{"id":48935,"date":"1998-08-20T16:11:47","date_gmt":"1998-08-20T14:11:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48935"},"modified":"2013-06-18T16:14:34","modified_gmt":"2013-06-18T14:14:34","slug":"bfh-beschluss-vom-20-8-1998-vi-b-157_97-bstbl-1998-ii-s-744","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-8-1998-vi-b-157_97-bstbl-1998-ii-s-744\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df      vom 20.8.1998 (VI B 157\/97) BStBl. 1998 II S. 744"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 20.8.1998 (VI B 157\/97) BStBl. 1998 II S. 744<\/strong><\/p>\n<p>Die Zugangsvoraussetzung f\u00fcr einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG (\u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) ist auch dann erf\u00fcllt, wenn das FA den bei ihm gestellten Antrag mangels Begr\u00fcndung durch den Antragsteller ohne weitere Sachpr\u00fcfung abgelehnt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df nach einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung gegen\u00fcber der Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) einen Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer. Die Nachforderung beruht auf der Zusch\u00e4tzung von Fehll\u00f6hnen und der Versagung der Pauschalierung f\u00fcr die im Spielsalon der Antragstellerin besch\u00e4ftigten Teilzeitkr\u00e4fte. Ihren Einspruch und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begr\u00fcndete die Antragstellerin lediglich damit, es solle ein Besprechungstermin stattfinden. Das FA wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der auf einem Formblatt vorgedruckten Begr\u00fcndung zur\u00fcck, ohne Einspruchsbegr\u00fcndung best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Anschlie\u00dfend wies das FA den Einspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid und den Einspruch in der Hauptsache mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die erneute \u00dcberpr\u00fcfung anhand des Akteninhalts habe ergeben, da\u00df die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Steuerrechts st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist, und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, es habe mit den Vertretern der Steuerfahndung ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden, der jedoch nicht zu einem f\u00fcr sie annehmbaren Ergebnis gef\u00fchrt habe. Deshalb solle das Verfahren bis zur Erledigung des Fahndungsfalles ruhen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzul\u00e4ssig mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Zugangsvoraussetzung des \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei nicht erf\u00fcllt. Sie verlange zwar nicht, da\u00df f\u00fcr jeden Verfahrensabschnitt eine Ablehnung eines Antrags erfolgen m\u00fcsse. Dem Zweck der Entlastungsregelung werde die Antragstellerin jedoch nur dann gerecht, wenn der Antrag bei der Beh\u00f6rde bereits sachlich hinreichend begr\u00fcndet werde. Nur dann k\u00f6nne die vom Gesetzgeber gewollte Filterwirkung der Vorschrift erf\u00fcllt werden. Lehne die Finanzbeh\u00f6rde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lediglich unter dem formalen Gesichtspunkt ab, da\u00df sich Gr\u00fcnde f\u00fcr die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ohne Mitwirkung des Antragstellers aus den Akten nicht erg\u00e4ben, liege darin keine sachliche Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung macht die Antragstellerin geltend, das FG habe ihren Antrag zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Die Sachverhaltsermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Die Zweifelhaftigkeit der Besteuerungsgrundlagen sei dem FA bereits im Vorverfahren bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Lohnsteuernachforderungsbescheides auszusetzen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgelehnt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 FGO i. d. F. des Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-\u00c4ndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) ist ein unmittelbar bei dem Gericht der Hauptsache angebrachter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zul\u00e4ssig, wenn die Beh\u00f6rde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist, wie das FG nicht verkannt hat, dem Gesetzeswortlaut nach erf\u00fcllt. Das FA hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den die Antragstellerin gestellt hat, abgelehnt und den Einspruch gegen die Ablehnung zur\u00fcckgewiesen. Nach der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Beh\u00f6rde nach Klageerhebung nicht erforderlich; die einmalige Ablehnung gen\u00fcgt (vgl. zuletzt Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom <span style=\"font-family: Arial; color: #000000; font-size: small;\">17. Dezember 1996 VIII B 71\/96, BFHE 182, 164, BStBl II 1997, 290, m. w. N.; a. A. Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 69 Anm. 64).<\/span><\/p>\n<p>Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des FG nicht einengend dahin auszulegen, da\u00df eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbeh\u00f6rde nur dann gen\u00fcge, wenn der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag der Beh\u00f6rde gegen\u00fcber in der Sache begr\u00fcndet und sich die Beh\u00f6rde mit dieser Begr\u00fcndung in der Ablehnungsentscheidung auseinandersetzt. Dieser Rechtsansicht, die auch von anderen FG und im Schrifttum vertreten wird (Beschlu\u00df des Hessischen FG vom 2. Oktober 1997 6 V 4419\/97, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1998, 498; Beschlu\u00df des Nieders\u00e4chsischen FG vom 9. August 1996 VI 132\/96 V, EFG 1997, 26; wohl auch FG Hamburg, Beschlu\u00df vom 28. September 1992 III 189\/92, EFG 1993, 95; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 69 FGO Tz. 74), kann sich zwar auf den Entlastungszweck der Vorschrift berufen (vgl. dazu Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, BTDrucks 8\/842, S. 16, zu Art. 3 \u00a7 7 des Gesetzentwurfs, sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BTDrucks 12\/1061, S. 15, zu \u00a7 69 des Entwurfs). Denn damit w\u00fcrde erreicht, da\u00df sich das FG mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Sache erst dann befassen mu\u00df, wenn sich zuvor das FA mit der Begr\u00fcndung des Antrags auseinandergesetzt hat. Dieser Rechtsansicht steht jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Gesetzgeber eine &#8222;qualifizierte&#8220; Ablehnung durch das FA verlangt, ergeben sich nicht aus den erw\u00e4hnten Gesetzesmaterialien. Wie der BFH mehrfach entschieden hat, ist es auch unter der Geltung des \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 FGO i. d. F. des FGO-\u00c4nderungsgesetzes nicht ang\u00e4ngig, den Zugang zum Gericht in Aussetzungssachen durch eine einengende Auslegung der Vorschrift, die ohnehin schon eine Zugangsschranke enth\u00e4lt, \u00fcber ihren Wortlaut hinaus ohne eindeutige \u00c4u\u00dferung des Gesetzgebers einzuschr\u00e4nken (Beschl\u00fcsse des BFH vom 8. Juni 1982 VIII B 29\/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608, 609; vom 25. Oktober 1994 VII B 155\/94, BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131; vom 4. Oktober 1995 VII B 136\/95, BFH\/NV 1996, 236). Es ist deshalb auch bei F\u00e4llen der vorliegenden Art ohne gesetzliche Grundlage nicht gerechtfertigt, an die Ablehnung durch das FA h\u00f6here Anforderungen zu stellen (ebenso wohl im Ergebnis FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschlu\u00df vom 20. Mai 1996 6 V 16\/95, EFG 1996, 994, unter der selbstverst\u00e4ndlichen Voraussetzung, da\u00df beide Antr\u00e4ge den gleichen Verfahrensgegenstand haben; Beermann\/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 69 FGO Rdnr. 280; Gr\u00e4ber\/Koch, a. a. O., \u00a7 69 Anm. 64, a. E.; Schwedhelm\/Binnewies, Deutsches Steuerrecht 1997, 1235).<\/p>\n<p>Die FG werden auch in aller Regel nicht unzumutbar belastet, wenn sie im Aussetzungsverfahren, bei dem nur eine summarische Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu erfolgen braucht, ohne vorherige sachliche \u00dcberpr\u00fcfung durch das FA entscheiden m\u00fcssen. Hat der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag &#8211; wie im Streitfall &#8211; weder gegen\u00fcber dem FA noch gegen\u00fcber dem FG substantiiert begr\u00fcndet, wird die summarische \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand der Akten keine Schwierigkeiten bereiten. Das FG h\u00e4tte z. B. im Streitfall den Aussetzungsantrag mangels substantiierter Begr\u00fcndung und angesichts der eingehenden Pr\u00fcfungsfeststellungen des Au\u00dfenpr\u00fcfers ohne weiteres als unbegr\u00fcndet &#8211; statt als unzul\u00e4ssig &#8211; ablehnen k\u00f6nnen. Begr\u00fcndet dagegen der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag erstmals gegen\u00fcber dem FG, kann dieses das FA zur \u00dcberpr\u00fcfung seines Ablehnungsbescheids aufgrund dieser Begr\u00fcndung auffordern und sodann aufgrund der Stellungnahme des FA entscheiden, sofern dieses seinen Ablehnungsbescheid nicht von sich aus \u00e4ndert (zur Kostenentscheidung im Fall der Begr\u00fcndung erst gegen\u00fcber dem FG vgl. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschlu\u00df vom 12. M\u00e4rz 1998 6 V 62\/97, EFG 1998, 1025). Verlangt man zudem, da\u00df der Antragsteller &#8211; bevor er sich an das FG wendet &#8211; seinen Antrag beim FA substantiiert begr\u00fcndet und da\u00df dieses sich mit der Begr\u00fcndung in seiner Entscheidung \u00fcber den Antrag auseinandersetzt, so ergeben sich weitere Zweifelsfragen, z. B., wie bei unvollst\u00e4ndiger oder oberfl\u00e4chlicher Begr\u00fcndung zu verfahren ist. Das w\u00fcrde zu einer weiteren Komplizierung des auf Beschleunigung angelegten Aussetzungsverfahrens f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Da das FG bisher &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht &#8211; keine Feststellungen zu dem f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung ma\u00dfgeblichen Sachverhalt getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag an das FG zur\u00fcckzuverweisen (zur Zul\u00e4ssigkeit der Zur\u00fcckverweisung im Aussetzungsverfahren vgl. BFH-Beschlu\u00df in BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131, m. w. N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 20.8.1998 (VI B 157\/97) BStBl. 1998 II S. 744 Die Zugangsvoraussetzung f\u00fcr einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG (\u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) ist auch dann erf\u00fcllt, wenn das FA den bei ihm gestellten Antrag mangels Begr\u00fcndung durch den Antragsteller ohne weitere Sachpr\u00fcfung abgelehnt hat. &nbsp; FGO \u00a7 69 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-8-1998-vi-b-157_97-bstbl-1998-ii-s-744\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df      vom 20.8.1998 (VI B 157\/97) BStBl. 1998 II S. 744<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48935","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48935","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48935"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48935\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48935"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48935"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48935"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}