{"id":48951,"date":"1998-07-21T15:38:16","date_gmt":"1998-07-21T13:38:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48951"},"modified":"2013-06-18T15:40:59","modified_gmt":"2013-06-18T13:40:59","slug":"bfh-urteil-vom-21-7-1998-iii-r-110_95-bstbl-1998-ii-s-789","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-7-1998-iii-r-110_95-bstbl-1998-ii-s-789\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    21.7.1998 (III R 110\/95) BStBl. 1998 II S. 789"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.7.1998 (III R 110\/95) BStBl. 1998 II S. 789<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Die einzelnen, miteinander nicht fest verbundenen, zusammen als Schreibarbeitsplatz genutzten Teile einer Schreibtischkombination, bestehend aus Tisch, darunter geschobenem Rollcontainer und seitlich an den Tisch gestelltem (selbst\u00e4ndig stehendem) Computertisch, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht \u00fcbersteigen, sind als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter i. S. von \u00a7 6 Abs. 2 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenf\u00f6rderung ausgenommen.<\/p>\n<p>InvZulG 1993 \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1; EStG \u00a7 6 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG (EFG 1996, 336)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine Kanzlei in Sachsen. Im Streitjahr 1993 stattete er einen B\u00fcroraum u. a. mit drei Schreibpl\u00e4tzen aus. Diese bestehen aus:<\/p>\n<p>&#8211; drei Schreibtischen zu Anschaffungskosten von insgesamt 1.008 DM (341 DM + 341 DM + 326 DM) mit drei unter den Schreibtischplatten befestigten Kabelkan\u00e4len zu Anschaffungskosten von insgesamt 74 DM (26 DM + 26 DM + 22 DM),<\/p>\n<p>&#8211; drei Rollcontainern einschlie\u00dflich Sch\u00fcben und Schlo\u00df zu Anschaffungskosten von jeweils 579 DM mit zwei Einteilungen f\u00fcr Schubk\u00e4sten zu Anschaffungskosten von jeweils 31 DM und einem Formulareinsatz f\u00fcr Schubk\u00e4sten zu Anschaffungskosten von 47 DM sowie<\/p>\n<p>&#8211; zwei als Beistelltische verwandten Computertischen zu Anschaffungskosten von insgesamt 808 DM (404 DM + 404 DM).<\/p>\n<p>Bei den Kabelkan\u00e4len handelt es sich um unter der Tischplatte anklebbare Leisten, in die die f\u00fcr den Computer- und Lampenanschlu\u00df erforderlichen Kabel eingelegt sind, die ansonsten auf dem Boden lagern w\u00fcrden. Die Rollcontainer enthalten mehrere \u00fcbereinander angeordnete Schubk\u00e4sten und k\u00f6nnen als Schrank f\u00fcr Schreibtische und Schreibmaschinentische sowie als Kartei- oder Aktenschr\u00e4nke verwandt werden. Sie stehen unter der Tischplatte am Rand des Schreibtisches entweder links oder rechts vom Benutzer des Tisches und erf\u00fcllen die Funktion von Schubl\u00e4den f\u00fcr Schriftst\u00fccke und Arbeitsutensilien. Die Einteilungen f\u00fcr die Schubk\u00e4sten erm\u00f6glichen es, jedes Fach bzw. jeden Kasten nach den Bed\u00fcrfnissen der Nutzer weiter zu unterteilen. Die beiden Computertische dienen jeweils als Beistelltische f\u00fcr einen Schreibtisch und gestatten es der Schreibkraft, gleichzeitig mit Schriftst\u00fccken und Computer zu arbeiten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die angeschafften Schreibtische, Rollcontainer und Computertische beantragte der Kl\u00e4ger (neben anderen nicht streitigen Anschaffungen) die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 in H\u00f6he von 8 v. H. der Anschaffungskosten von 3.269 DM = 262 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag insoweit mit der Begr\u00fcndung ab, die Schreibtischkombinationen best\u00fcnden aus einzeln bewertbaren und selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fctern, deren Anschaffungskosten jeweils unter 800 DM l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 336 ver\u00f6ffentlichten Urteil aus: Die Schreibtischkombinationen stellten keine einheitlichen Wirtschaftsg\u00fcter dar. Sie best\u00e4nden vielmehr jeweils aus einer Mehrheit selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4higer geringwertiger Wirtschaftsg\u00fcter. Die Rollcontainer k\u00f6nnten ohne Ver\u00e4nderung aus ihrem bisherigen Nutzungszusammenhang, sofern ein solcher \u00fcberhaupt unterstellt werden k\u00f6nne, herausgel\u00f6st und allein genutzt werden, ohne ihre Funktionsf\u00e4higkeit zu verlieren. Die konkrete Nutzung k\u00f6nne nach der Zweckbestimmung durch den Nutzer abgewandelt werden; so sei z. B. auch eine Nutzung als Schreibtisch-, Kartei- und Aktenschrank oder als Kombination von Karteischrank mit Tastaturen- oder Druckeruntersatz m\u00f6glich. Die Mobilit\u00e4t der Container ergebe sich auch aus der Bezeichnung als Rollcontainer. Sie verdeutliche, da\u00df ein nur zur Aufbewahrung von Schreibutensilien dienender Rollcontainer nicht notwendig unter dem Schreibtisch, sondern auch neben oder vor dem Schreibtisch oder in einiger Entfernung von diesem aufgestellt werden k\u00f6nne. Die Aufteilung des herk\u00f6mmlichen Schreibtisches in selbst\u00e4ndige nicht miteinander verbundene Gegenst\u00e4nde f\u00fchre auch steuerrechtlich zu der Annahme mehrerer selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4higer Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit von Schreibtisch und Rollcontainer deshalb zu bejahen, weil sie nicht technisch aufeinander abgestimmt seien. Dazu reiche eine Normung, Typisierung oder wirtschaftliche Verbindung nicht aus. Eine technische Abstimmung bedeute vielmehr, da\u00df die Eigenschaften von Wirtschaftsg\u00fctern auf ein Zusammenwirken miteinander angelegt seien. \u00dcber die einheitliche Zweckbestimmung hinaus m\u00fcsse eine technische Verbindung und Verzahnung gegeben sein. Diese m\u00fcsse, um eine selbst\u00e4ndige Nutzbarkeit der einzelnen Gegenst\u00e4nde auszuschlie\u00dfen, nach ihrer Festigkeit, technischen Gestaltung und Dauer derart sein, da\u00df der zu beurteilende Gegenstand im Falle der Trennung seine Nutzbarkeit verliere. Eine derartige Verbindung sei zwischen Schreibtisch und Rollcontainern ebensowenig gegeben wie bei anderen zusammen genutzten B\u00fcroeinrichtungsgegenst\u00e4nden, z. B. Schreibmaschinentisch, Schreibmaschine, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Computer usw.<\/p>\n<p>Dementsprechend seien auch die Computertische als selbst\u00e4ndig nutzbare Wirtschaftsg\u00fcter zu beurteilen. Sie verl\u00f6ren ihre eigenst\u00e4ndige Funktion nicht dadurch, da\u00df es f\u00fcr die Arbeit der Sekret\u00e4rinnen vorteilhaft sei, sie mit einem Schreibtisch zusammenzustellen. Im \u00fcbrigen fehle es auch hier an einer technischen Verbindung und Verzahnung von Schreibtischen und Computertischen. Die Computertische k\u00f6nnten ohne weiteres getrennt vom Schreibtisch aufgestellt werden, ohne ihre Nutzbarkeit zu verlieren.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor: Die Rollcontainer st\u00e4nden in einem Nutzungszusammenhang mit den Schreibtischen. Ein Rollcontainer diene dazu, Utensilien des t\u00e4glichen Arbeitsbedarfs aufzunehmen. Fehle eine solche Vorrichtung, handele es sich nicht mehr um einen Schreibtisch, sondern um einen einfachen Tisch. F\u00fcr die Nutzung als Akten- oder Karteischrank sei das Fassungsverm\u00f6gen der Rollcontainer zu gering. Die Rollcontainer und die Schreibtische seien auch technisch aufeinander abgestimmt. Die Eigenschaften beider Gegenst\u00e4nde seien auf ein Zusammenwirken miteinander angelegt. Dies ergebe auch die Sicht des Herstellers, der Rollcontainer f\u00fcr Schreibtische herstelle. Im Verkaufsprospekt seien sie unter der Rubrik Schreibpl\u00e4tze aufgef\u00fchrt und nicht unter der Rubrik B\u00fcroschr\u00e4nke u. \u00e4.<\/p>\n<p>Die Computertische w\u00fcrden vom Hersteller als Erg\u00e4nzung zu einem Schreibtisch angeboten. Soweit die Computertische, wie im Streitfall, f\u00fcr einen Computer genutzt w\u00fcrden, bestehe wegen der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinen Arbeitsfl\u00e4che keine M\u00f6glichkeit, andere Arbeiten zu verrichten, da die Fl\u00e4chen durch die Computerkonfiguration nahezu vollst\u00e4ndig in Anspruch genommen w\u00fcrden. Es sei nicht einsichtig, weshalb bei einer Verschraubung der Tische mittels Metallplatten, die jederzeit gel\u00f6st werden k\u00f6nnten, eine andere Beurteilung gegeben sein solle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und f\u00fcr die Anschaffungskosten der drei Schreibtischkombinationen in H\u00f6he von 3.269,56 DM Investitionszulage zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 wird eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung geringwertiger Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht ist gleichbedeutend mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff (Urteil des Senats vom 15. M\u00e4rz 1991 III R 57\/86, BFHE 164, 324, BStBl II 1991, 682). Geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter sind danach Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig sind, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag) 800 DM nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht f\u00e4hig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingef\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter technisch aufeinander abgestimmt sind. Dies gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Zusammenhang gel\u00f6st und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgt werden kann (\u00a7 6 Abs. 2 S\u00e4tze 2, 3 EStG).<\/p>\n<p>Ob ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern und nicht f\u00fcr sich allein nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung in dem Betrieb des Steuerpflichtigen (Bl\u00fcmich\/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 6 EStG Rz. 1124, m. w. N.). Eine Einf\u00fcgung in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang ist anzunehmen, wenn die in dem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsg\u00fcter nach au\u00dfen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, wobei die Festigkeit, technische Gestaltung und Dauer der Verbindung von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Eine Verbindung, die die selbst\u00e4ndige Nutzbarkeit ausschlie\u00dft, ist im allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcber die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und &#8222;Verzahnung&#8220; in der Weise verflochten sind, da\u00df durch die Trennung eines der Teile seine Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d. h. ihm au\u00dferhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste k\u00f6rperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich (Urteil des Senats in BFHE 164, 324, BStBl II 1991, 682; Bl\u00fcmich\/Ehmcke, a. a. O., \u00a7 6 EStG Rz. 1128, m. w. N.).<\/p>\n<p>In einen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgte Wirtschaftsg\u00fcter sind technisch aufeinander abgestimmt, wenn zus\u00e4tzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken miteinander angelegt sind (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., \u00a7 6 EStG Rz. 1276). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenst\u00e4nde schon aus rein technischen Gr\u00fcnden allein keine Nutzbarkeit zukommt. Bei B\u00fcroeinrichtungsgegenst\u00e4nden der hier vorliegenden Art w\u00e4re dies etwa gegeben, wenn ein Gegenstand bei einer Trennung von einem anderen Gegenstand seine Standfestigkeit verlieren w\u00fcrde, weil ihm wegen fehlender Anlehnung an den anderen Gegenstand eine St\u00fctze (etwa ein Tischbein) fehlen w\u00fcrde. Eine Abgestimmtheit verschiedener Gegenst\u00e4nde lediglich aufgrund einer Typisierung oder Normung, wie sie bei einem einheitlichen B\u00fcroeinrichtungsprogramm m\u00f6glicherweise gegeben ist, reicht f\u00fcr eine technische Abgestimmtheit i. S. von \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht aus (s. z. B. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 6 EStG Rz. 1276; a. A. Bl\u00fcmich\/Ehmcke, a. a. O., \u00a7 6 EStG Rz. 1132).<\/p>\n<p>2. Hiervon ausgehend hat das FG die vom Kl\u00e4ger angeschafften drei Schreibtischkombinationen zu Recht als nicht investitionszulagebeg\u00fcnstigt beurteilt. Die einzelnen Teile (Schreibtische, Rollcontainer, Computertische) stellen geringwertige und damit nicht f\u00f6rderungsf\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter dar.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Teile nach den in der Praxis des Kl\u00e4gers gegebenen Verh\u00e4ltnissen, d. h. nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung, jeweils nur zusammen als Schreibtischkombination genutzt werden sollten. Auch kann offenbleiben, ob die Gegenst\u00e4nde in dem Sinne in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgt waren, da\u00df die (blo\u00dfen) Schreibtische einerseits und die Rollcontainer bzw. die Computertische andererseits bei einer r\u00e4umlich getrennten Aufstellung in der Praxis des Kl\u00e4gers nicht ohne weiteres sinnvoll genutzt werden konnten.<\/p>\n<p>Es fehlt jedenfalls an einer technischen Abgestimmtheit der Gegenst\u00e4nde aufeinander in dem Sinne, da\u00df eine Trennung, d. h. eine r\u00e4umlich getrennte Aufstellung in der Praxis des Kl\u00e4gers aus technischen Gr\u00fcnden ausgeschlossen w\u00e4re oder gewesen w\u00e4re. Nach den unangefochtenen und f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) k\u00f6nnen die Rollcontainer ohne weiteres f\u00fcr sich, d. h. unabh\u00e4ngig von den Schreibtischen, genutzt werden, z. B. als Schreibtisch-, Kartei- und Aktenschrank oder als Kombination von Kartei- und Aktenschrank mit Tastaturen- oder Druckeruntersatz. Sie k\u00f6nnen nicht nur unter dem Schreibtisch, sondern auch daneben oder entfernt davon aufgestellt werden und sind nicht nur f\u00fcr die Aufbewahrung von im Zusammenhang mit der Schreibtischarbeit ben\u00f6tigten Schreibutensilien, sondern auch anderer Gegenst\u00e4nde verwendbar. Unabh\u00e4ngig davon, ob es vom Arbeitsablauf her sinnvoll w\u00e4re, die Schreibtischkombinationen in ihre einzelnen Elemente zu zerlegen, f\u00fchrt die r\u00e4umlich getrennte Aufstellung von Schreibtisch und Rollcontainer somit jedenfalls nicht dazu, da\u00df ein Teil aus technischen Gr\u00fcnden seine Nutzbarkeit im Betrieb des Kl\u00e4gers verl\u00f6re.<\/p>\n<p>Der Einwand des Kl\u00e4gers, die Rollcontainer seien wegen ihres geringen Fassungsverm\u00f6gens als Akten- oder Karteischr\u00e4nke ungeeignet, greift &#8211; abgesehen davon, da\u00df das FG insoweit keine Feststellungen getroffen hat &#8211; nicht durch. Ausschlaggebend ist lediglich, da\u00df die Rollcontainer, selbst wenn dies in der Praxis des Kl\u00e4gers unzweckm\u00e4\u00dfig sein sollte, nach den Feststellungen des FG beim Kl\u00e4ger auch losgel\u00f6st von den eigentlichen Schreibtischen Verwendung finden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Computertische. Wie das FG festgestellt hat, k\u00f6nnten diese ebenfalls vom Schreibtisch wegger\u00fcckt und getrennt davon aufgestellt werden, ohne ihre Nutzbarkeit in der Praxis des Kl\u00e4gers zu verlieren. Unerheblich ist, da\u00df sie vom Kl\u00e4ger wegen des Arbeitsablaufs mit den Schreibtischen kombiniert wurden. Entscheidend ist die jederzeitige Trennbarkeit ohne Verlust der selbst\u00e4ndigen Nutzbarkeit auch nur eines Teils im Betrieb des Anspruchsberechtigten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.7.1998 (III R 110\/95) BStBl. 1998 II S. 789 Die einzelnen, miteinander nicht fest verbundenen, zusammen als Schreibarbeitsplatz genutzten Teile einer Schreibtischkombination, bestehend aus Tisch, darunter geschobenem Rollcontainer und seitlich an den Tisch gestelltem (selbst\u00e4ndig stehendem) Computertisch, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht \u00fcbersteigen, sind als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter i. 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