{"id":48943,"date":"1998-07-07T15:14:44","date_gmt":"1998-07-07T13:14:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48943"},"modified":"2013-06-18T15:16:55","modified_gmt":"2013-06-18T13:16:55","slug":"bfh-urteil-vom-7-7-1998-vii-r-119_96-bstbl-1998-ii-s-768","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-7-1998-vii-r-119_96-bstbl-1998-ii-s-768\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 7.7.1998 (VII R 119\/96) BStBl. 1998 II S. 768"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.7.1998 (VII R 119\/96) BStBl. 1998 II S. 768<\/strong><\/p>\n<p>Bei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines geschichtlichen oder v\u00f6lkerkundlichen Werts eines Sammlungsst\u00fccks stellt, n\u00e4mlich da\u00df dieses einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen mu\u00df, handelt es sich nicht um zwei selbst\u00e4ndige, unabh\u00e4ngig voneinander zu pr\u00fcfende Alternativen. Vielmehr ist die zweite Alternative im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden mu\u00df, zu verstehen und anzuwenden. Der geschichtliche oder v\u00f6lkerkundliche Wert mu\u00df sich demnach aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen oder Umst\u00e4nden ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den dadurch eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KN Position 9705 und 9706; UStG 1991 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage Nr. 54 Buchst. b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (ZfZ 1997, 313)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) lie\u00df beim beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) im November 1991 mehrere Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, darunter u. a. einen Modellvitrinenschrank. Entgegen der Zollanmeldung &#8211; Sammlungsst\u00fccke der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN), Einfuhrumsatzsteuersatz 7 % &#8211; reihte das HZA diese Waren als Antiquit\u00e4ten, mehr als 100 Jahre alt, der Position 9706 KN ein und erhob daf\u00fcr unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 14 % die Einfuhrumsatzsteuer. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte insoweit keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auch die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens die zolltarifliche Einreihung durch das HZA und die angefochtene Abgabenerhebung. Der Modellvitrinenschrank sei zwar &#8211; unter den Beteiligten unstreitig &#8211; ein Sammlungsst\u00fcck; es fehle ihm aber der f\u00fcr eine Einreihung in die Position 9705 KN zus\u00e4tzlich erforderliche geschichtliche oder v\u00f6lkerkundliche Wert. Die nur 89 cm hohe Modellvitrine leite als Modell in der M\u00f6belkunst keine neue Stilrichtung oder Epoche ein. Das Modell stelle vielmehr in Gesamtaufbau, Proportion, Detailgestaltung und Funktion ein getreues Abbild des bekanntesten sp\u00e4tbarocken niederl\u00e4ndischen Schranktyps dar, n\u00e4mlich des gro\u00dfen, nach unten (nur) an der Vorderfront gew\u00f6lbt ausladenden Vitrinenschrankes mit Ziergiebel, der ohne Verglasung auch als geschlossener Typ mit anderer Funktion auftrete. Die Form des gro\u00dfen Vorbilds sei derart getreu zitiert, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige die Modellvitrine aus diesem Grund wie das Vorbild ebenfalls nach Holland (1. H\u00e4lfte des 18. Jahrhunderts) lokalisiere. Der Unterschied zum Vorbild, der in den Verzierungen (reiche Blumenmarketerie im kommodenf\u00f6rmigen Unterteil) liege, sei weder selbst noch in Verbindung mit M\u00f6beltyp stil- oder epocheweisend. Dem Sachverst\u00e4ndigen sei kein M\u00f6belst\u00fcck bekannt gewesen, das nach diesem Modell hergestellt worden sei; es handele sich vielmehr um einen Versuch der Verbindung verschiedener Stilarten, der aber zu keinem neuen Stil gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Ein charakteristischer Schritt in der Entwicklung der M\u00f6belkunst sei damit nicht verbunden. Der geschichtliche Wert k\u00f6nne auch nicht darin gesehen werden, da\u00df die Modellfunktion als solche eine Fortentwicklung in der M\u00f6belherstellung bedeutet h\u00e4tte. Denn Modelle seien seit jeher angefertigt worden, und allen ber\u00fchmten Erfindungen seien zumeist Modelle vorangegangen. Auch in der M\u00f6belherstellung seien schon damals Modelle als Anschauungsmodelle und Entscheidungshilfe f\u00fcr den Auftraggeber oder als Erprobungs- und Vorf\u00fchrmodelle f\u00fcr potentielle Kunden angefertigt worden. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das in der Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle + Verbrauchsteuern 1997, 313 ver\u00f6ffentlichte Urteil des FG verwiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin in erster Linie die Verletzung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Einreihung in die Position 9705 KN sowie die Verletzung der Denkgesetze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) sei einem Sammlungsst\u00fcck geschichtlicher oder v\u00f6lkerkundlicher Wert dann zuzuerkennen, wenn es entweder einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder wenn es geeignet sei, einen Abschnitt dieser Entwicklung zu verdeutlichen. Das FG habe in bezug auf die Modellvitrine nur die erste dieser beiden Alternativen gepr\u00fcft und diese unter Hinweis darauf, da\u00df die Modellvitrine weder als solche noch in ihrer Funktion als Modell eine neue Stilrichtung oder Epoche eingeleitet habe, verneint.<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4tte aber gerade deshalb, weil es nur noch wenige Originalzeitzeugen in Form von Gro\u00dfm\u00f6beln gebe und weil sogar Modelle solcher Gro\u00dfm\u00f6bel h\u00f6chst selten seien, die zweite Alternative pr\u00fcfen und dabei bejahen m\u00fcssen, da\u00df die Modellvitrine einen Abschnitt der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften verdeutliche, n\u00e4mlich die damalige, d. h. in der 1. H\u00e4lfte des 18. Jahrhunderts in Holland gepflegte Wohnkultur. In der Verkennung der zweiten, der ersten gleichwertigen, Alternative liege damit zugleich auch ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze, denn letztlich k\u00f6nne es nur darum gehen, ob der fragliche Gegenstand die Eigenschaften des betreffenden Abschnitts der menschlichen Errungenschaften widerspiegele, nicht aber darum, ob er f\u00fcr diesen Abschnitt selbst richtungweisend gewesen sei, ihn also entweder als charakteristischen Schritt ausgel\u00f6st habe, seinen Beginn darstelle oder ihn gepr\u00e4gt habe. Schlie\u00dflich k\u00f6nne jeder Gegenstand aus der Zeit dieses Abschnitts, der die typischen Merkmale dieser Zeit beinhalte, den fraglichen Abschnitt verdeutlichen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehe fehl, wenn sie eine exemplarische Bedeutung des fraglichen Gegenstands f\u00fcr den betreffenden Abschnitt verlange.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die als Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (\u00a7 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) statthafte und auch im \u00fcbrigen zul\u00e4ssige Revision der Kl\u00e4gerin ist nicht begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei entschieden, da\u00df es sich bei der eingef\u00fchrten Modellvitrine um kein einfuhrumsatzsteuererm\u00e4\u00dfigtes Sammlungsst\u00fcck von geschichtlichem oder v\u00f6lkerkundlichem Wert der Position 9705 KN (i. V. m. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG 1991 &#8211; sowie der Anlage hierzu Nr. 54 Buchst. b) handelt, sondern um eine dem normalen Steuersatz (\u00a7 12 Abs. 1 UStG 1991) unterliegende, mehr als hundert Jahre alte Antiquit\u00e4t der Position 9706 KN. Es hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>1. Die Beteiligten und ersichtlich auch das FG gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df die Modellvitrine die von der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200\/84 &#8211; Daiber -, EuGHE 1985, 3363, und Rs. 252\/84 &#8211; Collector Guns -, EuGHE 1985, 3387), der der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110\/82, BFHE 148, 90; zuletzt vom 14. Januar 1997 VII R 48\/96, BFH\/NV 1997, 725), entwickelten Anforderungen an ein Sammlungsst\u00fcck der Position 9705 KN (entspricht der fr\u00fcheren Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs) erf\u00fcllt. Es fehlt indessen, wie schon das FG erkannt hat, an der weiteren Voraussetzung f\u00fcr eine Einreihung in die Position 9705 KN, n\u00e4mlich am geschichtlichen bzw. v\u00f6lkerkundlichen Wert der Modellvitrine.<\/p>\n<p>2. Nach der bereits angef\u00fchrten Rechtsprechung des EuGH sind solche Sammlungsst\u00fccke von geschichtlichem oder v\u00f6lkerkundlichem Wert, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Bereits der Geschichtsbegriff umfa\u00dft die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen, damit auch die hier in Betracht kommende M\u00f6belkunst (vgl. das Senatsurteil vom 23. Mai 1989 VII R 101\/86 &#8211; Danziger Schapp -, BFH\/NV 1990, 67). Von geschichtlichem Wert sind aber allein St\u00fccke, die nicht mehr &#8222;nur&#8220; Kunstgegenst\u00e4nde sind, sondern Gegenst\u00e4nde von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. November 1988 VII R 29\/86 &#8211; Gobelins -, BFHE 155, 219). Nicht jede Neu- oder Weiterentwicklung eines Gegenstandes verk\u00f6rpert, wie vom EuGH gefordert, notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder einen solchen Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften (BFHE 148, 90, 94). Nicht jedes Kunstwerk von Rang erf\u00fcllt diese Voraussetzungen (BFHE 155, 219, 222). Das St\u00fcck mu\u00df exemplarische Bedeutung haben (BFH\/NV 1990, 67, 68). Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten gen\u00fcgt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebr\u00e4uche (Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 49\/87 &#8211; Rokokospieltisch -, BFH\/NV 1990, 407, 408; vom 8. Januar 1991 VII R 16 &#8211; 19\/89, BFH\/NV 1991, 850, 852).<\/p>\n<p>a) Ausgehend von den Grunds\u00e4tzen dieser Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats ist die Auffassung des FG nicht zu beanstanden, welches die eingef\u00fchrte Modellvitrine, bei der es sich ausweislich des vom FG eingeholten und von der Kl\u00e4gerin nicht in Frage gestellten Sachverst\u00e4ndigengutachtens um ein in Gesamtaufbau, Proportion, Detailgestaltung und Funktion getreues Abbild des genannten sp\u00e4tbarocken niederl\u00e4ndischen Schranktyps handelt, trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Besonderheiten (reiche Blumenmarketerie im kommodenf\u00f6rmigen Unterteil unter m\u00f6glicher Verwendung \u00e4lterer Vorlagen) gegen\u00fcber ihrem Vorbild lediglich als Abbild oder Nachahmung desselben beurteilt und in ihr damit weder f\u00fcr sich allein noch in Verbindung mit dem \u00fcbernommenen Vorbild noch in ihrer Funktion als Modell einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der M\u00f6belkunst gesehen hat. Diese Bewertung l\u00e4\u00dft auch Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze nicht erkennen, so da\u00df der Senat an die tatrichterliche W\u00fcrdigung gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFHE 148, 90, 94).<\/p>\n<p>Abbilder, Abarten oder Varianten eines Grundmusters oder einer Stilrichtung, bei denen davon auszugehen ist, da\u00df ihnen mangels Erw\u00e4hnung oder Belegen in wissenschaftlichen Untersuchungen oder Forschungsergebnissen keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zuzumessen ist, haben nicht die gleiche geschichtliche und exemplarische Bedeutung wie ihre anerkannt epochemachenden Vorbilder. Trotz der angef\u00fchrten Abwandlungen bleibt die streitgegenst\u00e4ndliche Modellvitrine aus m\u00f6belkunsthistorischer Sicht im Grunde lediglich eine Nachbildung bzw. eine \u00dcbernahme des Vorbilds. Eine exemplarische Bedeutung f\u00fcr die M\u00f6belkunst ihrer Zeit kommt ihr daher nicht zu. Ohne Einflu\u00df auf diese Beurteilung ist, wie die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten vortr\u00e4gt, da\u00df die Modellvitrine ohne bekanntes Vergleichsbeispiel und ma\u00dfstabsgetreu gefertigt sei, und da\u00df Modelle aus dem Bereich der M\u00f6belkunst \u00fcberhaupt h\u00f6chst selten seien. Deshalb bleibt die Modellvitrine immer noch ein blo\u00dfes Abbild seines Vorbilds, des bezeichneten sp\u00e4tbarocken niederl\u00e4ndischen Schranktyps.<\/p>\n<p>Der Senat teilt auch die Auffassung des FG, da\u00df allein in dem Charakter der Vitrine als (verkleinertes) Modell der erforderliche geschichtliche oder v\u00f6lkerkundliche Wert nicht gesehen werden kann. Denn jedenfalls war der Bau von Modellen im M\u00f6belhandwerk in jener Zeit schon bekannt und nicht neu aufgekommen; es war auch kein anerkanntes Charakteristikum f\u00fcr den betreffenden Zeitabschnitt. Der Senat braucht daher die Frage nicht zu vertiefen, ob Modelle als Abbilder von bestimmten Kulturgegenst\u00e4nden als solche, d. h. in ihrer Funktion als Anschauungsst\u00fccke, \u00fcberhaupt geeignet sind, als Sammlungsst\u00fccke von kulturgeschichtlichem Wert in die Position 9705 KN eingereiht zu werden (vgl. die Zweifel bei allerdings nicht unmittelbar vergleichbarem Sachverhalt im Senatsurteil vom 16. November 1993 VII R 28\/93 &#8211; Schiffsmodelle &#8211; BFH\/NV 1994, 674).<\/p>\n<p>b) Demgegen\u00fcber gehen die Revisionsangriffe der Kl\u00e4gerin fehl. Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, die dem FG vorh\u00e4lt, es habe nur die erste Alternative der vom EuGH aufgestellten Anforderungen an den geschichtlichen Wert eines Sammlungsst\u00fccks gepr\u00fcft, ob n\u00e4mlich die Modellvitrine einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der M\u00f6belkunst dokumentiere, wohingegen es die zweite Alternative, n\u00e4mlich die Pr\u00fcfung, ob die Vitrine einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschauliche, v\u00f6llig vernachl\u00e4ssigt habe. In Wirklichkeit handelt es sich bei diesen Anforderungen nicht um zwei echte Alternativen, die selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig voneinander zu pr\u00fcfen w\u00e4ren in dem Sinne, wie die Kl\u00e4gerin meint, da\u00df nur bei der ersten Alternative eine Weiterentwicklung, ein charakteristischer Schritt, erforderlich sei, w\u00e4hrend bei der zweiten Alternative jedes Gebrauchs- oder Belegst\u00fcck mit den typischen Merkmalen seiner Zeit zur Veranschaulichung eines Abschnitts einer Entwicklung ausreiche, auch ohne da\u00df diesem exemplarische Bedeutung zukommen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>So ist die Rechtsprechung des EuGH offensichtlich nicht zu verstehen. Mit der zweiten Alternative sollte nicht auf das Erfordernis der exemplarischen Bedeutung verzichtet werden; sie war notwendig, damit auch Gegenst\u00e4nde einer neuen Stilrichtung, die z. B. als Folgewerke nicht unmittelbar den charakteristischen Schritt im Sinne der ersten Alternative verk\u00f6rpern, als diese neue Entwicklung veranschaulichende Gegenst\u00e4nde ebenfalls in den Genu\u00df der Beurteilung als Sammlungsst\u00fccke von geschichtlichem Wert kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs der beiden vermeintlichen Alternativen reicht es im Grunde aus, wenn, wie es die Vorinstanz getan hat, gepr\u00fcft wird, ob die Einfuhrware oder ein vergleichbarer Gegenstand (der fraglichen Zeit und Stilrichtung) den erforderlichen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der M\u00f6belkunst dokumentiert. Wird dies verneint, wird also wie im Streitfall der Modellvitrine als Typus dieser charakteristische Schritt nicht zuerkannt, so vermag folgerichtig ein blo\u00dfes Abbild oder auch jede Abwandlung des in Frage stehenden sp\u00e4tbarocken niederl\u00e4ndischen Schranktyps diese Entwicklung (n\u00e4mlich den \u00dcbergang in eine neue Stilrichtung, eine neue Epoche) nicht zu veranschaulichen. In Wirklichkeit handelt es sich daher bei den Anforderungen des EuGH an das Vorliegen eines geschichtlichen Werts um eine einzige Voraussetzung (vgl. etwa BFH\/NV 1990, 67, 68); eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der zweiten Alternative ist vorliegend nicht erforderlich. W\u00fcrde sie gepr\u00fcft werden, so w\u00e4re sie jedenfalls im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden mu\u00df, zu verstehen und anzuwenden.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis der beiden Alternativen entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, die die Kl\u00e4gerin zu Unrecht als verfehlt angreift. So k\u00f6nnen durchaus auch Serienprodukte von geschichtlichem Wert sein, wiewohl sich als Dokumentation eines Entwicklungsschrittes aber grunds\u00e4tzlich nur die St\u00fccke des ersten Modells eignen (BFH\/NV 1991, 850, 852). Gerade bei M\u00f6belst\u00fccken hat der Senat stets eine exemplarische Bedeutung des betreffenden St\u00fccks f\u00fcr die M\u00f6belkunst einer bestimmten Epoche, der sie zuzuordnen sind, verlangt (BFH\/NV 1990, 67, 68). Nicht jedes alte M\u00f6belst\u00fcck verk\u00f6rpert einen geschichtlichen oder v\u00f6lkerkundlichen Wert im Sinne der Position 9705 KN; dieser Wert mu\u00df sich vielmehr aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen und Umst\u00e4nden ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den (dadurch eingeleiteten neuen) Entwicklungsabschnitt verdeutlichen (BFH\/NV 1990, 407).<\/p>\n<p>c) Kommt nach alldem eine im \u00fcbrigen vorrangige (s. Anm. 4 Buchst. b zu Kapitel 97 KN) Zuweisung der Modellvitrine zur Position 9705 KN nicht in Betracht, verbleibt es bei der durch das HZA vorgenommenen Einreihung in die Position 9706 KN. Deren Voraussetzungen &#8211; Vorliegen einer mehr als hundert Jahre alten Antiquit\u00e4t &#8211; sind zweifelsfrei erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranla\u00dft. Die Auslegung der Position 9705 KN im Lichte der ma\u00dfgebenden Rechtsprechung des EuGH ist zweifelsfrei; sie erfordert keine Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283\/81, EuGHE 1982, 3415, 3430 f.). Die Anwendung der Tarifierungskriterien im Streitfall ist unter Ber\u00fccksichtigung der hier vorliegenden tats\u00e4chlichen Besonderheiten erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.7.1998 (VII R 119\/96) BStBl. 1998 II S. 768 Bei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines geschichtlichen oder v\u00f6lkerkundlichen Werts eines Sammlungsst\u00fccks stellt, n\u00e4mlich da\u00df dieses einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen mu\u00df, handelt es sich nicht um zwei selbst\u00e4ndige, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-7-1998-vii-r-119_96-bstbl-1998-ii-s-768\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 7.7.1998 (VII R 119\/96) BStBl. 1998 II S. 768<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48943","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48943","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48943"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48943\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48943"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48943"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48943"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}