{"id":48947,"date":"1998-07-28T15:49:46","date_gmt":"1998-07-28T13:49:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48947"},"modified":"2013-06-18T15:51:43","modified_gmt":"2013-06-18T13:51:43","slug":"bfh-urteil-vom-28-7-1998-viii-r-87_94-bstbl-1998-ii-s-777","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-7-1998-viii-r-87_94-bstbl-1998-ii-s-777\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 28.7.1998 (VIII R 87\/94) BStBl. 1998 II S. 777"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.7.1998 (VIII R 87\/94) BStBl. 1998 II S. 777<\/strong><\/p>\n<p>Gibt der \u00fcberlebende Ehegatte nach dem Tod des mit ihm zusammenveranlagten anderen Ehepartners eine &#8222;strafbefreiende Erkl\u00e4rung&#8220; nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ab, so f\u00fchrt dies grunds\u00e4tzlich nicht zu einem Absehen von der Steuerfestsetzung i. S. von \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG gegen\u00fcber den Erben. Dies folgt aus der Wertung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG und gilt auch insoweit, als der \u00fcberlebende Ehegatte Erbe geworden ist.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG steht allerdings der Anwendung der Beg\u00fcnstigungsnorm des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG auf die Erben dann nicht entgegen, wenn nach den besonderen Umst\u00e4nden eine durch den Erbfall ausgel\u00f6ste Verpflichtung Dritter zur Anzeige des Kapitalverm\u00f6gens bei der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde (vgl. insbesondere \u00a7 33 ErbStG) nicht bestand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>StrbEG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1 (Kl\u00e4gerin zu 1) wurde letztmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1986 mit ihrem im September 1986 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2 (Kl\u00e4gerin zu 2) ist die Tochter der Kl\u00e4gerin zu 1 und deren verstorbenen Ehemannes. Dieser wurde von beiden Kl\u00e4gerinnen beerbt.<\/p>\n<p>Der Erblasser besa\u00df erhebliches Wertpapierverm\u00f6gen. Um welche Art von Wertpapierverm\u00f6gen es sich handelte und wo dieses deponiert war, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt. Die Ertr\u00e4ge aus diesem Kapitalverm\u00f6gen gaben der Erblasser und die Kl\u00e4gerin zu 1 und nach dem Tod des Erblassers die Kl\u00e4gerinnen zu 1 und 2 in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen bis einschlie\u00dflich 1987 zun\u00e4chst nicht an.<\/p>\n<p>Zusammen mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1988 reichte die Kl\u00e4gerin zu 1 am 19. Juni 1989 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) Nacherkl\u00e4rungen \u00fcber die in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1986 und 1987 erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ein. Daraufhin \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 und vertrat die Auffassung, da\u00df die auf die Streitjahre 1983 bis 1985 entfallenden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Erblassers nachzuversteuern seien. Es erlie\u00df deshalb am 18. Dezember 1989 auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctzte Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1983 und 1984 und am 12. Januar 1990 einen entsprechenden Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 1985. Dabei ging das FA davon aus, da\u00df leichtfertige Steuerverk\u00fcrzungen vorgelegen h\u00e4tten. Die diesen \u00c4nderungsbescheiden zugrundeliegenden Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen (1983: 15.000 DM; 1984: 16.000 DM; 1985: 17.000 DM) sch\u00e4tzte das FA, weil die Kl\u00e4gerin zu 1 zur H\u00f6he der Kapitalertr\u00e4ge trotz Aufforderung durch das FA keine Angaben gemacht hatte. Die \u00c4nderungsbescheide wurden an die Kl\u00e4gerin zu 1 &#8222;zugleich als Rechtsnachfolgerin des &#8230; (Erblassers)&#8220; und an die Kl\u00e4gerin zu 2 &#8222;als Rechtsnachfolgerin des &#8230; (Erblassers)&#8220; gerichtet.<\/p>\n<p>Mit ihren nach erfolglosen Einspr\u00fcchen erhobenen Klagen begehrten die Kl\u00e4gerinnen, die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1983 bis 1985 aufzuheben. Sie machten geltend, bei der im Streitfall in Betracht kommenden zweiten Alternative des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die strafbefreiende Erkl\u00e4rung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und von Kapitalverm\u00f6gen (StrbEG) habe es f\u00fcr ein Absehen von der Steuerfestsetzung i. S. von \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ausgereicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 1 f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1986 mit ihrem im selben Jahr verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Die von der Kl\u00e4gerin zu 1 abgegebene strafbefreiende Erkl\u00e4rung gelte deshalb auch f\u00fcr ihren verstorbenen Ehemann.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative i. V. m. Abs. 4 StrbEG sei dahin auszulegen, da\u00df eine Nacherkl\u00e4rung f\u00fcr alle bereits veranlagten Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 zu erfolgen habe und in diesen Veranlagungszeitr\u00e4umen auch die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorgelegen haben m\u00fc\u00dften. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4gerinnen die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen (sinngem\u00e4\u00df), die Vorentscheidung sowie die angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1983 bis 1985 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es hat einen Antrag nicht gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerinnen ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin zu 1 sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen insoweit aufzuheben, als sie sich an die Kl\u00e4gerin zu 1 als origin\u00e4re Steuerschuldnerin richten (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; vgl. dazu unten 1. a). Im \u00fcbrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; vgl. unten 1. b).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative StrbEG wird in bezug auf hinterzogene oder leichtfertig verk\u00fcrzte Steuern betreffend die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 ahndungsfrei, wer bis zum 31. Dezember 1990 bei der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erhebliche Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 nachholt, berichtigt oder erg\u00e4nzt. Ahndungsfrei werden nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 StrbEG auch die mit dem Nacherkl\u00e4renden zusammenveranlagten Personen. Im Falle einer strafbefreienden Erkl\u00e4rung nach \u00a7 1 Abs. 1 StrbEG werden die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Steuern f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 nicht festgesetzt, wenn insoweit nach \u00a7 1 StrbEG Ahndungsfreiheit eintritt (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG).<\/p>\n<p>a) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedenfalls insoweit vor, als es die Kl\u00e4gerin zu 1 in ihrer Eigenschaft als origin\u00e4re Steuer(gesamt-)schuldnerin betrifft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1 hat ihre zun\u00e4chst unrichtigen Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1986 und 1987, in denen die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ihres Ehemannes, die dieser in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu seinem Tod am 19. September 1986 erzielte, und ihre eigenen Eink\u00fcnfte aus dem von ihrem Ehemann geerbten Kapitalverm\u00f6gen am 19. Juni 1989 nicht enthalten waren, innerhalb der in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG vorgesehenen Frist berichtigt. Gleichzeitig gab sie eine in bezug auf ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vollst\u00e4ndige Einkommensteuererkl\u00e4rung 1988 ab. Damit lagen die Voraussetzungen f\u00fcr die Ahndungsfreiheit i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 StrbEG in ihrer Person vor. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 1 die aus den Steuerverk\u00fcrzungen resultierenden Mehrsteuern nicht innerhalb angemessener Frist entrichtet h\u00e4tte (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 StrbEG) oder einer der Ausschlu\u00dfgr\u00fcnde des \u00a7 1 Abs. 3 StrbEG vorgelegen h\u00e4tte, sind nicht ersichtlich. Folglich lagen in der Person der Kl\u00e4gerin zu 1 auch die Voraussetzungen f\u00fcr ein Absehen von der Steuerfestsetzung nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG vor. Soweit sich deshalb die angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1983 bis 1985 an die Kl\u00e4gerin zu 1 &#8222;auch&#8220; in ihrer Eigenschaft als &#8222;origin\u00e4re&#8220; Steuerschuldnerin richten, sind sie rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben.<\/p>\n<p>b) Soweit sich die angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1983 bis 1985 an die Kl\u00e4gerinnen in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des verstorbenen Ehemannes der Kl\u00e4gerin zu 1 richten, reichen die bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltungsentscheidungen abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa) Entgegen der von den Kl\u00e4gerinnen vertretenen Ansicht vermochte die von der Kl\u00e4gerin zu 1 nach dem Tode ihres Ehemannes abgegebene strafbefreiende Erkl\u00e4rung nicht ohne weiteres dazu zu f\u00fchren, da\u00df die Erben des Ehemannes, die Kl\u00e4gerin zu 1 eingeschlossen, in den Genu\u00df des Absehens von der Steuerfestsetzung nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG gelangten. Aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 StrbEG folgt nichts anderes. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift werden straffrei &#8222;auch die mit dem Erkl\u00e4renden zusammen veranlagten Personen &#8230;&#8220;. Eine solche strafbefreiende Wirkung zugunsten einer mit dem &#8222;Erkl\u00e4renden&#8220; &#8222;zusammen veranlagten Person&#8220; konnte indessen die Anzeige der Kl\u00e4gerin zu 1 angesichts des bereits zuvor eingetretenen Todes des Ehemannes nicht mehr entfalten. Es kommt hinzu, da\u00df sich auch der Zweck des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 StrbEG, Spannungen innerhalb der Veranlagungsgemeinschaft vorzubeugen (vgl. BTDrucks 11\/2157, S. 198), durch den Tod des Ehemannes er\u00fcbrigt hatte.<\/p>\n<p>Auswirkungen der Nacherkl\u00e4rung waren deshalb nur noch in bezug auf ein etwaiges Absehen von der Steuerfestsetzung (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG) &#8211; und zwar gegen\u00fcber den Erben &#8211; denkbar. Insoweit mu\u00df indessen die in der Sonderregelung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG zum Ausdruck gelangte Wertung beachtet werden, welche die Erben grunds\u00e4tzlich von der mit dieser Vorschrift gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigung f\u00fcr den (auch hier vorliegenden) Regelfall jedenfalls insoweit ausschlie\u00dft, als die Nacherkl\u00e4rung Kapitalverm\u00f6gen des Erblassers und die hieraus erzielten Eink\u00fcnfte betrifft. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG wirkt auch zu Lasten des Ehegatten, soweit dieser Erbe geworden ist.<\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr den Ausschlu\u00df der Erben von der Beg\u00fcnstigungsnorm des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ist darin zu sehen, da\u00df der steuerliche Sachverhalt nach dem Tod des Erblassers regelm\u00e4\u00dfig durch Anzeigen z. B. von Kreditinstituten nach \u00a7 33 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) aufgedeckt wird (vgl. BTDrucks 11\/2157, S. 198), der Steuerfiskus also bereits auf andere Weise als durch die Nacherkl\u00e4rung der Erben Kenntnis von den bislang nicht deklarierten Kapitalverm\u00f6gen und Kapitaleink\u00fcnften des Erblassers erlangen kann. An diesem gesetzgeberischen Motiv f\u00fcr den Ausschlu\u00df der Erben von der Verg\u00fcnstigung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG wird zugleich deutlich, da\u00df der Wortlaut der Ausschlu\u00dfnorm des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG insoweit zu weit geraten ist und der teleologischen Einschr\u00e4nkung bedarf, als von ihm auch solche Konstellationen erfa\u00dft werden, in welchen Erbf\u00e4lle mangels Bestehens von Anzeigepflichten Dritter schon in abstracto nicht zur Aufdeckung des steuererheblichen Sachverhalts zu f\u00fchren verm\u00f6gen. Bei einer solchen Sachlage, die vor allem dann vorliegt, wenn es sich um im Ausland deponiertes Kapitalverm\u00f6gen handelt, ist der Steuerfiskus zur Aufkl\u00e4rung des Erkl\u00e4rungsdefizits nach wie vor dem Erbfall grunds\u00e4tzlich auf die Mitwirkung (&#8222;Nacherkl\u00e4rung&#8220;) der Erben angewiesen.<\/p>\n<p>bb) Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze wird das FG im zweiten Rechtsgang untersuchen m\u00fcssen, ob es sich bei dem hinterlassenen Kapitalverm\u00f6gen um solches handelte, das Dritte (insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7 33 ErbStG) der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde anzuzeigen hatten. Bejahendenfalls steht dem Erfolg der Klage \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG entgegen, und zwar auch dann, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Anzeige des Dritten kam oder die erstattete Anzeige, gleichviel aus welchem Grund, dem FA nicht zur Kenntnis gelangte.<\/p>\n<p>Verneinendenfalls ist der Klage stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.7.1998 (VIII R 87\/94) BStBl. 1998 II S. 777 Gibt der \u00fcberlebende Ehegatte nach dem Tod des mit ihm zusammenveranlagten anderen Ehepartners eine &#8222;strafbefreiende Erkl\u00e4rung&#8220; nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ab, so f\u00fchrt dies grunds\u00e4tzlich nicht zu einem Absehen von der Steuerfestsetzung i. 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