{"id":48932,"date":"1998-06-18T15:07:43","date_gmt":"1998-06-18T13:07:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48932"},"modified":"2013-06-18T15:09:56","modified_gmt":"2013-06-18T13:09:56","slug":"bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-56_97-bstbl-1998-ii-s-735","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-6-1998-iv-r-56_97-bstbl-1998-ii-s-735\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.6.1998 (IV R 56\/97) BStBl. 1998 II S. 735"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 56\/97) BStBl. 1998 II S. 735<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Betriebsunterbrechung i. S. des \u00a7 2 Abs. 4 GewStG liegt nicht vor, wenn eine GbR einige Zeit nach der Verpachtung des letzten selbst bewirtschafteten Teilbetriebs einen weiteren Teilbetrieb hinzuerwirbt und selbst bewirtschaftet.<\/p>\n<p>2. Eine gewerbliche Gastst\u00e4ttenverpachtung wird nicht bereits deshalb zum &#8222;Gastst\u00e4ttenhandel&#8220;, weil innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als drei der verpachteten Gastst\u00e4tten verkauft werden.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 a.F., \u00a7 2 Abs. 4; EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1, \u00a7 16.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 598)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) befa\u00dften sich in den Streitjahren in der Form einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) im wesentlichen mit der Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken, R\u00e4umen und Inventar zum Betrieb von Gastst\u00e4tten. Die GbR hatte die Gastst\u00e4tten &#8211; vorwiegend vor deren jeweiliger Verpachtung &#8211; selbst betrieben, teils in gemieteten, teils in zu Eigentum erworbenen R\u00e4umen. Einige Gastst\u00e4tten verkaufte sie im Anschlu\u00df an die Verpachtung oder die eigene Bewirtschaftung. Im einzelnen stellt sich ihre T\u00e4tigkeit folgend dar:<\/p>\n<table width=\"577\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"16%\">Gastst\u00e4tte<\/td>\n<td width=\"45%\">Selbstbewirtschaftung<\/td>\n<td width=\"26%\">Verpachtung<\/td>\n<td width=\"13%\">Verkauf<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">O.I.<\/td>\n<td width=\"45%\">1973 bis 1975<\/td>\n<td width=\"26%\">1976 bis 1985<\/td>\n<td width=\"13%\">1985<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">L.S.<\/td>\n<td width=\"45%\">Dezember 1975 bis Dezember 1976<\/td>\n<td width=\"26%\">1977 bis Oktober 1981<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">und Oktober 1981 bis April 1982<\/td>\n<td width=\"26%\">Mai 1982 bis dato<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">M.<\/td>\n<td width=\"45%\">1976 bis Juli 1984<\/td>\n<td width=\"26%\">seit August 1984<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">M.P.<\/td>\n<td width=\"45%\">1979 und Juni 1982 bis Dezember 1983<\/td>\n<td width=\"26%\">1980 bis Mai 1982<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">seit Januar 1984<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">I.P.<\/td>\n<td width=\"45%\">April 1981 bis M\u00e4rz 1982<\/td>\n<td width=\"26%\">April 1982 bis 1988<\/td>\n<td width=\"13%\">1988<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">R.S.<\/td>\n<td width=\"45%\">Mai 1985 bis August 1985<\/td>\n<td width=\"26%\">September 1985 bis<\/td>\n<td width=\"13%\">1988<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">Dezember 1987,<\/td>\n<td width=\"13%\">(50 v.H.)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">50 v.H. bis dato<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">E.<\/td>\n<td width=\"45%\">15. November 1985 bis Januar 1987<\/td>\n<td width=\"26%\">Februar bis Juni 1987<\/td>\n<td width=\"13%\">1987<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">C.<\/td>\n<td width=\"45%\">Dezember 1986 bis August 1987<\/td>\n<td width=\"26%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"13%\">1987<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Kl\u00e4ger vertraten die Auffassung, f\u00fcr die Zeit, in der die GbR keine der Gastst\u00e4tten selbst betrieben habe, also lediglich als Verp\u00e4chterin t\u00e4tig gewesen sei, entfalle die Gewerbesteuerpflicht. Au\u00dferdem beanspruchten sie f\u00fcr die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der einzelnen Gastst\u00e4tten, die sie als Teilbetriebe ansahen, den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auf das Streitjahr 1985 bezogen hei\u00dft das, da\u00df nach Auffassung der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar bis 11. Mai (Erwerb des &#8222;R. S.&#8220;) und vom 28. August (Verpachtung des &#8222;R. S.&#8220;) bis zum 14. November (Erwerb des &#8222;E.&#8220;) die Gewerbesteuerpflicht entfallen und da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung des &#8222;O. I.&#8220; am 15. November 1985 steuerbeg\u00fcnstigt sein sollte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat demgegen\u00fcber anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, da\u00df es sich bei den Aktivit\u00e4ten der GbR um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handle, da die T\u00e4tigkeit der Unternehmer wegen der Vielzahl der vorgenommenen Verpachtungen und wegen des Aufbaus des Betriebes \u00fcber das Ma\u00df einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehe. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Ver\u00e4u\u00dferung der Gastst\u00e4tten mit einer f\u00fcr das Streitjahr nicht relevanten Ausnahme zu Unrecht als Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferungen beurteilt; denn sie seien nach den Ver\u00e4u\u00dferungen weiterhin auf dem Gebiet der Gastst\u00e4ttenvermietung t\u00e4tig gewesen. Zudem bildeten die verkauften Objekte mangels Warenbestandes keine Teilbetriebe.<\/p>\n<p>Der Betriebspr\u00fcfungsbericht wurde durch entsprechend ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide und Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuerme\u00dfbetrag und die Gewerbesteuer &#8211; u. a. f\u00fcr das Streitjahr 1985 &#8211; ausgewertet.<\/p>\n<p>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.<\/p>\n<p>Die Klage hatte nur in einem Punkt Erfolg, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 598 abgedruckt.<\/p>\n<p>Insoweit, als das FG der Klage stattgeben hatte, \u00e4nderte das FA die streitigen Bescheide. Die Kl\u00e4ger verfolgen ihr dar\u00fcber hinausgehendes Begehren mit der Revision weiter. Die \u00c4nderungsbescheide haben sie gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils<\/p>\n<p>1. den Bescheid \u00fcber die gesonderte Gewinnfeststellung 1985 in der Form des \u00c4nderungsbescheides vom 31. Mai 1996 in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df der laufende Gewinn in H\u00f6he von 36.816 DM und ein beg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 469.032 DM festgestellt wird;<\/p>\n<p>2. den Bescheid \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag und die Gewerbesteuer 1985 in der Form des \u00c4nderungsbescheides vom 14. Juni 1996 in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df die Gewerbeertragsteuer auf 0 DM, die Gewerbekapitalsteuer auf 480 DM und der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust auf 10.092 DM festgesetzt werden.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheides sowie des Gewerbesteuerme\u00dfbescheides 1985.<\/p>\n<p>1. Nicht der Gewerbesteuer unterliegende Verpachtung<\/p>\n<p>Die Verpachtungseink\u00fcnfte, die die GbR w\u00e4hrend der Zeit erzielte, zu der sie nicht selbst Gastst\u00e4tten bewirtschaftete, unterliegen nicht der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verp\u00e4chter erkl\u00e4ren, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i. S. des \u00a7 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenst\u00e4nde seines Betriebs in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren oder ob und wie lange er das Betriebsverm\u00f6gen w\u00e4hrend der Verpachtung fortfahren will. Solange der Verp\u00e4chter keine Erkl\u00e4rung im vorstehenden Sinne abgibt, bleiben die verpachteten Gegenst\u00e4nde sein Betriebsverm\u00f6gen. Gleichwohl erlischt mit der Verpachtung des Gewerbebetriebs im ganzen die Gewerbesteuerpflicht des Verp\u00e4chters (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Diese Grunds\u00e4tze gelten grunds\u00e4tzlich auch bei der Verpachtung eines Teilbetriebs, sofern sie nicht im Rahmen des ganzen Betriebs vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1976 VIII R 62\/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42 unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 24. M\u00e4rz 1937 VI A 495\/36, RStBl 1937, 939; Abschn. 15 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien &#8211; GewStR &#8211; i. V. m. H 137 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien).<\/p>\n<p>a) Zu Beginn des Jahres 1976, dem Jahr, in dem die Kl\u00e4ger zum ersten Mal ein Restaurant (&#8222;O. I.&#8220;) verpachteten, besa\u00dfen sie als Gesellschafter der GbR zwei weitere Gastst\u00e4tten (&#8222;M.&#8220; und &#8222;L. S.&#8220;). Jedes Restaurant stellte einen Teilbetrieb dar.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich allein lebensf\u00e4hig ist. Lebensf\u00e4hig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn von ihm aus seiner Natur nach eine eigenst\u00e4ndige betriebliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden kann; f\u00fcr die Beurteilung kommt es entscheidend auf die Verh\u00e4ltnisse beim Betriebsinhaber an. Es mu\u00df hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebs als selbst\u00e4ndiger weiterer Betrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25\/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, m. w. N.).<\/p>\n<p>Indizien f\u00fcr eine ausreichende Selbst\u00e4ndigkeit sind \u00f6rtliche Trennung, Verwendung jeweils anderer Betriebsmittel, insbesondere eigenen Anlageverm\u00f6gens, selbst\u00e4ndige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm (BFH-Urteil vom 23. November 1988 X R 1\/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376), eigene Buchf\u00fchrung (BFH-Urteil vom 12. September 1979 I R 146\/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51) sowie der Einsatz verschiedenen Personals (BFH-Urteil vom 23. November 1988 X R 1\/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376; vom 12. April 1989 I R 105\/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653). Vom Hauptbetrieb (bzw. den anderen Teilbetrieben) r\u00e4umlich getrennte Gastwirtschaften, erf\u00fcllen diese Voraussetzungen in der Regel (vgl. RFH-Urteil vom 14. Februar 1940 VI 9\/40, RStBl 1940, 474). So verhielt es sich auch im Streitfall. Der vom Betriebspr\u00fcfer zur Begr\u00fcndung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Umstand, da\u00df kein Warenbestand mitverpachtet wurde, ist demgegen\u00fcber bei einer Gastst\u00e4tte nicht von Gewicht. Es trifft auch nicht zu, da\u00df die Verpachtung lediglich das Geb\u00e4ude mit Inventar betroffen h\u00e4tte. Vielmehr folgt aus dem Umstand, da\u00df alle Gastst\u00e4tten erst im Anschlu\u00df an eine vorausgegangene Selbstbewirtschaftung verpachtet wurden, da\u00df es sich bei den Verpachtungen seitens der Kl\u00e4ger nicht um die blo\u00dfe Verpachtung von R\u00e4umen, sondern um Unternehmensverpachtungen handelte, bei denen das Schwergewicht auf der \u00dcberlassung des Unternehmens als Inbegriff der beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechte, insbesondere aber auch der immateriellen Werte wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen lag (vgl. hierzu Voelskow in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 581 Rdnr. 5).<\/p>\n<p>b) Die Verpachtung des Restaurants &#8222;O. I.&#8220; unterlag auch nicht etwa deshalb der Gewerbesteuer, weil zwischen dem verpachteten Betrieb und den weiterhin betriebenen Gastst\u00e4tten enge wirtschaftliche Beziehungen bestanden h\u00e4tten. Solche engen wirtschaftlichen Beziehungen hat die Rechtsprechung beispielsweise im Fall eines verpachteten Caf\u00e9s angenommen, das vom Verp\u00e4chter, der eine B\u00e4ckerei unterhielt, weiterhin mit Backwaren beliefert wurde (BFH- Urteil vom 14. Juni 1967 VI 180\/65, BFHE 89, 515, BStBl III 1967, 724), oder im Fall der Verpachtung einer brauereieigenen Gastst\u00e4tte, bei der die Brauerei einen nicht unwesentlichen Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des P\u00e4chters nahm (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1976 VIII R 62\/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42). Der Streitfall, in dem die einzelnen Gastst\u00e4tten &#8211; abgesehen von der Inhaberschaft der Kl\u00e4ger keinen wirtschaftlichen Bezug zueinander hatten, ist hiermit nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>c) Allerdings unterlag die Verpachtung des &#8222;O. I.&#8220; infolge der Fiktion des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der bis 1986 geltenden Fassung, \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (&#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220;) deshalb der Gewerbesteuer, weil die verpachteten Wirtschaftsg\u00fcter zum Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rten, die infolge der Selbstbewirtschaftung weiterer Gastst\u00e4tten gewerblich t\u00e4tig war (Senatsurteile vom 16. November 1967 IV R 8\/67, BFHE 90, 329, BStBl II 1968, 78; vom 13. Oktober 1977 IV R 174\/74, BFHE 123, 505, BStBl II 1978, 73).<\/p>\n<p>d) In den auf die Verpachtung des &#8222;O. I.&#8220; folgenden Jahren wurden bis zum Beginn des Streitjahres weitere Restaurants verpachtet; zwei davon hatten die Kl\u00e4ger erst sp\u00e4ter erworben und ebenfalls zun\u00e4chst selbst bewirtschaftet. An der Qualifikation der einzelnen Gastst\u00e4tten als Teilbetriebe einerseits und an der auf der &#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220; beruhenden Gewerbesteuerpflicht der Verpachtungseink\u00fcnfte \u00e4nderte sich hierdurch nichts. Die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a. F. galt bis zum Erhebungszeitraum 1985 einschlie\u00dflich. Ob nach Streichung dieser Regelung im GewStG die nunmehr rein einkommensteuerliche &#8222;Abf\u00e4rbung&#8220; es rechtfertigt, die Verpachtung von Teilbetrieben lediglich wegen der Selbstbewirtschaftung anderer Teilbetriebe der Gewerbesteuer zu unterwerfen, ob also an der vorstehend (unter c) dargestellten Rechtsprechung f\u00fcr die Zeit ab 1986 festgehalten werden kann, bedarf daher keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>e) Die Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft entf\u00e4llt jedoch dann, wenn der gesamte Betrieb (d. h. alle von der Gesellschaft unterhaltenen Teilbetriebe) verpachtet wird (Senatsurteil in BFHE 123, 505, BStBl II 1978, 73). Im August 1984 wurde das letzte damals selbstbetriebene Restaurant (&#8222;M.&#8220;) verpachtet. Im Streitjahr (1985) gab es zwei Zeitr\u00e4ume von insgesamt rd. sieben Monaten, in denen die GbR keine Gastst\u00e4tte selbst betrieb, die Voraussetzungen der &#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220; mithin nicht vorlagen. Die auf diese Zeitr\u00e4ume entfallenden Gewerbeertr\u00e4ge unterlagen mithin nicht der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>f) Ein anderes Ergebnis kann nicht aus \u00a7 2 Abs. 4 GewStG (Betriebsunterbrechung) hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Die Verpachtung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes ist keine &#8222;Betriebsunterbrechung&#8220; i. S. des \u00a7 2 Abs. 4 GewStG. Zwar wird die Verpachtung eines Gewerbebetriebs, sofern nicht die Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt wird, einkommensteuerlich als Betriebsunterbrechung im weiteren Sinn bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39\/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276). Sie hat jedoch zur Folge, da\u00df die Gewerbesteuer entf\u00e4llt (Abschn. 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 13 GewStR 1990). Insofern steht die Betriebsverpachtung gewerbesteuerlich der Betriebsbeendigung gleich. Den einkommensteuerlich relevanten Umstand, da\u00df der verpachtete (Teil-)Betrieb eines Tages m\u00f6glicherweise wieder selbst bewirtschaftet wird, l\u00e4\u00dft das Gewerbesteuerrecht au\u00dfer Betracht (Glanegger\/G\u00fcroff, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 2 Rdnr. 217).<\/p>\n<p>Im Fall der gewerbesteuerlichen Betriebsunterbrechung (&#8222;Betriebsunterbrechung im engeren Sinn&#8220;) bleibt dagegen die Gewerbesteuerpflicht bestehen (vgl. Abschn. 22 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990). Zu den Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 4 GewStG geh\u00f6rt jedoch, da\u00df die vor\u00fcbergehende Unterbrechung &#8222;durch die Art des Betriebes veranla\u00dft ist&#8220;. Im Rahmen der &#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220; k\u00f6nnte eine solche Betriebsunterbrechung vorliegen, wenn der genuin gewerbliche T\u00e4tigkeitsbereich der Personengesellschaft &#8211; ohne Verpachtung &#8211; betriebsbedingt zeitweise eingestellt und anschlie\u00dfend wieder aufgenommen w\u00fcrde. Das k\u00f6nnte der Fall sein, wenn es sich bei dem gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereich um einen Saisonbetrieb handelte, der \u00fcblicherweise w\u00e4hrend einer bestimmten Jahreszeit geschlossen wird (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1963 V 77\/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90; Abschn. 22 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990) oder wenn nicht beeinflu\u00dfbare Ereignisse den vor\u00fcbergehenden Stillstand des gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereichs erfordern (vgl. hierzu Wendt, Finanz- Rundschau 1998, 264, 278, m. w. N.). \u00c4hnliches k\u00f6nnte f\u00fcr die Verletzung des gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereichs gelten (Glanegger\/G\u00fcroff, a. a. O., \u00a7 2 Rdnr. 217). Von einer durch die Art des Betriebs bedingten Unterbrechung des gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereichs kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn einige Zeit nach der Verpachtung des letzten selbstbewirtschafteten Teilbetriebs ein neuer Teilbetrieb hinzuerworben und selbst bewirtschaftet wird.<\/p>\n<p>g) Das FG will das Fortbestehen der Gewerbesteuerpflicht w\u00e4hrend des gesamten Erhebungszeitraums 1985 offenbar damit rechtfertigen, da\u00df der wegen der &#8222;Abf\u00e4rbung&#8220; insgesamt als gewerblich anzusehende Betrieb der Kl\u00e4ger infolge der Verpachtung des seinerzeit letzten selbstbewirtschafteten Teilbetriebs im August 1984 lediglich bis zum Mai 1985 und sp\u00e4ter noch einmal vom August bis November 1985 unterbrochen worden ist. Dabei wird jedoch \u00fcbersehen, da\u00df &#8211; wie dargestellt &#8211; keine gewerbliche T\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend eingestellt wurde, sondern da\u00df lediglich die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a. F., \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG angeordnete Fiktion der Gewerblichkeit der Gesamteink\u00fcnfte zeitweise entfallen sind.<\/p>\n<p>h) Das Fortbestehen der Gewerbesteuerpflicht w\u00e4hrend des gesamten Streitjahres l\u00e4\u00dft sich auch nicht damit begr\u00fcnden, da\u00df die Kl\u00e4ger in der Form der GbR einen &#8222;gewerblichen Gastst\u00e4ttenhandel&#8220;, betrieben h\u00e4tten. Wenn das FG vom Vorliegen eines solchen &#8222;gewerblichen Gastst\u00e4ttenhandels&#8220; ausgegangen ist, liegt dem offenbar die Vorstellung zugrunde, da\u00df die verschiedenen Gastst\u00e4tten unabh\u00e4ngig von der Art ihrer jeweiligen Nutzung dem Zweck gedient h\u00e4tten, eines Tages ver\u00e4u\u00dfert zu werden. Es best\u00fcnden dann, so k\u00f6nnte man folgern, enge wirtschaftliche Beziehungen (s. o. unter b) zwischen den verpachteten Teilbetrieben und dem Hauptbetrieb &#8222;Gastst\u00e4ttenhandel&#8220;.<\/p>\n<p>Mit der Verwendung des Begriffs &#8222;gewerblicher Gastst\u00e4ttenhandel&#8220;, wollen FG und FA auf eine Art Verwandtschaft zum &#8222;gewerblichen Grundst\u00fcckshandel&#8220;, hinweisen. Diese besteht aber bei einem Unternehmen, wie es die Kl\u00e4ger betrieben haben, allenfalls sehr begrenzt. Die Kl\u00e4ger waren stets Gewerbetreibende. Einer Abgrenzung zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung, wie sie beim gewerblichen Grundst\u00fcckshandel mittels der &#8222;Drei-Objektgrenze&#8220; vorgenommen wird, bedurfte es nicht. Bei einem Gewerbetreibenden, der in gro\u00dfem Umfang H\u00e4user erwirbt, modernisiert und vermietet, um sie bei sich bietender Gelegenheit zu ver\u00e4u\u00dfern, hat der BFH zutreffend keinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel angenommen (vom 17. M\u00e4rz 1981 VIII R 149\/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522). Die Grundst\u00fccke sind in einem solchen Fall vielmehr dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (Anlageverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches).<\/p>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Unternehmen der Kl\u00e4ger. Die einzelnen Teilbetriebe, bzw. die ihnen zuzuordnenden Wirtschaftsg\u00fcter, dienen &#8211; jedenfalls bis zum November des Streitjahres und in den vorangegangenen zw\u00f6lf Jahren &#8211; als Anlageverm\u00f6gen der Selbstbewirtschaftung oder der Verpachtung. Sie dienten dagegen nicht als Umlaufverm\u00f6gen einem \u00fcbergeordneten Hauptbetrieb &#8222;Gastst\u00e4ttenhandel&#8220;.<\/p>\n<p>Das vom FG und FA f\u00fcr richtig gehaltene Ergebnis widerspricht zudem der gewerbesteuerlichen Systematik. Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs f\u00fchrt beim bisherigen Betriebsinhaber zu dessen gewerbesteuerlicher Beendigung. Das gleiche gilt &#8211; wie eingangs ausgef\u00fchrt &#8211; regelm\u00e4\u00dfig bei der Verpachtung eines Teilbetriebs. Es w\u00e4re daher widersinnig, von der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht nur deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Verpachtung die Ver\u00e4u\u00dferung nachfolgt.<\/p>\n<p>2. Nicht der Gewerbesteuer unterliegender und einkommensteuerbeg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinn i. S. des \u00a7 16 EStG unterliegen einem beg\u00fcnstigen Einkommensteuersatz (\u00a7 34 EStG) und sind nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, von der Gewerbesteuer ausgenommen (BFH- Entscheidungen vom 25. Mai 1962 I 78\/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; vom 20. Dezember 1963 VI 336\/62 U, BFHE 79, 42, BStBl III 1964, 248; vom 1. Juni 1967 IV R 47\/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730; Abschn. 40 Abs. 1 GewStR).<\/p>\n<p>Zu den in \u00a7 16 EStG genannten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen geh\u00f6rt auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs. Ein solcher Gewinn unterliegt daher ebenfalls nicht der Gewerbesteuer (BFH- Urteile vom 18. November 1970 I R 116\/69, BFHE 101, 112, BStBl II 1971, 182; vom 26. Juni 1975 VIII R 39\/74, BFHE 116, 391, BStBl II 1975, 832). Bei der im Streitjahr ver\u00e4u\u00dferten Gastst\u00e4tte &#8222;O. I.&#8220; handelte es sich um einen Teilbetrieb (s. o. unter 1. a).<\/p>\n<p>Entgegen der vom FG vertretenen Auffassung gilt etwas anderes nicht deshalb, weil die Gastst\u00e4tte zuvor verpachtet war. Ver\u00e4u\u00dfert der Verp\u00e4chter den noch nicht aufgegebenen verpachteten Betrieb, so handelt es sich um eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung i. S. des \u00a7 16 EStG (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 16 Rdnr. 716). Da die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Aus\u00fcbung des Verp\u00e4chterwahlrechts lediglich aufgeschoben ist, ist es konsequent, wenn auch die an die Aufdeckung der stillen Reserven gekn\u00fcpfte Steuererm\u00e4\u00dfigung hinausgeschoben wird. Dasselbe mu\u00df entgegen der Auffassung des FG gelten, wenn sich die Verpachtung des Teilbetriebs bereits deshalb als gewerblich darstellt, weil es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft handelt, die neben der Verpachtung weiterhin eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (&#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220;, s. o. unter 1. c). Es kommt nicht darauf an, ob bei Beginn der Verpachtungst\u00e4tigkeit ein Wahlrecht bestand, sondern darauf, ob die stillen Reserven im Betriebsverm\u00f6gen verhaftet blieben. Abgesehen davon w\u00e4re das Wahlrecht auch in dem Augenblick wieder aufgelebt, in dem die Voraussetzungen der &#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220; erloschen waren (so die Finanzverwaltung zum vergleichbaren Fall der Beendigung einer Betriebsaufspaltung oder der gewerblichen Pr\u00e4gung einer Personengesellschaft, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Oktober 1994, BStBl I 1994, 771).<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis l\u00e4\u00dft sich auch nicht daraus herleiten, da\u00df es sich bei der Verpachtung ihrer Natur nach um Verm\u00f6gensverwaltung gehandelt hat. Das Senatsurteil vom 24. April 1969 IV R 202\/68 (BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397), auf das sich das FG beruft, hat eine andere Fallgestaltung im Auge. Der Senat hat in diesem Urteil ausgef\u00fchrt, da\u00df eine Grundst\u00fccksverwaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs nur dann ausnahmsweise einen Teilbetrieb bilde, wenn sie auch au\u00dferhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter h\u00e4tte. Damit soll vermieden werden, da\u00df ein zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck allein dadurch, da\u00df es aus der unmittelbaren betrieblichen Nutzung herausgel\u00f6st und (nunmehr als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen) verpachtet wird, die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erf\u00fcllt. In F\u00e4llen der Verpachtung eines Teilbetriebs, der schon vor seiner Verpachtung die an einen gewerblichen Teilbetrieb zu stellenden Voraussetzungen erf\u00fcllte, verh\u00e4lt es sich anders. Hier w\u00e4re &#8211; anders als bei einem Grundst\u00fcck &#8211; die Verpachtung, sofern sie zu einer Entnahme gef\u00fchrt h\u00e4tte, einkommensteuerbeg\u00fcnstigt geblieben und h\u00e4tte nicht der Gewerbesteuer unterlegen. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Teilbetrieb erst nach Ende der Verpachtung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet.<\/p>\n<p>3. Aufteilung der Gewinne<\/p>\n<p>Werden in einem Unternehmen w\u00e4hrend eines Wirtschaftsjahres teils gewerbesteuerpflichtige und teils infolge der Verpachtung gewerbesteuerfreie Gewinne erzielt, so ist der der Gewerbesteuer unterliegende Gewinn besonders zu ermitteln. F\u00fcr diese Gewinnermittlung gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze (Abschn. 15 Abs. 2 Satz 4 und 5 GewStR). Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Aufteilung im Sch\u00e4tzungswege vorgenommen wird (Abschn. 15 Abs. 2 Satz 6 GewStR).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben eine im Sch\u00e4tzungswege ermittelte Aufteilung vorgelegt. Das FA hat ihr nicht widersprochen. Der Senat legt sie daher seiner Entscheidung zugrunde. Sie entspricht zwar insoweit nicht genau dem in Abschn. 15 Abs. 2 Satz 7 GewStR vorgeschlagenen Sch\u00e4tzungsmodus, als die Gewinne zeitanteilig und nicht nach dem Verh\u00e4ltnis der Pachteinnahmen zum Rohgewinn aufgeteilt werden. Das ist im Streitfall jedoch deshalb zul\u00e4ssig, weil auch die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne auf Pachteinnahmen beruhen. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Gastst\u00e4tten &#8222;R. S.&#8220; und &#8222;E.&#8220;. Diese haben jedoch Verluste erzielt, die &#8211; aus den Bilanzen erkennbar &#8211; auf die Zeit der Selbstbewirtschaftung entfallen.<\/p>\n<p>Unzutreffend ist allerdings, da\u00df die Kl\u00e4ger die K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 GewStG nicht aufgeteilt haben (vgl. Abschn. 15 Abs. 2 Satz 8 GewStR). Da jedoch der Me\u00dfbetrag nach dem Gewerbeertrag auch ohne Ber\u00fccksichtigung dieser K\u00fcrzung 0 DM betr\u00e4gt, kommt es hierauf im Streitjahr nicht an.<\/p>\n<p>Eine gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlustes ist f\u00fcr das Streitjahr nicht m\u00f6glich (\u00a7 35b i. V. m. \u00a7 36 Abs. 8 GewStG 1991).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 56\/97) BStBl. 1998 II S. 735 1. Eine Betriebsunterbrechung i. S. des \u00a7 2 Abs. 4 GewStG liegt nicht vor, wenn eine GbR einige Zeit nach der Verpachtung des letzten selbst bewirtschafteten Teilbetriebs einen weiteren Teilbetrieb hinzuerwirbt und selbst bewirtschaftet. 2. 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