{"id":48942,"date":"1998-07-23T15:49:39","date_gmt":"1998-07-23T13:49:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48942"},"modified":"2013-06-18T15:51:15","modified_gmt":"2013-06-18T13:51:15","slug":"bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-143_97-bstbl-1998-ii-s-765","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-143_97-bstbl-1998-ii-s-765\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (VII R 143\/97) BStBl. 1998 II S. 765"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 143\/97) BStBl. 1998 II S. 765<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftungsfreistellung des Betriebs\u00fcbernehmers nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 gilt auch dann, wenn der Erwerb des Unternehmens vom Sequester im Einvernehmen mit dem Konkursgericht erfolgt und sich die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens an die Sequestration anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 75 Abs. 1 und 2; BGB \u00a7 419; HGB \u00a7 25.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 163)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) will den Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) als Haftungsschuldner f\u00fcr Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde des Einzelunternehmens Verm\u00f6gensverwaltung B in Anspruch nehmen, die aus der \u00dcbernahme des Betriebes des B durch den Kl\u00e4ger aufgrund eines notariellen Kaufvertrages mit einem Sequester resultieren.<\/p>\n<p>B war Besitzunternehmer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, die auf dem Grundst\u00fcck des B einen Kraftfahrzeughandel betrieb. Die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze des B bestanden in der Vermietung des Betriebsgrundst\u00fccks und des beweglichen Anlageverm\u00f6gens an die GmbH. Sowohl B als auch die GmbH stellten im November 1990 Antr\u00e4ge auf Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen, worauf das zust\u00e4ndige Amtsgericht den Steuerberater G zum Sequester bestellte. In dieser Eigenschaft ver\u00e4u\u00dferte G durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Dezember 1990 den Betrieb der GmbH und das dazu geh\u00f6rige Grundst\u00fcck des B an den Kl\u00e4ger, nachdem er dies dem Konkursgericht zuvor angek\u00fcndigt hatte. Am 31. Dezember 1990 wurden sodann die Konkursverfahren \u00fcber die Verm\u00f6gen des B und der GmbH er\u00f6ffnet und der bisherige Sequester zum Konkursverwalter bestellt.<\/p>\n<p>Das FA hat den Kl\u00e4ger als Betriebs\u00fcbernehmer durch Haftungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 75 der Abgabenordnung (AO 1977) f\u00fcr die nicht entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld des B f\u00fcr Dezember 1990 in Anspruch genommen. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Kl\u00e4gers f\u00fchrte zur Aufhebung des Haftungsbescheids. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil (Entscheidungsgr\u00fcnde) in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 163 bis 165 abgedruckt ist, f\u00fchrte im wesentlichen aus: Zwar sei der Haftungstatbestand des \u00a7 75 Abs. 1 AO 1977 erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich jedoch auf das Haftungsprivileg nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 berufen, da der Erwerb des Betriebes von dem Sequester im Streitfall wegen des unmittelbaren zeitlichen und urs\u00e4chlichen Zusammenhangs zwischen Sequestration, Unternehmensver\u00e4u\u00dferung und anschlie\u00dfender Konkurser\u00f6ffnung einen Erwerb im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens im Sinne dieser Vorschrift darstelle.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, die Vorinstanz habe die Vorschrift des \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 unzutreffend angewandt. Die darin enthaltene Aufz\u00e4hlung der haftungsprivilegierten Erwerbe sei abschlie\u00dfend und eine analoge Anwendung des \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 auf einen Erwerb von dem Sequester sei ebensowenig zul\u00e4ssig wie die Subsumtion dieses Erwerbs unter den Begriff des Erwerbs im Vollstreckungsverfahren. Es sei davon auszugehen, da\u00df der Gesetzgeber bei der Neufassung der AO 1977 den Fall des Erwerbs eines Unternehmens vom Sequester, der ihm nicht unbekannt gewesen sein k\u00f6nne, bewu\u00dft nicht in das Haftungsprivileg aufgenommen habe.<\/p>\n<p>Die Sequestration habe nicht wie die in \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 aufgez\u00e4hlten Erwerbsmodalit\u00e4ten die bestm\u00f6gliche Verwertung des schuldnerischen Verm\u00f6gens im Interesse der Gl\u00e4ubiger zum Ziel, sondern lediglich dessen Sicherung und Verwahrung zum Zwecke der Vorbereitung eines m\u00f6glichen Konkurses. Der Sequester unterscheide sich daher in seinen Aufgaben und seiner Stellung &#8211; wie auch der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt habe &#8211; deutlich vom Konkursverwalter, so da\u00df auch im Falle einer ggf. aus zwingenden Gr\u00fcnden als zul\u00e4ssig anzusehenden Unternehmensver\u00e4u\u00dferung w\u00e4hrend der Sequestration diese Ver\u00e4u\u00dferung dem Schuldner rechtlich n\u00e4her stehe als dem Konkursverwalter. Auch eine noch so starke Verkn\u00fcpfung der Sequestration mit dem sich anschlie\u00dfenden Konkursverfahren &#8211; wie sie das FG f\u00fcr den Streitfall festgestellt habe &#8211; k\u00f6nne nicht zur Anwendung des Haftungsprivilegs f\u00fchren. Anderenfalls best\u00fcnde n\u00e4mlich die Gefahr, da\u00df unzul\u00e4ssigerweise Steuerrechtsgestaltung betrieben werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat &#8211; ebenso wie das FA &#8211; den Erwerb des im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH vermieteten Grundst\u00fccks des B durch den Kl\u00e4ger deshalb als \u00dcbereignung eines Unternehmens im Ganzen i. S. des \u00a7 75 Abs. 1 AO 1977 angesehen, weil der Kl\u00e4ger durch den kombinierten &#8222;Kaufvertrag\/Grundst\u00fcckskaufvertrag&#8220; vom 28. Dezember 1990 zugleich auch das Betriebsunternehmen der GmbH und damit den bislang aufgespaltenen Betrieb insgesamt erworben und ihn in seiner Person zusammengefa\u00dft und fortgef\u00fchrt hat. Der Senat braucht nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob der Kl\u00e4ger mit diesem einheitlichen Erwerb auch bezogen auf das Besitzunternehmen des B, auf dessen Betriebssteuern &#8211; Umsatzsteuer Dezember 1990 &#8211; sich der geltend gemachte Haftungsanspruch erstreckt, den Haftungstatbestand des \u00a7 75 Abs. 1 AO 1977 verwirklicht hat. Er ist mit dem FG der Auffassung, da\u00df eine Haftung des Kl\u00e4gers im Streitfall jedenfalls deshalb nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 ausgeschlossen ist, weil der Erwerb des Grundst\u00fccks (Besitzunternehmens) im Einvernehmen mit dem Konkursgericht vom Sequester erfolgte, dem sich die Konkurser\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen des B unmittelbar anschlo\u00df.<\/p>\n<p>2. a) Nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 gilt die Haftung des Betriebs\u00fcbernehmers nicht f\u00fcr Erwerbe aus einer Konkursma\u00dfe, f\u00fcr Erwerbe aus dem Verm\u00f6gen eines Vergleichsschuldners, das aufgrund eines Vergleichsvorschlages nach \u00a7 7 Abs. 4 der Vergleichsordnung verwertet wird, und f\u00fcr Erwerbe im Vollstreckungsverfahren. Zweck dieses Haftungsausschlusses ist die Erleichterung der zwangsweisen Verm\u00f6gensverwertung im Hinblick auf eine bestm\u00f6gliche Liquidierung im Interesse der Gl\u00e4ubigerbefriedigung. \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 soll die geschlossene Verwertung eines Unternehmens erleichtern. Diese w\u00e4re, wenn die wesentliche Grundlage des Betriebes der Beschlagnahme oder der Pfandverstrickung unterliegt, in Frage gestellt, wenn der Erwerber noch mit der Haftung f\u00fcr betriebliche Steuerschulden rechnen m\u00fc\u00dfte. Das Haftungsrisiko w\u00fcrde potentielle Interessenten entweder g\u00e4nzlich von einem Erwerb abhalten oder zumindest zu erheblichen Kaufpreisabz\u00fcgen f\u00fchren (vgl. Bauwens, Haftung nach \u00a7 75 AO bei Unternehmenskauf vom Sequester, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1988, 384, 385; Schwarz in Schwarz, Abgabenordnung, 11. Aufl., \u00a7 75 Rz. 36).<\/p>\n<p>b) &#8222;Aus einer Konkursma\u00dfe&#8220; i. S. des \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 wird ein Unternehmen erworben, wenn der Erwerb nach Er\u00f6ffnung und vor Aufhebung des Konkursverfahrens erfolgt; ist die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens mangels Ma\u00dfe abgelehnt worden, so greift der Haftungsausschlu\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 nicht ein (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 75 AO 1977 Tz. 9, m. w. N.). Daraus folgt, da\u00df der Erwerb eines Unternehmens im Rahmen einer vom Konkursgericht vor der Konkurser\u00f6ffnung angeordneten Sequestration &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht unmittelbar unter den Begriff des Erwerbs aus der Konkursma\u00dfe f\u00e4llt. Im steuerrechtlichen Schrifttum wird indes im Hinblick darauf, da\u00df das Haftungsprivileg seit der Einf\u00fchrung der AO 1977 auch auf Erwerbe im Vollstreckungsverfahren ausgedehnt worden ist, worunter jedes Verfahren zur Verwirklichung von Leistungs- oder Haftungsanspr\u00fcchen durch staatlichen Zwang, d. h. in einem gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Verfahren, zu verstehen ist, unabh\u00e4ngig davon, ob die Ver\u00e4u\u00dferung (Verwertung) durch staatliche Stellen oder durch andere Personen (vgl. \u00a7 825 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -, \u00a7 65 des Zwangsversteigerungsgesetzes &#8211; ZVG -, \u00a7 305 AO 1977) erfolgt, die Auffassung vertreten, da\u00df auch der Unternehmenserwerb vom Sequester zum Haftungsausschlu\u00df nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 f\u00fchrt (so Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 75 AO 1977 Tz. 9; Schwarz, a. a. O., \u00a7 75 Rz. 37; Bauwens, FR 1988, 384, 386; a. A. Urban, FR 1988, 631, 632); dies soll zumindest dann gelten, wenn sich nach der Sequestration das Konkursverfahren anschlie\u00dft (Tipke\/Kruse, a. a. O.; Handzik, FR 1988, 467, 468).<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auffassung spricht der Zweck des Haftungsprivilegs gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977, der es auch in den F\u00e4llen einer aufgrund des Konkursantrags vom Konkursgericht angeordneten Sequestration als sachgerecht erscheinen l\u00e4\u00dft, die Ver\u00e4u\u00dferung des regelm\u00e4\u00dfig auch hier \u00fcberschuldeten bzw. zahlungsunf\u00e4higen Unternehmens im Ganzen durch den Sequester mittels Haftungsfreistellung des Erwerbers ebenso wie beim Erwerb durch den Konkursverwalter zu erleichtern. Die weite Auslegung des Begriffs des Vollstreckungsverfahrens, in dem nunmehr Unternehmen im Ganzen ebenfalls haftungsfrei erworben werden k\u00f6nnen, sogar wenn der Erwerb &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; nicht im Wege der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (\u00a7 814 ZPO) oder durch das Vollstreckungsgericht (\u00a7 15 ZVG), sondern im Wege der besonderen Verwertung durch andere Personen (vgl. \u00a7 825 ZPO, \u00a7 65 ZVG, \u00a7 305 AO 1977) erfolgt, und der auch die F\u00e4lle der abgesonderten Befriedigung nach \u00a7\u00a7 47 ff. der Konkursordnung (KO) umfa\u00dft (Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 75 AO 1977 Tz. 9; Schwarz, a. a. O., \u00a7 75 Rz. 37), kann ebenfalls als Beleg daf\u00fcr herangezogen werden, das Haftungsprivileg des \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 auch auf den Unternehmenserwerb vom Sequester anzuwenden. Denn mit der Anordnung der Sequestration durch das Konkursgericht, die als einstweilige Anordnung zur Sicherung der Ma\u00dfe ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 106 Abs. 1 KO findet, unterliegt das Verm\u00f6gen des Gemeinschuldners ebenfalls einem auf die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen ausgerichteten staatlichen Zwangsverfahren. Da\u00df die Sequestration als gerichtlich angeordnetes und \u00fcberwachtes Verfahren darauf abzielt, das vorhandene Verm\u00f6gen im Interesse der Gl\u00e4ubiger zu bewahren, schlie\u00dft &#8211; wie das FG ausgef\u00fchrt hat &#8211; unter besonderen Umst\u00e4nden die Ver\u00e4u\u00dferung des schuldnerischen Unternehmens, dessen Wert sich zu verfl\u00fcchtigen droht, im Interesse der Gl\u00e4ubiger durch den Sequester nicht aus. Da\u00df unter derartigen Voraussetzungen ein Unternehmensverkauf durch den Sequester jedenfalls mit Zustimmung des Schuldners &#8211; wie im Streitfall &#8211; m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sein kann, wird auch von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung angenommen (vgl. BGH-Urteil vom 11. April 1988 II ZR 313\/87, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1988, 1912, m. w. N.).<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die der Haftung des Betriebs\u00fcbernehmers (\u00a7 75 AO 1977) vergleichbaren zivilrechtlichen Haftungstatbest\u00e4nde der Verm\u00f6gens\u00fcbernahme nach \u00a7 419 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Erwerbs eines Handelsgesch\u00e4fts unter Lebenden gem\u00e4\u00df \u00a7 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) wird &#8211; hier ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung &#8211; ebenfalls ein Haftungsausschlu\u00df angenommen beim Erwerb des Verm\u00f6gens bzw. des Handelsgesch\u00e4fts im Wege der Zwangsversteigerung, vom Nachla\u00dfverwalter, aus einer Konkursma\u00dfe vom Konkursverwalter oder im Vergleichsverfahren, da diese gerichtlich kontrollierten Verfahren die bestm\u00f6gliche Verm\u00f6gensverwertung im Interesse der Gl\u00e4ubiger bezwecken, der eine Haftung des Erwerbers zuwiderlaufen w\u00fcrde (vgl. BGH in NJW 1988, 1912; M\u00f6schel in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., \u00a7 419 Rz. 36, und Baumbach\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl., \u00a7 25 Rz. 22, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der BGH hat allerdings mit dem vorstehend zitierten Urteil in NJW 1988, 1912 entschieden, da\u00df der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Sequesters die Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften von \u00a7 25 Abs. 1 HGB und \u00a7 419 BGB nicht ausschlie\u00dft. Er hat dies damit begr\u00fcndet, da\u00df die Funktionen des Konkursverwalters und des Sequesters nicht miteinander vergleichbar seien. Insbesondere geh\u00f6re es weder zu den Rechten noch zu den Pflichten des Sequesters, das Verm\u00f6gen des Schuldners zwecks Erhalt von Barmitteln zur Verteilung an die Gl\u00e4ubiger zu ver\u00e4u\u00dfern. Diese Aufgabe sei allein dem Konkursverwalter vorbehalten. Die Funktion des Sequesters beschr\u00e4nke sich folglich ausschlie\u00dflich auf die Erhaltung und Sicherung des Schuldnerverm\u00f6gens f\u00fcr den &#8211; zu dieser Zeit keineswegs feststehenden &#8211; Fall einer sp\u00e4teren Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens. Die Sequestration d\u00fcrfe deshalb nicht als eine Art &#8222;Vorkonkurs&#8220; und die Stellung des Sequesters nicht als diejenige eines &#8222;Vorkonkursverwalters&#8220; verstanden werden. Eine trotzdem vorgenommene Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens vor der Konkurser\u00f6ffnung w\u00e4hrend der Sequestration, die allenfalls mit Zustimmung des Schuldners als des Rechtstr\u00e4gers wirksam sein k\u00f6nne, stehe damit rechtlich einer Ver\u00e4u\u00dferung durch den Schuldner n\u00e4her als derjenigen durch den Konkursverwalter. Bei dieser Sachlage fehle es an einer inneren Rechtfertigung, die Unternehmensver\u00e4u\u00dferung durch den Sequester mit Zustimmung des Schuldners unter dem Gesichtspunkt von \u00a7 25 Abs. 1 HGB und \u00a7 419 BGB derjenigen durch den Konkursverwalter gleichzustellen. Dies m\u00fcsse jedenfalls dann gelten, wenn sich an die Sequestration nicht die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens anschlie\u00dfe, etwa weil sich herausstelle, da\u00df die daf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen (Zahlungsunf\u00e4higkeit, \u00dcberschuldung) nicht erf\u00fcllt seien, oder eine kostendeckende Ma\u00dfe nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>d) Der erkennende Senat hat im Rahmen der ihm obliegenden Auslegung des Haftungsprivilegs gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 Zweifel, ob die \u00fcberwiegend formale, an die regelm\u00e4\u00dfigen Aufgaben und die Funktion des Sequesters (Erhaltung und Sicherung des Schuldnerverm\u00f6gens) ankn\u00fcpfende Betrachtungsweise des BGH der Interessenlage der Beteiligten in den F\u00e4llen gerecht wird, in denen es im Interesse der Gl\u00e4ubiger mit Zustimmung des Schuldners und unbeanstandet durch das Konkursgericht tats\u00e4chlich zu einer wirksamen Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens im Ganzen durch den Sequester gekommen ist. Hier scheint ihm wegen der Vergleichbarkeit und N\u00e4he zu den F\u00e4llen des gesetzlich privilegierten Erwerbs aus der Konkursma\u00dfe oder im Vollstreckungsverfahren eine Haftungsfreistellung des Erwerbers zur Erleichterung der Verwertbarkeit des regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberschuldeten Unternehmens im Interesse aller Beteiligter als n\u00e4herliegend. Jedenfalls im Hinblick auf die besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalles gelangt der Senat mit dem FG zu dem Ergebnis, da\u00df der Kl\u00e4ger als Erwerber des von ihm aus der Hand des Sequesters erworbenen Unternehmens des B f\u00fcr dessen betriebliche Steuerschulden nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 nicht haftet. Dieser Gesetzesauslegung steht das vorstehend er\u00f6rterte BGH-Urteil schon deshalb nicht entgegen, weil der BGH f\u00fcr den von ihm entschiedenen Rechtsbereich die Haftung des Erwerbers ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr den Fall bejaht hat, da\u00df sich an die Sequestration nicht die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens anschlie\u00dft. Der Streitfall unterscheidet sich aber von dem Urteilsfall des BGH dadurch, da\u00df hier unmittelbar im Anschlu\u00df an die Unternehmensver\u00e4u\u00dferung durch den Sequester das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des B er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG bestand im Streitfall ein unmittelbarer zeitlicher und urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen Sequestration, Unternehmensver\u00e4u\u00dferung und Konkurser\u00f6ffnung, da der seinerzeitige Sequester und sp\u00e4tere Konkursverwalter mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 das Konkursgericht auf die geplante Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens an den Kl\u00e4ger hingewiesen und vorgeschlagen hat, im Anschlu\u00df daran sogleich das Konkursverfahren zu er\u00f6ffnen. Aus dem dann folgenden zeitlichen Ablauf &#8211; Unternehmensver\u00e4u\u00dferung am 28. Dezember, Konkurser\u00f6ffnung am 31. Dezember 1990 &#8211; hat das FG gefolgert, da\u00df die Vorgehensweise des Sequesters in Abstimmung mit dem Konkursgericht erfolgt ist und dieses die Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens noch vor der Konkurser\u00f6ffnung gebilligt hat, m\u00f6glicherweise um auf diesem Wege eine den Kosten des Konkursverfahrens entsprechende Ma\u00dfe zu erlangen (\u00a7 107 Abs. 1 Satz 1 KO). Diese naheliegende tats\u00e4chliche Schlu\u00dffolgerung des FG ist von der Revision nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden.<\/p>\n<p>Auf eine derartige Sachverhaltsgestaltung, bei der die Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens durch den Sequester im Benehmen mit dem Konkursgericht vor der beabsichtigten und sodann auch durchgef\u00fchrten Konkurser\u00f6ffnung erfolgt ist, mu\u00df bei zutreffender Auslegung des Gesetzes das Haftungsprivileg des \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 Anwendung finden. Denn Sequestration und Konkursverfahren sind in diesem Falle als einheitliches gerichtlich angeordnetes und \u00fcberwachtes Verfahren zum Zwecke der Gl\u00e4ubigerbefriedigung anzusehen und der Betriebs\u00fcbernehmer erwirbt &#8211; wie das FG ausgef\u00fchrt hat &#8211; zwar nicht aus einer gegenw\u00e4rtigen, wohl aber aus einer k\u00fcnftigen Konkursma\u00dfe (vgl. Handzik, FR 1988, 467, 468, und Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 75 AO 1977 Tz. 9). Es kann deshalb f\u00fcr den Haftungsausschlu\u00df des Kl\u00e4gers als Erwerber keinen Unterschied machen, ob die Betriebs\u00fcbereignung &#8211; wie im Streitfall &#8211; am 28. Dezember 1990 vom Sequester erfolgt ist oder ob sie unmittelbar nach der Konkurser\u00f6ffnung &#8211; etwa Anfang Januar 1991 &#8211; durch dieselbe Person als Konkursverwalter erfolgt w\u00e4re. Die von der Revision und der Gegenmeinung im Schrifttum (Urban, FR, 1988, 631, 632) angef\u00fchrte Gefahr der Steuerrechtsgestaltung durch den Konkursrichter oder den Sequester sieht der Senat deshalb nicht als durchgreifend an. Da der Senat seine Entscheidung &#8211; Haftungsfreistellung des Kl\u00e4gers nach den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalles &#8211; im Wege der Gesetzesauslegung des \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 gewonnen hat, bedarf es keines Eingehens auf die Einwendung der Revision, die Vorschrift enthalte eine vom Gesetzgeber gewollte abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der haftungsprivilegierten Erwerbsformen, so da\u00df f\u00fcr eine generelle analoge Anwendung auf Erwerbe vom Sequester kein Raum sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 143\/97) BStBl. 1998 II S. 765 Die Haftungsfreistellung des Betriebs\u00fcbernehmers nach \u00a7 75 Abs. 2 AO 1977 gilt auch dann, wenn der Erwerb des Unternehmens vom Sequester im Einvernehmen mit dem Konkursgericht erfolgt und sich die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens an die Sequestration anschlie\u00dft. &nbsp; AO 1977 \u00a7 75 Abs. 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-7-1998-vii-r-143_97-bstbl-1998-ii-s-765\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 23.7.1998 (VII R 143\/97) BStBl. 1998 II S. 765<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48942","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48942","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48942"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48942\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48942"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48942"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48942"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}