;Beamte und sonstige Bedienstete&#8220; &#8211; auf Franz\u00f6sisch &#8222;fonctionaires et autres agents&#8220;. Dieses Begriffspaar wird ebenfalls verwendet im Statut &#8211; Verordnungen und Regelungen f\u00fcr die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (1978 &#8211; im folgenden zitiert nach Kitschenberg u. a., Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen\/The Service Regulations of International Organizations, Deutsch\/Englisch, K\u00f6ln, 1982). Seine englische Entsprechung lautet &#8222;officials and other servants&#8220;. Der Begriff der &#8222;sonstigen Bediensteten&#8220; (&#8222;autres agents&#8220;, &#8222;other servants&#8220;) wird im EG-Statut unterteilt in Bedienstete auf Zeit, Hilfskr\u00e4fte, \u00f6rtliche Bedienstete und Sonderberater). Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat indessen &#8211; worauf das BMF zutreffend hinweist &#8211; entschieden, da\u00df tageweise besch\u00e4ftigte Dolmetscher unter keine dieser Kategorien fallen (Urteil vom 11. Juli 1985 Rechtssache 43\/84, Maag\/Kommission, EuGHE 1985 IV S. 2581 ff.). Es trifft zwar zu, da\u00df diese zur Zust\u00e4ndigkeit des EuGH gem\u00e4\u00df Art. 179 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ergangene Entscheidung auf den Bestimmungen des Dienstrechtes der EG beruht, das &#8211; den Bekundungen des Generalsekret\u00e4rs zufolge &#8211; mit dem des Europarates nicht identisch ist. Der EuGH hat jedoch zu erkennen gegeben, da\u00df die tageweise besch\u00e4ftigten Dolmetscher nicht von den f\u00fcr EG-Bedienstete geltenden Steuerbefreiungen profitieren. Eine solche Schlu\u00dffolgerung w\u00e4re nicht m\u00f6glich gewesen, wenn dieser Personenkreis den &#8222;sonstigen Bediensteten&#8220; (&#8222;autres agents&#8220;) i. S. der Art. 12 ff. des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (a. a. O.) zuzurechnen w\u00e4re. Unabh\u00e4ngig von Unterschieden in den Dienstrechten der beiden Organisationen l\u00e4\u00dft das EuGH-Urteil einen R\u00fcckschlu\u00df auf die Bedeutung der Begriffe &#8222;agent&#8220; und &#8222;official&#8220; im Zusammenhang mit Vorrechten und Befreiungen f\u00fcr Bedienstete europ\u00e4ischer internationaler Organisationen zu.<\/p>\n<p>3. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verf\u00fcgung des Generalsekret\u00e4rs des Europarates Nr. 203 vom 18. Januar 1954. In Art. 1 dieser Verf\u00fcgung hei\u00dft es gest\u00fctzt auf Art. 17 und 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates, da\u00df die Bestimmungen des Art. 18 Buchst. a und b des Abkommens auf alle st\u00e4ndigen Bediensteten und auf alle Bediensteten auf Zeit des Europarates Anwendung f\u00e4nden (&#8222;Les dispositions de l&#8217;article 18 de l&#8217;Accord General sur les Privileges et Immunites, paragraphes a) et b), s&#8217;appliquent a tous les agents permanents et a tous les agents temporaires du Conseil de l&#8217;Europe&#8220;).<\/p>\n<p>a) Diese Verf\u00fcgung ist aufgrund des Art. 17 des Abkommens ergangen, mit dem &#8211; entsprechend einer weit verbreiteten Praxis &#8211; die Befugnis zur Bestimmung des Personenkreises, der die vertraglich vereinbarten Vorrechte und Befreiungen genie\u00dft, der jeweiligen internationalen Organisation \u00fcbertragen wird (Wenckstern, a. a. O., Rdnr. 529). Sie geh\u00f6rt ebenfalls dem V\u00f6lkerrecht an (vgl. Seidl-Hohenveldern\/Loibl, a. a. O., Rdnr. 1601; E. Klein in Vitzthum, V\u00f6lkerrecht, Berlin, New York 1997, S. 321). Da sie die vertragliche Vorgabe konkretisiert, ist sie ebenfalls dem V\u00f6lkervertragsrecht zuzuordnen (Ipsen, V\u00f6lkerrecht, 3. Aufl., M\u00fcnchen 1990, \u00a7 19 Rdnr. 21). Als V\u00f6lkervertragsrecht ist sie Bestandteil des Bundesrechts. Ihre Auslegung durch das FG ist daher revisibel.<\/p>\n<p>Wenn in der Verf\u00fcgung des Generalsekret\u00e4rs Nr. 203 vom 18. Januar 1954 bestimmt ist, da\u00df die Vorrechte und Befreiungen des Europarates des Art. 18 Buchst. a und b des Abkommens auch auf die Bediensteten auf Zeit des Europarats Anwendung finden, so folgt daraus nicht, da\u00df auch die tageweise besch\u00e4ftigten Personen hierunter fallen. Dagegen, da\u00df sie notwendigerweise einzubeziehen w\u00e4ren, spricht die Definition der n\u00e4mlichen Begriffe in den vergleichbaren Vorschriften des EG-Rechts (s. o. unter 1. c). Dagegen, da\u00df eine derartige Auslegung wenn nicht zwingend, so doch m\u00f6glich w\u00e4re, spricht die Verwendung des englischen Begriffs &#8222;official&#8220; im Abkommenstext (s. o. unter 1. b).<\/p>\n<p>b) Die dem Kl\u00e4ger vom Chef der Personalabteilung des Europarates erteilte Bescheinigung \u00fcber seine Steuerbefreiung stellt keine Verf\u00fcgung i. S. des Art. 17 des Abkommens dar. Insbesondere handelt es sich nicht &#8211; wie in Art. 17 des Abkommens vorgesehen &#8211; um eine abstrakt generelle Regelung, durch die die Gruppen der betroffenen Beamten bestimmt werden.<\/p>\n<p>4. Ein anderes Ergebnis folgt schlie\u00dflich auch nicht aus Ziel und Zweck der Bestimmungen des Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Art. 31 Abs. 1 W\u00dcRV). Nach Art. 19 des Abkommens werden die Vorrechte und Erleichterungen den Bediensteten im Interesse des Rates und nicht zu ihrem pers\u00f6nlichen Vorteil gew\u00e4hrt. Der Sinn der steuerlichen Privilegien der Bediensteten internationaler Organisationen besteht zum einen darin, zu vermeiden, da\u00df dem steuerberechtigten Staat durch die Besteuerung ein Druckmittel gegen die betroffenen Personen und damit auch gegen die Organisation in die Hand gegeben werden k\u00f6nnte. Zum anderen hat die Steuerbefreiung das Ziel, unterschiedliche Besteuerung der Geh\u00e4lter je nach steuerberechtigtem Staat und damit unterschiedliche Nettol\u00f6hne der Bediensteten zu vermeiden (Seidl-Hohenveldern\/Loibl, a. a. O., Rdnr. 1927). Dagegen ist es nicht Ziel und Zweck der Steuerbefreiung, der Internationalen Organisation im Hinblick auf das Fehlen einer Abgabenbelastung die Zahlung niedriger Bruttoverg\u00fctungen zu erm\u00f6glichen. Das folgt daraus, da\u00df nach allgemeiner &#8211; auch vom Europarat geteilter &#8211; Auffassung sog. Ortskr\u00e4fte, die gegen Stundenlohn besch\u00e4ftigt werden, von den steuerlichen Privilegien ausgenommen sind (Wenckstern, a. a. O., Rdnr. 529, Fn. 1088).<\/p>\n<p>Die beiden als Gr\u00fcnde f\u00fcr die steuerliche Privilegierung genannten Gesichtspunkte sind bei tageweise besch\u00e4ftigten Dolmetschern internationaler Organisationen nicht stark ausgepr\u00e4gt. Zum einen ist die Gefahr einer unzul\u00e4ssigen Einflu\u00dfnahme des steuerberechtigten Staates auf den Steuerpflichtigen und damit mittelbar auf die auftraggebende Organisation um so geringer, je lockerer seine vertragliche Beziehung zu dieser Organisation ist. Zum anderen ist bei einer Person, die infolge ihrer nur tageweisen Besch\u00e4ftigung nicht st\u00e4ndig mit den anderen Mitarbeitern der Organisation zusammenarbeitet, der Gesichtspunkt, da\u00df eine unterschiedliche Besteuerung den sozialen Frieden zwischen den Besch\u00e4ftigten st\u00f6ren k\u00f6nnte, zu vernachl\u00e4ssigen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die tageweise besch\u00e4ftigten Dolmetscher nach dem Dienstrecht des Europarates oder auch nach deutschem Steuerrecht als Arbeitnehmer oder als Selbst\u00e4ndige anzusehen sind. Betrachtet man den Sinn und Zweck der steuerlichen Privilegien der Besch\u00e4ftigten internationaler Organisationen, so ist jedenfalls die \u00c4hnlichkeit mit einem Selbst\u00e4ndigen nicht von der Hand zu weisen. Bei Selbst\u00e4ndigen, die f\u00fcr eine Internationale Organisation gelegentlich t\u00e4tig werden, liegt es jedoch auf der Hand, da\u00df sie unterschiedlich besteuert werden, wenn verschiedene Staaten ihre Verg\u00fctungen besteuern.<\/p>\n<p>5. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.<\/p>\n<p>Das FG hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; nicht gepr\u00fcft, ob die Verg\u00fctungen, die der Kl\u00e4ger vom Europarat bezogen hat, zu Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger oder zu solchen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Selbst\u00e4ndig ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr t\u00e4tig wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 17\/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303). Nichtselbst\u00e4ndig ist dagegen, wer in der Bet\u00e4tigung des gesch\u00e4ftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im gesch\u00e4ftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (\u00a7 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; LStDV -). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152\/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 30. Mai 1996 V R 2\/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493). In der Entscheidung in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493 findet sich eine Aufstellung der Merkmale, die f\u00fcr oder gegen die Selbst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit sprechen k\u00f6nnen. Diese auf die Eink\u00fcnfte einer Operns\u00e4ngerin bezogenen Kriterien k\u00f6nnen &#8211; mutatis mutandis &#8211; auch bei der Beurteilung der T\u00e4tigkeit eines tageweise besch\u00e4ftigten Dolmetschers herangezogen werden. Dem Urteil l\u00e4\u00dft sich auch entnehmen, da\u00df die Abf\u00fchrung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen durch den Auftraggeber kein entscheidendes Kriterium f\u00fcr das Vorliegen einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ist.<\/p>\n<p>Die Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde obliegt in erster Linie dem FG (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 29\/68, BFHE 94, 189, BStBl II 1969, 103). Daher kann der Senat nicht durcherkennen, ohne den Beteiligten die Tatsacheninstanz zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.8.1998 (IV R 75\/97) BStBl. 1998 II S. 732 Verg\u00fctungen, die ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Dolmetscher f\u00fcr seine tageweise Besch\u00e4ftigung beim Europarat erh\u00e4lt, sind nicht nach dem Allgemeinen Abkommen \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit. Allg. 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