{"id":48941,"date":"1998-06-23T15:11:19","date_gmt":"1998-06-23T13:11:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48941"},"modified":"2013-06-18T15:13:28","modified_gmt":"2013-06-18T13:13:28","slug":"bfh-urteil-vom-23-6-1998-vii-r-4_98-bstbl-1998-ii-s-761","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-6-1998-vii-r-4_98-bstbl-1998-ii-s-761\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 23.6.1998 (VII R 4\/98) BStBl. 1998 II S. 761"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.6.1998 (VII R 4\/98) BStBl. 1998 II S. 761<\/strong><\/p>\n<p>Ein ehrenamtlich und unentgeltlich t\u00e4tiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich bet\u00e4tigt und zur Erf\u00fcllung seiner Zwecke Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt, haftet f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grunds\u00e4tzlich nach denselben Grunds\u00e4tzen wie ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 34 Abs. 1, \u00a7\u00a7 69, 191 Abs. 1; BGB \u00a7 26.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1998, 702)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als erster Vorsitzender und Dr. T. als zweiter Vorsitzender bildeten den Vorstand des eingetragenen Vereins &#8230; (Verein), der ein Altenpflegeheim betrieb. T. war au\u00dferdem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Dienstleistungs-Gesellschaft mbH (GmbH), die sich durch Auftragsvertrag gegen\u00fcber dem Verein verpflichtet hatte, f\u00fcr ein monatliches Pauschalentgelt s\u00e4mtliche Verwaltungsangelegenheiten der von dem Verein betriebenen Altenpflegeheime zu erledigen, wozu insbesondere das Personalabrechnungswesen und der Geld- und Zahlungsverkehr jeglicher Art geh\u00f6ren sollten.<\/p>\n<p>Der Verein reichte hinsichtlich der von den L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern seiner Arbeitnehmer in den Monaten April bis Dezember 1993 einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern keine Lohnsteueranmeldungen ein; er zahlte jedoch die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) insoweit im Wege der Sch\u00e4tzung festgesetzten Betr\u00e4ge. Die versp\u00e4tet angemeldeten Lohn- und Kirchensteuern der Monate Juni bis August 1994 wurden zun\u00e4chst nicht entrichtet. Das FA gew\u00e4hrte dem Verein im November 1994 Vollstreckungsaufschub f\u00fcr die r\u00fcckst\u00e4ndigen Lohn- und Kirchensteuern sowie Versp\u00e4tungs- und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge der Anmeldungszeitr\u00e4ume Juli bis September 1994. Die hierf\u00fcr bewilligten monatlichen Ratenzahlungen wurden in der Folgezeit entrichtet. Die jeweils versp\u00e4tet angemeldeten Steuerabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Monate Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 wurden nicht an das FA abgef\u00fchrt. Aus im Juli 1996 nachgereichten Lohnsteueranmeldungen des Vereins f\u00fcr die Monate April bis Dezember 1993 ergaben sich Nachzahlungen gegen\u00fcber den zuvor gesch\u00e4tzten Steuerbetr\u00e4gen, die ebenfalls nicht entrichtet werden konnten, weil inzwischen das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vereins er\u00f6ffnet worden war.<\/p>\n<p>Das FA nahm den Kl\u00e4ger wegen der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerabzugsbetr\u00e4ge des Vereins neben dem zweiten Vorstandsmitglied T. als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch und die Klage gegen den Haftungsbescheid blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus, der Kl\u00e4ger habe als gesetzlicher Vertreter (Vorstand) des Vereins den Haftungstatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7 69 i. V. m. \u00a7 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), \u00a7 26 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) erf\u00fcllt, weil er zumindest grob fahrl\u00e4ssig der ihm obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung und Abf\u00fchrung der von den L\u00f6hnen der Arbeitnehmer des Vereins einbehaltenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge (\u00a7 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) nicht nachgekommen sei. Dem Kl\u00e4ger sei es als Rechtsanwalt bekannt gewesen, da\u00df er sich allein durch den Abschlu\u00df des Auftragsvertrages mit der GmbH seiner steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter des Vereins nicht habe entledigen k\u00f6nnen. Wie er selbst vortrage, sei er sich seiner \u00dcberwachungspflicht bewu\u00dft gewesen. Dieser Pflicht habe er jedoch entgegen seinem Vorbringen nicht gen\u00fcge getan. Denn auch bei der von ihm behaupteten nur stichprobenartigen Kontrolle des T. und der von diesem geleiteten GmbH h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger nicht verborgen bleiben k\u00f6nnen, da\u00df der Verein f\u00fcr die Monate April bis Dezember 1993 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben hatte. Dem Kl\u00e4ger h\u00e4tte ferner nicht unbemerkt bleiben k\u00f6nnen, da\u00df die f\u00fcr die Monate Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 angemeldeten Lohnsteuern nicht abgef\u00fchrt worden waren. Hinzu komme, da\u00df der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens im November 1994 positive Kenntnis von der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der der GmbH durch den Auftragsvertrag \u00fcbertragenen Aufgaben erlangt habe. Denn nach seinem eigenen Vortrag habe er an den Verhandlungen teilgenommen, die zu dem Vollstreckungsaufschub im November 1994 gef\u00fchrt haben. Dadurch sei dem Kl\u00e4ger bekannt geworden, da\u00df die Lohn- und Kirchensteuern der Monate Juni bis September 1994 von der GmbH versp\u00e4tet angemeldet und nicht bei F\u00e4lligkeit entrichtet worden waren. Sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte ihm bewu\u00dft sein m\u00fcssen, da\u00df er sich hinsichtlich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten des Vereins nicht auf die T\u00e4tigkeit der von T. geleiteten GmbH verlassen konnte. Wenn er gleichwohl ohne Erweiterung der Kontrollen f\u00fcr vergangene und zuk\u00fcnftige Anmeldungszeitr\u00e4ume auf die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten des Vereins durch die GmbH vertraut habe, so liege darin auch unter Ber\u00fccksichtigung der nur ehrenamtlichen Vorstandst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ein den subjektiven Haftungstatbestand erf\u00fcllendes grobes Verschulden.<\/p>\n<p>Auch auf eine zwischen ihm und T. intern vereinbarte Gesch\u00e4ftsverteilung, wonach T. f\u00fcr die steuerlichen Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig gewesen sei, k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen. Eine derartige Vereinbarung sei jedenfalls nicht in der gebotenen (Schrift-)Form getroffen worden. Im \u00fcbrigen sei eine schriftlich getroffene Vereinbarung \u00fcber die Gesch\u00e4ftsaufteilung dann nicht mehr gen\u00fcgend, den danach intern nicht zust\u00e4ndigen gesetzlichen Vertreter zu entlasten, wenn &#8211; wie im Streitfall sp\u00e4testens seit November 1994 &#8211; Anla\u00df zu der Bef\u00fcrchtung bestehe, da\u00df der zust\u00e4ndige gesetzliche Vertreter seinen Pflichten nicht nachkomme.<\/p>\n<p>Das FA habe mit der Inanspruchnahme beider f\u00fcr die Haftung in Betracht kommenden Vorstandsmitglieder von seinem Entschlie\u00dfungs- und Auswahlermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Eine ausschlie\u00dfliche Inanspruchnahme des T. sei nicht deshalb geboten gewesen, weil dieser nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers intern f\u00fcr die Steuerangelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig gewesen sei. Die Finanzbeh\u00f6rde k\u00f6nne daneben auch andere potentiell Haftende als Gesamtschuldner zur Haftung heranziehen. Im Streitfall komme hinzu, da\u00df die interne Gesch\u00e4ftsverteilung mangels Schriftform steuerlich unbeachtlich sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df die Grunds\u00e4tze, die zur Verantwortlichkeit mehrerer GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von der Rechtsprechung entwickelt worden seien, uneingeschr\u00e4nkt auf ehrenamtlich und unentgeltlich t\u00e4tige Vereinsmitglieder eines gemeinn\u00fctzigen, eingetragenen Vereins \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. F\u00fcr den Fall, da\u00df ein Vorsitzender eines Vereins ehrenamtlich und unentgeltlich t\u00e4tig sei, m\u00fcsse aber dieser Umstand einerseits bei der Bemessung der Pflichten, andererseits bei der Feststellung des Verschuldens und schlie\u00dflich bei der Ermessensaus\u00fcbung ber\u00fccksichtigt werden. Bei einem solchen Vereinsvorsitzenden unterscheide sich der zumutbare Umfang seines zeitlichen Einsatzes und damit die M\u00f6glichkeit einer Kontrolle deutlich von denen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH. Dieser erhalte regelm\u00e4\u00dfig ein Gehalt, welches zugleich einen Ausgleich f\u00fcr sein Haftungsrisiko darstelle. Ein entsprechender Ausgleich stehe dem Vorsitzenden eines Vereins, der ehrenamtlich und aus sozialem Engagement t\u00e4tig werde, regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Verf\u00fcgung. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei in der Regel hauptberuflich t\u00e4tig, der ehrenamtliche Vorsitzende in seiner Freizeit. Deshalb k\u00f6nne die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes, die nach \u00a7 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzuwenden habe, von einem ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>Das FA habe im Streitfall sein Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers nicht ausge\u00fcbt. Da der andere Vorsitzende T. als zugleich entgeltlich t\u00e4tiger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der beauftragten GmbH &#8211; im Gegensatz zum Kl\u00e4ger &#8211; wirtschaftliche Vorteile aus der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Vereins gezogen habe, habe hinsichtlich seiner alleinigen Inanspruchnahme als Haftungsschuldner eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen, die das FA und das FG nicht erkannt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Zu Unrecht sei das FG auch davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger seine \u00dcberwachungspflichten hinsichtlich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit des T. bzw. der GmbH deswegen grob fahrl\u00e4ssig verletzt habe, weil er bereits im November 1994 positive Kenntnis von der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der steuerlichen Verpflichtungen des Vereins gehabt hatte. Diese Kenntnis habe sich nur auf die Monate Juli bis September 1994 bezogen, in denen von der GmbH versp\u00e4tet Steuern angemeldet und nicht rechtzeitig entrichtet worden seien. In der Folgezeit seien dann entsprechend der Zahlungsvereinbarung, an der der Kl\u00e4ger mitgewirkt habe, die r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuern gezahlt worden. F\u00fcr die sp\u00e4teren Lohnsteueranmeldungszeitr\u00e4ume (ab Ende 1995) habe kein Anla\u00df bestanden, an der Erf\u00fcllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Vereinsvorsitzenden und durch die GmbH zu zweifeln.<\/p>\n<p>Soweit das FG aus der Mitwirkung des Kl\u00e4gers an dem Vollstreckungsaufschub im November 1994 sogar herleite, da\u00df er seine steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter auch f\u00fcr die Anmeldungszeitr\u00e4ume April bis Dezember 1993 (fehlende Lohnsteueranmeldungen) verletzt habe, statuiere es eine Verpflichtung des Kl\u00e4gers, alle Anmeldungen und Nachzahlungen des Vereins f\u00fcr zur\u00fcckliegende Jahre zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche Verpflichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung lange zur\u00fcckliegender Sachverhalte bestehe jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gerade nicht. Die \u00dcberwachungspflicht aus Anla\u00df der Kenntniserlangung von der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der steuerlichen Verpflichtungen durch die zust\u00e4ndigen Organe k\u00f6nne allenfalls in die Zukunft gerichtet sein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG sowie den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die Haftung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge, die der Verein w\u00e4hrend der Dauer seiner gesetzlichen Vertretung durch den Kl\u00e4ger als ersten Vorsitzenden (\u00a7 26 Abs. 1 und 2 BGB) &#8211; hier f\u00fcr die Lohnsteueranmeldungszeitr\u00e4ume April bis Dezember 1993 und Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 &#8211; nicht an das FA abgef\u00fchrt hat, zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat als gesetzlicher Vertreter des Vereins &#8211; wie das FG ausgef\u00fchrt hat &#8211; jedenfalls den Haftungstatbestand des \u00a7 69 Satz 1 i. V. m. \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 erf\u00fcllt, so da\u00df es auf die vom FA daneben noch angenommene Haftung als Verf\u00fcgungsberechtigter (\u00a7 35 AO 1977) und als Steuerhinterzieher (\u00a7 71 AO 1977) nicht ankommt.<\/p>\n<p>a) Als Vorsitzender des Vereins traf den Kl\u00e4ger die Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums (Kalendermonat) f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anmeldung und Abf\u00fchrung der von den L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern der Arbeitnehmer des Vereins einbehaltenen Lohnsteuern und Kirchensteuern an das FA zu sorgen (\u00a7 34 Abs. 1 AO 1977, \u00a7 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 EStG). Von dieser Verpflichtung k\u00f6nnen den gesetzlichen Vertreter etwaige Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten der von ihm vertretenen juristischen Person nicht befreien. Falls die zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen L\u00f6hne einschlie\u00dflich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die L\u00f6hne nur gek\u00fcrzt als Vorschu\u00df oder als Teilbetrag auszahlen, und er mu\u00df dann aus den \u00fcbrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abf\u00fchren (so die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96\/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten des von ihm vertretenen Vereins, \u00fcber deren Bestehen und Umfang er aufgrund seiner Ausbildung und Berufst\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt nicht im Zweifel sein konnte, nicht nachgekommen. Er hat nicht daf\u00fcr Sorge getragen, da\u00df die einbehaltenen und angemeldeten Steuerabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Monate Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 an das FA abgef\u00fchrt wurden; hinsichtlich der Anmeldungszeitr\u00e4ume April bis Dezember 1993 hat er nicht f\u00fcr die rechtzeitige Anmeldung und Festsetzung (\u00a7 69 Satz 1, \u00a7 168 AO 1977) der zutreffenden Lohnsteuer und Kirchensteuer gesorgt und damit veranla\u00dft, da\u00df die Nachzahlungen, die sich aufgrund der erst im Jahre 1996 nachgereichten Lohnsteueranmeldungen gegen\u00fcber den Sch\u00e4tzungsbetr\u00e4gen des FA ergaben, wegen der inzwischen eingetretenen Zahlungsunf\u00e4higkeit des Vereins nicht mehr entrichtet werden konnten. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, hat der Kl\u00e4ger die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten des Vereins zumindest grob fahrl\u00e4ssig verletzt und damit den Haftungstatbestand des \u00a7 69 AO 1977 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b) Die Pflichtverletzung und das f\u00fcr die Haftung erforderliche Verschulden werden nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht &#8211; wie etwa ein angestellter GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entgeltlich und hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich f\u00fcr den Verein t\u00e4tig war und da\u00df die Wahrnehmung aller Verwaltungsangelegenheiten des Vereins, zu denen auch die Erstellung der monatlichen Lohnsteueranmeldungen und die Abf\u00fchrung der von den L\u00f6hnen einbehaltenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge an das FA geh\u00f6rten, kraft eines Auftragsvertrages einer Dienstleistungs-GmbH \u00fcbertragen war, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der zweite Vorsitzende des Vereins T. war, der somit der Erf\u00fcllung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins n\u00e4herstand als der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Sind mehrere gesetzliche Vertreter einer juristischen Person bestellt, so trifft nach der Rechtsprechung des BFH jeden von ihnen die Pflicht zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im ganzen, d. h. da\u00df grunds\u00e4tzlich jeder von ihnen auch alle steuerlichen Pflichten zu erf\u00fcllen hat, die der juristischen Person auferlegt sind (BFH-Urteil vom 11. Mai 1962 VI 195\/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, 343). Der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers) verlangt zumindest eine gewisse \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im ganzen. Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen (BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128\/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90\/85, BFH\/NV 1989, 4). Zwar sind die vorstehenden Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze im wesentlichen am Beispiel von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH entwickelt worden, wobei sich der BFH f\u00fcr den Ma\u00dfstab der Pflichten (Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes) und die solidarische Verantwortlichkeit aller Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch auf die Vorschriften des \u00a7 43 Abs. 1 und 2 GmbHG gest\u00fctzt hat, die auf den hier zu beurteilenden Fall des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins keine unmittelbare Anwendung finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verantwortlichkeit von Vorsitzenden eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich bet\u00e4tigt und zur Erf\u00fcllung seiner Zwecke Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt, kann aber grunds\u00e4tzlich nichts anderes gelten. Hier folgt der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstandsmitglieder f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten des Vereins bereits aus \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977, der im Interesse der Sicherstellung der steuerlichen Pflichten der selbst nicht handlungsf\u00e4higen juristischen Person alle gesetzlichen Vertreter gleicherma\u00dfen verpflichtet, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang diese f\u00fcr die juristische Person t\u00e4tig werden und ob sie f\u00fcr ihre Vorstandst\u00e4tigkeit ein Entgelt beziehen. Die Pflichten, die den gesetzlichen Vertretern durch \u00a7 34 AO 1977 auferlegt werden, k\u00f6nnen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen &#8211; im Streitfall der Auftragsvertrag mit der GmbH &#8211; abbedungen oder beschr\u00e4nkt werden. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so k\u00f6nnen diese nur im Innenverh\u00e4ltnis untereinander bestimmen, wer die Pflichten erf\u00fcllen soll (Schwarz, Abgabenordnung, 10. Aufl., \u00a7 34 Rz. 10), was aber die Haftung des nach der internen Vereinbarung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Angelegenheiten nicht zust\u00e4ndigen gesetzlichen Vertreters gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 34, 69 AO 1977 grunds\u00e4tzlich nicht auszuschlie\u00dfen vermag.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH kann indes bei einer Verteilung der Gesch\u00e4fte einer GmbH auf mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Verantwortlichkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden. Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige &#8211; und deshalb schriftliche &#8211; Klarstellung, welcher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr welchen Bereich zust\u00e4ndig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats in BFH\/NV 1989, 4, 6, m. w. N.). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df diese M\u00f6glichkeit zur Begrenzung der Verantwortlichkeit f\u00fcr die Besorgung der laufenden steuerrechtlichen Verpflichtungen der juristischen Person f\u00fcr den hierf\u00fcr intern nicht zust\u00e4ndigen gesetzlichen Vertreter auch zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern eines Vereins in Betracht kommt. Es hat aber zutreffend eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Kl\u00e4gers nach diesen Grunds\u00e4tzen deshalb verneint, weil es im Streitfall an einer derartig eindeutigen und in der gebotenen Schriftform getroffenen Gesch\u00e4ftsverteilung zwischen den Vereinsvorst\u00e4nden fehlt. An diese tats\u00e4chliche Feststellung ist der Senat mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das gilt auch hinsichtlich der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG, da\u00df der zwischen dem Verein und der GmbH abgeschlossene Auftragsvertrag nur eine Delegation von Verwaltungsaufgaben an einen au\u00dfenstehenden Dritten, nicht aber eine Gesch\u00e4ftsverteilung an den zweiten Vorsitzenden T. enth\u00e4lt, obwohl dieser zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH war.<\/p>\n<p>c) Da demnach eine etwaige interne Gesch\u00e4ftsverteilung zu Lasten des T. mangels Eindeutigkeit und Schriftform die Verantwortlichkeit des Kl\u00e4gers nicht zu begrenzen vermag, k\u00f6nnte diese allenfalls bei der Pr\u00fcfung des Verschuldens i. S. des \u00a7 69 AO 1977 beachtlich sein (vgl. BFH in BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, 343). Im \u00fcbrigen gilt aber selbst bei schriftlicher Regelung der Gesch\u00e4ftsverteilung zwischen den gesetzlichen Vertretern eine Begrenzung der Verantwortlichkeit nur insoweit und so lange, als kein Anla\u00df besteht, an der exakten Erf\u00fcllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Vertreter (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) zu zweifeln (Senat in BFH\/NV 1989, 4, 6, m. w. N.). Ob der Kl\u00e4ger als der f\u00fcr die Steuerangelegenheiten des Vereins intern nicht zust\u00e4ndige Vereinsvorsitzende Anla\u00df hatte, an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den zweiten Vorsitzenden T. und der von diesem gef\u00fchrten GmbH zu zweifeln, richtet sich nach den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalles. Bei der danach vorzunehmenden Pr\u00fcfung einer Pflichtverletzung in der f\u00fcr die Haftung erforderlichen Verschuldensform (mindestens grobe Fahrl\u00e4ssigkeit) sind einerseits das nur eingeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Engagement des Kl\u00e4gers als ehrenamtlicher Vorsitzender, andererseits aber seine Rechtskenntnisse, beruflichen Erfahrungen und tats\u00e4chlichen Erkenntnism\u00f6glichkeiten als Rechtsanwalt zu ber\u00fccksichtigen. Das FG hat unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde zutreffend erkannt, da\u00df der Kl\u00e4ger Anla\u00df hatte, sich unabh\u00e4ngig von einer internen Gesch\u00e4ftsverteilung um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anmeldung und Abf\u00fchrung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerabzugsbetr\u00e4ge pers\u00f6nlich zu k\u00fcmmern, und da\u00df er insoweit seiner \u00dcberwachungspflicht gegen\u00fcber der mit der Gesch\u00e4ftsbesorgung beauftragten GmbH schuldhaft, d. h. zumindest grob fahrl\u00e4ssig nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>d) Schon bei der vom Kl\u00e4ger behaupteten stichprobenartigen Kontrolle des T. und der von diesem geleiteten GmbH hinsichtlich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger abgesehen von der st\u00e4ndigen Vers\u00e4umung der Steueranmeldungs- und Abf\u00fchrungsfristen &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; jedenfalls nicht verborgen bleiben k\u00f6nnen, da\u00df f\u00fcr die Monate April bis Dezember 1993 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben und die angemeldeten Steuerabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Monate Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 in vollem Umfang nicht an das FA abgef\u00fchrt worden waren. Die langen Zeitr\u00e4ume, in denen der Verein seiner Anmeldungs- bzw. Steuerentrichtungspflicht \u00fcberhaupt nicht nachgekommen ist (neun Monate und sechs Monate) lassen es als ausgeschlossen erscheinen, da\u00df dem Kl\u00e4ger diese Verletzung der steuerlichen Pflichten unbekannt geblieben w\u00e4re, wenn er sich nur ansatzweise um sie gek\u00fcmmert und seiner \u00dcberwachungspflicht in der auch f\u00fcr einen ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden gebotenen Weise nachgekommen w\u00e4re (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1990 VII R 81\/89, BFH\/NV 1991, 283, 284).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestand unabh\u00e4ngig von der internen Gesch\u00e4ftsverteilung zwischen den Vereinsvorsitzenden jedenfalls seit November 1994 ein konkreter Anla\u00df f\u00fcr den Kl\u00e4ger, sich auch pers\u00f6nlich um die Erf\u00fcllung der laufenden steuerlichen Verpflichtungen des Vereins zu k\u00fcmmern. Nachdem er sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis davon erlangt hatte, da\u00df die Lohn- und Kirchensteuern der Monate Juni bis September 1994 versp\u00e4tet angemeldet und zun\u00e4chst nicht entrichtet worden waren, was zu dem vom Kl\u00e4ger erwirkten Vollstreckungsaufschub und der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem FA gef\u00fchrt hat, konnte er sich nicht mehr darauf verlassen, da\u00df die steuerlichen Pflichten des Vereins durch den zweiten Vorsitzenden T. und der von dieser gef\u00fchrten GmbH ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt w\u00fcrden. Die daraus resultierende Verpflichtung des Kl\u00e4gers, jedenfalls f\u00fcr zuk\u00fcnftige Anmeldungszeitr\u00e4ume die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anmeldung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer sorgf\u00e4ltig und pers\u00f6nlich zu \u00fcberwachen, war mit der Erf\u00fcllung der Ratenzahlungsvereinbarung nicht abgeschlossen, da sich die mit der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten T. und die GmbH als unzuverl\u00e4ssig erwiesen hatten. F\u00fcr die Abf\u00fchrung der sp\u00e4ter angemeldeten, hier streitbefangenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge der Monate Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 h\u00e4tte der Kl\u00e4ger insbesondere auch deshalb pers\u00f6nlich Sorge tragen m\u00fcssen, weil diese Anmeldungszeitr\u00e4ume der Einstellung der Zahlungen und der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Vereins unmittelbar vorausgingen und der Kl\u00e4ger somit aufgrund seiner fr\u00fcheren Erfahrungen bei der angespannten Finanzlage des Vereins an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Steuerentrichtung durch T. bzw. die GmbH zweifeln mu\u00dfte. Zeichnet sich die nahende Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung einer Gesellschaft bzw. eines Vereins ab, so ist jeder gesetzliche Vertreter verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der juristischen Person zu k\u00fcmmern (vgl. BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Senatsurteil in BFH\/NV 1989, 4, 6).<\/p>\n<p>Ob der Kl\u00e4ger allein aufgrund seiner Kenntniserlangung im November 1994 von den steuerlichen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten, die sich auf die Monate Juni bis September 1994 bezogen, verpflichtet gewesen w\u00e4re, auch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abgabe der Lohnsteueranmeldungen f\u00fcr die etwa ein Jahr zur\u00fcckliegenden Anmeldungszeitr\u00e4ume April bis Dezember 1993 zu \u00fcberpr\u00fcfen, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschlu\u00df vom 8. Mai 1990 VII B 173\/79, BFH\/NV 1991, 12, 13: dort Ablehnung der Verpflichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung von in der Vergangenheit abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen). Hinsichtlich der nicht abgegebenen Lohnsteueranmeldungen f\u00fcr die Monate April bis Dezember 1993 ergibt sich &#8211; wie oben aufgef\u00fchrt &#8211; eine Verletzung der \u00dcberwachungspflicht des Kl\u00e4gers schon aus der langen Dauer der Unt\u00e4tigkeit seitens der zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins berufenen Organe und Hilfspersonen, die dem Kl\u00e4ger auch bei einer nur minimalen Kontrolle nicht h\u00e4tte entgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ferner sind der Kl\u00e4ger bzw. der Verein nach dem Inhalt des angefochtenen Haftungsbescheids und der Einspruchsentscheidung, die von dem FG-Urteil in Bezug genommen worden sind, bereits im Zusammenhang mit dem Ergehen von Sch\u00e4tzungsbescheiden f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen worden, da\u00df Lohnsteueranmeldungen f\u00fcr die Monate April bis Dezember 1993 nicht abgegeben worden waren. Die Sch\u00e4tzungsbescheide sind danach an den Verein, und eine Mitteilung des FA f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum vom M\u00e4rz 1994 mit dem Hinweis auf die pflichtwidrige Unterlassung der Abgabe dieser Lohnsteueranmeldungen ist an den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich gerichtet worden. Dem Kl\u00e4ger w\u00e4re es demnach bei der ihm als Vereinsvorsitzenden zumutbaren und gebotenen Kontrolle zeitnah m\u00f6glich gewesen, f\u00fcr eine baldige Nachholung der Abgabe zutreffender Lohnsteueranmeldung zu sorgen. Bei einem derartigen pflichtgem\u00e4\u00dfen Verhalten h\u00e4tte der Nachzahlungsbetrag, der sich gegen\u00fcber den Sch\u00e4tzungsbescheiden des FA ergeben hat, noch vor dem Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Vereins realisiert werden k\u00f6nnen, so da\u00df der Steuerausfall, der dem Haftungsbescheid zugrunde liegt, h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen. Soweit sich der Kl\u00e4ger &#8211; wie aus der Einspruchsentscheidung hervorgeht &#8211; darauf beruft, er habe die Mitteilung \u00fcber die Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldungen nicht erhalten, weil (m\u00f6glicherweise) die GmbH die an ihn und den Verein gerichtete Post ge\u00f6ffnet habe, so vermag ihn dies nicht zu entlasten, denn insoweit l\u00e4ge ein ihm zuzurechnendes Organisationsverschulden vor. Der Vorsitzende eines Vereins hat daf\u00fcr Sorge zu tragen, da\u00df ihn die an ihn pers\u00f6nlich und an den Verein gerichtete Post auch erreicht. Jedenfalls hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen, da\u00df er auch von den Sch\u00e4tzungsbescheiden, die an den Verein gerichtet worden waren, keine Kenntnis erlangt habe bzw. nicht habe erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Ausbildung und Berufst\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt \u00fcber die ihm als Vereinsvorsitzenden obliegenden steuerlichen Pflichten (\u00a7 34 Abs. 1 AO 1977) nicht im unklaren war und er diese &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch h\u00e4tte erf\u00fcllen k\u00f6nnen, hat er hinsichtlich der nicht abgef\u00fchrten Steuerabzugsbetr\u00e4ge den Haftungstatbestand des \u00a7 69 AO 1977 zumindest grob fahrl\u00e4ssig verwirklicht.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das FA mit der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner sein Auswahlermessen (\u00a7 191 Abs. 1 AO 1977) nicht verletzt.<\/p>\n<p>Auch wenn den zweiten Vorsitzenden des Vereins T. als das in erster Linie f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortliche Organ hinsichtlich der Nichtabf\u00fchrung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge eine gr\u00f6\u00dfere Verantwortlichkeit treffen und er somit der Haftung n\u00e4herstehen sollte als der Kl\u00e4ger, so folgt daraus nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, da\u00df das FA nur den T. in Anspruch nehmen durfte. Im Rahmen seiner nur in den Grenzen des \u00a7 102 FGO \u00fcberpr\u00fcfbaren Ermessensentscheidung war das FA jedenfalls befugt, beide Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1987 VII R 86\/85, BFH\/NV 1987, 550, 553). Es bestand kein zwingender Grund, den T. vor dem Kl\u00e4ger in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, da\u00df das Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausge\u00fcbt wird, wenn das FA nur denjenigen von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Gesch\u00e4ftsaufteilung die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten \u00fcbertragen war (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 5. November 1991 VII B 116\/91, BFH\/NV 1992, 575, und BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52\/91, BFH\/NV 1992, 785, 787). Daraus l\u00e4\u00dft sich aber nicht schlie\u00dfen, da\u00df die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer potentiell Haftender als Gesamtschuldner ermessenswidrig w\u00e4re (so Beschlu\u00df des Senats vom 7. M\u00e4rz 1995 VII B 172\/94, BFH\/NV 1995, 941, 942). Angesichts der H\u00f6he des in Betracht kommenden Haftungsbetrages kann es jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft erachtet werden, da\u00df das FA den Kl\u00e4ger und T. als Gesamtschuldner gleichzeitig als Haftende in Anspruch genommen hat (vgl. Senat in BFH\/NV 1995, 941, 943), denn das FA konnte nicht davon ausgehen, da\u00df die Haftungsschuld allein durch den T. beglichen werde. Ob eine alleinige Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers unter Freistellung des in erster Linie f\u00fcr den Haftungsschaden verantwortlichen T. ermessensgerecht gewesen w\u00e4re, braucht der Senat nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Da\u00df sich das FA seines Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Haftungsschuldner bewu\u00dft war, ergibt sich zweifelsfrei aus der Einspruchsentscheidung. Wenn es sich trotz des ebenfalls in der Einspruchsentscheidung gew\u00fcrdigten Vorbringens des Kl\u00e4gers, da\u00df in erster Linie T. f\u00fcr die \u00dcberwachung und Kontrolle der mit der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten beauftragten GmbH zust\u00e4ndig gewesen sei, f\u00fcr die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme beider Vorstandsmitglieder entschied, so ist dies nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer besonderen Begr\u00fcndung dieser in Kenntnis der Gesamtumst\u00e4nde getroffenen Ermessensentscheidung bedurfte es nicht schon im Hinblick auf die H\u00f6he des Haftungsbetrages, dessen Realisierung allein bei dem Haftungsschuldner T. nicht zu erwarten war (vgl. \u00e4hnlich das Urteil des Senats in BFH\/NV 1991, 283, 285 zur Entbehrlichkeit der Begr\u00fcndung des Entschlie\u00dfungsermessens, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht m\u00f6glich ist). Soweit sich die Revision wegen der Anforderungen an die Begr\u00fcndung des Auswahlermessens auf die Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats in dem Urteil in BFH\/NV 1992, 785 (787) beruft, verkennt sie, da\u00df dort nicht alle gesetzlichen Vertreter als Haftungsschuldner, sondern nur einer der in Betracht kommenden Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden war, so da\u00df dessen Heranziehen vor dem anderen &#8211; dort wegen seiner internen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die steuerlichen Angelegenheiten &#8211; zwingend zu begr\u00fcnden war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.6.1998 (VII R 4\/98) BStBl. 1998 II S. 761 Ein ehrenamtlich und unentgeltlich t\u00e4tiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich bet\u00e4tigt und zur Erf\u00fcllung seiner Zwecke Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt, haftet f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grunds\u00e4tzlich nach denselben Grunds\u00e4tzen wie ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. &nbsp; AO 1977 \u00a7 34 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-6-1998-vii-r-4_98-bstbl-1998-ii-s-761\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 23.6.1998 (VII R 4\/98) BStBl. 1998 II S. 761<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48941","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48941","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48941"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48941\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48941"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48941"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48941"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}