{"id":48939,"date":"1998-01-21T14:10:29","date_gmt":"1998-01-21T12:10:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48939"},"modified":"2013-06-18T14:11:38","modified_gmt":"2013-06-18T12:11:38","slug":"bfh-urteil-vom-21-1-1998-ii-r-16_95-bstbl-1998-ii-s-758","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-1-1998-ii-r-16_95-bstbl-1998-ii-s-758\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 21.1.1998 (II R 16\/95) BStBl. 1998 II S. 758"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.1.1998 (II R 16\/95) BStBl. 1998 II S. 758<\/strong><\/p>\n<p>Verbindlichkeiten, die in Ausf\u00fchrung des Stiftungsgesch\u00e4ftes auf die Stiftung \u00fcbergehen, mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Verm\u00f6gen; der zur Erf\u00fcllung derartiger Anspr\u00fcche notwendige Teil des Stiftungsverm\u00f6gens steht den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verf\u00fcgung. Die Erf\u00fcllung derartiger Anspr\u00fcche stellt keinen Versto\u00df gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschlie\u00dflichkeit dar; f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 ist insoweit kein Raum.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, \u00a7 56, \u00a7 57, \u00a7 58 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1995, 650)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung nach \u00a7\u00a7 80 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Ihre Errichtung geht zur\u00fcck auf die testamentarischen Anordnungen des am 13. Juni 1971 verstorbenen Unternehmers S. Dieser hatte seine Ehefrau (E) unter der Auflage zur Alleinerbin eingesetzt, das im Nachla\u00df vorhandene Betriebsverm\u00f6gen auf eine noch zu errichtende ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen und mildt\u00e4tigen Zwecken dienende Stiftung zu \u00fcbertragen. Die Stiftung sollte verpflichtet sein, an E eine monatliche w\u00e4hrungsgesicherte Rente zu zahlen.<\/p>\n<p>E brachte das im Nachla\u00df befindliche Betriebsverm\u00f6gen in eine neu gegr\u00fcndete GmbH ein und \u00fcbertrug &#8211; nachdem das Stiftungsgesch\u00e4ft am 12. Dezember 1974 genehmigt worden war &#8211; s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH auf die Kl\u00e4gerin, die ihrerseits in der Folgezeit die von S angeordneten j\u00e4hrlichen Rentenzahlungen an E ausf\u00fchrte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst als gemeinn\u00fctzig an und stellte sie von der K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Verm\u00f6gensteuer frei. F\u00fcr die Streitjahre 1985, 1987, 1988 und 1991 kam das FA jedoch zu einer anderen Beurteilung, nachdem es festgestellt hatte, da\u00df in den Jahren 1984, 1986, 1987 und 1990 keine Gewinnaussch\u00fcttungen zugunsten der Kl\u00e4gerin vorgenommen worden und die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte (vorwiegend Zinseink\u00fcnfte) der Kl\u00e4gerin niedriger gewesen waren als die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von j\u00e4hrlich ca. 40.000 DM (ohne Rentenzahlung an E). Wegen der in diesen Jahren vorgenommenen Rentenzahlungen an E (z. B. 1990: 234.048 DM) sah das FA den Ausschlie\u00dflichkeitsgrundsatz (vgl. \u00a7 56 i. V. m. \u00a7 58 Nr. 5 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) verletzt und setzte durch Bescheide vom 9. Dezember 1991 f\u00fcr 1985 (39.192 DM) und 1987 (35.856 DM), durch Bescheid vom 16. Dezember 1991 f\u00fcr 1988 (35.856 DM) sowie durch Bescheid vom 27. April 1992 und durch \u00c4nderungsbescheid vom 22. Juli 1992 f\u00fcr 1991 (38.910 DM) Verm\u00f6gensteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage der Kl\u00e4gerin, mit denen diese geltend machte, die Rentenzahlungen an E seien keine Einkommensverwendung i. S. von \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977, da ihr Verm\u00f6gen von Anfang an mit der Verpflichtung zur monatlichen Rentenzahlung belastet gewesen sei und ihr daher nur ein um die Rentenverpflichtung gek\u00fcrztes Nettoverm\u00f6gen f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer gemeinn\u00fctzigen Zwecke zur Verf\u00fcgung gestanden habe, blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin wegen der Rentenzahlungen an E nicht ausschlie\u00dflich ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verfolgt habe. Die Unterhaltsleistungen an E seien in Anwendung des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 als steuersch\u00e4dlich anzusehen. Diese Vorschrift unterscheide nicht danach, ob die an den Stifter oder seine n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zu erbringenden Leistungen auf einer der Stiftung bereits von Anfang an auferlegten Verpflichtung beruhten oder aufgrund einer sp\u00e4ter eingegangenen Verpflichtung oder freiwillig erfolgten. Die in \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 festgelegte Begrenzung solcher Unterhaltszahlungen diene dazu, der Stiftung ihr Verm\u00f6gen ungeschm\u00e4lert bzw. das laufende Einkommen weitgehend f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke zu erhalten. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin widerspr\u00e4che dem Sinn und Zweck des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 650 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das FG habe ihr fehlerhaft die Befreiung von der Verm\u00f6gensteuer nach \u00a7 3 Nr. 12 des Verm\u00f6gensteuergesetzes versagt. Auf die Rentenzahlungen an E sei die Vorschrift des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 nicht anzuwenden. Die Rentenverpflichtung beruhe auf testamentarischer Verf\u00fcgung und mindere das der Stiftung \u00fcbertragene Verm\u00f6gen von Anfang an. Dem Stiftungszweck st\u00fcnden nach der Stiftungsverfassung das gesamte Verm\u00f6gen und die gesamten Ertr\u00e4gnisse, diese allerdings gemindert um die Verwaltungskosten und die Rentenzahlungen, zur Verf\u00fcgung. Die Zahlung der Rente an E sei keine Einkommensverwendung i. S. des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977, was dadurch deutlich werde, da\u00df die Rentenzahlungen auch bei unzureichender Einkommenssituation weiter vorgenommen worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 12. Januar 1995 7 K 1178\/93, die Verm\u00f6gensteuerbescheide 1985 und 1987 vom 9. Dezember 1991, den Verm\u00f6gensteuerbescheid 1988 vom 16. Dezember 1991 und den Verm\u00f6gensteuerbescheid 1991 vom 27. April 1992 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 27. Juni 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 19. M\u00e4rz 1993 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA tr\u00e4gt vor, nach \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 sei der Versto\u00df gegen das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit allein daran zu messen, ob die dort gezogene Grenze \u00fcberschritten worden sei. Dies sei allein anhand des Einkommens zu bestimmen. F\u00fcr die Zurechnung des Einkommens sei ohne Bedeutung, da\u00df der Kl\u00e4gerin von Anfang an eine Verpflichtung zur Rentenzahlung auferlegt worden sei. Mit den an E geleisteten Rentenzahlungen seien in den betreffenden Jahren die Grenzen des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 \u00fcberschritten worden. \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 stelle auf das Jahreseinkommen ab. Eine Zusammenrechnung der Einkommen mehrerer Kalenderjahre oder die Bildung eines Durchschnittseinkommens komme nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Diese f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Rechtsauffassung des FG, bei der Auslegung des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 sei nicht danach zu unterscheiden, ob die an den Stifter oder seinen n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zu erbringenden Leistungen auf einer der Stiftung bereits von Anfang an auferlegten Verpflichtung beruhten oder aufgrund einer sp\u00e4ter eingegangenen Verpflichtung oder freiwillig erfolgten, vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 55 und 56 AO 1977 stehen vielmehr zu \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 in einem &#8222;Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis&#8220;. Danach verst\u00f6\u00dft jede Verwendung des f\u00fcr die Stiftungszwecke zur Verf\u00fcgung stehenden Verm\u00f6gens bzw. der Ertr\u00e4gnisse hieraus zu anderen als den steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken regelm\u00e4\u00dfig gegen die Grunds\u00e4tze der Selbstlosigkeit (\u00a7 55 AO 1977) und Ausschlie\u00dflichkeit (\u00a7 56 AO 1977). Dies gilt ausnahmsweise nach \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 unter anderem bei Unterhaltszahlungen an den Stifter bzw. seinen n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen dann nicht, wenn h\u00f6chstens ein Viertel (ab 1. Januar 1990: ein Drittel &#8211; \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 i. d. F. des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl I 1989, 2212) des Einkommens der Stiftung dazu verwendet wird. \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 kann somit nach der Gesetzessystematik nur dann und insoweit Anwendung finden, wie die Stiftung Leistungen aus dem Stiftungsverm\u00f6gen bzw. Ertr\u00e4gnissen erbringt, die dem Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit i. S. von \u00a7 56 AO 1977 bzw. dem Erfordernis der Selbstlosigkeit nach \u00a7 55 AO 1977 widersprechen.<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4tte deshalb zun\u00e4chst der Frage nachgehen m\u00fcssen, ob die Zahlungen der Kl\u00e4gerin an E als solche zur Versagung der Steuerverg\u00fcnstigung wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 55 bzw. \u00a7 56 AO 1977 h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich verst\u00f6\u00dft es gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschlie\u00dflichkeit, wenn Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, beg\u00fcnstigt werden (vgl. \u00a7 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AO 1977). Sch\u00e4dlich k\u00f6nnen solche Zahlungen allerdings nur sein, wenn die K\u00f6rperschaft ihre eigenen Mittel, d. h. das dem satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck zur Verf\u00fcgung stehende Verm\u00f6gen und die Ertr\u00e4gnisse hieraus f\u00fcr solche nicht satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet. Aufwendungen einer Stiftung, die dem Erwerb, der Sicherung und Verwaltung ihres Verm\u00f6gens dienen, k\u00f6nnen danach schon deshalb nicht als sch\u00e4dlich angesehen werden, weil diese &#8211; soweit sie sich in angemessener H\u00f6he bewegen &#8211; von vornherein f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Dasselbe gilt in den F\u00e4llen, in denen in Ausf\u00fchrung des Stiftungsgesch\u00e4ftes neben positiven Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden auch negative Verm\u00f6genswerte (z. B. Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Dritten) auf die Stiftung \u00fcbergehen. Auch solche negativen Verm\u00f6genswerte mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Verm\u00f6gen; der zur Erf\u00fcllung derartiger Anspr\u00fcche notwendige Teil des Stiftungsverm\u00f6gens steht den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verf\u00fcgung. Es handelt sich insoweit nicht um eigene, in die Dispositionsfreiheit der Stiftung fallende Verf\u00fcgungen, sondern lediglich um die Erf\u00fcllung vom Stifter begr\u00fcndeter bzw. eingegangener Verpflichtungen. Hierdurch wird deshalb niemand aus dem an den Stiftungszweck gebundenen Verm\u00f6gen (ma\u00dfgebliches Nettoverm\u00f6gen) der Stiftung beg\u00fcnstigt. Die Erf\u00fcllung derartiger Anspr\u00fcche stellt somit keinen Versto\u00df gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschlie\u00dflichkeit dar; f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 58 Nr. 5 AO 1977 ist insoweit kein Raum (vgl. Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 58 Tz. 36; vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 12. Januar 1933 III A 399\/32, RFHE 32, 255, 257).<\/p>\n<p>Solche F\u00e4lle k\u00f6nnen nicht anders beurteilt werden als diejenigen, in denen der Stifter im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Errichtung der Stiftung Teile seines Verm\u00f6gens zur\u00fcckbeh\u00e4lt oder sich oder ihm nahestehende Personen einen Nie\u00dfbrauch an einem Teil des gestifteten Verm\u00f6gens einr\u00e4umt (vgl. Begr\u00fcndung zu Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Regierungsentwurfs des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes, BTDrucks 11\/4176). Hier wie dort erh\u00e4lt die Stiftung von Anfang an f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nur ein um die jeweiligen Anspr\u00fcche Dritter erm\u00e4\u00dfigtes Verm\u00f6gen. Die Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung wird dadurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Urteil des FG ist aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob die Rentenzahlungen der Kl\u00e4gerin an E auf einer Verpflichtung beruhen, die im Zuge der Ausf\u00fchrung des Stiftungsgesch\u00e4ftes auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Der vollst\u00e4ndige Inhalt der letztwilligen Verf\u00fcgung des S sowie der vollst\u00e4ndige Inhalt des Stiftungsgesch\u00e4ftes sind nicht festgestellt. Die entsprechenden Urkunden befinden sich nicht bei den Akten. Der bei den Akten befindliche Entwurf der Satzung der Kl\u00e4gerin gibt \u00fcber den Inhalt des tats\u00e4chlichen Stiftungsgesch\u00e4ftes keinen sicheren Aufschlu\u00df.<\/p>\n<p>Das FG wird im zweiten Rechtsgang &#8211; ggf. unter Beiziehung der Genehmigungsakten &#8211; zun\u00e4chst den Inhalt des Testaments des S sowie des Stiftungsgesch\u00e4ftes festzustellen und zu pr\u00fcfen haben, ob und auf welche Weise die Verpflichtung zur Rentenzahlung an E auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.1.1998 (II R 16\/95) BStBl. 1998 II S. 758 Verbindlichkeiten, die in Ausf\u00fchrung des Stiftungsgesch\u00e4ftes auf die Stiftung \u00fcbergehen, mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Verm\u00f6gen; der zur Erf\u00fcllung derartiger Anspr\u00fcche notwendige Teil des Stiftungsverm\u00f6gens steht den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verf\u00fcgung. 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