{"id":48938,"date":"1998-08-11T16:00:00","date_gmt":"1998-08-11T14:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48938"},"modified":"2013-06-18T16:05:57","modified_gmt":"2013-06-18T14:05:57","slug":"bfh-urteil-vom-11-8-1998-vii-r-72_97-bstbl-1998-ii-s-750","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-8-1998-vii-r-72_97-bstbl-1998-ii-s-750\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 11.8.1998 (VII R 72\/97) BStBl. 1998 II S. 750"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.8.1998 (VII R 72\/97) BStBl. 1998 II S. 750<\/strong><\/p>\n<p>1. Zur Zul\u00e4ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (hier: Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bestellung als Steuerberater).<\/p>\n<p>2. Die Auffassung, die T\u00e4tigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule sei mit dem Beruf eines Steuerberaters nicht nach \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vereinbar, ist nicht handgreiflich falsch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4; StBerG \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1997, 1143)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren ist streitig, ob ein wissenschaftlicher Assistent an einer Hochschule ein &#8222;Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule&#8220; i. S. des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist und deshalb den Beruf eines Steuerberaters aus\u00fcben darf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war nach erfolgreicher Teilnahme an der Steuerberaterpr\u00fcfung seit Oktober 1991 wissenschaftlicher Assistent an der Universit\u00e4t &#8230;; nebenbei nahm er Lehrauftr\u00e4ge an der Universit\u00e4t &#8230; und an der Technischen Hochschule &#8230; wahr. Sein Antrag, ihn als Steuerberater zuzulassen, ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium &#8211; FinMin -) mit Bescheid vom &#8230; abgelehnt worden, weil die T\u00e4tigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kl\u00e4ger die von dem Senat durch Beschlu\u00df vom 4. Februar 1997 VII B 216\/96 zugelassene Revision erhoben, mit der er im wesentlichen geltend gemacht hat, bei dem Wortlaut entsprechender und verfassungskonformer Auslegung sei unter einem Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule i. S. des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch ein wissenschaftlicher Assistent an einer Hochschule zu verstehen.<\/p>\n<p>Im November 1997 ist der Kl\u00e4ger nach Beendigung seiner Assistentent\u00e4tigkeit vom FinMin als Steuerberater bestellt worden. Er ist daraufhin zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcbergegangen und tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da\u00df die Ablehnung der Bestellung als Steuerberater rechtswidrig gewesen ist. Wenn die Streitfrage nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gekl\u00e4rt werde, werde der Rechtsschutz abgeschnitten und die uneinheitliche Anwendung des Rechts im Bundesgebiet zementiert, da der Beruf des wissenschaftlichen Assistenten auf die Dauer von drei Jahren &#8211; mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit auf sechs Jahre &#8211; angelegt sei, die Dienstzeit eines wissenschaftlichen Assistenten also ablaufe, bevor der Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcber eine Revision wegen Nichtzulassung als Steuerberater entscheide. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH sei im \u00fcbrigen bereits die Ablehnung der Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung ein so erheblicher Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des Bewerbers, da\u00df stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides bestehe. Das m\u00fcsse erst recht gelten, wenn die Bestellung als Steuerberater abgelehnt werde. Der Kl\u00e4ger habe \u00fcberdies auch deshalb ein ideelles Interesse an der Sachentscheidung, weil die angefochtene Verf\u00fcgung diskriminierenden Charakter habe.<\/p>\n<p>Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides sei schlie\u00dflich f\u00fcr die Geltendmachung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen von Bedeutung. Sollte die Rechtswidrigkeit festgestellt werden, werde der Kl\u00e4ger solche Anspr\u00fcche stellen, da er nahezu f\u00fcnf Jahre an der Aus\u00fcbung des Steuerberaterberufes gehindert worden sei und ihm dadurch erhebliche Gewinne entgangen seien. Ein Schadensersatzproze\u00df sei nicht aussichtslos; denn der verantwortliche Beamte habe seine Amtspflicht aus \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 StBerG schuldhaft verletzt. \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG sei eindeutig. Das FinMin habe die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet, nach der leitender Gesichtspunkt des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG das Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens sei. Es liege im Interesse von Forschung und Lehre, es wissenschaftlichen Assistenten zu erm\u00f6glichen, mit der steuerberatenden T\u00e4tigkeit praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens zu sammeln. Der Kl\u00e4ger habe als Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule anerkannt werden m\u00fcssen, da er ausschlie\u00dflich in Forschung und Lehre t\u00e4tig gewesen sei. Auch nach dem Beschlu\u00df der Referatsleiter des Bundes und der L\u00e4nder f\u00fcr Steuerberatungsrecht vom September 1992 sei der Kl\u00e4ger als Lehrer anzuerkennen gewesen, wie die Praxis anderer Bundesl\u00e4nder best\u00e4tige, die wissenschaftliche Assistenten als Steuerberater bestellt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, da\u00df der Ablehnungsbescheid vom &#8230;, mit dem die Bestellung des Kl\u00e4gers als Steuerberater abgelehnt worden ist, rechtswidrig gewesen ist.<\/p>\n<p>Das FinMin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Da der Rechtsstreit infolge der inzwischen erfolgten Zulassung des Kl\u00e4gers als Steuerberater in der Hauptsache erledigt ist, kann der Kl\u00e4ger auch noch im Revisionsverfahren zu dem Begehren \u00fcbergehen, festzustellen, da\u00df die angegriffene Versagungsentscheidung rechtswidrig war; denn hierin liegt keine Klage\u00e4nderung, die im Revisionsverfahren nach \u00a7 123 Satz 1 FGO unzul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. u. a. Urteile des Senats vom 28. November 1989 VII R 48\/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399; vom 7. M\u00e4rz 1995 VII R 84\/94, BFHE 177, 189, BStBl II 1995, 557). Die Klage ist aber deshalb durch die Erledigung des urspr\u00fcnglichen Verpflichtungsbegehrens unzul\u00e4ssig geworden und kann auch mit ver\u00e4ndertem Antrag nicht aufrechterhalten werden, weil der Kl\u00e4ger kein berechtigtes Interesse an der nunmehr von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der auf eine &#8211; hier vorliegende &#8211; Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 2. Juli 1986 I R 39\/83, BFH\/NV 1987, 696; Urteil des Senats vom 23. M\u00e4rz 1976 VII R 106\/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459), ist auf Antrag auszusprechen, da\u00df ein vor Ergehen der Sachentscheidung des Gerichts erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. F\u00fcr ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift gen\u00fcgt jedes konkrete, vern\u00fcnftigerweise anzuerkennende schutzw\u00fcrdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Kl\u00e4gers zu f\u00fchren (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35\/90, BFH\/NV 1993, 46). Daran fehlt es indes hier.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat kein anerkennenswertes ideelles Interesse an der Feststellung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die seiner Meinung nach auf den Fall einer Nichtzulassung zur Aus\u00fcbung des Berufs eines Steuerberaters zu \u00fcbertragende Rechtsprechung des erkennenden Senats, da\u00df eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung ein so erheblicher Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des Bewerbers sei, da\u00df dieser stets ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Zulassung ablehnenden Bescheides habe (Urteile vom 17. Januar 1995 VII R 47\/94, BFH\/NV 1995, 737; in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. M\u00e4rz 1986 VII R 78\/84, BFH\/NV 1986, 622, und vom 27. Mai 1975 VII R 80\/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860). Diese Rechtsprechung betrifft zum einen Sachverhaltsgestaltungen, in denen die Nichtzulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung, wie schon der Hinweis auf das Rehabilitationsinteresse des Beteiligten zeigt, einen diskriminierenden Bedeutungsgehalt hat, sei es, da\u00df dem Beteiligten durch die Nichtzulassung zur Pr\u00fcfung sinngem\u00e4\u00df die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Steuerberaterberufes notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen abgesprochen werden, wie es bei dem Senatsurteil in BFH\/NV 1995, 737 der Fall war, sei es, da\u00df eine &#8222;besondere Bew\u00e4hrung&#8220; des Betroffenen in einem verwandten Beruf nicht anerkannt wird (Urteil in BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860). Ferner hat der Senat in dem Urteil in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459 ein berechtigtes Interesse in einem Fall anerkannt, in dem streitig war, ob der Pr\u00fcfungsbewerber aufgrund seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte die Vorlage des von \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften geforderten Lebenslaufes vor der Zulassung zur Pr\u00fcfung verweigern darf. Die Ablehnung der Zulassung zur Pr\u00fcfung hatte in diesem Fall zwar keinen diskriminierenden Charakter im Sinne eines Unwerturteils \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeit oder \u00fcber die fachlichen F\u00e4higkeiten des Pr\u00fcfungsbewerbers, wohl aber eine besondere Beziehung zu seinem Recht, als Pers\u00f6nlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden. Denn der Streit betraf die Frage, ob das Verlangen, einen Lebenslauf vorzulegen, das Grundrecht des Kl\u00e4gers auf Wahrung seiner Intimsph\u00e4re verletzt und damit in spezifischer Weise sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht und seine Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigt. In derartigen F\u00e4llen entspricht es der Bedeutung dieser elementaren Grundrechte, auch nach einer Erledigung der Hauptsache im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Kl\u00e4rung dar\u00fcber herbeizuf\u00fchren, ob die betreffenden Grundrechte den von dem Beteiligten behaupteten Inhalt haben (vgl. Gerhardt in Schoch\/Schmidt-Assmann\/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \u00a7 113 Rdnr. 91, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Der Fall des Kl\u00e4gers l\u00e4\u00dft sich mit solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht vergleichen. Die Versagung der Zulassung als Steuerberater beinhaltete im Streitfall kein negatives Urteil \u00fcber die steuerrechtlichen Kenntnisse des Kl\u00e4gers und seine pers\u00f6nliche Eignung, als Steuerberater der Steuerrechtspflege zu dienen, so da\u00df sich unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse des Kl\u00e4gers an der von ihm begehrten Feststellung nicht begr\u00fcnden l\u00e4\u00dft. Dem Ablehnungsbescheid ist auch nicht etwa &#8211; wie der Kl\u00e4ger offenbar behaupten will &#8211; deshalb diskriminierender Charakter beizumessen, weil ein nicht im Nebenberuf als Steuerberater zugelassener wissenschaftlicher Assistent ernstlich damit rechnen m\u00fc\u00dfte, im Urteil anderer an pers\u00f6nlichem Ansehen zu verlieren.<\/p>\n<p>Auch auf das Urteil des Senats in BFH\/NV 1986, 622 kann sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr sein angebliches Feststellungsinteresse nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung hat der Senat zwar einen erheblichen Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des abgelehnten Pr\u00fcfungsbewerbers bejaht und deshalb eine Fortsetzungsfeststellungsklage zugelassen, obwohl die Ablehnung darauf beruhte, da\u00df der Zulassungsantrag nach Auffassung des Zulassungsausschusses versp\u00e4tet gestellt worden war und Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde nicht anerkannt wurden, ein diskriminierender Bedeutungsgehalt der Nichtzulassung zur Pr\u00fcfung also nicht zu erkennen ist. Der Kl\u00e4ger folgert aus dem Urteil indes zu Unrecht, die Versagung des Zugangs zum Beruf des Steuerberaters m\u00fcsse ebenfalls (&#8222;erst recht&#8220;) stets als erheblicher Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des Betreffenden gewertet werden. Die M\u00f6glichkeit, an der Steuerberaterpr\u00fcfung teilzunehmen, ist zwar regelm\u00e4\u00dfig &#8211; \u00e4hnlich wie die hier streitige Vereinbarkeit des Berufs des Steuerberaters mit einem von dem Betreffenden ausge\u00fcbten anderen Beruf &#8211; eine Voraussetzung daf\u00fcr, den Beruf des Steuerberaters aus\u00fcben zu d\u00fcrfen; sie ersch\u00f6pft sich jedoch in dieser Bedeutung nicht. Sie gibt dem Bewerber vielmehr Gelegenheit, darzutun, da\u00df er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben (vgl. \u00a7 37a Abs. 1 StBerG), und er\u00f6ffnet ihm die Chance, ungeachtet seiner sp\u00e4teren Zulassung zum Steuerberater seine besondere Bef\u00e4higung auf dem Gebiet des Steuerrechts unter Beweis zu stellen und die damit erfahrungsgem\u00e4\u00df verbundene soziale und berufliche Anerkennung zu erwerben. \u00dcberdies greift die Nichtzulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung insofern wesentlich tiefer in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein als die im Streitfall angegriffene Nichtzulassungsentscheidung, als sie f\u00fcr den Bewerber &#8211; sieht man von der M\u00f6glichkeit eines unter Umst\u00e4nden zul\u00e4ssigen erneuten Zulassungsantrages und von dem (in der Regel praktisch nicht gangbaren) Weg einer pr\u00fcfungsfreien Zulassung zum Beruf nach \u00a7 38 StBerG ab &#8211; eine un\u00fcberwindliche H\u00fcrde bei der Aufnahme der von ihm angestrebten Berufst\u00e4tigkeit errichtet; hingegen steht es dem wegen einer mit dem Beruf des Steuerberaters (angeblich) nicht vereinbaren T\u00e4tigkeit abgelehnten Berufsbewerber grunds\u00e4tzlich frei, diese T\u00e4tigkeit jederzeit aufzugeben und damit die Voraussetzungen f\u00fcr die Berufszulassung zu schaffen bzw. au\u00dfer Streit zu stellen. Auch wenn dies das rechtliche Interesse an der vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst erhobenen Verpflichtungsklage freilich offenkundig nicht ber\u00fchrt, ist es &#8211; was der Kl\u00e4ger verkennt &#8211; f\u00fcr die Beurteilung des Feststellungsinteresses und die \u00dcbertragbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung des Senats auf F\u00e4lle wie den des Kl\u00e4gers von Bedeutung.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich der Kl\u00e4ger ferner sinngem\u00e4\u00df darauf, unabh\u00e4ngig von einem konkreten, individuellen ideellen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Ablehnungsbescheides des FinMin m\u00fcsse die Fortsetzungsfeststellungsklage als zul\u00e4ssig angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), auf das sich der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang bezieht, hat zwar trotz eingetretener Erledigung Verfassungsbeschwerden als (weiterhin) zul\u00e4ssig behandelt (vgl. z. B. Beschl\u00fcsse vom 19. Dezember 1962 1 BvR 163\/56, BVerfGE 15, 226, 230; vom 28. Juni 1972 1 BvR 105\/63 und 275\/68, BVerfGE 33, 247, 257), weil sich die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht im individuellen Grundrechtsschutz ersch\u00f6pfe, sondern die Verfassungsbeschwerde ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts sei; deshalb k\u00f6nne trotz Fortfalls des individuellen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses wegen des besonderen Charakters des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des allgemeinen Zwecks dieses Rechtsbehelfs nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis trotz Erledigung zu bejahen sein (BVerfG-Beschlu\u00df in BVerfGE 33, 247, 257 ff.). Diese Erw\u00e4gungen sind auf das Revisionsverfahren freilich schon deshalb nicht ohne weiteres zu \u00fcbertragen, weil dieses &#8211; unbeschadet der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Rechtsstreits als einer (alternativen) Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung einer Revision &#8211; grunds\u00e4tzlich ein Bed\u00fcrfnis nach individuellem, gerade f\u00fcr die Rechtsposition des Revisionskl\u00e4gers bedeutsamem Rechtsschutz voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118\/83, BFH\/NV 1986, 196).<\/p>\n<p>Allerdings kann auch nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unter besonderen Voraussetzungen die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Hoheitsaktes in Betracht kommen, wenn dies zur Gew\u00e4hrung ausreichend effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Der erkennende Senat hat dies z. B. in Erw\u00e4gung gezogen, wenn einem Kl\u00e4ger Genugtuung gew\u00e4hrt werden mu\u00df, weil er von dem erledigten Verwaltungsakt oder seiner Begr\u00fcndung objektiv in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt ist (Urteil in BFH\/NV 1993, 46). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen Anspruch auf eine solche Genugtuung in dem Urteil vom 21. November 1980 7 C 18.79 (BVerwGE 61, 164) als Ausgleich f\u00fcr eine irreparable rechtswidrige Pers\u00f6nlichkeitsverletzung insbesondere im grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dabei jedoch &#8211; einschr\u00e4nkend &#8211; auf die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs abgehoben. Dem entspricht im \u00fcbrigen auch die Rechtsprechung des BVerfG, nach der trotz weggefallener Beschwer ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde (nur) fortbesteht, wenn anderenfalls die Kl\u00e4rung einer verfassungsrechtlichen Frage von grunds\u00e4tzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil eine Sachentscheidung wegen der Art der Ma\u00dfnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann, oder wenn der ger\u00fcgte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 14. Juli 1994 1 BvR 1595, 1606\/92, BVerfGE 91, 125, 133, und in BVerfGE 33, 247, 257).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bedarf indes keiner Genugtuung f\u00fcr die (angeblich) rechtswidrige Vorenthaltung einer (fr\u00fchzeitigeren) Bestellung als Steuerberater. Er ist nicht in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht im Sinne der vorgenannten Entscheidungen betroffen und ist darin auch nicht betroffen gewesen; insbesondere wohnte dem angegriffenen Ablehnungsbescheid, wie dargelegt, keinerlei Unwerturteil \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeit oder die fachliche Qualifikation des Kl\u00e4gers oder &#8211; wie dieser offenbar glaubt &#8211; \u00fcber den Beruf des wissenschaftlichen Assistenten inne. Die dem Kl\u00e4ger (angeblich) widerfahrene Rechtsverletzung hat auch &#8211; anders als in dem vom BVerwG (BVerwGE 61, 164) entschiedenen Streitfall &#8211; keine wesentliche Bedeutung f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Berufsaus\u00fcbung des Kl\u00e4gers. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit war nach den Umst\u00e4nden des Streitfalles schlie\u00dflich nicht von so bedeutsamem verfassungsrechtlichem Gewicht, da\u00df allein deshalb dem Kl\u00e4ger eine Genugtuung durch Feststellung seiner Rechtswidrigkeit nicht versagt werden d\u00fcrfte. Er betraf nur eine &#8211; freilich vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfa\u00dfte (BVerfG, Beschlu\u00df vom 4. November 1992 1 BvR 79\/85 u. a., BVerfGE 87, 287, 316; Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 100\/91, BFH\/NV 1992, 840, 841) &#8211; Nebent\u00e4tigkeit und auch nur einen an der voraussichtlichen Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers insgesamt gemessen relativ kurzen Zeitraum; er errichtete zudem, wie erw\u00e4hnt, eine leicht \u00fcbersteigbare H\u00fcrde bei der Aufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit als Steuerberater (vgl. BVerfG in BVerfGE 87, 287, 317, m. w. N.). Ebensowenig wie ein Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Handlungsfreiheit, welcher nach seiner Aufhebung (Urteil des Senats in BFH\/NV 1993, 46) oder nach seiner Erledigung durch Zeitablauf regelm\u00e4\u00dfig kein Feststellungsinteresse i. S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ausl\u00f6st, ist deshalb dieses Interesse im Streitfall anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4rung der richtigen Auslegung des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage ist endlich auch nicht erforderlich, um die richtige Auslegung der Vorschrift \u00fcberhaupt in einer dem Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden Weise kl\u00e4ren und damit den von Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutz gew\u00e4hren zu k\u00f6nnen; denn es trifft nicht zu, da\u00df &#8211; wie die Revision behauptet &#8211; in einem Zeitraum von drei oder von sechs Jahren niemals eine Entscheidung des BFH oder zumindest des FG erlangt werden k\u00f6nnte. Es kann deshalb uner\u00f6rtert bleiben, ob Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dahin auszulegen, da\u00df die Fortsetzungsfeststellungsklage ungeachtet einer fortw\u00e4hrenden individuellen Betroffenheit stets zul\u00e4ssig ist, wenn sich ein Verwaltungsakt typischerweise vor einer Entscheidung des Revisionsgerichts erledigt. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Zul\u00e4ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage \u00fcberhaupt &#8211; ungeachtet des Vorliegens einer spezifischen Grundrechtsverletzung und deren Gewichts &#8211; allein daraus hergeleitet werden kann, da\u00df sich bestimmte Verwaltungsakte typischerweise kurzfristig erledigen (so Kopp\/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1998, \u00a7 113 Rdnr. 145; vgl. hingegen Gerhardt, a. a. O., \u00a7 113 Rdnr. 91). Denn von einer &#8222;typischerweise kurzfristigen Erledigung&#8220; kann bei Verwaltungsakten der hier streitigen Art nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat auch kein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar kann ein solches nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anerkennungsw\u00fcrdiges Interesse begr\u00fcnden, da\u00df ein Beteiligter wegen der erledigten Ablehnung seines Begehrens durch die Beh\u00f6rde einen Schadensersatzproze\u00df, wenn schon nicht anh\u00e4ngig gemacht hat, so doch mit hinreichender Sicherheit anh\u00e4ngig machen will, sofern die Entscheidung nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO f\u00fcr diesen Schadensersatzproze\u00df nicht ohne Bedeutung w\u00e4re und der Schadensersatzproze\u00df nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1994 II R 109\/91, BFH\/NV 1995, 322, und vom 18. Mai 1976 VII R 108\/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; vgl. bereits Urteil des Senats vom 3. November 1970 VII R 43\/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114, und den Beschlu\u00df vom 10. Juli 1981 VII S 8\/81, BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677). F\u00fcr das besondere Feststellungsinteresse nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO mu\u00df dabei substantiiert dargelegt werden, da\u00df ein Schadensersatzproze\u00df bevorsteht (BFH-Urteil in BFH\/NV 1995, 322); der blo\u00dfe Hinweis auf einen m\u00f6glichen Schadensersatzproze\u00df gen\u00fcgt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 153\/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857), wenn auch das Feststellungsinteresse nicht davon abh\u00e4ngig ist, da\u00df der Schadensersatzproze\u00df mit Sicherheit zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat unterstellt zugunsten des Kl\u00e4gers, da\u00df dieser ernstlich beabsichtigt, einen Schadensersatzproze\u00df wegen der Versagung seiner Zulassung als Steuerberater anzustrengen, und da\u00df der Kl\u00e4ger dies nach den vorgenannten Anforderungen ausreichend substantiiert dargetan hat. Das berechtigte Interesse des Kl\u00e4gers an der begehrten Feststellung ist jedoch gleichwohl zu verneinen, weil ein solcher Schadensersatzproze\u00df offensichtlich aussichtslos w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, sind zwar an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen; die blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit eines Mi\u00dferfolges gen\u00fcgt nicht, um einem Beteiligten das berechtigte Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage abzusprechen (vgl. BVerwG-Urteile vom 14. Januar 1980 7 C 106.79, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, \u00a7 113 VwGO Nr. 95; vom 4. Mai 1984 8 C 93.82, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1985, 876). Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Pr\u00fcfung ohne weiteres erkennbar ist, da\u00df der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, ohne da\u00df der vor den Zivilgerichten zu f\u00fchrende Proze\u00df dabei (in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vor der \u00f6ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit angegriffenen Beh\u00f6rdenhandelns unabh\u00e4ngigen Teilen) vorweggenommen w\u00fcrde (BVerwG-Urteil vom 29. April 1992 4 C 29.90, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211; NVwZ &#8211; 1992, 1092).<\/p>\n<p>Es mag mangels Offensichtlichkeit im vorstehend beschriebenen Sinne offenbleiben, ob davon ausgegangen werden kann, da\u00df es dem Kl\u00e4ger in einem k\u00fcnftigen Schadensersatzproze\u00df gelingen k\u00f6nnte, den Schaden, den er in seinem entgangenen Gewinn als Steuerberater sieht, ausreichend unter Beweis zu stellen, wozu die Revision &#8211; abgesehen von dem Hinweis auf die angeblich entstandenen Kosten eines erneut eingeholten &#8222;F\u00fchrungszeugnisses&#8220; &#8211; substantiierte Angaben nicht gemacht hat. Der Senat braucht diese Frage nicht n\u00e4her zu er\u00f6rtern, weil sich der vom Kl\u00e4ger angeblich beabsichtigte Schadensersatzproze\u00df jedenfalls mangels einer f\u00fcr die Verfolgung eines Anspruches geeigneten Rechtsgrundlage als offensichtlich aussichtslos erweist. Dazu ist im einzelnen das Folgende zu bemerken:<\/p>\n<p>Eine Entsch\u00e4digungsklage des Kl\u00e4gers k\u00f6nnte nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gest\u00fctzt werden. Denn nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt der Entsch\u00e4digungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs voraus, da\u00df unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsm\u00e4\u00dfig gesch\u00fctzte Rechtsposition eingegriffen wird. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt grunds\u00e4tzlich nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz. Daher erstreckt sich die eigentumsm\u00e4\u00dfig gesch\u00fctzte Rechtsposition nicht auf k\u00fcnftige Erwerbschancen und Erwerbsm\u00f6glichkeiten, so da\u00df die rechtswidrige Versagung einer f\u00fcr die Aufnahme einer T\u00e4tigkeit erforderlichen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung keinen Eingriff in das Eigentum darstellt (BGH-Urteil vom 28. Juni 1984 III ZR 35\/83, BGHZ 92, 34, 46; vgl. BVerwG-Urteil vom 17. Dezember 1991 1 C 42.90, NVwZ 1992, 378).<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr einen vom Kl\u00e4ger erhobenen Ersatzanspruch kann daher nur der Amtshaftungsanspruch nach \u00a7 839 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, Art. 34 GG sein. Dieser setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist das Verschulden eines Beamten jedoch regelm\u00e4\u00dfig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten als objektiv rechtm\u00e4\u00dfig bewertet hat; denn von dem Beamten kann im allgemeinen keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden, als sie ein Kollegialgericht nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung gewonnen hat (BGH-Urteil vom 28. Juni 1971 III ZR 111\/68, NJW 1971, 1699, 1701, m. w. N.). So liegt es hier, nachdem das mit drei Berufsrichtern besetzte FG auf der Grundlage eingehenden Vortrages der Beteiligten und m\u00fcndlicher Verhandlung entschieden hat, das FinMin habe dem Kl\u00e4ger &#8211; und zwar aus einem nach Ansicht des FG zutreffenden materiell-rechtlichen Grund, n\u00e4mlich Nichterf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG &#8211; zu Recht die Zulassung als Steuerberater versagt.<\/p>\n<p>Die vorgenannte Vermutungsregel gilt allerdings nicht ausnahmslos. Trotz der Bejahung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahme seitens eines Kollegialgerichts kommt ein Verschuldensvorwurf dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts offenkundig falsch ist (vgl. BVerwG-Beschlu\u00df vom 9. August 1990 1 B 94.90, Buchholz, a. a. O., 310, \u00a7 113 VwGO Nr. 220 = NVwZ 1991, 270 f\u00fcr den Fall eines gerichtlichen Irrtums \u00fcber den entscheidungserheblichen Sachverhalt), das Gericht insbesondere eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (BGH-Urteil vom 29. Mai 1958 III ZR 38\/57, BGHZ 27, 338, 343), oder wenn von der Verwaltungsbeh\u00f6rde ausnahmsweise bessere Rechtseinsicht als von dem Gericht erwartet werden kann, weil diese genausogut in der Lage war wie das Gericht, das F\u00fcr und Wider in Ruhe abzuw\u00e4gen, sie alles einschl\u00e4gige Material benutzen konnte und sie m\u00f6glicherweise sogar gr\u00f6\u00dfere Sachn\u00e4he als das Gericht und besondere Erfahrung in der Anwendung der einschl\u00e4gigen Vorschriften besa\u00df, wie es insbesondere bei einer ihr besonders anvertrauten Spezialmaterie und einer grunds\u00e4tzlichen Entscheidung einer zentralen Dienststelle der Fall sein kann (vgl. BGH-Urteil vom 21. Dezember 1961 III ZR 174\/60, NJW 1962, 793; BVerwG-Urteil vom 4. Mai 1984 8 C 93.82, NJW 1985, 876).<\/p>\n<p>Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Eine besondere Sachkunde im Sinne der vorstehend angef\u00fchrten Rechtsprechung besa\u00df das FinMin f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG nicht. Insbesondere verschaffte ihm diese nicht, da\u00df es wu\u00dfte oder zumindest h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, da\u00df die Vorschrift (angeblich) in anderen L\u00e4ndern &#8211; von deren Verwaltungspraxis das FinMin nach Ma\u00dfgabe seiner eigenen Rechts\u00fcberzeugung abweichen durfte, ohne da\u00df allein dadurch Rechte des Kl\u00e4gers, insbesondere etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt w\u00fcrden &#8211; in dem vom Kl\u00e4ger f\u00fcr richtig gehaltenen Sinne ausgelegt und gehandhabt wird; dieser Umstand k\u00f6nnte allenfalls gegen die Richtigkeit des Rechtsstandpunktes des FinMin sprechen.<\/p>\n<p>Die Bedeutung des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG ist auch nicht eindeutig, seine Auslegung durch das FG und das FinMin nicht handgreiflich falsch. \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG wirft Auslegungsschwierigkeiten auf, die das FinMin in im Ergebnis jedenfalls vertretbarer Weise bew\u00e4ltigt hat.<\/p>\n<p>Das StBerG geht von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit des Berufes des Steuerberaters mit einer Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer aus (\u00a7 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG). Dies entspricht auch vergleichbaren Berufsrechten, insbesondere dem das Berufsrecht der mit \u00e4hnlichen Aufgaben der Rechtspflege wie Steuerberater betrauten Rechtsanw\u00e4lte herk\u00f6mmlich pr\u00e4genden Gedanken, da\u00df Rechtsberatung im allgemeinen nicht von &#8222;Feierabend-Anw\u00e4lten&#8220; (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df in BVerfGE 87, 287, 323; vgl. auch BGH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 AnwZ (B) 3\/84, BGHZ 92, 1) bzw. von nur gleichsam nebenbei freiberuflich t\u00e4tigen Steuerberatern ausge\u00fcbt werden soll. Dem hat auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats schon bisher Rechnung getragen und die durch ein Arbeitsverh\u00e4ltnis veranla\u00dfte zeitliche und \u00f6rtliche Bindung eines Arbeitnehmers als in der Regel mit der vom Gesetz geforderten Unabh\u00e4ngigkeit der Berufsaus\u00fcbung des Steuerberaters unvereinbar angesehen (Urteile des Senats vom 5. September 1978 VII R 50\/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169\/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790, sowie in BFH\/NV 1992, 840).<\/p>\n<p>\u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG beinhaltet eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Die Vorschrift war &#8211; soweit sie hier interessiert &#8211; bereits in \u00a7 22 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vom 16. August 1961 (BGBl I, 1301) enthalten. Sie ist mithin zu einem Zeitpunkt formuliert worden, in dem nach dem damals geltenden Hochschulrecht unter einem &#8222;Lehrer&#8220; an einer wissenschaftlichen Hochschule nur ein Professor oder ein Dozent, nicht jedoch ein wissenschaftlicher Assistent zu verstehen gewesen sein d\u00fcrfte; denn der Professor besa\u00df damals die Lehrbefugnis, der wissenschaftliche Assistent lehrte allenfalls aufgrund eines Lehrauftrages und nur in untergeordnetem, erst im Laufe der Zeit mit dem Entstehen der &#8222;Massenuniversit\u00e4t&#8220; angestiegenem Umfang. Dementsprechend ist z. B. der Begriff des &#8222;Rechtslehrers&#8220;, den der in der gleichen Zeit Gesetz gewordene \u00a7 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebraucht, dahin ausgelegt worden, er erfasse wissenschaftliche Assistenten nicht, auch wenn sie einen Lehrauftrag h\u00e4tten (BVerwG-Beschlu\u00df vom 16. Oktober 1970 II C 50.68, NJW 1970, 2314). In \u00a7 138 der Strafproze\u00dfordnung wird der Begriff des &#8222;Rechtslehrers&#8220; im \u00fcbrigen noch heute von der \u00fcberwiegenden Meinung dahin verstanden, er meine wissenschaftliche Assistenten nicht (vgl. z. B. Julius in Lemke\/Julius\/Krehl\/Kurth\/Rautenberg\/Temming, Strafproze\u00dfordnung, \u00a7 138 Rdnr. 5; Stern in Alternativkommentar zur Strafproze\u00dfordnung, \u00a7 138 Rdnr. 13; L\u00fcderssen in L\u00f6we\/Rosenberg, Strafproze\u00dfordnung, 24. Aufl., \u00a7 138 Rdnr. 8; offenbar auch Laufh\u00fctte in Karlsruher Kommentar zur Strafproze\u00dfordnung, 3. Aufl., \u00a7 138 Rdnr. 5). Ob diese Vorschriften anders auszulegen sind als \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wie die Revision geltend macht, weil sie einen anderen Zweck verfolgen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn es ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers jedenfalls nicht abwegig, sie und die zu ihnen vertretene Auslegung bei der Auslegung des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG mitzuber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Allerdings hat das Hochschulrecht des Bundes und der L\u00e4nder inzwischen tiefgreifende Ver\u00e4nderungen durchgemacht; das Hochschulrahmengesetz und die Hochschulgesetze haben insbesondere den Nichtprofessoren, u. a. auch den wissenschaftlichen Assistenten, weitreichende neue Befugnisse und Aufgaben zugewiesen und ihnen ebenso wie den fr\u00fcheren Hochschulassistenten eigene Aufgaben in der Lehre \u00fcbertragen &#8211; freilich bis heute in begrenztem Umfang und in gemessen an ihren \u00fcbrigen Aufgaben nach wie vor untergeordneter und als blo\u00dfe &#8222;Einbindung&#8220; in Lehraufgaben beschriebener Weise (vgl. z. B. Perschel in Fl\u00e4mig\/Kimminich u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, Bd. 1, S. 386, 393).<\/p>\n<p>Die Rechtsfrage, die das FinMin bei der Entscheidung \u00fcber den Zulassungsantrag des Kl\u00e4gers zu beantworten hatte, ging im Kern dahin, ob die von den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften nach erstmaligem Erla\u00df der streitigen Vorschrift \u00fcber die Vereinbarkeit des Berufes eines &#8222;Lehrers&#8220; an einer wissenschaftlichen Hochschule mit dem Beruf des Steuerberaters getroffenen hochschulrechtlichen Entscheidungen steuerberatungsrechtlich die Auswirkung haben, da\u00df der Kreis derjenigen, die neben einer Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer Steuerberater sein d\u00fcrfen, wesentlich vergr\u00f6\u00dfert und \u00fcber den vom Gesetzgeber des StBerG in Betracht gezogenen Umfang hinaus erweitert werden mu\u00df. Diese letztlich nicht auf dem Gebiete der Gesetzesauslegung, sondern auf dem Gebiet der Rechtsfortbildung liegende Aufgabe zu erf\u00fcllen, wurde dem FinMin weder durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH\/NV 1992, 840, und vom 4. November 1986 VII R 40\/84, BFH\/NV 1987, 125), da\u00df der Sinn und Zweck des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch darin liege, dem Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Rechnung zu tragen, noch durch das geltende Hochschulrecht abgenommen; das Hochschulrecht beantwortet die vorgenannte Frage schon deshalb nicht, weil es den Begriff des &#8222;Lehrers&#8220; oder einen dem gleichzusetzenden Begriff nicht mehr verwendet, sondern, wie die Revision selbst darstellt, eine differenzierte Lehrk\u00f6rperstruktur vorschreibt, deren einzelnen Gruppen in unterschiedlichem Umfang Befugnisse zur selbst\u00e4ndigen oder zur unselbst\u00e4ndigen Lehre einger\u00e4umt sind.<\/p>\n<p>Nach alledem kann den Amtswaltern, die bei dem FinMin \u00fcber den Zulassungsantrag des Kl\u00e4gers zu entscheiden hatten, selbst dann schwerlich der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung ihrer Amtspflichten gemacht werden, wenn, wie der Kl\u00e4ger meint, die von diesen f\u00fcr richtig gehaltene Auslegung des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG unrichtig w\u00e4re. Denn die objektiv unrichtige Anwendung einer Vorschrift, wie sie dem FinMin nach Auffassung des Kl\u00e4gers vorzuwerfen ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten dann nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der Vorschrift zweifelhaft sein kann und durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung noch nicht gekl\u00e4rt ist (BVerwG-Urteil vom 7. Juni 1962 II C 15.60, BVerwGE 14, 222, 231). Da\u00df einer anderen Auslegung des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG als sie das FinMin bei der Entscheidung \u00fcber den Zulassungsantrag des Kl\u00e4gers zugrunde gelegt hat nicht deshalb nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG der Vorzug gegeben werden mu\u00dfte, weil die Vorschrift angeblich von anderen Landesfinanzverwaltungen anders ausgelegt wird, versteht sich im \u00fcbrigen ebenso von selbst, wie da\u00df die Rechtsansicht des FinMin nicht schon deshalb handgreiflich falsch ist, weil sie aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, ob Lehrer an der Bundesfinanzakademie bzw. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule nebenberuflich Steuerberater sein d\u00fcrfen (Urteile in BFH\/NV 1992, 840, und in BFH\/NV 1987, 125), nicht die Folgerungen zieht, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr richtig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher unzul\u00e4ssig und abzuweisen, so da\u00df es im Ergebnis bei dem Ausspruch des angefochtenen Urteils bewenden mu\u00df.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.8.1998 (VII R 72\/97) BStBl. 1998 II S. 750 1. 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