{"id":48933,"date":"1998-07-23T15:45:25","date_gmt":"1998-07-23T13:45:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48933"},"modified":"2013-06-18T15:47:36","modified_gmt":"2013-06-18T13:47:36","slug":"bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-36_97-bstbl-1998-ii-s-739","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-36_97-bstbl-1998-ii-s-739\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (VII R 36\/97) BStBl. 1998 II S. 739"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 36\/97) BStBl. 1998 II S. 739<\/strong><\/p>\n<p>1. Zur Tarifierung einer aus einem Notenbuch und einer CD zusammengestellten Ware.<\/p>\n<p>2. Der \u00dcbergang vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch noch im Revisionsverfahren zul\u00e4ssig. Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger Revisionsbeklagter ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits w\u00e4hrend des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KN Pos. 4904, 8524 Anm. 6 zu Kap. 85, AV 3b; FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (ZfZ 1998, 386; EFG 1998, 124)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (die Oberfinanzdirektion &#8211; OFD -) erteilte der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) 1994 zwei verbindliche Zolltarifausk\u00fcnfte (vZT\u00c4) f\u00fcr eine mit Noten, kurzen Texten und einigen Abbildungen bedruckte Brosch\u00fcre, die auf der Innenseite des vorderen Umschlags eine in einer Kunststofftasche eingeschobene Compact-Disc (CD) enth\u00e4lt. Die OFD wies die bedruckte Brosch\u00fcre, von der Kl\u00e4gerin als Notenbuch bezeichnet, in der einen vZTA der Unterposition 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 und die CD in der anderen vZTA der Unterposition 8524 90 10 KN 1994 zu (best\u00e4tigt durch Einspruchsentscheidung von 1996).<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Einreihung der Ware als Warenzusammenstellung in die Position 4904 KN &#8211; gedruckte Noten, auch mit Bildern, auch gebunden &#8211; begehrt wurde, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide klageantragsgem\u00e4\u00df und f\u00fchrte in seinem in der Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle + Verbrauchsteuern 1997, 386 ver\u00f6ffentlichten Urteil als tragende Begr\u00fcndung aus, da\u00df das Notenbuch mit CD als Warenzusammenstellung in die Unterposition 4904 00 00 KN einzureihen sei. Charakterbestimmend aufgrund seiner Beschaffenheit sei das Notenbuch, das der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter i. S. von Nr. 3, Buchst. b der Allgemeinen Vorschriften (AV) verleihe.<\/p>\n<p>Die OFD vertritt in ihrer Revision die Auffassung, da\u00df f\u00fcr die Ware eine Einreihung als Warenzusammenstellung nach AV 3 b nicht in Betracht komme, da die Anm. 6 zu Kap. 85 KN als vorrangige Regelung zu Unrecht vom FG nicht herangezogen worden sei. Die Anm. 6 zu Kap. 85 KN sei \u00fcber eine am Wortlaut orientierte und gebotene Auslegung dieser Regelung auch auf die streitbefangenen Waren anwendbar. Die Anmerkung schreibe zwar expressis verbis den Verbleib der Aufzeichnungstr\u00e4ger in der f\u00fcr sie zutreffenden Position nur f\u00fcr den Fall vor, da\u00df sie zusammen mit den Ger\u00e4ten gestellt w\u00fcrden, f\u00fcr die sie bestimmt seien. Aus dieser Formulierung k\u00f6nne nur der Schlu\u00df gezogen werden, da\u00df Aufzeichnungstr\u00e4ger nicht nur in dem aufgef\u00fchrten Fall bei der Gestellung mit einem Abspielger\u00e4t, sondern in jedem Fall, selbst wenn sie in einer Warenzusammenstellung mit anderen Waren gestellt w\u00fcrden, getrennt einzureihen seien.<\/p>\n<p>Bei der Verbindung von Aufzeichnungstr\u00e4gern und Ger\u00e4ten, f\u00fcr die sie bestimmt seien, handele es sich um eine Warenzusammenstellung, wie sie intensiver nicht denkbar sei, da es sich um zwei f\u00fcreinander geschaffene Waren handele, die \u00fcberhaupt nur in Kombination miteinander verwendbar seien. Wenn nach dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers nicht einmal in diesem Fall einer Warenzusammenstellung eine gemeinsame Einreihung erfolgen d\u00fcrfe, so gelte dies erst recht im Fall von Zusammenstellungen, bei denen eine geringer zu bewertende Beziehung der Waren (Buch und CD) zueinander vorliege.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die als Revision gegen ein Urteil in Zolltarifsachen zulassungsfrei statthafte Revision (\u00a7 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) ist auch im \u00fcbrigen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Zwar ist die f\u00fcr die CD erteilte vZTA gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 5 Buchst. a des Zollkodex ung\u00fcltig geworden und hat sich damit erledigt, weil die dort angewandte Unterposition nicht mehr besteht; an ihre Stelle ist die Unterposition 8524 10 00 KN 1996 &#8211; Platten(discs) f\u00fcr Laserabnehmersysteme &#8211; getreten. Gleichwohl ist die OFD durch die Vorentscheidung &#8211; Aufhebung beider vZT\u00c4 und Verpflichtung zur Einreihung in die Unterposition 4904 00 00 KN &#8211; beschwert. Unma\u00dfgeblich ist insoweit, da\u00df das FG nach Inkrafttreten der besagten \u00c4nderung der KN bez\u00fcglich der CD in der Sache nicht mehr h\u00e4tte entscheiden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin durfte hinsichtlich der f\u00fcr die CD erteilten vZTA auch als Revisionsbeklagte zum Fortsetzungsfeststellungsbegehren gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO \u00fcbergehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 8\/96, BFH\/NV 1997, 453, m. w. N.). Die Ber\u00fccksichtigung eines den Klageanspruch erledigenden Ereignisses durch Umstellung des urspr\u00fcnglichen Klageantrags auf die Fortsetzungsfeststellungsklage oder durch Abgabe einer Erledigungserkl\u00e4rung ist zur Vermeidung der Abweisung der gegenstandslos gewordenen Klage sowohl erforderlich in den F\u00e4llen, in denen der Kl\u00e4ger nach dem Unterliegen beim FG als Revisionsf\u00fchrer sein Klagebegehren weiterverfolgt, als auch in den F\u00e4llen, in denen er erstinstanzlich obsiegt hat und im Revisionsverfahren das ihn beg\u00fcnstigende Urteil mit dem Antrag auf Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels als Revisionsbeklagter verteidigt. Der Umstellung des Antrags im Revisionsverfahren steht ebenso nicht entgegen, da\u00df sich der Verwaltungsakt bereits w\u00e4hrend des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt hat, ohne da\u00df das FG dem bei seiner Entscheidung Rechnung getragen h\u00e4tte (st. Rspr. vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. April 1984 IV R 244\/83, BStBl II 1984, 790, m. w. N.). Die OFD durfte &#8211; so ist ihr Stillschweigen zu verstehen -, diesem umgestellten Antrag entgegentreten.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die begehrte Feststellung erforderliche berechtigte Interesse hat die Kl\u00e4gerin auch dargetan (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Es ergibt sich im Streitfall schon ohne weiteres daraus, da\u00df die \u00fcber die CD erteilte vZTA nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin und nach den Ausf\u00fchrungen des FG nicht isoliert von der vZTA \u00fcber das Notenbuch betrachtet werden kann, da\u00df beide vielmehr zusammengeh\u00f6ren und durch eine einheitliche vZTA f\u00fcr die Warenzusammenstellung &#8222;Notenbuch mit CD&#8220; ersetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Ein solches Interesse w\u00e4re im \u00fcbrigen, bezogen auf die ung\u00fcltig gewordene vZTA, aber auch dann anzuerkennen, wenn die Kl\u00e4gerin eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen wollte und eindeutig feststeht, da\u00df eine materielle Rechts\u00e4nderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, da\u00df die OFD an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten w\u00fcrde (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1998 VII R 83\/96, zur Ver\u00f6ffentlichung in BFH\/NV bestimmt). Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die vorgenommene \u00c4nderung in der KN bei der fraglichen Tarifunterposition ist eine materiell-rechtliche \u00c4nderung hinsichtlich der zu beurteilenden Einfuhrware nicht eingetreten. Die OFD w\u00fcrde die CD jetzt der neuen Unterposition 8524 10 00 KN zuweisen. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem vorgetragen, da\u00df sie derzeit und zuk\u00fcnftig weitere Einfuhren dieser Art t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und demzufolge entsprechend dem im Feststellungsbegehren der Kl\u00e4gerin liegenden Revisionsantrag zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO), allerdings mit der aus den vorstehenden Gr\u00fcnden (Nr. 1) folgenden Ma\u00dfgabe, da\u00df die vom FG ausgesprochene Aufhebung der vZTA hinsichtlich der CD durch die Feststellung ersetzt wird, da\u00df diese angefochtene vZTA in der Fassung der Einspruchsentscheidung rechtswidrig war. Im \u00fcbrigen hat das FG rechtsfehlerfrei erkannt, da\u00df die angefochtene vZTA hinsichtlich des Notenbuches rechtswidrig war und da\u00df dem Verpflichtungsbegehren der Kl\u00e4gerin &#8211; Einreihung von Notenbuch und CD als Warenzusammenstellung &#8211; stattzugeben war, weil insoweit die Kl\u00e4gerin durch die Verwaltungsentscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 und 4, \u00a7 101 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>Die OFD hat zu Unrecht das Notenbuch und die darin eingelegte CD nach ihrer eigenen Beschaffenheit als zwei verschiedene Waren in die Position 4904 KN 1994 (Notenbuch) bzw. 8524 KN 1994 (CD) eingereiht. Bei der Ware handelt es sich um eine Kombination von Bestandteilen, die als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b anzusehen ist. Da sich das Notenbuch als charakterbestimmender Bestandteil darstellt, ist die gesamte Ware in die Position 4904 KN 1994 bzw. 1996 einzureihen.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C 121\/95 &#8211; Vobis -, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; Senatsurteil vom 15. November 1994 VII R 36\/94, BFH\/NV 1995, 846) ist das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. AV 1 und 6 f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5, vorliegend nach der AV 3.<\/p>\n<p>Zutreffend geht das FG davon aus, da\u00df die vorrangige AV 3 a Satz 1 hier zu keinem Ergebnis f\u00fchrt. Die Ware ist aus zwei verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt, wobei jede der in Betracht kommenden Positionen sich auf einen dieser Bestandteile bezieht und eine genauere Warenbezeichnung einer Position nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Bei der Ware handelt es sich um eine f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung i. S. der AV 3 a Satz 2, die mangels Einreihung gem\u00e4\u00df AV 3 a Satz 1 nach der AV 3 b nach dem Bestandteil einzureihen ist, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden kann. Die streitigen Waren sind f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemacht, da sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (vgl. auch Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System &#8211; HS &#8211; zu AV 3 b Rz. 28.0). Zwar besteht zu den einzelnen Bestandteilen keine untrennbare Verbindung. Nach den Erl\u00e4uterungen zum HS spielt dies keine Rolle, solange die Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig erg\u00e4nzen und ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile \u00fcblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden (vgl. Erl\u00e4uterungen zum HS zur AV 3 b Rz. 20.0).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt die streitige Ware. Zwar kommt es \u00fcblicherweise vor, da\u00df Notenb\u00fccher und CD&#8217;s getrennt zum Kauf angeboten werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um solche CD&#8217;s, die &#8211; wie das FG f\u00fcr den Senat im Streitfall bindend festgestellt hat (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) -, speziell im Ausland f\u00fcr das Notenbuch angefertigt wurden und zur Veranschaulichung nur Spielbeispiele von den im Notenbuch abgedruckten St\u00fccken enthalten. Auf diese Weise erg\u00e4nzen sich die beiden aufeinander abgestimmten Bestandteile in besonderer Weise.<\/p>\n<p>Welcher Bestandteil dieser Warenzusammenstellung charakterbestimmend ist, l\u00e4\u00dft sich unter Beachtung der Erl\u00e4uterungen zum HS zur AV 3 b Rz. 19.0 ermitteln. Danach kann sich das entscheidende Merkmal z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (vgl. EuGH in EuGHE 1996, I-3047). Welches dieser nicht abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlbaren Merkmale im Einzelfall zu ber\u00fccksichtigen ist, h\u00e4ngt von der Art der Ware ab (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1992 VII K 2\/91, BFH\/NV 1992, 853).<\/p>\n<p>Keine besondere Bedeutung ist vorliegend der Art und Beschaffenheit, sowie dem Umfang, der Menge und dem Gewicht der beiden Bestandteile beizumessen. Das Notenbuch ist bereits angesichts des deutlich h\u00f6heren Wertes sowie wegen der Bedeutung seiner von dem anderen Bestandteil losgel\u00f6sten Verwendung als charakterbestimmender Bestandteil anzusehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist das Notenbuch auch ohne weiteres ohne die beigef\u00fcgte CD verwendbar. Eine isolierte Nutzung der CD unter Wiedergabe der Spielbeispiele eines einzelnen K\u00fcnstlers erscheint dem Senat von geringerer Bedeutung zu sein; die CD hat danach nur sekund\u00e4re Bedeutung. Die aufgezeigten Charakterunterschiede rechtfertigen es, das Notenbuch als charakterbestimmenden Bestandteil anzusehen und die Ware der Position 4904 KN zuzuweisen.<\/p>\n<p>b) Die Einreihung nach der AV 3 b wird im Streitfall nicht durch eine spezielle Tarifierungsvorschrift ausgeschlossen. Die Anm. 6 zu Kap. 85 KN greift nicht ein, da die CD nicht mit einem Ger\u00e4t, sondern in einem Buch gestellt worden ist. Die Auffassung der OFD, da\u00df die Anm. 6 zu Kap. 85 KN eine Warenzusammenstellung nach AV 3 b immer dann ausschlie\u00dft, wenn ein Aufzeichnungstr\u00e4ger einen Bestandteil dieser Kombination bildet, geht fehl.<\/p>\n<p>Nach der Anm. 6 zu Kap. 85 KN 1994 sind Aufzeichnungstr\u00e4ger der Positionen 8523 oder 8524 KN auch dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Ger\u00e4ten, f\u00fcr die sie bestimmt sind, gestellt werden.<\/p>\n<p>Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb die OFD den eindeutigen Wortlaut der Anmerkung dahingehend verstehen m\u00f6chte, da\u00df Aufzeichnungstr\u00e4ger stets, gleichg\u00fcltig mit welcher Ware sie zusammengestellt sind, der Position 8523 oder 8524 KN zuzuweisen seien. F\u00fcr die Einreihung und die Anwendung der Anm. 6 ist es zwar &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; ohne Belang, da\u00df eine gemeinsame Zusammenstellung von Tontr\u00e4gern und Abspielger\u00e4ten nicht mit einem didaktisch aufgearbeiteten Printmedium, das eine CD enth\u00e4lt, zu vergleichen ist. Denn auf die m\u00f6glicherweise bestehende inhaltliche Wechselwirkung zwischen den beiden Waren stellt auch die OFD bei der Auslegung der Anm. 6 zu Kap. 85 KN nicht ab. Die Anmerkung l\u00e4\u00dft auch nicht erkennen, da\u00df der Gesetzgeber mit der aufgef\u00fchrten Kombination (CD und Ger\u00e4t) die st\u00e4rkste denkbare Zusammenstellung von Aufzeichnungstr\u00e4gern und anderen Waren anf\u00fchren wollte. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei der Warenzusammenstellung Buch und CD &#8211; wie die Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; eine inhaltlich intensivere Wechselbeziehung besteht oder nicht.<\/p>\n<p>Von tragender Bedeutung ist allein, da\u00df die Anm. 6 bei der vorliegenden Warenzusammenstellung bereits vom Wortlaut her nicht in Betracht kommt, selbst wenn man die franz\u00f6sische bzw. englische Fassung der Anm. 6 heranzieht. Der Senat h\u00e4lt die beiden von der OFD herangezogenen Sprachfassungen f\u00fcr wenig behilflich, da sie im wesentlichen mit der deutschen \u00dcbersetzung \u00fcbereinstimmen. Weder mit der englischen (&#8222;&#8230; whether or not they are presented &#8230;&#8220; = &#8230; ob oder ob nicht &#8230;) noch mit der franz\u00f6sischen Sprachfassung (meme s&#8217;ils sont presentes &#8230; = &#8230; selbst wenn sie) l\u00e4\u00dft sich das von der Verwaltung gewonnene Ergebnis bei der Auslegung der Anm. 6 begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Anm. 6 geht zun\u00e4chst davon aus, da\u00df Aufzeichnungstr\u00e4ger als solche der Position 8523 oder 8524 KN zuzuweisen sind. Die weitere Formulierung, da\u00df dies auch (sogar, selbst wenn) dann gilt, wenn die Aufzeichnungstr\u00e4ger mit dem Ger\u00e4t, f\u00fcr das sie bestimmt sind, gestellt werden, l\u00e4\u00dft keine \u00fcber diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung zu. Nach der Anm. 6 erfolgt nur in diesem einen speziellen Fall, der Gestellung mit einem Abspielger\u00e4t, eine Zuweisung &#8211; und zwar des Aufzeichnungstr\u00e4gers &#8211; zu den Positionen 8523 oder 8524 KN. Nur insoweit wird festgestellt, da\u00df es bei der Einreihung des Aufzeichnungstr\u00e4gers in der Position 8523 oder 8524 KN verbleibt. Eine weitergehende Schlu\u00dffolgerung im Sinne der Auffassung der OFD kann den einschl\u00e4gigen Sprachfassungen der Anm. 6 sowie den Erl\u00e4uterungen zum HS (Rz. 14.0 zu Position 8524 KN), nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr einen m\u00f6glichen beispielhaften Charakter der Regelung, wie man ihn etwa mit den Worten z. B. oder u. a. h\u00e4tte deutlich machen k\u00f6nnen, feststellen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man die Anmerkung im Sinne der OFD verstehen, w\u00e4re das Kriterium &#8211; gemeinsame Gestellung mit einem Ger\u00e4t &#8211; bei der Einfuhr eines Aufzeichnungstr\u00e4gers vollst\u00e4ndig aufgegeben. Die Auslegung der OFD legt der Anm. 6 einen Wortlaut zugrunde, der ersichtlich nicht besteht. Der OFD k\u00f6nnte man nur dann zustimmen, wenn diese Anmerkung die Aussage treffen w\u00fcrde, da\u00df Aufzeichnungstr\u00e4ger stets nach ihrer eigenen tariflichen Beschaffenheit in die Position 8523 oder 8524 KN einzureihen sind, unabh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden ihrer Einfuhr und insbesondere davon, mit welcher Ware sie gemeinsam gestellt werden. W\u00e4re der Tarifgesetzgeber von einer derart erweiterten Anwendung ausgegangen, so h\u00e4tte er dies nach der \u00dcberzeugung des Senats deutlicher zum Ausdruck gebracht. Die Auslegung der Anm. 6, wie sie die OFD im Rahmen der Erteilung der vZT\u00c4 vorgenommen hat, stellt sich daher als eine unzul\u00e4ssige teleologische Extension dar (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1989 VII K 10\/88, BFH\/NV 1990, 467, wonach bei der Auslegung der Positionen der KN eine Analogie nicht zul\u00e4ssig ist; sowie Senatsurteil vom 6. November 1990 VII R 38\/87, BFHE 162, 524).<\/p>\n<p>Da\u00df die Verwaltung ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten bereits seit 1994 erfolglos versucht, die Kommission zu einer Einreihungsverordnung mit der von ihr vertretenen Auffassung zu bewegen, belegt, da\u00df entweder &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; die zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcsse f\u00fcr die Verwaltung des HS trotz der im wesentlichen gleichlautenden Formulierungen in den HS-Erl\u00e4uterungen (Rz. 14.0 zu Position 8524 KN) eine Warenzusammenstellung bei der Kombination einer CD mit einer anderen Ware nach der AV 3 b nicht grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dfen oder aber der zust\u00e4ndige EG-Ausschu\u00df f\u00fcr den Zollkodex letztlich nicht die Verwaltungsauffassung teilt.<\/p>\n<p>Bei der zolltariflichen Rechtsanwendung stellen sich keine Fragen der Auslegung des ma\u00dfgebenden Gemeinschaftsrechts. Der erkennende Senat h\u00e4lt wegen des eindeutigen Wortlauts der Anm. 6 zu Kap. 85 KN die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs im vorliegenden Fall f\u00fcr offenkundig. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH kommt mithin nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283\/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 36\/97) BStBl. 1998 II S. 739 1. Zur Tarifierung einer aus einem Notenbuch und einer CD zusammengestellten Ware. 2. Der \u00dcbergang vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch noch im Revisionsverfahren zul\u00e4ssig. Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger Revisionsbeklagter ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits w\u00e4hrend des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-36_97-bstbl-1998-ii-s-739\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (VII R 36\/97) BStBl. 1998 II S. 739<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48933","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48933","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48933"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48933\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48933"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48933"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48933"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}