{"id":48934,"date":"1998-07-29T15:49:57","date_gmt":"1998-07-29T13:49:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48934"},"modified":"2013-06-18T15:52:01","modified_gmt":"2013-06-18T13:52:01","slug":"bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-3_96-bstbl-1998-ii-s-742","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-3_96-bstbl-1998-ii-s-742\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 29.7.1998 (X R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 742"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 742<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen sind nach dem Gesamtinhalt solcher Verwaltungsakte auszulegen.<\/p>\n<p>2. Unrichtig i. S. des \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie einer der gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollst\u00e4ndig oder mi\u00dfverst\u00e4ndlich gefa\u00dft ist, da\u00df hierdurch &#8211; bei objektiver Betrachtung &#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 55, \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1996, 717)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) mangels Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1991 mit Bescheid vom 4. Mai 1994 im Wege der Sch\u00e4tzung zur Einkommensteuer herangezogen und den hiergegen eingelegten Einspruch wegen fehlender Begr\u00fcndung am 18. August 1994 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Tenor der Entscheidung lautet:<\/p>\n<p>&#8222;\u00dcber den Einspruch &#8230; gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 4.5.1994 hat das &#8230; (FA) entschieden &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>und die Rechtsbehelfsbelehrung:<\/p>\n<p>&#8222;Gegen diese Entscheidung kann beim &#8230; (FG) &#8230; Klage erhoben werden.<\/p>\n<p>Die Frist &#8230; betr\u00e4gt &#8230; Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekanntgegeben worden ist &#8230;<\/p>\n<p>Die Klage mu\u00df den Kl\u00e4ger, den Beklagten und den Streitgegenstand sowie den angefochtenen Bescheid oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Text der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die zun\u00e4chst in dieser Sache von den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in deren Namen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage vom 16. September 1994 (angebracht beim FA am 19. September 1994, Az. II 432\/94, 1. Klage, gerichtet &#8222;gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 &#8230; in Gestalt des Einspruchsbescheides&#8220;) wurde mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 zur\u00fcckgenommen, nachdem eine Fristsetzung nach \u00a7 62 Abs. 3 und \u00a7 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vorlage einer schriftlichen Proze\u00dfvollmacht bzw. zur Bezeichnung des Streitgegenstands unbeantwortet geblieben war. Hierzu ist am 18. Januar 1995 ein Einstellungsbeschlu\u00df ergangen.<\/p>\n<p>Am 16. Januar 1995 (mit Schriftsatz vom 13. Januar 1995) erhoben die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten im Namen der Kl\u00e4gerin eine weitere, gegen das FA gerichtete Klage &#8222;wegen Einkommensteuer 1991&#8220; beim FG, mit der sie &#8211; ohne Bezugnahme auf das andere Verfahren &#8211; unter Beif\u00fcgung einer Proze\u00dfvollmacht (vom 30. Dezember 1994) und unter Berufung auf die gleichzeitig eingereichte Steuererkl\u00e4rung beantragten, die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr &#8222;unter Aufhebung des Einspruchsbescheids auf 6.519,00 DM festzusetzen&#8220;. &#8211; In formeller Hinsicht machte die Kl\u00e4gerin geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung sei falsch. Sie beziehe sich nur auf die Einspruchsentscheidung, zum Einkommensteuerbescheid sei nichts gesagt. Insoweit gelte daher gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO die einj\u00e4hrige Klagefrist.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage durch Proze\u00dfurteil ab. Die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage folge zwar nicht schon daraus, da\u00df sie zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, als die erste Klage noch anh\u00e4ngig gewesen sei, auch nicht aus deren R\u00fccknahme, wohl aber aus der Vers\u00e4umung der einmonatigen Klagefrist (\u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Regelung des \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO greife nicht ein, weil die in der Einspruchsentscheidung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei (s. auch die in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1996, 717 ver\u00f6ffentlichten Leits\u00e4tze).<\/p>\n<p>Mit der hiergegen eingelegten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 55 FGO: Die im Streitfall erteilte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil nur auf die Einspruchsentscheidung bezogen. Die aber sei &#8211; wie sich auch aus \u00a7 65 FGO ergebe &#8211; zwar eine vom zugrundeliegenden Steuerverwaltungsakt zu unterscheidende, in der Regel aber nicht isoliert anfechtbare Hoheitsma\u00dfnahme. Eine Belehrung, die nur die Einspruchsentscheidung anspreche, erwecke den Eindruck, die Klage solle sich &#8222;ausschlie\u00dflich gegen die isolierte Einspruchsentscheidung richten&#8220;. Das aber sei im allgemeinen unrichtig, weil dann der &#8222;Ursprungsbescheid in Kraft&#8220; bleibe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. August 1994 aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr 1991 in Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheides vom 4. Mai 1994 auf 6.519 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die (hier allein zu beurteilende zweite) Klage ohne Sachentscheidung abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Der Senat kann uner\u00f6rtert lassen, ob die Klage, entgegen der vom FG vertretenen Ansicht, nicht schon wegen doppelter Rechtsh\u00e4ngigkeit (\u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) unzul\u00e4ssig ist (vgl. dazu einerseits Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 18. Dezember 1996 II 797\/96, EFG 1997, 548; andererseits Urteil des FG Berlin vom 16. Dezember 1997 2353\/97, EFG 1998, 860) oder wegen des in \u00a7 72 Abs. 2 Satz 1 FGO als Konsequenz der R\u00fccknahme angeordneten Verlusts des Klagerechts. Denn die Klage ist fast f\u00fcnf Monate nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und damit in jedem Fall versp\u00e4tet erhoben worden. Es galt &#8211; wie das FG im Ergebnis zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; die Regelfrist des \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, nicht die Jahresfrist des \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil die in der Einspruchsentscheidung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war.<\/p>\n<p>2. Unrichtig ist eine solche Belehrung, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollst\u00e4ndig oder mi\u00dfverst\u00e4ndlich gefa\u00dft ist, da\u00df hierdurch &#8211; bei objektiver Betrachtung &#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint (vgl. auch Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1981 6 B 16.81, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 181, Die \u00f6ffentliche Verwaltung 1981, 655, m. w. N.). Das ist hier zu verneinen.<\/p>\n<p>a) Der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach beginnt, sofern &#8211; wie hier &#8211; der Verwaltungsakt schriftlich ergangen ist, die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte \u00fcber die Klage und das Gericht oder die Beh\u00f6rde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen ist im Streitfall gen\u00fcgt worden. In keinem der nach dem Gesetz ma\u00dfgeblichen Punkte konnte beim Empf\u00e4nger ein Zweifel dar\u00fcber entstehen, innerhalb welcher Frist, mit welchem Inhalt die Klage wohin zu richten war.<\/p>\n<p>b) Vor allem auch hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Klage konnten hier keine vern\u00fcnftigen Zweifel auftreten.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis ist der objektive, aus Empf\u00e4ngersicht zu bestimmende Erkl\u00e4rungswert der Belehrung, wie er sich aus dem Gesamtinhalt der Einspruchsentscheidung erschlie\u00dft. Dieser f\u00fcr Verwaltungsakte ganz allgemein geltenden Auslegungsregel (s. z. B. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. November 1996 X R 20\/95, BFH\/NV 1997, 540; vom 18. Februar 1997 VII R 96\/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339; vom 2. April 1997 X R 21\/94, BFH\/NV 1997, 547, 548, und vom 22. Mai 1997 I B 114\/96, BFH\/NV 1997, 826, 827; weitere Nachweise bei Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Rz. 44 f. vor \u00a7 40) unterliegt auch die Einspruchsentscheidung (zu deren Qualifizierung als Verwaltungsakt: Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 44 Rz. 34 ff.; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 366 AO 1977 Rz. 16; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 365 AO 1977 Rz. 4 c), und zwar auch hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung, die &#8211; wie \u00a7 366 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) best\u00e4tigt &#8211; als Bestandteil dieses Verwaltungsakts anzusehen ist.<\/p>\n<p>Auf die Einspruchsentscheidung vom 18. August 1994 bezogen hei\u00dft dies:<\/p>\n<p>aa) Der von der Kl\u00e4gerin beanstandete Einleitungssatz konnte schon deshalb nicht in der behaupteten Weise mi\u00dfverstanden werden, weil er, selbst f\u00fcr sich genommen, die Einspruchsentscheidung nicht etwa als einzigen Verfahrensgegenstand bezeichnet, sondern, wie dann auch der n\u00e4chste Absatz verdeutlicht, als ausl\u00f6sendes Moment und als Markierung f\u00fcr den Lauf der Einmonatsfrist. Vollends klargestellt wird dies schlie\u00dflich durch den vierten Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung, der im ersten Satz den Mindestgehalt der Klage beschreibt, und zwar im wesentlichen (s. dazu unter bb) ebenfalls zutreffend und unmi\u00dfverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>bb) In zwei &#8211; allerdings von der Kl\u00e4gerin selbst nicht beanstandeten &#8211; Wendungen ist der an \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausgerichtete Text der Rechtsbehelfsbelehrung zwar ungenau, weil nicht der aktuellen Gesetzesfassung angepa\u00dft, indem dort von &#8222;Streitgegenstand&#8220; statt von &#8222;Klagebegehren&#8220; die Rede ist und bei der Umschreibung des Anfechtungsgegenstands die Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf mit &#8222;oder&#8220; statt mit &#8222;und&#8220; neben dem Verwaltungsakt genannt wird. Doch weder die eine noch die andere Abweichung indiziert einen Bedeutungsunterschied (Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 65 Rz. 30 f., m. w. N.) oder ist objektiv geeignet, einen f\u00fcr die Fristwahrung relevanten Irrtum auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>cc) Durch den vollst\u00e4ndigen Text der Belehrung im Zusammenhang mit der Benennung des zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheides im Tenor der Einspruchsentscheidung sowie in deren Begr\u00fcndung war die Kl\u00e4gerin mit der erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. dazu auch die BFH-Entscheidungen vom 18. Juli 1986 III R 216\/81, BFH\/NV 1987, 12; vom 10. Mai 1989 II R 196\/85, BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 9. April 1997 IV B 96\/96, BFH\/NV 1997, 784) dar\u00fcber informiert, was zur Rechtswahrung innerhalb der vorgegebenen Frist zu unternehmen war. Dies gilt sowohl f\u00fcr den &#8211; auch hier vorliegenden &#8211; Regelfall, da\u00df der Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung angefochten werden sollte, als auch f\u00fcr den &#8211; hier nicht in Betracht zu ziehenden &#8211; Ausnahmefall, da\u00df allein die Einspruchsentscheidung die Rechtsbeeintr\u00e4chtigung enthalten sollte (s. dazu n\u00e4her: Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 44 Rz. 34 f.; und \u00a7 100 Rz. 18 f., jeweils m. w. N.). Jedenfalls konnte, wer &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, durch die vom FA erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht dazu verleitet werden, sich allein gegen die Einspruchsentscheidung zu wenden. Tats\u00e4chlich ist dies im \u00fcbrigen ja auch, wie die Fassung der ersten Klage ganz deutlich zeigt, nicht geschehen. Selbst die zweite, offensichtlich auf das angebliche Mi\u00dfverst\u00e4ndnis hin formulierte Klage l\u00e4\u00dft das wirkliche Begehren der Kl\u00e4gerin in der erforderlichen Bestimmtheit erkennen und best\u00e4tigt damit letztlich die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der vorausgegangenen Belehrung.<\/p>\n<p>dd) Die ganz allgemein gegen Texte der auch im Streitfall vom FA verwendeten Art von Streck\/Rainer\/Mack\/Schwedhelm (Die Steuerberatung 1994, 273) erhobenen Einw\u00e4nde \u00fcberzeugen schon deshalb nicht, weil sie sich &#8211; gegen jede Auslegungsregel &#8211; auf die isolierte Betrachtung einer aus dem Gesamtzusammenhang herausgel\u00f6sten Textpassage beschr\u00e4nken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 3\/96) BStBl. 1998 II S. 742 1. Auch Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen sind nach dem Gesamtinhalt solcher Verwaltungsakte auszulegen. 2. Unrichtig i. 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